Die Spielbank erlässt interne Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Darin legt sieunter Berücksichtigung des Vertriebskanalsfest, mit welchen Massnahmen sie die Sorgfaltspflichten nach dem GwG und dieser Verordnung erfüllt. Für jede Massnahme beschreibt sie die Vorgehensweise, die eingesetzten Ressourcen und die verwendeten Hilfsmittel.
Die Richtlinien sind vom Verwaltungsrat oder vom obersten Geschäftsführungsorgan zu verabschieden.
Sie sind den mit der Umsetzung betrauten Mitarbeitenden in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Die Spielbank reicht der ESBK sämtliche Änderungen der Richtlinien ein. Die ESBK kann diese Änderungen untersagen.
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