(Art. 43 Abs. 1 und 3 VAG)
- Die Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen so ausgestaltet sein, dass sie eine professionelle Berufsausübung ermöglichen und den Schutz der Versicherten gewährleisten.
- Sie müssen folgende Anforderungen an die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler erfassen:
a. Fähigkeiten namentlich in den Bereichen:
1. Kundengewinnung,
2. Kundenberatung,
3. Kundenbetreuung;
b. Grundkenntnisse des Versicherungswesens;
c. je nach Tätigkeit Kenntnisse namentlich in den Bereichen:
1. Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen,
2. Rechtsgrundlagen und regulatorische Vorgaben,
3. Produktekenntnisse.
- Die Aus- und Weiterbildung muss durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung oder durch einen gleichwertigen anderen Ausweis nachgewiesen werden. Die Weiterbildung kann auch durch dokumentierte Lernaktivitäten nachgewiesen werden.