(Art. 41 Abs. 2 Bst. d, Abs. 4 und 46 Abs. 1 Bst. b VAG)
- Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen zur Deckung ihrer Haftpflicht aus der Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht über eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden verfügen.
- Diese Pflicht besteht nicht, wenn ein Dritter eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, in deren Deckung die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler eingeschlossen ist.
- Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens 2 Millionen Franken betragen. Für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die Angestellte beschäftigen, die für sie Versicherungsverträge vermitteln, entspricht die Deckungssumme mindestens folgenden Beträgen:
- bei zwei bis vier Angestellten: 3 Millionen Franken;
- bei fünf bis acht Angestellten: 4 Millionen Franken;
- bei mehr als acht Angestellten: 5 Millionen Franken.
- Führt die Verwendung von EDV-Systemen oder anderer Medien bei der Versicherungsvermittlung zu einer Erhöhung an vermittelten Versicherungsverträgen, die der Erhöhung einer bestimmten Zahl von Angestellten entsprechen würde, ist die Deckungssumme nach Absatz 3 Buchstaben a–c entsprechend anzupassen.
- Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem dem VAG unterstehenden Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen.
- Sie muss auch Schäden decken, die innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Versicherungsvertrags geltend gemacht werden:
- wenn sie während dessen Laufzeit verursacht wurden; und
- soweit nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag eine gleichwertige Leistungspflicht besteht.
- Anstelle einer Berufshaftpflichtversicherung kann die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler eine gleichwertige finanzielle Sicherheit leisten. Die FINMA entscheidet im Einzelfall, welche finanziellen Sicherheiten als gleichwertig anzusehen sind.