65 commentaries
Für die Gewährung einer Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 2 SVKG ist die Abgabe eines formalen Schuldeingeständnisses nicht erforderlich.
“Gleiches gilt für den Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 512), wonach eine Sanktionsreduktion auf Basis der Kooperation kein Schuldeingeständnis voraussetze und sie im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich kein Schuldeingeständnis abgegeben hätten. Denn die Abgabe eines formalen Schuldeingeständnisses bildet keine Voraussetzung für die Feststellung des Tatbestands von Art. 12 Abs. 1 SVKG und die Gewährung einer allgemeinen Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG. (c) Erweiterte Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG”
Die WEKO gewährte in einem Fall eine Reduktion von 30 % gestützt auf Art. 12 Abs. 3 SVKG.
“2 KG seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden. Die Gesamtabrede stelle deshalb eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c in Verbindung mit Abs. 1 KG dar (siehe Rz. 664 der Verfügung vom 26. März 2018). Hinsichtlich der Sanktionierung der Beschwerdeführerinnen führte die WEKO zusammenfassend aus, der Umsatz der Beschwerdeführerinnen im Unterengadin in den Jahren 2010 - 2012 habe Fr. 85'220'000.- betragen, wobei ein eher schwerer Kartellrechtsverstoss anzunehmen sei und bei einem angemessenen Satz von 7 % gestützt auf Art. 3 der KG-Sanktionsverordnung vom 12. März 2004 (SVKG, SR 251.5) ein Basisbetrag von Fr. 5'965'400.- resultiere. Aufgrund der Dauer des Verstosses sei eine Erhöhung des Basisbetrags um 50 % angemessen (Zwischenergebnis: Fr. 8'948'100.-), es lägen keine erschwerenden oder mildernden Umstände vor, und die Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG werde offensichtlich nicht überschritten. Die Sanktion sei gestützt auf Art. 12 Abs. 1 f. SVKG um 15 % sowie gestützt auf Art. 12 Abs. 3 SVKG um weitere 30 % auf insgesamt 45 % zu reduzieren (siehe Rz. 762 ff. der Verfügung vom 26. März 2018) B.d Mit Bezug auf den”
In der Praxis haben Unternehmen fristgerechte, unaufgeforderte Meldungen und umfassende Kooperation im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG vorgebracht; dies führte zu weiteren Ermittlungen und zu Verfahrenshandlungen des Sekretariats (u. a. Eröffnung von Untersuchungen, Austausch von Beweismitteln und Verfahrensvorschläge).
“Im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat Roto ergänzende Beweismittel und angefragte Informationen übermittelt. H.b Gestützt auf diese Selbstanzeige eröffnete das Sekretariat am 16. Juli 2007 eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen die potentiellen Abredebeteiligten einschliesslich der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressaten. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 30. Juli 2007 (Nr. 145, S. 38) sowie im Bundesblatt vom 7. August 2007 (BBl 2007 6007) bekannt. H.c Bei verschiedenen Untersuchungsadressaten wurden daraufhin Hausdurchsuchungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 KG durchgeführt. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurde umfangreiches Aktenmaterial beschlagnahmt und dieses in Beschlagnahmungsprotokollen unter Angabe von Gegenstand, Fundort etc. dokumentiert. Die Server dieser Unternehmen wurden dabei gespiegelt. H.d Nach vorgängig angekündigter voller Kooperationsbereitschaft hat SFS dem Sekretariat eine Meldung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG samt Beilagen eingereicht. H.e Ab dem 12. März 2008 wurden die Untersuchungsadressaten vom Sekretariat schriftlich befragt. Die schriftlichen Antworten gingen zwischen dem 26. März 2008 und dem 18. Januar 2010 ein. Des Weiteren wurden 55 Fensterverarbeiter, neun Zwischenhändler, zwei schweizerische Fachverbände sowie Dritte zur Abgabe von Auskünften aufgefordert. Sämtliche Antworten gingen zwischen dem 12. Februar 2009 und dem 22. Mai 2009 beim Sekretariat ein. H.f Am 2. Oktober 2008 gab die Beschwerdeführerin beim Sekretariat eine Protokollerklärung ab, mit der sie ihre volle Kooperationsbereitschaft zusicherte. Die entsprechende Bestätigung des Sekretariats erfolge am 10. Oktober”
“Im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat Roto ergänzende Beweismittel und angefragte Informationen übermittelt. H.b Gestützt auf diese Selbstanzeige eröffnete das Sekretariat am 16. Juli 2007 eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen die potentiellen Abredebeteiligten einschliesslich der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressaten. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 30. Juli 2007 (Nr. 145, S. 38) sowie im Bundesblatt vom 7. August 2007 (BBl 2007 6007) bekannt. H.c Bei verschiedenen Untersuchungsadressaten wurden daraufhin Hausdurchsuchungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 KG durchgeführt. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurde umfangreiches Aktenmaterial beschlagnahmt und dieses in Beschlagnahmungsprotokollen unter Angabe von Gegenstand, Fundort etc. dokumentiert. Die Server dieser Unternehmen wurden dabei gespiegelt. H.d Nach vorgängig angekündigter voller Kooperationsbereitschaft hat SFS dem Sekretariat eine Meldung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG samt Beilagen eingereicht. H.e Ab dem 12. März 2008 wurden die Untersuchungsadressaten vom Sekretariat schriftlich befragt. Die schriftlichen Antworten gingen zwischen dem 26. März 2008 und dem 18. Januar 2010 ein. Des Weiteren wurden 55 Fensterverarbeiter, neun Zwischenhändler, zwei schweizerische Fachverbände sowie Dritte zur Abgabe von Auskünften aufgefordert. Sämtliche Antworten gingen zwischen dem 12. Februar 2009 und dem 22. Mai 2009 beim Sekretariat ein. H.f Am 14. Juli 2010 übermittelte das Sekretariat sämtlichen Untersuchungsadressaten den Verfügungsantrag zur Stellungnahme. Die einzelnen Stellungnahmen hierzu wurden im Laufe des August 2010 eingereicht. H.g Ebenfalls am 14 Juli 2010 versandte das Sekretariat einen Vorschlag einer einvernehmlichen Regelung an Roto, Siegenia, SFS, Koch und Winkhaus einschliesslich einer voraussichtlichen Sanktionsberechnung. Im August 2010 wurde zwischen dem Sekretariat sowie Roto, Siegenia und Winkhaus eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen.”
“Im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat Roto ergänzende Beweismittel und angefragte Informationen übermittelt. H.b Gestützt auf diese Selbstanzeige eröffnete das Sekretariat am 16. Juli 2007 eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen die potentiellen Abredebeteiligten einschliesslich der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressaten. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 30. Juli 2007 (Nr. 145, S. 38) sowie im Bundesblatt vom 7. August 2007 (BBl 2007 6007) bekannt. H.c Bei verschiedenen Untersuchungsadressaten wurden daraufhin Hausdurchsuchungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 KG durchgeführt. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurde umfangreiches Aktenmaterial beschlagnahmt und dieses in Beschlagnahmungsprotokollen unter Angabe von Gegenstand, Fundort etc. dokumentiert. Die Server dieser Unternehmen wurden dabei gespiegelt. H.d Nach vorgängig angekündigter voller Kooperationsbereitschaft hat SFS dem Sekretariat eine Meldung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG samt Beilagen eingereicht. H.e Ab dem 12. März 2008 wurden die Untersuchungsadressaten vom Sekretariat schriftlich befragt. Die schriftlichen Antworten gingen zwischen dem 26. März 2008 und dem 18. Januar 2010 ein. Des Weiteren wurden 55 Fensterverarbeiter, neun Zwischenhändler, zwei schweizerische Fachverbände sowie Dritte zur Abgabe von Auskünften aufgefordert. Sämtliche Antworten gingen zwischen dem 12. Februar 2009 und dem 22. Mai 2009 beim Sekretariat ein. H.f Am 14. Juli 2010 übermittelte das Sekretariat sämtlichen Untersuchungsadressaten den Verfügungsantrag zur Stellungnahme. Die einzelnen Stellungnahmen hierzu wurden im Laufe des August 2010 eingereicht. H.g Ebenfalls am 14 Juli 2010 versandte das Sekretariat einen Vorschlag einer einvernehmlichen Regelung an Roto, Siegenia, SFS, Koch und Winkhaus einschliesslich einer voraussichtlichen Sanktionsberechnung. Im August 2010 wurde zwischen dem Sekretariat sowie Roto, Siegenia und Winkhaus eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen.”
Eine Ausweitung des Verfahrens auf mit dem Ausgangsverfahren zusammenhängende Fälle (Konnex) kann dazu führen, dass die Voraussetzungen für eine zusätzliche Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG nicht erfüllt sind. Dies hat das BVGer im zitierten Fall so beurteilt.
“April 2013 (Ausweitung der Untersuchung auf den gesamten Kanton Graubünden) ausserhalb des seinerzeitigen Untersuchungsgegenstands angezeigt hat, betrafen jeweils Hoch- und Tiefbauprojekte im Kanton Graubünden, die zwischen dem Ende der Nuller- und dem Anfang der Zehnerjahre ausgeschrieben wurden. Hieraus ergibt sich ein Konnex der angezeigten Wettbewerbsverstösse zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens, stehen doch jeweils (mutmassliche) Submissionsabsprachen über Bauprojekte zwischen dem Ende der Nuller- und dem Anfang der Zehnerjahre in Graubünden in Frage. Die Vorinstanz hat denn auch - wie aufgezeigt - das ursprüngliche, auf das Unterengadin beschränkte Untersuchungsverfahren auf der Grundlage der erlangten Verdachtsmomente am 22. April 2013 auf den ganzen Kanton Graubünden ausgeweitet und das Verfahren unter dem Titel Bauleistungen Graubünden weitergeführt, statt ein neues Verfahren zu eröffnen. Die Auftrennung des Untersuchungsverfahrens in zehn separate Verfahren am 23. November 2015 war verfahrensökonomisch motiviert (vgl. E. 12.2.6). Aus diesen Gründen scheitert der geltend gemachte Anspruch auf Sanktionsreduktion unter dem Aspekt von Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) an der Voraussetzung eines fehlenden Konnexes zwischen dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens und den angezeigten weiteren Wettbewerbsverstössen. Demzufolge ist die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine zusätzliche Sanktionsreduktion nach Bonus Plus (Art. 12 Abs. 3 SVKG) nicht erfüllt habe, im Ergebnis bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Der Verzicht auf eine Reduktion der Sanktion unter dem Aspekt der Bonus Plus-Regelung erweist sich vielmehr - wenn auch aus anderen als von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vertretenen Gründen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2) - als rechtmässig.”
Die Bestimmung würdigt, dass die Selbstanzeige dazu führen kann, dass mindestens ein weiterer Bereich des wirtschaftlichen Handelns dem kollusiven Verhalten entzogen und dem wirksamen Wettbewerb wieder zugeführt wird. Damit entspricht die Regelung dem gesetzgeberischen Ziel, Kartelle zu destabilisieren und die Aufdeckung von Wettbewerbsverstössen zu erleichtern, indem sie einen zusätzlichen Anreiz zur Verringerung der Sanktionierung bietet.
“Mit der Verordnungsbestimmung des Art. 12 Abs. 3 SVKG wird die Haltung eines Selbstanzeigers honoriert, zumindest einen weiteren Bereich des wirtschaftlichen Handelns, der über denjenigen des jeweils eingeleiteten primären Untersuchungsverfahrens hinausgeht, dem kollusiven Verhalten zu entziehen und wieder dem wirksamen Wettbewerb zuzuführen. Damit entspricht die Regelung dem Ansinnen des Gesetzgebers, Kartelle zu destabilisieren und durch die Selbstanzeige eines Abredebeteiligten aufzudecken, um die Verfolgung von Kartellen, die angesichts der direkten Sanktionen vermehrt verdeckt operieren, zu erleichtern (Botschaft KG 2004, 2028, 2033). Denn nach allgemeinem Verständnis bietet sie einen zusätzlichen Anreiz für die Unternehmen zur Verringerung ihrer Sanktionierung und damit eine zusätzliche Möglichkeit zur Aufdeckung von Wettbewerbsverstössen durch die Wettbewerbsbehörden.”
Art. 12 Abs. 3 SVKG verlangt nur, dass weitere Wettbewerbsverstösse während der laufenden Untersuchung gemeldet werden. Aus Wortlaut und Zweck der Vorschrift ergibt sich keine zusätzliche Voraussetzung, wonach die Meldung vor einer wirksamen Selbstanzeige erfolgen müsste.
“Eine solche Voraussetzung finde sich weder im Wortlaut noch könne sie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift gefolgert werden. Im Gegenteil bezwecke die Regelung zu Bonus Plus, dass die Wettbewerbsbehörden Informationen über weitere Kartelle erhalten. Dieser Zweck werde völlig unabhängig davon erreicht, ob das betreffende Unternehmen auch im Ausgangsverfahren im Rahmen einer Selbstanzeige kooperiere. Die Vorinstanz irre zudem auch deshalb, weil Art. 12 Abs. 3 SVKG gar keine spezifische Aussage darüber treffe, wann die weiteren Wettbewerbsverstösse im Rahmen einer Untersuchung gemeldet werden müssten. Entscheidend sei lediglich, dass die Meldung während der Untersuchung erfolge (vgl. Replik, Rz. 1, 73 f.). In ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2018 führt die Beschwerdeführerin an, die Vorinstanz habe ihre Rechtsauffassung in der Verfügung in Sachen Engadin I vom 26. März 2018 übernommen. So habe die Vorinstanz für die Foffa Conrad in zwei Fällen die Voraussetzungen für Bonus Plus bejaht, obwohl das Unternehmen die weiteren Verstösse im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG vor ihrer wirksamen Selbstanzeige angezeigt habe. Somit habe die Vorinstanz anerkannt, dass Art. 12 Abs. 3 SVKG lediglich voraussetze, dass eine Bonus Plus-Meldung während der Untersuchung erfolge. Darüber hinaus gehe es aus Gleichbehandlungsgründen nicht an, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in der gleichen Untersuchung schlechter stelle als andere Verfügungsadressaten (Rz. 14 ff.).”
“Eine solche Voraussetzung finde sich weder im Wortlaut noch könne sie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift gefolgert werden. Im Gegenteil bezwecke die Regelung zu Bonus Plus, dass die Wettbewerbsbehörden Informationen über weitere Kartelle erhalten. Dieser Zweck werde völlig unabhängig davon erreicht, ob das betreffende Unternehmen auch im Ausgangsverfahren im Rahmen einer Selbstanzeige kooperiere. Die Vorinstanz irre zudem auch deshalb, weil Art. 12 Abs. 3 SVKG gar keine spezifische Aussage darüber treffe, wann die weiteren Wettbewerbsverstösse im Rahmen einer Untersuchung gemeldet werden müssten. Entscheidend sei lediglich, dass die Meldung während der Untersuchung erfolge (vgl. Replik, Rz. 1, 67 f.). In ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2018 führt die Beschwerdeführerin an, die Vorinstanz habe ihre Rechtsauffassung in der Verfügung in Sachen Engadin I vom 26. März 2018 übernommen. So habe die Vorinstanz für die Foffa Conrad in zwei Fällen die Voraussetzungen für Bonus Plus bejaht, obwohl das Unternehmen die weiteren Verstösse im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG vor ihrer wirksamen Selbstanzeige angezeigt habe. Somit habe die Vorinstanz anerkannt, dass Art. 12 Abs. 3 SVKG lediglich voraussetze, dass eine Bonus Plus-Meldung während der Untersuchung erfolge. Darüber hinaus gehe es aus Gleichbehandlungsgründen nicht an, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in der gleichen Untersuchung schlechter stelle als andere Verfügungsadressaten (Rz. 14 ff.).”
Ist die Beschwerde insoweit nur teilweise begründet, weil ein Begründungsmangel bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG gerügt wird, kann die Parteientschädigung anteilig zugesprochen werden; sie bemisst sich am angemessenen Aufwand für die Geltendmachung des Verfahrensfehlers. In den referierten Entscheiden hat das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Verfahrenskomplexität Fr. 5'000.– festgelegt.
“Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Beschwerde erweist sich lediglich insoweit als begründet, als die Beschwerdeführerin einen Begründungsmangel hinsichtlich des von ihr erhobenen Anspruchs auf Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) rügt. Angesichts dessen ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in dem Umfang zuzusprechen, der dem angemessenen Aufwand für die Geltendmachung des Verfahrensfehlers entspricht. Diese ist unter Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens auf Fr. 5'000.- festzulegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Beschwerde erweist sich lediglich insoweit als begründet, als die Beschwerdeführerin einen Begründungsmangel hinsichtlich des von ihr erhobenen Anspruchs auf Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) rügt. Angesichts dessen ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in dem Umfang zuzusprechen, der dem angemessenen Aufwand für die Geltendmachung des Verfahrensfehlers entspricht. Diese ist unter Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens auf Fr. 5'000.- festzulegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Die Bemessung der Minderung richtet sich nach der Wichtigkeit des Beitrags zum Verfahrenserfolg; die erbrachte Verfahrenserleichterung ist damit das sachgerechte Kriterium. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass bereits ein geringer Mehrwert eine (kleine) Minderung rechtfertigen kann. Die Minderung ist von der im Regelfall höheren Sanktionsreduktion im Rahmen der Bonusregelung abzugrenzen.
“Die Bestimmung von Art. 6 SVKG regelt ebenfalls nicht, nach welchen Kriterien die Minderung zu bemessen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil in Sachen Autoleasing CA Auto Finance Suisse (B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.5) den Umfang, in dem die Untersuchungsadressatin den Nachweis des Kartellrechtsverstosses erleichtert habe, als sachgerechtes Kriterium für die Bemessung einer Minderung bezeichnet. Es verwies dabei auf die Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 SVKG, welche die Sanktionsreduktion für Folgeanzeiger im Rahmen der Bonusregelung an die Wichtigkeit des Beitrags zum Verfahrenserfolg knüpft. Der entscheidende Aspekt ist damit die erbrachte Verfahrenserleichterung (vgl. Urteile des BVGer B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 15.2.7.13 f., Medikamenteninformation Vifor, m.H. auf das EU-Recht; B-5918/2017 vom 12. Dezember 2023 E. 332 ff., Baubeschläge Siegenia; Peter Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, Art. 6 SVKG N. 14; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86). Mit Blick auf eine sachgerechte Abgrenzung der Minderung der Sanktion von der - regelmässig höheren - Sanktionsreduktion im Rahmen der Bonusregelung (vgl. E. 10.4.5) kann eine Minderung bereits bei einem geringen Mehrwert erfolgen.”
Eine Sanktionsreduktion kommt nur in Betracht, wenn die vorgelegten Beweismittel einen objektiv messbaren und erheblichen Mehrwert bei der Aufdeckung und dem Nachweis des strittigen Sachverhalts erbracht haben. Als Beispiel nennt die Rechtsprechung, dass ein solcher Mehrwert vorliegt, wenn gegenüber der bestehenden Beweislage ein entscheidendes neues Beweismittel vorgelegt wird.
“Die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens mit der Überprüfung des Vorliegens einer durch den Selbstanzeiger bestrittenen Wettbewerbsabrede steht daher grundsätzlich in Widerspruch zur Zwecksetzung einer Verfahrensvereinfachung der Bonusregelungen (BVGer, B-645/2018, Engadin IV-FoffaConrad, E. 16.3.26). Die Möglichkeit einer Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG besteht in einem solchen Fall demnach nur dann, wenn die Vorlage von Beweismitteln einen objektiv messbaren und erheblichen Mehrwert zur Aufdeckung und zum Nachweis des in Frage stehenden Sachverhalts erbracht hat. Ein solcher erheblicher Mehrwert liegt nach dem durch das Bundesverwaltungsgericht bereits beurteilten Fall dann vor, wenn angesichts der bestehenden Beweislage im jeweiligen Kartellverwaltungsverfahren ein entscheidendes Beweismittel durch einen Beschwerdeführer vorgelegt wurde (BVGer, B-645/2018, Engadin IV-FoffaConrad, E. 17.4.15).”
Die erweiterte Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG setzt voraus, dass die Selbstanzeige im primären Verfahren zur Aufdeckung einer sekundären Wettbewerbsabrede führt; die blosse Übermittlung weiterer Informationen oder Beweismittel genügt hierfür nicht. Anspruch kommt nur dem Unternehmen zu, das die erste ordnungsgemäss eingereichte Selbstanzeige zur sekundären Abrede erstattet.
“Der Regelungszweck der Vorschrift in Gestalt einer Aufdeckung von sekundären Wettbewerbsabreden gibt die grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer erweiterten Sanktionsreduktion vor. Die Selbstanzeige im Rahmen des primären Untersuchungsverfahrens setzt eine Aufdeckungskooperation voraus, d.h. sie muss zur Aufdeckung einer sekundären Wettbewerbsabrede führen. Die blosse Vermittlung von weiteren Informationen und Beweismitteln für eine sekundäre Wettbewerbsabrede ist hierfür nicht ausreichend. Eine entsprechende Nachweiskooperation ist ausschliesslich im Rahmen des sekundären Untersuchungsverfahrens von Bedeutung. Demzufolge kann eine erweiterte Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG nur demjenigen Unternehmen zukommen, das die erste ordnungsgemässe Selbstanzeige zur sekundären Wettbewerbsabrede eingereicht hat. Mit dieser Anforderung werden auch die in der Literatur (Babey/Canapa, Bonusregelung, 516 m.w.N.; Ulrich, Bonusregelungen, Rn. 16) befürchteten Missbrauchsmöglichkeiten eingeschränkt.”
“Der Regelungszweck der Vorschrift in Gestalt einer Aufdeckung von sekundären Wettbewerbsabreden gibt die grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer erweiterten Sanktionsreduktion vor. Die Selbstanzeige im Rahmen des primären Untersuchungsverfahrens setzt eine Aufdeckungskooperation voraus, d.h. sie muss zur Aufdeckung einer sekundären Wettbewerbsabrede führen. Die blosse Vermittlung von weiteren Informationen und Beweismitteln für eine sekundäre Wettbewerbsabrede ist hierfür nicht ausreichend. Eine entsprechende Nachweiskooperation ist ausschliesslich im Rahmen des sekundären Untersuchungsverfahrens von Bedeutung. Demzufolge kann eine erweiterte Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG nur demjenigen Unternehmen zukommen, das die erste ordnungsgemässe Selbstanzeige zur sekundären Wettbewerbsabrede eingereicht hat. Mit dieser Anforderung werden auch die in der Literatur (Babey/Canapa, Bonusregelung, 516 m.w.N.; Ulrich, Bonusregelungen, Rn. 16) befürchteten Missbrauchsmöglichkeiten eingeschränkt.”
Die Vorschrift nennt keine konkreten Bemessungskriterien; sie lässt offen, nach welchen Massstäben die im Einzelfall zu gewährende Reduktion bis zu 80% festgelegt wird.
“Die erweiterte Sanktionsreduktion beträgt gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG sogar bis zu 80% des nach den Art. 3 bis 7 SVKG ermittelten Sanktionsbetrags, wenn das Unternehmen hinsichtlich einer weiteren, «sekundären Wettbewerbsabrede» gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, d.h. einer anderen als der im «primären Untersuchungsverfahren» für eine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVGK relevanten «primären Wettbewerbsabrede», Informationen oder Beweismittel für das entsprechende «sekundäre Untersuchungsverfahren» liefert. Für die Festlegung der Reduktion im Einzelfall sieht die Vorschrift jedoch keine Bemessungskriterien vor.”
“Die erweiterte Sanktionsreduktion beträgt gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG sogar bis zu 80% des nach den Art. 3 bis 7 SVKG ermittelten Sanktionsbetrags, wenn das Unternehmen hinsichtlich einer weiteren, «sekundären Wettbewerbsabrede» gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, d.h. einer anderen als der im «primären Untersuchungsverfahren» für eine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVGK relevanten «primären Wettbewerbsabrede», Informationen oder Beweismittel für das entsprechende «sekundäre Untersuchungsverfahren» liefert. Für die Festlegung der Reduktion im Einzelfall sieht die Vorschrift jedoch keine Bemessungskriterien vor.”
Für die Bemessung der Minderung ist die konkret erbrachte Erleichterung des Verfahrens bzw. der Beitrag zum Verfahrenserfolg massgebend. Zur Abgrenzung von der - typischerweise höheren - Sanktionsreduktion im Rahmen der Bonusregelung kann eine Minderung bereits bei nur geringem Mehrwert gewährt werden.
“Die Bestimmung von Art. 6 SVKG regelt ebenfalls nicht, nach welchen Kriterien die Minderung zu bemessen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil in Sachen Autoleasing CA Auto Finance Suisse (B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.5) den Umfang, in dem die Untersuchungsadressatin den Nachweis des Kartellrechtsverstosses erleichtert habe, als sachgerechtes Kriterium für die Bemessung einer Minderung bezeichnet. Es verwies dabei auf die Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 SVKG, welche die Sanktionsreduktion für Folgeanzeiger im Rahmen der Bonusregelung an die Wichtigkeit des Beitrags zum Verfahrenserfolg knüpft. Der entscheidende Aspekt ist damit die erbrachte Verfahrenserleichterung (vgl. Urteile des BVGer B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 15.2.7.13 f., Medikamenteninformation Vifor, m.H. auf das EU-Recht; B-5918/2017 vom 12. Dezember 2023 E. 332 ff., Baubeschläge Siegenia; Peter Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, Art. 6 SVKG N. 14; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86). Mit Blick auf eine sachgerechte Abgrenzung der Minderung der Sanktion von der - regelmässig höheren - Sanktionsreduktion im Rahmen der Bonusregelung (vgl. E. 10.4.5) kann eine Minderung bereits bei einem geringen Mehrwert erfolgen.”
Art. 12 Abs. 3 SVKG sieht eine qualifizierte Bonusregelung vor, durch die unaufgeforderte Mitteilungen oder Beweismittel über weitere Wettbewerbsverstösse die Sanktionshöhe um bis zu 80% vermindern können. Die Bestimmung ergänzt damit die allgemeine Bonusregelung und dient — wie die Rechtsprechung ausführt — der Förderung der Aufdeckung und der Destabilisierung von Kartellen, indem sie Anreize zur Selbstanzeige über den primären Untersuchungsgegenstand hinaus schafft.
“Mit der Verordnungsbestimmung des Art. 12 Abs. 3 SVKG wird die Haltung eines Selbstanzeigers honoriert, zumindest einen weiteren Bereich des wirtschaftlichen Handelns, der über denjenigen des jeweils eingeleiteten primären Untersuchungsverfahrens hinausgeht, dem kollusiven Verhalten zu entziehen und wieder dem wirksamen Wettbewerb zuzuführen. Damit entspricht die Regelung dem Ansinnen des Gesetzgebers, Kartelle zu destabilisieren und durch die Selbstanzeige eines Abredebeteiligten aufzudecken, um die Verfolgung von Kartellen, die angesichts der direkten Sanktionen vermehrt verdeckt operieren, zu erleichtern (Botschaft KG 2004, 2028, 2033). Denn nach allgemeinem Verständnis bietet sie einen zusätzlichen Anreiz für die Unternehmen zur Verringerung ihrer Sanktionierung und damit eine zusätzliche Möglichkeit zur Aufdeckung von Wettbewerbsverstössen durch die Wettbewerbsbehörden.”
“Die Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) - mitunter auch als qualifizierte Bonusregelung, als Amnesty Plus oder als sog. erweiterte Sanktionsreduktion bezeichnet - lautet wie folgt: "Die Reduktion beträgt bis zu 80 Prozent des nach den Artikeln 3-7 berechneten Sanktionsbetrags, wenn ein Unternehmen unaufgefordert Informationen liefert oder Beweismittel vorlegt über weitere Wettbewerbsverstösse gemäss Artikel 5 Absatz 3 oder 4 KG." Danach kann eine Mitwirkung der Selbstanzeigerin im Rahmen der Bonus Plus-Regelung zu einer Sanktionsreduktion von bis zu 80% führen. Gegenstand von Art. 12 Abs. 3 SVKG sind nach dem Wortlaut Informationen oder Beweismittel über "weitere Wettbewerbsverstösse gemäss Artikel 5 Absatz 3 oder 4 KG". Ein Vergleich mit der französischen und der italienischen Sprachfassung ("sur d'autres infractions" bzw. "su altre infrazioni della concorrenza") bringt insoweit keine zusätzlichen Erkenntnisse. Die Bestimmung ergänzt die allgemeine Bonusregelung, welche - wie erwähnt (vgl. E. 11.2) - zusammen mit der direkten Sanktionierbarkeit besonders schädlicher Wettbewerbsverstösse in das Kartellrecht eingeführt worden ist.”
“Die Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) - mitunter auch als qualifizierte Bonusregelung, als Amnesty Plus oder als sog. erweiterte Sanktionsreduktion bezeichnet - lautet wie folgt: "Die Reduktion beträgt bis zu 80 Prozent des nach den Artikeln 3-7 berechneten Sanktionsbetrags, wenn ein Unternehmen unaufgefordert Informationen liefert oder Beweismittel vorlegt über weitere Wettbewerbsverstösse gemäss Artikel 5 Absatz 3 oder 4 KG." Danach kann eine Mitwirkung der Selbstanzeigerin im Rahmen der Bonus Plus-Regelung zu einer Sanktionsreduktion von bis zu 80% führen. Gegenstand von Art. 12 Abs. 3 SVKG sind nach dem Wortlaut Informationen oder Beweismittel über "weitere Wettbewerbsverstösse gemäss Artikel 5 Absatz 3 oder 4 KG". Ein Vergleich mit der französischen und der italienischen Sprachfassung ("sur d'autres infractions" bzw. "su altre infrazioni della concorrenza") bringt insoweit keine zusätzlichen Erkenntnisse. Die Bestimmung ergänzt die allgemeine Bonusregelung, welche - wie erwähnt (vgl. E. 11.2) - zusammen mit der direkten Sanktionierbarkeit besonders schädlicher Wettbewerbsverstösse in das Kartellrecht eingeführt worden ist. Weder die Botschaft des Bundesrats zur Einführung direkter Sanktionen in das Kartellrecht (Botschaft KG 2002, 2038 f.) noch die Erläuterungen der Vorinstanz zur KG-Sanktionsverordnung enthalten dazu nähere Ausführungen. Die vom Bundesrat erlassene Bestimmung orientiert sich am Instrument "Amnesty Plus", welches das US-amerikanische Department of Justice im Jahr 1999 eingeführt hat (vgl. Seraina Denoth, Kronzeugenregelung und Schadenersatzklagen im Kartellrecht, 2012, S.”
Ist die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt, kann das Bundesverwaltungsgericht über einen Anspruch auf zusätzliche Reduktion der Sanktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (sog. Bonus Plus) entscheiden, auch wenn die Vorinstanz hierzu nicht entschieden hat. Dies ist insbesondere gerechtfertigt, wenn die Frage eines Bonus Plus einen engen Sachzusammenhang mit der strittigen Sanktionsbemessung aufweist.
“Aufgrund der Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf zusätzliche Reduktion der Sanktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) hat. Zwar hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung über den von der Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren erhobenen Anspruch auf Sanktionsreduktion nach der Bonus Plus-Regelung keinen Entscheid getroffen. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren kann jedoch auch sein, was - wie vorliegend - nach richtiger Gesetzesauslegung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens hätte sein sollen (vgl. Urteil des BGer 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 8.2.2, Hallenstadion et al.; BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Urteil des BVGer A-5075/2018 vom 22. März 2019, E. 2.4.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 f.). Im Übrigen weist die Frage eines Anspruchs auf Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) einen engen Sachzusammenhang mit der - unstreitig Streitgegenstand bildenden - Sanktionsbemessung auf. Auch dies rechtfertigt es, die Frage eines Anspruchs auf Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG im Beschwerdeverfahren zu erörtern.”
In dem in den Quellen zitierten Entscheid wurde im Anwendungsfall von Art. 12 Abs. 2 SVKG eine Reduktion von 30% als angemessen erachtet.
“Es sei zudem erwiesen, dass die Abredeteilnehmer mit ihrer Zusammenarbeit auch in subjektiver Hinsicht unter anderem bezweckt hätten, sich betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen und den Vertrieb von Baustoffen nicht zu konkurrenzieren. Damit liege eine Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG vor. Die vorliegende Wettbewerbsabrede stelle eine horizontale Gebiets- und Geschäftspartnerabrede dar, weise die Merkmale eines Dauerverstosses auf und sei als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung zu werten sowie nicht zu rechtfertigen. Infolgedessen stelle die Abrede eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c in Verbindung mit Abs. 1 KG dar. Hinsichtlich der Sanktionierung führte die WEKO zusammenfassend aus, die Beschwerdeführerin habe im vorliegenden Verfahren am 1. November 2012 formell Selbstanzeige eingereicht, ihre Beteiligung am zu beurteilenden Wettbewerbsverstoss zunächst aber nicht angezeigt. Hingegen komme den Einräumungen in der Eingabe vom 10. Juli 2017 Selbstanzeigegehalt zu. Somit sei die Beschwerdeführerin zweite Selbstanzeigerin (nach Foffa Conrad AG und Bezzola Denoth AG). Es erscheine in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 SVKG eine Sanktionsreduktion von 30 % angemessen. B.f Mit Bezug auf die Zurechenbarkeit der Wettbewerbsverstösse der Kollektivgesellschaft Frars Buchli bzw. Fabio Bau GmbH führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, es sei eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen der Kollektivgesellschaft Frars Buchli und der Fabio Bau GmbH gegeben. Weiter habe die Beschwerdeführerin die zuvor von der Fabio Bau GmbH geführte Bauunternehmung - wirtschaftlich betrachtet - übernommen. Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin für sämtliche Verstösse der Fabio Bau GmbH (bzw. der Kollektivgesellschaft Frars Buchli) ins Recht zu fassen. Dies betreffe neben der vorerwähnten Beteiligung am”
Für die Bemessung der Sanktionsreduktion ist der objektiv feststellbare Wert des Beitrags des Selbstanzeigers zur Erleichterung der Aufklärung und zum Nachweis des Verstosses (sog. Mehrwert) massgeblich.
“Es fragt sich bei dieser Ausgangslage, nach welchen Kriterien über die Höhe der Reduktion zu befinden ist. Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 49a Abs. 2 KG ist es zunächst naheliegend, auf den Beitrag des Selbstanzeigers bei der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung abzustellen. In diesem Sinne legte der Verordnungsgeber fest, dass für die Höhe der Reduktion die "Wichtigkeit des Beitrags des Unternehmens zum Verfahrenserfolg" massgebend sei (Art. 12 Abs. 2 SVKG). Das vom Verordnungsgeber vorgegebene Kriterium für die Festlegung der Höhe der Sanktionsreduktion ist demzufolge - im Einklang mit dem Wortlaut von Art. 49a Abs. 2 KG und den Zwecken der Aufklärungs- und Ermittlungshilfe (vgl. Urteil des BVGer 645/2018 vom 14. August 2023 E. 16.3.5 ff., Engadin IV Foffa Conrad) - der objektiv feststellbare Wert des Beitrags zur Erleichterung der Aufklärung und des Nachweises des Verstosses (sog. Mehrwert; Zimmerli, a.a.O., S. 650 ["beweisrechtlicher Mehrwert"]; vgl. auch David/Jacobs, a.a.O., S. 274; E. 11.3.2, UNCTAD, Competition Guidelines: Leniency Programmes, 2016, Ziff.”
“Es fragt sich bei dieser Ausgangslage, nach welchen Kriterien über die Höhe der Reduktion zu befinden ist. Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 49a Abs. 2 KG ist es zunächst naheliegend, auf den Beitrag des Selbstanzeigers bei der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung abzustellen. In diesem Sinne legt der Verordnungsgeber fest, dass für die Höhe der Reduktion die "Wichtigkeit des Beitrags des Unternehmens zum Verfahrenserfolg" massgebend sei (Art. 12 Abs. 2 SVKG). Das vom Verordnungsgeber vorgegebene Kriterium für die Festlegung der Höhe der Sanktionsreduktion ist demzufolge - im Einklang mit dem Wortlaut von Art. 49a Abs. 2 KG und den Zwecken der Aufklärungs- und Ermittlungshilfe (vgl. E. 16.3.6 f.) - der objektiv feststellbare Wert des Beitrags zur Erleichterung der Aufklärung und des Nachweises des Verstosses (sog. Mehrwert; Zimmerli, a.a.O., S. 650 ["beweisrechtlicher Mehrwert"]; vgl. auch David/Jacobs, a.a.O., S. 274; E. 16.3.4, UNCTAD, Competition Guidelines: Leniency Programmes, 2016, Ziff.”
“Im Rahmen von Art. 12 Abs. 2 SVKG sei für die Bemessung einer allfälligen Sanktionsreduktion der Beitrag des Unternehmens zum Unternehmenserfolg massgebend. Hierbei sei unter Berücksichtigung der Aufklärungs- und Ermittlungshilfe als Gesetzeszweck der Regelung auf den Mehrwert, d.h. den objektiv feststellbaren Wert des Beitrags eines Selbstanzeigers zur Erleichterung der Aufklärung und zum Nachweis des Verstosses, abzustellen (BVGer, B-645/2018, Engadin IV-FoffaConrad, E. 16.4.11).”
Stellt ein Unternehmen einen Antrag auf Reduktion der Sanktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG, hat die Vorinstanz hierzu Stellung zu nehmen und die Begründung materiell zu prüfen. Wurde der Antrag lediglich eventualiter erhoben, ist über eine Rüge wegen Gehörsverletzung zusammen mit der materiellen Beurteilung einer allfälligen Sanktionsreduktion zu entscheiden.
“In ihrer Stellungnahme zum Verfügungsantrag vom 21. Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die von ihr gelieferten Informationen eine Reduktion der Sanktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) beantragt. Im Einzelnen führte die Beschwerdeführerin in Rz. 82 ff. Folgendes aus: "2.3 Eventualbegehren: Implenia erfüllt Voraussetzungen für teilweisen Sanktionserlass in Höhe von 80 % (Bonus Plus) [...] Es finden sich im Verfügungsantrag zu Unrecht keinerlei Ausführungen zu einem Bonus Plus für Implenia. [...] Der Verfügungsantrag übersieht, dass Implenia als erstes Unternehmen weitere Wettbewerbsverstösse im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG eingereicht hat." Die angefochtene Verfügung geht auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) nicht ein. Vielmehr fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage nach einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Reduktion der Sanktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG. Ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine zusätzliche Reduktion der Sanktion nach der Bonus Plus-Regelung hat, ist eine für die Festlegung der Sanktionshöhe relevante Rechtsfrage. Die Vorinstanz hätte bereits aus diesem Grund zumindest kurz darlegen sollen, weshalb sie den von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Verfügungsantrag geltend gemachten Anspruch auf eine zusätzliche Reduktion der Sanktion unter dem Titel der Bonus Plus-Regelung für (offensichtlich) unbegründet hält. Indem die Vorinstanz auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Reduktion der Sanktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) und die zu seiner Begründung gemachten Ausführungen in keiner Weise eingegangen ist, hat sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.”
“Formelle Rügen In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf ihren Antrag auf eine Reduktion der Sanktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) eingegangen sei (vgl. Beschwerde, Rz. 19, 135 ff.). Da die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Sanktionsreduktion aufgrund von Bonus Plus lediglich eventualiter geltend macht, ist über ihre Gehörsrüge erst zusammen mit der materiellen Beurteilung einer allfälligen Sanktionsreduktion zu entscheiden (vgl. E. 13 ff.).”
Die vorgelegten Informationen oder Beweismittel müssen so glaubhaft sein, dass sie den Wettbewerbsbehörden ausreichende Anhaltspunkte liefern, um ein Untersuchungsverfahren nach Art. 27 KG eröffnen zu können. Ob die Behörden tatsächlich ein Verfahren eröffnen, ist nicht entscheidend; massgeblich ist die Eröffnungsfähigkeit der vorgebrachten Hinweise.
“Es muss sich demnach um Verhaltensweisen handeln, die keinen Konnex zu dem im Ausgangsverfahren untersuchten Verhalten aufweisen. Dies entspricht auch der Auffassung im Schrifttum (vgl. Babey/Canapa, a.a.O., S. 520; Scott Hammond, a.a.O., 5; Martyniszyn, a.a.O., 392; Krauskopf, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 49 Abs. 1-2 N. 98; Peter Reinert, in: Handkommentar zum KG, 2007, Art. 49a N. 26; Roth/Bovet, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 49a KG N. 74; Wouter P.J. Wils, Aspects of Sanction Policy and Practice, in: Carl Baudenbacher (Hrsg.), Current Developments in European and International Competition Law, 2008, S. 263 ff. ["a second, distinct cartel"]; Zimmerli, a.a.O., S. 705). Die Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 SVKG erfasst somit Informationen oder Beweismittel zu Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, die unabhängig vom Untersuchungsgegenstand des Ausgangsverfahrens sind (vgl. auch Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 148 ff.). Eine Sanktionsreduktion unter dem Aspekt von Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) kann sodann nur gewährt werden, wenn das Unternehmen den Wettbewerbsbehörden ausreichende Anhaltspunkte für eine (weitere) Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG vorlegt, die es diesen ermöglichen, ein Untersuchungsverfahren nach Art. 27 KG zu eröffnen. Ob die Wettbewerbsbehörden tatsächlich ein Verfahren eröffnen, ist dabei unerheblich. Es genügt ein Glaubhaftmachen (vgl. Urteil des BVGer B-5919/2017 vom 12. Dezember 2023 E. 542, 544, 550, Baubeschläge Koch; Merkblatt des Sekretariats zur Bonusregelung, Rz. 20; Babey/Canapa, a.a.O., S. 520; David/Jacobs, a.a.O., Rz. 793, m.H. auf die Praxis der Vorinstanz; Krauskopf, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 49 Abs. 1-2 N. 99; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 152a; Dies., Schwächen und Risiken der Bonusregelung im schweizerischen Kartellrecht, Jusletter vom 10. August 2009, Rz. 20, 28; Weber/Volz, a.a.O., Rz.”
“Es muss sich demnach um Verhaltensweisen handeln, die keinen Konnex zu dem im Ausgangsverfahren untersuchten Verhalten aufweisen. Dies entspricht auch der Auffassung im Schrifttum (vgl. Babey/Canapa, a.a.O., S. 520; Scott Hammond, a.a.O., 5; Martyniszyn, a.a.O., 392; Krauskopf, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 49 Abs. 1-2 N. 98; Peter Reinert, in: Handkommentar zum KG, 2007, Art. 49a N. 26; Roth/Bovet, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 49a KG N. 74; Wouter P.J. Wils, Aspects of Sanction Policy and Practice, in: Carl Baudenbacher (Hrsg.), Current Developments in European and International Competition Law, 2008, S. 263 ff. ["a second, distinct cartel"]; Zimmerli, a.a.O., S. 705). Die Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 SVKG erfasst somit Informationen oder Beweismittel zu Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, die unabhängig vom Untersuchungsgegenstand des Ausgangsverfahrens sind (vgl. auch Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 148 ff.). Eine Sanktionsreduktion unter dem Aspekt von Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) kann sodann nur gewährt werden, wenn das Unternehmen den Wettbewerbsbehörden ausreichende Anhaltspunkte für eine (weitere) Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG vorlegt, die es diesen ermöglichen, ein Untersuchungsverfahren nach Art. 27 KG zu eröffnen. Ob die Wettbewerbsbehörden tatsächlich ein Verfahren eröffnen, ist dabei unerheblich. Es genügt ein Glaubhaftmachen (vgl. Urteil des BVGer B-5919/2017 vom 12. Dezember 2023 E. 542, 544, 550, Baubeschläge Koch; Merkblatt des Sekretariats zur Bonusregelung, Rz. 20; Babey/Canapa, a.a.O., S. 520; David/Jacobs, a.a.O., Rz. 793, m.H. auf die Praxis der Vorinstanz; Krauskopf, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 49 Abs. 1-2 N. 99; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 152a; Dies., Schwächen und Risiken der Bonusregelung im schweizerischen Kartellrecht, Jusletter vom 10. August 2009, Rz. 20, 28; Weber/Volz, a.a.O., Rz.”
Nach Rechtsprechung des BVGer ist Art. 12 SVKG als eigene Regelung zur Reduktion der Sanktion zu verstehen. Die systematische Stellung und die Marginalie («Voraussetzungen») sprechen dafür, dass Art. 12 eigenständige Anforderungen an eine Sanktionsreduktion festlegt und nicht lediglich eine sinngemässe Anwendung von Art. 8 SVKG (vollständiger Sanktionserlass) darstellt.
“Es stellt sich damit die Frage, ob die Bestimmung von Art. 8 SVKG sinngemäss auch für die bonusrechtliche Sanktionsreduktion gilt. Die systematische Einordnung von Art. 12 SVKG in einem eigenständigen Abschnitt über die "Reduktion der Sanktion" und ihre Marginalie ("Voraussetzungen") legen jedoch den Schluss nahe, dass diese Bestimmung keine blosse Ergänzung zu Art. 8 SVKG über den vollständigen Sanktionserlass darstellt, sondern Anforderungen an eine Sanktionsreduktion festlegt, die von letzterer Bestimmung unabhängig sind (vgl. auch Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 8 N. 19 und Art. 12 SVKG N. 1).”
“Es stellt sich damit die Frage, ob die Bestimmung von Art. 8 SVKG sinngemäss auch für die bonusrechtliche Sanktionsreduktion gilt. Die systematische Einordnung von Art. 12 SVKG in einem eigenständigen Abschnitt über die "Reduktion der Sanktion" und ihre Marginalie ("Voraussetzungen") legen jedoch den Schluss nahe, dass diese Bestimmung keine blosse Ergänzung zu Art. 8 SVKG über den vollständigen Sanktionserlass darstellt, sondern Anforderungen an eine Sanktionsreduktion festlegt, die von letzterer Bestimmung unabhängig sind (vgl. auch Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 8 N. 19 und Art. 12 SVKG N. 1).”
“Es stellt sich damit die Frage, ob die Bestimmung von Art. 8 SVKG sinngemäss auch für die bonusrechtliche Sanktionsreduktion gilt. Die systematische Einordnung von Art. 12 SVKG in einem eigenständigen Abschnitt über die "Reduktion der Sanktion" und ihre Marginalie ("Voraussetzungen") legen jedoch den Schluss nahe, dass diese Bestimmung keine blosse Ergänzung zu Art. 8 SVKG über den vollständigen Sanktionserlass darstellt, sondern Anforderungen an eine Sanktionsreduktion festlegt, die von letzterer Bestimmung unabhängig sind (vgl. auch Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 8 N. 19 und Art. 12 SVKG N. 1).”
Liegt ein Konnex zwischen den angezeigten weiteren Wettbewerbsverstössen und dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens vor, steht dies einer zusätzlichen Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus‑Plus) entgegen. Dies kann sich etwa darin zeigen, dass das ursprüngliche Untersuchungsverfahren auf verwandte Projekte/Regionen ausgeweitet wird, statt ein neues Verfahren zu eröffnen.
“Vorliegend stellt sich jedoch die Frage, ob die für einen Anspruch auf Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) geltende Voraussetzung der fehlenden Konnexität zwischen dem Untersuchungsgegenstand des Ausgangsverfahrens und den angezeigten weiteren Verstössen (vgl. E. 13.4.3) erfüllt ist. Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Ausgangsverfahrens in Sachen Engadin VIII (...) ist eine Wettbewerbsabrede unter Beteiligung der Beschwerdeführerin über das Bauprojekt (...) im Unterengadin im Jahr (...). Die mutmasslichen Wettbewerbsverstösse, welche die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 30. Oktober 2012 (Eröffnung der ursprünglichen Untersuchung) bis 22. April 2013 (Ausweitung der Untersuchung auf den gesamten Kanton Graubünden) ausserhalb des seinerzeitigen Untersuchungsgegenstands angezeigt hat, betrafen jeweils Hoch- und Tiefbauprojekte im Kanton Graubünden, die zwischen dem Ende der Nuller- und dem Anfang der Zehnerjahre ausgeschrieben wurden. Hieraus ergibt sich ein Konnex der angezeigten Wettbewerbsverstösse zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens, stehen doch jeweils (mutmassliche) Submissionsabsprachen über Bauprojekte zwischen dem Ende der Nuller- und dem Anfang der Zehnerjahre in Graubünden in Frage.”
“Hieraus ergibt sich ein Konnex der angezeigten Wettbewerbsverstösse zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens, stehen doch jeweils (mutmassliche) Submissionsabsprachen über Bauprojekte zwischen dem Ende der Nuller- und dem Anfang der Zehnerjahre in Graubünden in Frage. Die Vorinstanz hat denn auch - wie aufgezeigt - das ursprüngliche, auf das Unterengadin beschränkte Untersuchungsverfahren auf der Grundlage der erlangten Verdachtsmomente am 22. April 2013 auf den ganzen Kanton Graubünden ausgeweitet und das Verfahren unter dem Titel Bauleistungen Graubünden weitergeführt, statt ein neues Verfahren zu eröffnen. Die Auftrennung des Untersuchungsverfahrens in zehn separate Verfahren am 23. November 2015 war verfahrensökonomisch motiviert (vgl. E. 12.2.6). Aus diesen Gründen scheitert der geltend gemachte Anspruch auf Sanktionsreduktion unter dem Aspekt von Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) an der Voraussetzung eines fehlenden Konnexes zwischen dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens und den angezeigten weiteren Wettbewerbsverstössen. Demzufolge ist die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine zusätzliche Sanktionsreduktion nach Bonus Plus (Art. 12 Abs. 3 SVKG) nicht erfüllt habe, im Ergebnis bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Der Verzicht auf eine Reduktion der Sanktion unter dem Aspekt der Bonus Plus-Regelung erweist sich vielmehr - wenn auch aus anderen als von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vertretenen Gründen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2) - als rechtmässig.”
“Hieraus ergibt sich ein Konnex der angezeigten Wettbewerbsverstösse zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens, stehen doch jeweils (mutmassliche) Submissionsabsprachen über Bauprojekte zwischen dem Ende der Nuller- und dem Anfang der Zehnerjahre in Graubünden in Frage. Die Vorinstanz hat denn auch - wie aufgezeigt - das ursprüngliche, auf das Unterengadin beschränkte Untersuchungsverfahren auf der Grundlage der erlangten Verdachtsmomente am 22. April 2013 auf den ganzen Kanton Graubünden ausgeweitet und das Verfahren unter dem Titel Bauleistungen Graubünden weitergeführt, statt ein neues Verfahren zu eröffnen. Die Auftrennung des Untersuchungsverfahrens in zehn separate Verfahren am 23. November 2015 war verfahrensökonomisch motiviert (vgl. E. 12.2.6). Aus diesen Gründen scheitert der geltend gemachte Anspruch auf Sanktionsreduktion unter dem Aspekt von Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) an der Voraussetzung eines fehlenden Konnexes zwischen dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens und den angezeigten weiteren Wettbewerbsverstössen. Demzufolge ist die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine zusätzliche Sanktionsreduktion nach Bonus Plus (Art. 12 Abs. 3 SVKG) nicht erfüllt habe, im Ergebnis bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Der Verzicht auf eine Reduktion der Sanktion unter dem Aspekt der Bonus Plus-Regelung erweist sich vielmehr - wenn auch aus anderen als von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vertretenen Gründen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2) - als rechtmässig.”
Die Entscheide verzeichnen Reduktionen in einem Bereich von rund 30% bis 65%. Die Quelle stellt zugleich fest, dass sich angesichts der geringen Zahl an Entscheiden keine eindeutigen Kriterien ableiten lassen und die Begründungen uneinheitlich sind.
“Aus der bisherigen Wettbewerbspraxis lassen sich angesichts der geringen Anzahl an Entscheiden keine eindeutigen Kriterien ableiten (Weko, RPW 2017/2, 284, Husqvarna, Ziff. 112, sowie Weko, RPW 2018/2, 347, Gerätebenzin, Ziff. 115, mit der Gewährung einer erweiterten Sanktionsreduktion in Höhe von jeweils 30% ohne nähere Begründung; Weko, RPW 2019/2, 322, Engadin-I, Ziff. 1074, Gewährung von 30% ohne nähere Begründung, allerdings bilden mehrere weitere sekundäre Untersuchungsverfahren die Grundlage; Weko, RPW 2012/2, 270, Strassenbau AG, Ziff. 1179, mit einer Gewährung von 50% sowie dem Verweis, dass die neu gemeldeten Fälle hierbei bereits berücksichtigt worden seien; Weko, RPW 2019/4, 1155, Bucher Landtechnik, Ziff. 119 f., Gewährung von [50-60%], obschon die Anzeige einer sekundären Wettbewerbsabrede nicht berücksichtigt wird und die Mitwirkung «keinen entscheidenden Beitrag zum Verfahrenserfolg» gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG geleistet habe; Weko, RPW 2018/1, 78, Verzinkung, Ziff. 243, 65% unter Verweis auf eine mittlere Quantität und Qualität der Anzeige zur sekundären Wettbewerbsabrede).”
Die Mitwirkung nach Art. 12 Abs. 1 SVKG erfolgt unaufgefordert und aus eigenem Antrieb; sie begründet keine durchsetzbare Rechtspflicht. Die Rechtsprechung wertet diese Mitwirkung als Obliegenheit.
“185; Schaller/Bangerter, Gedanken zum Ablauf kartellrechtlicher Hausdurchsuchungen, AJP 2005, S. 1237), die gemäss Art. 52 KG strafbewehrt und insoweit - soweit mit dem nemo tenetur-Grundsatz vereinbar (vgl. E. 18.3) - mittelbar durchsetzbar ist. Danach haben sowohl Beteiligte an Abreden und an Zusammenschlüssen als auch marktmächtige Unternehmen und betroffene Dritte den Wettbewerbsbehörden alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (vgl. Urteile des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 E. 81, Swisscom ADSL; B-506/2010 vom 19. Dezember 2013 E. 5, Gaba; B-3882/2021 vom 16. Februar 2023 E. 4). Demgegenüber stellt die Mitwirkung des Selbstanzeigers im Sinne von Art. 49a Abs. 2 KG keine durchsetzbare Rechtspflicht dar. Sie erfolgt denn auch nicht aufgrund eines auf gesetzliche Mitwirkungs- und Auskunftspflichten (vgl. E. 6) gestützten Auskunftsbegehrens. Vielmehr hat die Mitwirkung unaufgefordert, d.h. freiwillig und aus eigenem Antrieb zu erfolgen. Der Verordnungsgeber hat dies in Art. 8 Abs. 2 Bst. b und Art. 12 Abs. 1 SVKG ausdrücklich festgehalten (vgl. zu deren Wortlaut E. 16.3.10; 16.3.13). Die Mitwirkung kann deshalb mit der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung, Rz. 14) als Obliegenheit eingestuft werden.”
“185; Schaller/Bangerter, Gedanken zum Ablauf kartellrechtlicher Hausdurchsuchungen, AJP 2005, 1237), die gemäss Art. 52 KG strafbewehrt und insoweit - soweit mit dem nemo tenetur-Grundsatz vereinbar (vgl. E. 18.3) - mittelbar durchsetzbar ist. Danach haben sowohl Beteiligte an Abreden und an Zusammenschlüssen als auch marktmächtige Unternehmen und betroffene Dritte den Wettbewerbsbehörden alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (vgl. Urteile des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 E. 81, Swisscom ADSL; B-506/2010 vom 19. Dezember 2013 E. 5, Gaba; B-3882/2021 vom 16. Februar 2023 E. 4). Demgegenüber stellt die Mitwirkung des Selbstanzeigers im Sinne von Art. 49a Abs. 2 KG keine durchsetzbare Rechtspflicht dar. Sie erfolgt denn auch nicht aufgrund eines auf gesetzliche Mitwirkungs- und Auskunftspflichten (vgl. E. 6) gestützten Auskunftsbegehrens. Vielmehr hat die Mitwirkung unaufgefordert, d.h. freiwillig und aus eigenem Antrieb, zu erfolgen. Der Verordnungsgeber hat dies in Art. 8 Abs. 2 Bst. b und Art. 12 Abs. 1 SVKG ausdrücklich festgehalten (vgl. zu deren Wortlaut E. 16.3.10; 16.3.13). Die Mitwirkung ist deshalb rechtlich eine Obliegenheit (vgl. Vernehmlassung, Rz. 14).”
“52 KG strafbewehrt und insoweit - soweit mit dem nemo tenetur-Grundsatz vereinbar - mittelbar durchsetzbar ist. Danach haben sowohl Beteiligte an Abreden und an Zusammenschlüssen als auch marktmächtige Unternehmen und betroffene Dritte den Wettbewerbsbehörden alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (vgl. Urteile des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 E. 81, Swisscom ADSL; B-506/2010 vom 19. Dezember 2013 E. 5, Gaba; B-3882/2021 vom 16. Februar 2023 E. 4; B-645/2018 vom 14. August 2023 E. 16.3.28, Engadin IV Foffa Conrad). Demgegenüber stellt die Mitwirkung des Selbstanzeigers im Sinne von Art. 49a Abs. 2 KG keine durchsetzbare Rechtspflicht dar. Sie erfolgt denn auch nicht aufgrund eines auf gesetzliche Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gestützten Auskunftsbegehrens. Vielmehr hat die Mitwirkung unaufgefordert, d.h. freiwillig und aus eigenem Antrieb zu erfolgen. Der Verordnungsgeber hat dies in Art. 8 Abs. 2 Bst. b und Art. 12 Abs. 1 SVKG ausdrücklich festgehalten (vgl. zu deren Wortlaut E. 11.12). Die Mitwirkung ist deshalb rechtlich eine Obliegenheit (vgl. Urteil des BVGer B-645/2018 vom 14. August 2023 E. 16.3.28, Engadin IV Foffa Conrad).”
Für Selbstanzeiger verlangt die Rechtsprechung eine überzeugende und zutreffende Kooperation mit der Wettbewerbsbehörde; erforderlich sind unaufgeforderte Mitwirkung, die Vorlage zutreffender Beweismittel und die Einstellung der Teilnahme zum Zeitpunkt der Beweismittelvorlage. Die Reduktion bemisst sich nach der Wichtigkeit des Beitrags und kann bis zu 50 % des nach Art. 3–7 SVKG berechneten Sanktionsbetrags betragen; der zuständigen Wettbewerbsbehörde kommt dabei erhebliches Ermessen zu.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bislang lediglich mit einzelnen Teilaspekten der Bonusregelung, nicht jedoch mit dieser sich hier erstmals stellenden Frage befasst. Es hat in seinen Urteilen in Sachen Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau und Musik Hug festgehalten, dass ein Selbstanzeiger überzeugend und auf die vorgeschriebene Weise mit der Wettbewerbsbehörde kooperieren müsse, um einen vollständigen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion zu erhalten. Dabei verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 2 Bst. c und Art. 12 Abs. 1 SVKG (vgl. zu deren Wortlaut E. 16.3.10 bzw. 16.3.13). Zu einer ausreichenden Kooperation eines Selbstanzeigers gehöre auch, dass dieser den Wettbewerbsbehörden nach bestem Wissen zutreffende Informationen und Beweismittel zur angezeigten Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung liefert (vgl. Urteile des BVGer B-880/2012 vom 25. Juni 2018 E. 8.5.5.5, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht; B-807/2012 E. 8.5.5.5, Erne; B-829/2012 E. 7.5.5.5 Granella; B-771/2012 Cellere; B-823/2016 vom 2. April 2020 E. 4.1.1, Musik Hug; B-710/2014 vom 16. November 2022 E. 9.2.3, Luftfracht). Für die vorliegende Fragestellung ergeben sich jedoch aus diesen allgemeinen Erwägungen keine klaren Rückschlüsse. Soweit der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) in Frage steht, ist an anderer Stelle darauf einzugehen (vgl. E. 17.4.22 ff.).”
“Demnach geht die konkrete Sanktionsbemessung von einem Basisbetrag aus, welcher je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes bildet, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). Je nach der Dauer des Wettbewerbsverstosses wird der Basisbetrag gegebenenfalls erhöht (Art. 4 SVKG). Bei erschwerenden oder mildernden Umständen erfolgt eine weitere Erhöhung oder eine Verminderung der Sanktion (Art. 5 und 6 SVKG). Insgesamt kann die Sanktion in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens betragen (Art. 7 SVKG, Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG; vgl. BGE 143 II 297 E. 9.7.1 f.; Urteil 2C_63/2016 E. 6.2). Wirkt ein Unternehmen an der Aufdeckung und Beseitigung einer Wettbewerbsbeschränkung mit, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden. Diesen Grundsatz hält Art. 49a Abs. 2 KG fest, wobei in Art. 8 ff. SVKG die Modalitäten eines vollständigen Erlasses der Sanktion und in Art. 12 ff. SVKG diejenigen einer Reduktion der Sanktion (teilweiser Sanktionserlasse) aufgeführt sind. Nach Art. 12 Abs. 1 SVKG reduziert die Vorinstanz die Sanktion, wenn ein Unternehmen an einem Verfahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt hat. Die Reduktion beträgt bis zu 50 % des nach den Art. 3-7 SVKG berechneten Sanktionsbetrags. Massgebend ist die Wichtigkeit des Beitrags des Unternehmens zum Verfahrenserfolg (Art. 12 Abs. 2 SVKG). Hinsichtlich des konkreten Sanktionsbetrages kommt der rechtsanwendenden Wettbewerbsbehörde erhebliches Ermessen zu. In dieses dürfen die Rechtsmittelinstanzen nicht leichthin, sondern nur bei pflichtwidriger Ermessensausübung eingreifen (Urteil des BVGer B-8386/2015 vom 24. Juni 2021 E. 10.4.1 m.H.).”
Massgeblich für die Höhe der Reduktion (bis zu 50 %) ist die Wichtigkeit des Beitrags des Unternehmens zum Erfolg des Verfahrens.
“Insgesamt kann die Sanktion in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens betragen (Art. 7 SVKG, Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG; vgl. BGE 143 II 297 E. 9.7.1 f.; Urteil 2C_63/2016 E. 6.2). Wirkt ein Unternehmen an der Aufdeckung und Beseitigung einer Wettbewerbsbeschränkung mit, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden. Diesen Grundsatz hält Art. 49a Abs. 2 KG fest, wobei in Art. 8 ff. SVKG die Modalitäten eines vollständigen Erlasses der Sanktion und in Art. 12 ff. SVKG diejenigen einer Reduktion der Sanktion (teilweiser Sanktionserlasse) aufgeführt sind. Nach Art. 12 Abs. 1 SVKG reduziert die Vorinstanz die Sanktion, wenn ein Unternehmen an einem Verfahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt hat. Die Reduktion beträgt bis zu 50 % des nach den Art. 3-7 SVKG berechneten Sanktionsbetrags. Massgebend ist die Wichtigkeit des Beitrags des Unternehmens zum Verfahrenserfolg (Art. 12 Abs. 2 SVKG). Hinsichtlich des konkreten Sanktionsbetrages kommt der rechtsanwendenden Wettbewerbsbehörde erhebliches Ermessen zu. In dieses dürfen die Rechtsmittelinstanzen nicht leichthin, sondern nur bei pflichtwidriger Ermessensausübung eingreifen (Urteil des BVGer B-8386/2015 vom 24. Juni 2021 E. 10.4.1 m.H.).”
Bei kumulativer Inanspruchnahme von Art. 12 Abs. 2 (bis zu 50 %) und Art. 12 Abs. 3 SVKG (bis zu 80 %) bestehen gemäss Rechtsprechung Auslegungsfragen zur effektiven Höchstreduktion: Es ist offen, ob die Berechnung additiv so zu einer faktischen Beschränkung der erweiterten Reduktion auf 30 % führt, oder ob eine variable/skalierte Methode eine erweiterte Reduktion von bis zu 80 % ermöglicht.
“Art. 12 Abs. 3 SVKG sieht eine Verringerung des gemäss Art. 3 bis 7 SVKG ermittelten Sanktionsbetrags von bis zu 80% vor. Da die erweiterte Sanktionsreduktion sowohl alleine als auch in Ergänzung zur allgemeinen Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG von bis zu 50% in Anspruch genommen werden kann, bleibt festzulegen, ob der Reduktionskoeffizient für eine erweiterte Sanktionsreduktion aufgrund einer additiven Berechnungsmethode faktisch auf 30% beschränkt ist - weshalb eine Sanktionsverringerung von 80% überhaupt nur dann erreicht werden kann, wenn neben der erweiterten Sanktionsreduktion in vollem Umfang auch eine allgemeine Sanktionsreduktion in vollem Umfang gewährt wird -, oder ob er im Sinne einer variablen Berechnungsmethode tatsächlich bis zu 80% betragen kann - weshalb eine Sanktionsverringerung in vollem Umfang entweder durch eine erweiterte Sanktionsreduktion für sich alleine oder auch in Ergänzung mit einer beliebigen allgemeinen Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG erreicht werden kann.”
Die Mitwirkung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 SVKG ist weit auszulegen. Unter diesen weiten Tatbestand können verschiedene, auch partielle Grade der Mitwirkung fallen. Unterschiedliche Mitwirkungsgrade können für die Sanktionsreduktion in Betracht gezogen werden.
“Die Systematik der Verordnung spricht somit gegen eine direkte oder sinngemässe Anwendbarkeit der Bestimmung von Art. 8 SVKG über den vollständigen Erlass und der darin festgelegten Voraussetzung der umfassenden Zusammenarbeit auf die Sanktionsreduktion nach Art. 12 ff. SVKG. Vielmehr ist das Tatbestandsmerkmal der Mitwirkung nach Art. 12 Abs. 1 SVKG in diesem Lichte weit zu verstehen, weshalb auch unterschiedliche Grade der Mitwirkung vom Tatbestand erfasst sein können. Dies steht im Einklang mit der Auslegung von Art. 49a Abs. 2 KG (vgl. E. 16.3.34).”
“Die Systematik der Verordnung spricht somit gegen eine direkte oder sinngemässe Anwendbarkeit der Bestimmung von Art. 8 SVKG über den vollständigen Erlass und der darin festgelegten Voraussetzung der umfassenden Zusammenarbeit auf die Sanktionsreduktion nach Art. 12 ff. SVKG. Vielmehr ist das Tatbestandsmerkmal der Mitwirkung nach Art. 12 Abs. 1 SVKG in diesem Lichte weit zu verstehen, weshalb auch unterschiedliche Grade der Mitwirkung vom Tatbestand erfasst sein können. Dies steht im Einklang mit der Auslegung von Art. 49a Abs. 2 KG (vgl. E. 16.3.34).”
“Die Systematik der Verordnung spricht somit gegen eine direkte oder sinngemässe Anwendbarkeit der Bestimmung von Art. 8 SVKG über den vollständigen Erlass und der darin festgelegten Voraussetzung der umfassenden Zusammenarbeit auf die Sanktionsreduktion nach Art. 12 ff. SVKG. Vielmehr ist das Tatbestandsmerkmal der Mitwirkung nach Art. 12 Abs. 1 SVKG in diesem Lichte weit zu verstehen, weshalb auch unterschiedliche Grade der Mitwirkung vom Tatbestand erfasst sein können. Dies steht im Einklang mit der Auslegung von Art. 49a Abs. 2 KG (vgl. E. 16.3.34).”
“Die Systematik der Verordnung spricht somit gegen eine direkte oder sinngemässe Anwendbarkeit der Bestimmung von Art. 8 SVKG über den vollständigen Erlass und der darin festgelegten Voraussetzung der umfassenden Zusammenarbeit auf die Sanktionsreduktion nach Art. 12 ff. SVKG. Vielmehr ist das Tatbestandsmerkmal der Mitwirkung nach Art. 12 Abs. 1 SVKG in diesem Lichte weit zu verstehen, weshalb auch unterschiedliche Grade der Mitwirkung vom Tatbestand erfasst sein können. Dies steht im Einklang mit der Auslegung von Art. 49a Abs. 2 KG (vgl. E. 16.3.34).”
“Die Systematik der Verordnung spricht somit gegen eine direkte oder sinngemässe Anwendbarkeit der Bestimmung von Art. 8 SVKG über den vollständigen Erlass und der darin festgelegten Voraussetzung der umfassenden Zusammenarbeit auf die Sanktionsreduktion nach Art. 12 ff. SVKG. Vielmehr ist das Tatbestandsmerkmal der Mitwirkung nach Art. 12 Abs. 1 SVKG in diesem Lichte weit zu verstehen, weshalb auch unterschiedliche Grade der Mitwirkung vom Tatbestand erfasst sein können. Dies steht im Einklang mit der Auslegung von Art. 49a Abs. 2 KG (vgl. E. 16.3.34).”
Eine Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 2 SVKG darf nicht von einem Erfolg später eingereichter Anzeigen abhängig gemacht werden. Eine solche Kopplung an den Verfahrenserfolg wäre nicht sachgerecht, weil die Wettbewerbsbehörden nicht zur Einleitung weiterer Untersuchungsverfahren verpflichtet sind und die Sanktionsbemessung des primären Verfahrens nicht aufgeschoben werden kann, ohne unzumutbare zeitliche Komplikationen herbeizuführen.
“Im Gegensatz zu Art. 12 Abs. 2 SVKG wird die Anerkennung einer entsprechenden Sanktionsreduktion damit nicht von einem Verfahrenserfolg abhängig gemacht. Eine Anknüpfung an den Verfahrenserfolg für die Beurteilung einer entsprechenden Sanktionsreduktion wäre auch nicht sachgerecht. Denn zum einen sind die Wettbewerbsbehörden nicht zwingend zur Einleitung eines Untersuchungsverfahrens verpflichtet. Zum anderen kann die Sanktionsbemessung und damit das laufende primäre Untersuchungsverfahren nicht einfach aufgeschoben werden, bis ein allfälliges weiteres Untersuchungsverfahren zum Abschluss gebracht wird, um dann erst den Erfolg der sekundären Selbstanzeige abschliessend beurteilen zu können. Ansonsten könnten sich unabsehbare zeitliche Komplikationen ergeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere Abredebeteiligte unterschiedliche weitere Wettbewerbsabreden anzeigen.”
“Im Gegensatz zu Art. 12 Abs. 2 SVKG wird die Anerkennung einer entsprechenden Sanktionsreduktion damit nicht von einem Verfahrenserfolg abhängig gemacht. Eine Anknüpfung an den Verfahrenserfolg für die Beurteilung einer entsprechenden Sanktionsreduktion wäre auch nicht sachgerecht. Denn zum einen sind die Wettbewerbsbehörden nicht zwingend zur Einleitung eines Untersuchungsverfahrens verpflichtet. Zum anderen kann die Sanktionsbemessung und damit das laufende primäre Untersuchungsverfahren nicht einfach aufgeschoben werden, bis ein allfälliges weiteres Untersuchungsverfahren zum Abschluss gebracht wird, um dann erst den Erfolg der sekundären Selbstanzeige abschliessend beurteilen zu können. Ansonsten könnten sich unabsehbare zeitliche Komplikationen ergeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere Abredebeteiligte unterschiedliche weitere Wettbewerbsabreden anzeigen.”
Für die Gewährung der Bonus-Plus‑Reduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG müssen die vorgelegten Informationen oder Beweismittel sich auf Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG beziehen, die unabhängig vom Untersuchungsgegenstand des Ausgangsverfahrens sind. Eine Reduktion kann nur gewährt werden, wenn die vorgelegten Anhaltspunkte den Behörden ermöglichen würden, ein Untersuchungsverfahren nach Art. 27 KG zu eröffnen; das tatsächliche Eröffnen eines Verfahrens durch die Behörden ist nicht notwendig.
“Es muss sich demnach um Verhaltensweisen handeln, die keinen Konnex zu dem im Ausgangsverfahren untersuchten Verhalten aufweisen. Dies entspricht auch der Auffassung im Schrifttum (vgl. Babey/Canapa, a.a.O., S. 520; Scott Hammond, a.a.O., 5; Martyniszyn, a.a.O., 392; Krauskopf, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 49 Abs. 1-2 N. 98; Peter Reinert, in: Handkommentar zum KG, 2007, Art. 49a N. 26; Roth/Bovet, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 49a KG N. 74; Wouter P.J. Wils, Aspects of Sanction Policy and Practice, in: Carl Baudenbacher (Hrsg.), Current Developments in European and International Competition Law, 2008, S. 263 ff. ["a second, distinct cartel"]; Zimmerli, a.a.O., S. 705). Die Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 SVKG erfasst somit Informationen oder Beweismittel zu Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, die unabhängig vom Untersuchungsgegenstand des Ausgangsverfahrens sind (vgl. auch Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 148 ff.). Eine Sanktionsreduktion unter dem Aspekt von Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) kann sodann nur gewährt werden, wenn das Unternehmen den Wettbewerbsbehörden ausreichende Anhaltspunkte für eine (weitere) Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG vorlegt, die es diesen ermöglichen, ein Untersuchungsverfahren nach Art. 27 KG zu eröffnen. Ob die Wettbewerbsbehörden tatsächlich ein Verfahren eröffnen, ist dabei unerheblich. Es genügt ein Glaubhaftmachen (vgl. Urteil des BVGer B-5919/2017 vom 12. Dezember 2023 E. 542, 544, 550, Baubeschläge Koch; Merkblatt des Sekretariats zur Bonusregelung, Rz. 20; Babey/Canapa, a.a.O., S. 520; David/Jacobs, a.a.O., Rz. 793, m.H. auf die Praxis der Vorinstanz; Krauskopf, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 49 Abs. 1-2 N. 99; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 152a; Dies., Schwächen und Risiken der Bonusregelung im schweizerischen Kartellrecht, Jusletter vom 10. August 2009, Rz. 20, 28; Weber/Volz, a.a.O., Rz.”
Bei teilweisem Obsiegerecht kann eine anteilige Parteientschädigung zugesprochen werden; das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall die Entschädigung unter Berücksichtigung der Verfahrenskomplexität pauschal auf Fr. 5'000.– festgelegt (Anspruch im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Begründungsmangels betreffend Art. 12 Abs. 3 SVKG).
“Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Beschwerde erweist sich lediglich insoweit als begründet, als die Beschwerdeführerin einen Begründungsmangel hinsichtlich des von ihr erhobenen Anspruchs auf Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) rügt. Angesichts dessen ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in dem Umfang zuzusprechen, der dem angemessenen Aufwand für die Geltendmachung des Verfahrensfehlers entspricht. Diese ist unter Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens auf Fr. 5'000.- festzulegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
In der Rechtsprechung (z. B. BVGer B-3096/2018) wurde trotz Stellung als erster Selbstanzeigerin kein vollständiger Sanktionserlass gewährt, sondern eine Reduktion von 80 % des Sanktionsbetrags nach Art. 12 SVKG.
“Tatkomplex Zusammenarbeit zwischen der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG, der Lazzarini AG und der Alfred Laurent AG (1999 - 2008) führte die WEKO zur Begründung zusammenfassend aus, die vorliegende Wettbewerbsabrede stelle eine horizontale Gebiets- und Geschäftspartnerabrede dar, weise die Merkmale eines Dauerverstosses auf und sei als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung zu werten sowie nicht zu rechtfertigen. Infolgedessen stelle die Abrede eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c in Verbindung mit Abs. 1 KG dar (siehe Rz. 721 der Verfügung vom 26. März 2018). Mit Blick auf die Sanktionierung bemerkte die Vorinstanz insbesondere, dass den Beschwerdeführerinnen trotz ihrer Stellung als erster Selbstanzeigerin kein vollumfänglicher Sanktionserlass, sondern bloss eine Sanktionsreduktion von 80 % nach Art. 12 SVKG zu gewähren sei (siehe Rz. 1067 ff. der Verfügung vom 26. März 2018). C. Beschwerdeverfahren C.a Gegen die Verfügung vom 26. März 2018 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) erhoben die Beschwerdeführerinnen am 28. Mai 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. C.b Die Beschwerdeführerinnen stellen folgende Hauptanträge: «1.Dispositiv Ziffer”
“Tatkomplex Zusammenarbeit zwischen der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG, der Lazzarini AG und der Alfred Laurent AG (1999 - 2008) führte die WEKO zur Begründung zusammenfassend aus, die vorliegende Wettbewerbsabrede stelle eine horizontale Gebiets- und Geschäftspartnerabrede dar, weise die Merkmale eines Dauerverstosses auf und sei als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung zu werten sowie nicht zu rechtfertigen. Infolgedessen stelle die Abrede eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c in Verbindung mit Abs. 1 KG dar (siehe Rz. 721 der Verfügung vom 26. März 2018). Mit Blick auf die Sanktionierung bemerkte die Vorinstanz insbesondere, dass den Beschwerdeführerinnen trotz ihrer Stellung als erster Selbstanzeigerin kein vollumfänglicher Sanktionserlass, sondern bloss eine Sanktionsreduktion von 80 % nach Art. 12 SVKG zu gewähren sei (siehe Rz. 1067 ff. der Verfügung vom 26. März 2018). C. Beschwerdeverfahren C.a Gegen die Verfügung vom 26. März 2018 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) erhoben die Beschwerdeführerinnen am 28. Mai 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. C.b Die Beschwerdeführerinnen stellen folgende Hauptanträge: «1.Dispositiv Ziffer”
“Tatkomplex Zusammenarbeit zwischen der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG, der Lazzarini AG und der Alfred Laurent AG (1999 - 2008) führte die WEKO zur Begründung zusammenfassend aus, die vorliegende Wettbewerbsabrede stelle eine horizontale Gebiets- und Geschäftspartnerabrede dar, weise die Merkmale eines Dauerverstosses auf und sei als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung zu werten sowie nicht zu rechtfertigen. Infolgedessen stelle die Abrede eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c in Verbindung mit Abs. 1 KG dar (siehe Rz. 721 der Verfügung vom 26. März 2018). Mit Blick auf die Sanktionierung bemerkte die Vorinstanz insbesondere, dass den Beschwerdeführerinnen trotz ihrer Stellung als erster Selbstanzeigerin kein vollumfänglicher Sanktionserlass, sondern bloss eine Sanktionsreduktion von 80 % nach Art. 12 SVKG zu gewähren sei (siehe Rz. 1067 ff. der Verfügung vom 26. März 2018). C. Beschwerdeverfahren C.a Gegen die Verfügung vom 26. März 2018 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) erhoben die Beschwerdeführerinnen am 28. Mai 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. C.b Die Beschwerdeführerinnen stellen folgende Hauptanträge: «1.Dispositiv Ziffer”
Bei der Bemessung der Reduktion sind insbesondere die Qualität, die Quantität und der Zeitpunkt der Mitwirkung sowie die bereits der Behörde vorliegenden Beweismittel zu berücksichtigen. Die Mitwirkung muss sich objektiv auf die Aufdeckung des Verstosses oder auf die Beweisführung und damit auf den Verfahrensausgang auswirken.
“["value added"] sowie rechtsvergleichend die Mitteilung der EU-Kommission über die Zusammenarbeit, Rz. 5, 24 ff.). Die Mitwirkung muss sich somit in objektiv nachvollziehbarer Weise auf die Aufdeckung des Verstosses oder auf die Beweisführung und damit auf den Verfahrensausgang auswirken (vgl. Sommer, a.a.O., Rz. 26; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 146; Weber/Volz, a.a.O., Rz. 3.282). Dabei kann qualitativen und quantitativen Aspekten sowie dem Zeitpunkt der Mitwirkung Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BVGer B-880/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.4.10.1, 11.4.10.3, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht; Krauskopf, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 49 Abs. 1-2 N. 96; Krauskopf/Senn, a.a.O., S. 18; Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 12 SVKG N. 11; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 139g, 156a; vgl. auch Mitteilung der EU-Kommission über die Zusammenarbeit, Rz. 5). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die der bereits Wettbewerbsbehörde vorliegenden Beweismittel (vgl. in Bezug auf das EU-Recht Karolien Pieters, The criteria for fixing the amount of fines for competition infringements, ELR 2003, 334).”
“["value added"] sowie rechtsvergleichend die Mitteilung der EU-Kommission über die Zusammenarbeit, Rz. 5, 24 ff.). Die Mitwirkung muss sich somit in objektiv nachvollziehbarer Weise auf die Aufdeckung des Verstosses oder auf die Beweisführung und damit auf den Verfahrensausgang auswirken (vgl. Sommer, a.a.O., Rz. 26; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 146; Weber/Volz, a.a.O., Rz. 4.434). Dabei kann qualitativen und quantitativen Aspekten sowie dem Zeitpunkt der Mitwirkung Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BVGer B-880/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.4.10.1, 11.4.10.3, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht; Krauskopf, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 49 Abs. 1-2 N. 96; Krauskopf/Senn, a.a.O., S. 18; Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 12 SVKG N. 11; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 139g, 156a; vgl. auch Mitteilung der EU-Kommission über die Zusammenarbeit, Rz. 5). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die der Wettbewerbsbehörde bereits vorliegenden Beweismittel (vgl. Urteile des BVGer B-645/2018 vom 14. August 2023 E. 16.4.11, Engadin IV Foffa Conrad, m.H.; B-880/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.4.10.3, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht sowie rechtvergleichend EuGH, EU:C:2007:277, Rz. 88, SGL Carbon).”
“["value added"] sowie rechtsvergleichend die Mitteilung der EU-Kommission über die Zusammenarbeit, Rz. 5, 24 ff.). Die Mitwirkung muss sich somit in objektiv nachvollziehbarer Weise auf die Aufdeckung des Verstosses oder auf die Beweisführung und damit auf den Verfahrensausgang auswirken (vgl. Sommer, a.a.O., Rz. 26; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 146; Weber/Volz, a.a.O., Rz. 4.434). Dabei kann qualitativen und quantitativen Aspekten sowie dem Zeitpunkt der Mitwirkung Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BVGer B-880/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.4.10.1, 11.4.10.3, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht; Krauskopf, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 49 Abs. 1-2 N. 96; Krauskopf/Senn, a.a.O., S. 18; Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 12 SVKG N. 11; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 139g, 156a; vgl. auch Mitteilung der EU-Kommission über die Zusammenarbeit, Rz. 5). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die der Wettbewerbsbehörde bereits vorliegenden Beweismittel (vgl. Urteile des BVGer B-645/2018 vom 14. August 2023 E. 16.4.11, Engadin IV Foffa Conrad, m.H.; B-880/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.4.10.3, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht sowie rechtvergleichend EuGH, EU:C:2007:277, Rz. 88, SGL Carbon).”
“["value added"] sowie rechtsvergleichend die Mitteilung der EU-Kommission über die Zusammenarbeit, Rz. 5, 24 ff.). Die Mitwirkung muss sich somit in objektiv nachvollziehbarer Weise auf die Aufdeckung des Verstosses oder auf die Beweisführung und damit auf den Verfahrensausgang auswirken (vgl. Sommer, a.a.O., Rz. 26; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 146; Weber/Volz, a.a.O., Rz. 4.434). Dabei kann qualitativen und quantitativen Aspekten sowie dem Zeitpunkt der Mitwirkung Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BVGer B-880/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.4.10.1, 11.4.10.3, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht; Krauskopf, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 49 Abs. 1-2 N. 96; Krauskopf/Senn, a.a.O., S. 18; Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 12 SVKG N. 11; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 139g, 156a; vgl. auch Mitteilung der EU-Kommission über die Zusammenarbeit, Rz. 5). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die der Wettbewerbsbehörde bereits vorliegenden Beweismittel (vgl. in Bezug auf das EU-Recht Karolien Pieters, The criteria for fixing the amount of fines for competition infringements, ELR 2003, 334).”
Verfahrensaufspaltung beeinträchtigt nach den Gerichtsentscheiden den Anreiz zur Bonusmeldung nicht per se: Mitwirkungsbeiträge sind demjenigen Verfahren zuzuordnen und dort zu berücksichtigen, in dem sie den Untersuchungsgegenstand betreffen. Eine nachträgliche Verfahrensaufteilung stellt demnach keine unzulässige Beschränkung der Bonusmeldung dar, soweit die eingereichten Informationen in den betreffenden Teilverfahren gewürdigt werden.
“Januar 2019, S. 2). Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz keine Rechtsverletzung begangen, indem sie das Verfahren über das Projekt (...) (Engadin VIII) vom ursprünglichen Untersuchungsverfahren Nr. 22-0433 abgetrennt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz. 12, 18) ist ihr aufgrund der - von ihr seinerzeit nicht beanstandeten - Verfahrenstrennung auch kein Nachteil entstanden, was die Beurteilung ihrer Mitwirkung im Rahmen der Bonusregelung anbelangt. Die Beschwerdeführerin führt zwar an, dass sie der Vorinstanz unaufgefordert über (...) mutmasslich abgesprochene Strassen- und Hochbauprojekte im gesamten Kanton Graubünden gemeldet habe (vgl. E. 13.4.1). Die geleisteten Mitwirkungsbeiträge der Beschwerdeführerin waren jedoch - wie die Vorinstanz zu Recht festhält (vgl. Vernehmlassung, Rz. 23) - in demjenigen Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Bonusregelung zu berücksichtigen, in dem diese den Untersuchungsgegenstand betrafen (zu einer Reduktion der Sanktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG [Bonus Plus] vgl. E. 13 ff.). Die Auftrennung des Verfahrens Nr. 22-0433 (Bauleistungen Graubünden) in zehn Verfahren verminderte deshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch nicht den Anreiz zur Kooperation im Rahmen der Bonusregelung. Eine unzulässige "nachträgliche Beschränkung ihrer Bonusmeldung" (vgl. Beschwerde, Rz. 23) liegt somit nicht vor.”
“Sanktionsreduktion nach der Bonus Plus-Regelung (Art. 12 Abs. 3 SVKG) Da sich das Hauptbegehren auf vollständigen Sanktionserlass als unbegründet erweist, ist das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach die Sanktion nach pflichtgemässem Ermessen des Gerichts angemessen zu reduzieren sei, mindestens aber im Umfang von 85% des relevanten Sanktionsbetrags. Soweit die Beschwerdeführerin ihr Eventualbegehren auf Sanktionsreduktion damit begründet, dass die Vorinstanz den Basisbetrag fehlerhaft bemessen habe, sind ihre Ausführungen - wie bereits dargelegt (vgl. E. 9) - unbegründet. Zu beurteilen bleiben die Argumente der Beschwerdeführerin zugunsten einer höheren Reduktion des Sanktionsbetrags nach der Bonusregelung. Die Beschwerdeführerin stützt ihren Anspruch auf eine Sanktionsreduktion von mindestens 85% unter anderem auf die einfache Bonusregelung nach Art. 12 ff. SVKG in Verbindung mit der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie auf die Bonus Plus-Regelung nach Art. 12 Abs. 3 SVKG. Es ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin - wie von dieser geltend gemacht wird - einen Anspruch auf Sanktionsreduktion im Rahmen der Bonus Plus-Regelung nach Art. 12 Abs. 3 SVKG hat. Da ein allfälliger Anspruch auf Bonus Plus eine Sanktionsreduktion bis zu 80% zur Folge haben kann, ist er vor dem Anspruch auf Sanktionsreduktion im Rahmen der allgemeinen Bonusregelung nach Art. 12 Abs. 1 und 2 SVKG zu prüfen.”
Unklar ist, ob die erweiterte Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG mit der allgemeinen Reduktion nach Art. 12 Abs. 2 SVKG kumulativ (additiv) zu berechnen ist oder ob die erweiterte Reduktion als selbständiger Reduktionsfaktor tatsächlich bis zu 80% betragen kann. Die Praxis hat diese Frage noch nicht geklärt.
“Art. 12 Abs. 3 SVKG sieht eine Verringerung des gemäss Art. 3 bis 7 SVKG ermittelten Sanktionsbetrags von bis zu 80% vor. Da die erweiterte Sanktionsreduktion sowohl alleine als auch in Ergänzung zur allgemeinen Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG von bis zu 50% in Anspruch genommen werden kann, bleibt festzulegen, ob der Reduktionskoeffizient für eine erweiterte Sanktionsreduktion aufgrund einer additiven Berechnungsmethode faktisch auf 30% beschränkt ist - weshalb eine Sanktionsverringerung von 80% überhaupt nur dann erreicht werden kann, wenn neben der erweiterten Sanktionsreduktion in vollem Umfang auch eine allgemeine Sanktionsreduktion in vollem Umfang gewährt wird -, oder ob er im Sinne einer variablen Berechnungsmethode tatsächlich bis zu 80% betragen kann - weshalb eine Sanktionsverringerung in vollem Umfang entweder durch eine erweiterte Sanktionsreduktion für sich alleine oder auch in Ergänzung mit einer beliebigen allgemeinen Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG erreicht werden kann.”
Die vom Unternehmen angezeigte zusätzliche Wettbewerbsabrede muss einen eigenständigen Inhalt haben und darf keinen zeitlichen oder sachlichen Konnex zum Gegenstand des laufenden Verfahrens aufweisen. Zudem müssen die vorgelegten Angaben oder Beweismittel hinreichende Anhaltspunkte liefern, die es den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, ein Untersuchungsverfahren nach Art. 27 KG zu eröffnen; es genügt insoweit ein Glaubhaftmachen.
“ihr müsse ein eigenständiger Inhalt zukommen. Daher dürfe ihr Inhalt kein zeitlicher oder sachlicher Bestandteil und keine Erweiterung des Inhalts der primären Wettbewerbsabrede darstellen (vgl. Urteil des BVGer B-5919/2017 vom 12. Dezember 2023 E. 543, Baubeschläge Koch). Es muss sich demnach um Verhaltensweisen handeln, die keinen Konnex zu dem im Ausgangsverfahren untersuchten Verhalten aufweisen. Dies entspricht auch der Auffassung im Schrifttum (vgl. Babey/Canapa, a.a.O., S. 520; Scott Hammond, a.a.O., 5; Martyniszyn, a.a.O., 392; Krauskopf, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 49 Abs. 1-2 N. 98; Peter Reinert, in: Handkommentar zum KG, 2007, Art. 49a N. 26; Roth/Bovet, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 49a KG N. 74; Wouter P.J. Wils, Aspects of Sanction Policy and Practice, in: Carl Baudenbacher (Hrsg.), Current Developments in European and International Competition Law, 2008, S. 263 ff. ["a second, distinct cartel"]; Zimmerli, a.a.O., S. 705). Die Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 SVKG erfasst somit Informationen oder Beweismittel zu Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, die unabhängig vom Untersuchungsgegenstand des Ausgangsverfahrens sind (vgl. auch Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 148 ff.). Eine Sanktionsreduktion unter dem Aspekt von Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) kann sodann nur gewährt werden, wenn das Unternehmen den Wettbewerbsbehörden ausreichende Anhaltspunkte für eine (weitere) Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG vorlegt, die es diesen ermöglichen, ein Untersuchungsverfahren nach Art. 27 KG zu eröffnen. Ob die Wettbewerbsbehörden tatsächlich ein Verfahren eröffnen, ist dabei unerheblich. Es genügt ein Glaubhaftmachen (vgl. Urteil des BVGer B-5919/2017 vom 12. Dezember 2023 E. 542, 544, 550, Baubeschläge Koch; Merkblatt des Sekretariats zur Bonusregelung, Rz. 20; Babey/Canapa, a.a.O., S. 520; David/Jacobs, a.a.O., Rz. 793, m.H. auf die Praxis der Vorinstanz; Krauskopf, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 49 Abs. 1-2 N.”
“ihr müsse ein eigenständiger Inhalt zukommen. Daher dürfe ihr Inhalt kein zeitlicher oder sachlicher Bestandteil und keine Erweiterung des Inhalts der primären Wettbewerbsabrede darstellen (vgl. Urteil des BVGer B-5919/2017 vom 12. Dezember 2023 E. 543, Baubeschläge Koch). Es muss sich demnach um Verhaltensweisen handeln, die keinen Konnex zu dem im Ausgangsverfahren untersuchten Verhalten aufweisen. Dies entspricht auch der Auffassung im Schrifttum (vgl. Babey/Canapa, a.a.O., S. 520; Scott Hammond, a.a.O., 5; Martyniszyn, a.a.O., 392; Krauskopf, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 49 Abs. 1-2 N. 98; Peter Reinert, in: Handkommentar zum KG, 2007, Art. 49a N. 26; Roth/Bovet, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 49a KG N. 74; Wouter P.J. Wils, Aspects of Sanction Policy and Practice, in: Carl Baudenbacher (Hrsg.), Current Developments in European and International Competition Law, 2008, S. 263 ff. ["a second, distinct cartel"]; Zimmerli, a.a.O., S. 705). Die Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 SVKG erfasst somit Informationen oder Beweismittel zu Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, die unabhängig vom Untersuchungsgegenstand des Ausgangsverfahrens sind (vgl. auch Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 148 ff.). Eine Sanktionsreduktion unter dem Aspekt von Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) kann sodann nur gewährt werden, wenn das Unternehmen den Wettbewerbsbehörden ausreichende Anhaltspunkte für eine (weitere) Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG vorlegt, die es diesen ermöglichen, ein Untersuchungsverfahren nach Art. 27 KG zu eröffnen. Ob die Wettbewerbsbehörden tatsächlich ein Verfahren eröffnen, ist dabei unerheblich. Es genügt ein Glaubhaftmachen (vgl. Urteil des BVGer B-5919/2017 vom 12. Dezember 2023 E. 542, 544, 550, Baubeschläge Koch; Merkblatt des Sekretariats zur Bonusregelung, Rz. 20; Babey/Canapa, a.a.O., S. 520; David/Jacobs, a.a.O., Rz. 793, m.H. auf die Praxis der Vorinstanz; Krauskopf, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 49 Abs. 1-2 N.”
Erweist sich im Beschwerdeverfahren, dass die Vorinstanz ihre Begründung nachschiebt und die Partei dazu Stellung nehmen konnte, kann ein Verfahrensmangel als geheilt gelten, sofern die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition verfügt. In einem solchen Fall ist eine Rückweisung in der Regel entbehrlich; diese Erwägung wurde auch im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Anspruch auf Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG angewandt.
“Eine Verletzung der Begründungspflicht kann unter Umständen als geheilt gelten, wenn die untere Behörde im Rechtsmittelverfahren eine genügende Begründung nachschiebt und die Beschwerde führende Partei hierzu Stellung nehmen kann. Zudem muss die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügen (vgl. Urteile des BVGer A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 4.3; A-821/2013 vom 2. September 2013 E. 3.2.3 f.; A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.114). Vorliegend hat die Vorinstanz im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht keinen Anspruch auf eine Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) habe. Die Beschwerdeführerin konnte sich im Beschwerdeverfahren hierzu äussern und hatte Gelegenheit, den von ihr geltend gemachten Anspruch auf eine zusätzliche Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG zu begründen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt diesbezüglich über volle Kognition (Art. 49 VwVG; E. 9.2.3.1). Eine Rückweisung der Sache käme einem formalistischen Leerlauf gleich (vgl. auch Urteil des BVGer B-506/2010 vom E. 4.2.4 f., Gaba). Aus diesen Gründen kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren als geheilt angesehen werden. Dem Verfahrensmangel ist jedoch bei der Regelung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (vgl. E. 17).”
Die Aufdeckung einer sekundären Wettbewerbsabrede kann unabhängig vom Erfolg im primären Untersuchungsverfahren eine Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG rechtfertigen. Es ist dafür nicht erforderlich, dass dem Selbstanzeiger bereits eine Reduktion nach Art. 12 Abs. 2 SVKG gewährt wird oder dass durch die Selbstanzeige eine Verfahrensvereinfachung im primären Verfahren eingetreten ist. Auch das Fehlen eines erheblichen Verfahrensmehrwerts im primären Verfahren schliesst eine Reduktion nach Abs. 3 nicht aus, soweit durch die Offenlegung der sekundären Abrede ein vom Gesetzgeber erwünschter Effekt entsteht.
“Darüber hinaus führt die fehlende Anknüpfung an einen bestimmten Verfahrenserfolg im primären Untersuchungsverfahren unter Berücksichtigung des Regelungszwecks der Vorschrift auch dazu, dass dem Selbstanzeiger keine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVGK zukommen muss, um eine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG erlangen zu können. Daher kann einem Selbstanzeiger, dessen Sanktionsreduktion in Bezug auf die primäre Wettbewerbsabrede abzulehnen ist, aufgrund der Aufdeckung der sekundären Wettbewerbsabrede dennoch eine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG zustehen. Dies gilt auch dann, wenn wie vorliegend im Beschwerdeverfahren kein erheblicher Mehrwert für eine Reduktion angesichts eines Bestreitens der Wettbewerbsabrede verbleibt. Denn auch trotz des Fehlens einer Verfahrensvereinfachung im primären Untersuchungsverfahren ergibt sich aufgrund der Aufdeckung der sekundären Wettbewerbsabrede ein vom Gesetzgeber erwünschter und deshalb zu honorierender Effekt.”
In einem von der WEKO bzw. vom Bundesverwaltungsgericht behandelten Fall wurde für die betroffenen Unternehmen insgesamt eine Reduktion um 45 % gewährt (15 % gestützt auf Art. 12 Abs. 1 f. SVKG und 30 % gestützt auf Art. 12 Abs. 3 SVKG), nicht die gesetzlich mögliche Maximalreduktion von bis zu 80 %.
“2 KG seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden. Die Gesamtabrede stelle deshalb eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c in Verbindung mit Abs. 1 KG dar (siehe Rz. 664 der Verfügung vom 26. März 2018). Hinsichtlich der Sanktionierung der Beschwerdeführerinnen führte die WEKO zusammenfassend aus, der Umsatz der Beschwerdeführerinnen im Unterengadin in den Jahren 2010 - 2012 habe Fr. 85'220'000.- betragen, wobei ein eher schwerer Kartellrechtsverstoss anzunehmen sei und bei einem angemessenen Satz von 7 % gestützt auf Art. 3 der KG-Sanktionsverordnung vom 12. März 2004 (SVKG, SR 251.5) ein Basisbetrag von Fr. 5'965'400.- resultiere. Aufgrund der Dauer des Verstosses sei eine Erhöhung des Basisbetrags um 50 % angemessen (Zwischenergebnis: Fr. 8'948'100.-), es lägen keine erschwerenden oder mildernden Umstände vor, und die Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG werde offensichtlich nicht überschritten. Die Sanktion sei gestützt auf Art. 12 Abs. 1 f. SVKG um 15 % sowie gestützt auf Art. 12 Abs. 3 SVKG um weitere 30 % auf insgesamt 45 % zu reduzieren (siehe Rz. 762 ff. der Verfügung vom 26. März 2018) B.d Mit Bezug auf den”
Zur Gewährung eines vollständigen Erlasses oder einer Reduktion der Sanktion muss der Selbstanzeiger überzeugend und in der vorgeschriebenen Weise mit der Wettbewerbsbehörde kooperieren. Hierzu gehört, dass er der Behörde nach bestem Wissen zutreffende Informationen und Beweismittel zur angezeigten Beteiligung liefert.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen in Sachen Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau sowie Musik Hug festgehalten, dass ein Selbstanzeiger überzeugend und auf die vorgeschriebene Weise mit der Wettbewerbsbehörde kooperieren müsse, um einen vollständigen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion zu erhalten. Dabei verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die Bestimmungen sowohl von Art. 8 Abs. 2 Bst. c (Pflicht zu uneingeschränkter Kooperation) als auch von Art. 12 Abs. 1 SVKG (vgl. zum Wortlaut 11.3.6). Zu einer ausreichenden Kooperation eines Selbstanzeigers gehöre auch, dass dieser den Wettbewerbsbehörden nach bestem Wissen zutreffende Informationen und Beweismittel zur angezeigten Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung liefert (vgl. Urteile des BVGer B-880/2012 vom 25. Juni 2018 E. 8.5.5.5, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht; B-807/2012 E. 8.5.5.5, Erne; B-829/2012 E. 7.5.5.5 Granella; B-771/2012 Cellere; B-823/2016 vom 2. April 2020 E. 4.1.1, Musik Hug; B-710/2014 vom 16. November 2022 E. 9.2.3, Luftfracht).”
“Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen in Sachen Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau sowie Musik Hug festgehalten, dass ein Selbstanzeiger überzeugend und auf die vorgeschriebene Weise mit der Wettbewerbsbehörde kooperieren müsse, um einen vollständigen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion zu erhalten. Dabei verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die Bestimmungen sowohl von Art. 8 Abs. 2 Bst. c als auch von Art. 12 Abs. 1 SVKG (vgl. zu deren Wortlaut E. 11.9 bzw. 11.12). Zu einer ausreichenden Kooperation eines Selbstanzeigers gehöre auch, dass dieser den Wettbewerbsbehörden nach bestem Wissen zutreffende Informationen und Beweismittel zur angezeigten Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung liefert (vgl. Urteile des BVGer B-880/2012 vom 25. Juni 2018 E. 8.5.5.5, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht; B-807/2012 E. 8.5.5.5, Erne; B-829/2012 E. 7.5.5.5 Granella; B-771/2012 Cellere; B-823/2016 vom 2. April 2020 E. 4.1.1, Musik Hug; B-710/2014 vom 16. November 2022 E. 9.2.3, Luftfracht).”
Bei der Bonusregelung ist die Mitwirkung der Selbstanzeigerin freiwillig und unaufgefordert. Nach der Rechtsprechung obliegt es der Selbstanzeigerin, im Rahmen des ihr bekannten Untersuchungsgegenstands von sich aus zweckdienliche interne Nachforschungen anzustellen und entsprechende, möglicherweise relevante Informationen und Beweismittel unaufgefordert vorzulegen. Sie darf nicht darauf warten, von der Behörde zur Mitwirkung aufgefordert zu werden.
“a), und - welche Informationen das anzeigende Unternehmen zusätzlich einzureichen hat, insbesondere um die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 SVKG zu erfüllen (Bst. b). Die Tragweite dieser generell-abstrakten Bestimmung bestimmt sich einerseits unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und andererseits mit Blick auf die spezifischen Merkmale der Bonusregelung. Im vorliegenden Fall umfasste der Untersuchungsgegenstand des ursprünglichen Verfahrens Nr. 22-0433 bis am 22. April 2013 eine unbestimmte Vielzahl von Wettbewerbsabreden im Baubereich im Unterengadin und ab dann bis zur Verfahrenstrennung am 23. November 2015 solche im gesamten Kanton Graubünden (vgl. Sachverhalt, B, F, I). Zu berücksichtigen sind sodann die besonderen Merkmale der Bonusregelung: Die Mitwirkung des Selbstanzeigers im Sinne von Art. 49a Abs. 2 KG erfolgt wesensgemäss nicht aufgrund eines auf gesetzliche Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gestützten Auskunftsbegehrens, sondern unaufgefordert, d.h. freiwillig und aus eigenem Antrieb. Der Verordnungsgeber hat dies in Art. 8 Abs. 2 Bst. b und Art. 12 Abs. 1 SVKG ausdrücklich festgehalten (vgl. Urteil des BVGer B-645/2018 vom 14. August 2023 E. 16.3.28, Engadin IV Foffa Conrad). Es oblag dementsprechend der - von Beginn der Untersuchung an anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerin, von sich aus alle zweckdienlichen internen Nachforschungen zu möglichen Beteiligungen an Wettbewerbsabreden im Rahmen des ihr bekannten Untersuchungsgegenstands zu tätigen und möglicherweise relevante Informationen und Beweismittel unaufgefordert vorzulegen. Angesichts dieser - vom Verordnungsgeber klar umschriebenen - Obliegenheit zur spontanen Mitwirkung während des gesamten Verfahrens vor den Wettbewerbsbehörden darf eine Selbstanzeigerin nicht zuwarten, bis die Behörde sie zur weiteren Mitwirkung auffordert (vgl. Krauskopf, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 49 Abs. 1-2 N. 92). Dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin erst am 23. Oktober 2015 auf eine mutmassliche Wettbewerbsabrede über das Bauprojekt (...) und deren vermutete Beteiligung an dieser aufmerksam gemacht hat, obschon sie hiervon bereits am 4.”
“a), und - welche Informationen das anzeigende Unternehmen zusätzlich einzureichen hat, insbesondere um die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 SVKG zu erfüllen (Bst. b). Die Tragweite dieser generell-abstrakten Bestimmung bestimmt sich einerseits unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und andererseits mit Blick auf die spezifischen Merkmale der Bonusregelung. Im vorliegenden Fall umfasste der Untersuchungsgegenstand des ursprünglichen Verfahrens Nr. 22-0433 bis am 22. April 2013 eine unbestimmte Vielzahl von Wettbewerbsabreden im Baubereich im Unterengadin und ab dann bis zur Verfahrenstrennung am 23. November 2015 solche im gesamten Kanton Graubünden (vgl. Sachverhalt, B, F, I). Zu berücksichtigen sind sodann die besonderen Merkmale der Bonusregelung: Die Mitwirkung des Selbstanzeigers im Sinne von Art. 49a Abs. 2 KG erfolgt wesensgemäss nicht aufgrund eines auf gesetzliche Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gestützten Auskunftsbegehrens, sondern unaufgefordert, d.h. freiwillig und aus eigenem Antrieb. Der Verordnungsgeber hat dies in Art. 8 Abs. 2 Bst. b und Art. 12 Abs. 1 SVKG ausdrücklich festgehalten (vgl. Urteil des BVGer B-645/2018 vom 14. August 2023 E. 16.3.28, Engadin IV Foffa Conrad). Es oblag dementsprechend der - von Beginn der Untersuchung an anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerin, von sich aus alle zweckdienlichen internen Nachforschungen zu möglichen Beteiligungen an Wettbewerbsabreden im Rahmen des ihr bekannten Untersuchungsgegenstands zu tätigen und möglicherweise relevante Informationen und Beweismittel unaufgefordert vorzulegen. Angesichts dieser - vom Verordnungsgeber klar umschriebenen - Obliegenheit zur spontanen Mitwirkung während des gesamten Verfahrens vor den Wettbewerbsbehörden darf eine Selbstanzeigerin nicht zuwarten, bis die Behörde sie zur weiteren Mitwirkung auffordert (vgl. Krauskopf, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 49 Abs. 1-2 N. 92). Dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin erst am 23. Oktober 2015 auf eine mutmassliche Wettbewerbsabrede über das Bauprojekt (...) und deren vermutete Beteiligung an dieser aufmerksam gemacht hat, obschon sie hiervon bereits am 4.”
Art. 12 Abs. 3 SVKG enthält selbst keine gesetzlichen Bemessungskriterien für die Höhe der Sanktionsreduktion. Die massgeblichen Kriterien sind anhand des Regelungszwecks zu bestimmen, der in der Förderung der Aufdeckung weiterer Wettbewerbsabreden liegt. Soweit relevant, sind sachliche Kriterien insbesondere aus dem Verhältnis zwischen primärer und sekundärer Wettbewerbsabrede abzuleiten.
“Die notwendigen massgeblichen Kriterien für die Bestimmung der Sanktionsreduktion sind anhand des Regelungszwecks von Art. 12 Abs. 3 SVKG festzulegen. Dieser Zweck besteht darin, die Aufdeckung von weiteren Wettbewerbsabreden im Rahmen eines bereits laufenden Kartellverfahrens zu fördern. Infolgedessen sind allfällige sachliche Kriterien aus dem Verhältnis von primärer und sekundärer Wettbewerbsabrede abzuleiten.”
Unzutreffende Anschuldigungen gegenüber Dritten im Rahmen einer Selbstanzeige gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG dürften einen Erschwerungsgrund darstellen und nach Art. 5 Abs. 1 SVKG zu einer Erhöhung der Sanktion im primären Untersuchungsverfahren führen. Solches Verhalten ist nach der Rechtsprechung schwerwiegender als eine bloss behindernde Handlung; es schliesst jedoch nicht zwingend die Anwendung der erweiterten Sanktionsreduktion aus.
“Soweit ein Unternehmen unzutreffende Anschuldigungen im Rahmen seiner Selbstanzeige gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG gegenüber Dritten erhebt, dürfte dies einen Erschwerungsgrund darstellen und gemäss Art. 5 Abs. 1 SVKG zu einer Erhöhung seiner Sanktion im primären Untersuchungsverfahren führen. Denn ein solches Verhalten ist seinem Gehalt nach als schwerwiegender einzustufen als eine blosse Behinderung des Untersuchungsverfahrens gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c SVKG. Einer Bezichtigung Dritter mit oder ohne eigene Beteiligung an dem kollusiven Verhalten werden dadurch enge Grenzen gesetzt. Entgegen Ansichten in der Literatur (Tagmann/ Zirlick, BSK-KG, Art. 49a Rn. 152) bedarf es deswegen aber keines Verzichts auf die Anwendung der erweiterten Sanktionsreduktion.”
“Soweit ein Unternehmen unzutreffende Anschuldigungen im Rahmen seiner Selbstanzeige gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG gegenüber Dritten erhebt, dürfte dies einen Erschwerungsgrund darstellen und gemäss Art. 5 Abs. 1 SVKG zu einer Erhöhung seiner Sanktion im primären Untersuchungsverfahren führen. Denn ein solches Verhalten ist seinem Gehalt nach als schwerwiegender einzustufen als eine blosse Behinderung des Untersuchungsverfahrens gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c SVKG. Einer Bezichtigung Dritter mit oder ohne eigene Beteiligung an dem kollusiven Verhalten werden dadurch enge Grenzen gesetzt. Entgegen Ansichten in der Literatur (Tagmann/ Zirlick, BSK-KG, Art. 49a Rn. 152) bedarf es deswegen aber keines Verzichts auf die Anwendung der erweiterten Sanktionsreduktion.”
Für die Feststellung des Tatbestands nach Art. 12 Abs. 1 SVKG ist kein förmales Schuldeingeständnis erforderlich.
“Gleiches gilt für den Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 512), wonach eine Sanktionsreduktion auf Basis der Kooperation kein Schuldeingeständnis voraussetze und sie im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich kein Schuldeingeständnis abgegeben hätten. Denn die Abgabe eines formalen Schuldeingeständnisses bildet keine Voraussetzung für die Feststellung des Tatbestands von Art. 12 Abs. 1 SVKG und die Gewährung einer allgemeinen Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG. (c) Erweiterte Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG”
“Gleiches gilt für den Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 512), wonach eine Sanktionsreduktion auf Basis der Kooperation kein Schuldeingeständnis voraussetze und sie im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich kein Schuldeingeständnis abgegeben hätten. Denn die Abgabe eines formalen Schuldeingeständnisses bildet keine Voraussetzung für die Feststellung des Tatbestands von Art. 12 Abs. 1 SVKG und die Gewährung einer allgemeinen Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG. (c) Erweiterte Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG”
Wird ein konkreter Antrag auf Reduktion der Sanktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG gestellt, muss die Vorinstanz darauf ausdrücklich eingehen und kurz begründen, weshalb sie diesem Antrag gegebenenfalls nicht folgt. Unterbleibt eine Auseinandersetzung mit einem derart geltend gemachten Anspruch, kann dies die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzen.
“In ihrer Stellungnahme zum Verfügungsantrag vom 21. Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die von ihr gelieferten Informationen eine Reduktion der Sanktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) beantragt. Im Einzelnen führte die Beschwerdeführerin in Rz. 82 ff. Folgendes aus: "2.3 Eventualbegehren: Implenia erfüllt Voraussetzungen für teilweisen Sanktionserlass in Höhe von 80 % (Bonus Plus) [...] Es finden sich im Verfügungsantrag zu Unrecht keinerlei Ausführungen zu einem Bonus Plus für Implenia. [...] Der Verfügungsantrag übersieht, dass Implenia als erstes Unternehmen weitere Wettbewerbsverstösse im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG eingereicht hat." Die angefochtene Verfügung geht auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) nicht ein. Vielmehr fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage nach einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Reduktion der Sanktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG. Ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine zusätzliche Reduktion der Sanktion nach der Bonus Plus-Regelung hat, ist eine für die Festlegung der Sanktionshöhe relevante Rechtsfrage. Die Vorinstanz hätte bereits aus diesem Grund zumindest kurz darlegen sollen, weshalb sie den von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Verfügungsantrag geltend gemachten Anspruch auf eine zusätzliche Reduktion der Sanktion unter dem Titel der Bonus Plus-Regelung für (offensichtlich) unbegründet hält. Indem die Vorinstanz auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Reduktion der Sanktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) und die zu seiner Begründung gemachten Ausführungen in keiner Weise eingegangen ist, hat sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.”
“In ihrer Stellungnahme zum Verfügungsantrag vom 21. Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die von ihr gelieferten Informationen eine Reduktion der Sanktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) beantragt. Im Einzelnen führte die Beschwerdeführerin in Rz. 82 ff. Folgendes aus: "2.3 Eventualbegehren: Implenia erfüllt Voraussetzungen für teilweisen Sanktionserlass in Höhe von 80 % (Bonus Plus) [...] Es finden sich im Verfügungsantrag zu Unrecht keinerlei Ausführungen zu einem Bonus Plus für Implenia. [...] Der Verfügungsantrag übersieht, dass Implenia als erstes Unternehmen weitere Wettbewerbsverstösse im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG eingereicht hat." (Vorinstanz, act. 72, 22-0463, S. 18) Die angefochtene Verfügung geht auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) nicht ein. Vielmehr fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage nach einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Reduktion der Sanktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG. Ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine zusätzliche Reduktion der Sanktion nach der Bonus Plus-Regelung hat, ist eine für die Festlegung der Sanktionshöhe relevante Rechtsfrage. Die Vorinstanz hätte bereits aus diesem Grund zumindest kurz darlegen sollen, weshalb sie den von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Verfügungsantrag geltend gemachten Anspruch auf eine zusätzliche Reduktion der Sanktion unter dem Titel der Bonus Plus-Regelung für (offensichtlich) unbegründet hält. Indem die Vorinstanz auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Reduktion der Sanktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) und die zu seiner Begründung gemachten Ausführungen in keiner Weise eingegangen ist, hat sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.”
Für die Gewährung einer Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG genügt die unaufgeforderte Vorlage von Informationen oder Beweismitteln über weitere Wettbewerbsverstösse, soweit diese ausreichende Anhaltspunkte liefern, die das Ermessen der Wettbewerbsbehörden zur Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens nach Art. 27 KG begründen. Ob die Behörden tatsächlich ein Verfahren eröffnen, ist hierfür unerheblich; es reicht das Glaubhaftmachen entsprechender Anhaltspunkte.
“Diese Ablehnung sei sowohl inhaltlich als auch im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör rechtsfehlerhaft erfolgt. Denn Art. 12 Abs. 3 SVKG setze zum einen nur die Vorlage von Informationen oder Beweismitteln voraus, aufgrund deren genügende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Wettbewerbsbehörden ein Verfahren eröffnen könnten. Demgegenüber sei es unerheblich, ob die Wettbewerbsbehörden tatsächlich auch ein Verfahren eröffnen würden. Zum anderen sei es ausreichend, dass entsprechende Informationen geliefert würden, während eine Vorlage von entsprechenden Beweismitteln nicht erforderlich sei.”
“ihr müsse ein eigenständiger Inhalt zukommen. Daher dürfe ihr Inhalt kein zeitlicher oder sachlicher Bestandteil und keine Erweiterung des Inhalts der primären Wettbewerbsabrede darstellen (vgl. Urteil des BVGer B-5919/2017 vom 12. Dezember 2023 E. 543, Baubeschläge Koch). Es muss sich demnach um Verhaltensweisen handeln, die keinen Konnex zu dem im Ausgangsverfahren untersuchten Verhalten aufweisen. Dies entspricht auch der Auffassung im Schrifttum (vgl. Babey/Canapa, a.a.O., S. 520; Scott Hammond, a.a.O., 5; Martyniszyn, a.a.O., 392; Krauskopf, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 49 Abs. 1-2 N. 98; Peter Reinert, in: Handkommentar zum KG, 2007, Art. 49a N. 26; Roth/Bovet, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 49a KG N. 74; Wouter P.J. Wils, Aspects of Sanction Policy and Practice, in: Carl Baudenbacher (Hrsg.), Current Developments in European and International Competition Law, 2008, S. 263 ff. ["a second, distinct cartel"]; Zimmerli, a.a.O., S. 705). Die Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 SVKG erfasst somit Informationen oder Beweismittel zu Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, die unabhängig vom Untersuchungsgegenstand des Ausgangsverfahrens sind (vgl. auch Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 148 ff.). Eine Sanktionsreduktion unter dem Aspekt von Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) kann sodann nur gewährt werden, wenn das Unternehmen den Wettbewerbsbehörden ausreichende Anhaltspunkte für eine (weitere) Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG vorlegt, die es diesen ermöglichen, ein Untersuchungsverfahren nach Art. 27 KG zu eröffnen. Ob die Wettbewerbsbehörden tatsächlich ein Verfahren eröffnen, ist dabei unerheblich. Es genügt ein Glaubhaftmachen (vgl. Urteil des BVGer B-5919/2017 vom 12. Dezember 2023 E. 542, 544, 550, Baubeschläge Koch; Merkblatt des Sekretariats zur Bonusregelung, Rz. 20; Babey/Canapa, a.a.O., S. 520; David/Jacobs, a.a.O., Rz. 793, m.H. auf die Praxis der Vorinstanz; Krauskopf, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 49 Abs. 1-2 N.”
Praktische prozessuale Folge: Wird der Antrag auf Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG von der Vorinstanz nicht in der Begründung behandelt, begründet dies eine Rüge wegen Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Hat die Beschwerde nur insoweit Erfolg, ist eine der Bedeutung des Verfahrensfehlers entsprechende (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen.
“In ihrer Stellungnahme zum Verfügungsantrag vom 21. Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die von ihr gelieferten Informationen eine Reduktion der Sanktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) beantragt. Im Einzelnen führte die Beschwerdeführerin in Rz. 82 ff. Folgendes aus: "2.3 Eventualbegehren: Implenia erfüllt Voraussetzungen für teilweisen Sanktionserlass in Höhe von 80 % (Bonus Plus) [...] Es finden sich im Verfügungsantrag zu Unrecht keinerlei Ausführungen zu einem Bonus Plus für Implenia. [...] Der Verfügungsantrag übersieht, dass Implenia als erstes Unternehmen weitere Wettbewerbsverstösse im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG eingereicht hat." (Vorinstanz, act. 72, 22-0463, S. 18) Die angefochtene Verfügung geht auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) nicht ein. Vielmehr fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage nach einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Reduktion der Sanktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG. Ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine zusätzliche Reduktion der Sanktion nach der Bonus Plus-Regelung hat, ist eine für die Festlegung der Sanktionshöhe relevante Rechtsfrage. Die Vorinstanz hätte bereits aus diesem Grund zumindest kurz darlegen sollen, weshalb sie den von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Verfügungsantrag geltend gemachten Anspruch auf eine zusätzliche Reduktion der Sanktion unter dem Titel der Bonus Plus-Regelung für (offensichtlich) unbegründet hält. Indem die Vorinstanz auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Reduktion der Sanktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) und die zu seiner Begründung gemachten Ausführungen in keiner Weise eingegangen ist, hat sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.”
“Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Beschwerde erweist sich lediglich insoweit als begründet, als die Beschwerdeführerin einen Begründungsmangel hinsichtlich des von ihr erhobenen Anspruchs auf Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) rügt. Angesichts dessen ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in dem Umfang zuzusprechen, der dem angemessenen Aufwand für die Geltendmachung des Verfahrensfehlers entspricht. Diese ist unter Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens auf Fr. 5'000.- festzulegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
In einer publizierten Einzelfallentscheidung wurde gemäss Art. 12 SVKG eine Sanktionsreduktion von 40 % gewährt.
“Die Gesamtabrede stelle deshalb eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c in Verbindung mit Abs. 1 KG dar. Hinsichtlich der Sanktionierung der Beschwerdeführerin führte die WEKO zusammenfassend aus, der Umsatz der Beschwerdeführerin im Unterengadin in den Jahren 2010 - 2012 der Beschwerdeführerin habe Fr. 9'551'549.- betragen, wobei ein eher schwerer Kartellrechtsverstoss anzunehmen sei und bei einem angemessenen Satz von 7 % gestützt auf Art. 3 der KG-Sanktionsverordnung vom 12. März 2004 (SVKG, SR 251.5) ein (gerundeter) Basisbetrag von Fr. 668'608. - resultiere. Aufgrund der Dauer des Verstosses sei eine Erhöhung des Basisbetrags um 50 % angemessen ([gerundetes] Zwischenergebnis: Fr. 1'002'912.-); es lägen keine erschwerenden oder mildernden Umstände vor, und die Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG werde offensichtlich nicht überschritten Dem Beitrag der Beschwerdeführerin zum Nachweis des Wettbewerbsverstosses sei mit einer Sanktionsreduktion in der Höhe von 40 % Rechnung zu tragen (Art. 12 SVKG). B.d Mit Bezug auf den”
Die vom Selbstanzeiger gelieferten Informationen bzw. Beweismittel müssen das Vorliegen der sekundären Wettbewerbsabrede aus sich heraus in ausreichender Weise darlegen; mindestens ist das Stadium der Glaubhaftmachung zu erreichen. Blosse Behauptungen oder lediglich dürftige Anhaltspunkte genügen grundsätzlich nicht. Soweit keine anderen Beweismittel vorhanden sind, können die Angaben des Selbstanzeigers jedoch selbst als Beweismittel gelten. Führen die mitgeteilten Anhaltspunkte zur Eröffnung eines sekundären Untersuchungsverfahrens und wird die Abrede vor Abschluss des primären Verfahrens bestätigt, kann auch dieses Ergebnis zugunsten des Selbstanzeigers berücksichtigt werden.
“Eine weitere wesentliche Voraussetzung bildet die Vorlage von ausreichenden Beweismitteln für das Bestehen der sekundären Wettbewerbsabrede, wobei diese auch aus den blossen Informationen des Selbstanzeigers bestehen können, soweit keine sonstigen Beweismittel verfügbar sind. Denn gerade eine erweiterte Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG kann nicht nur auf blosse Behauptungen eines Selbstanzeigers gestützt werden. Daher müssen die vom Selbstanzeiger vermittelten Informationen aus sich selbst heraus das Bestehen der sekundären Wettbewerbsabrede in ausreichender Weise darlegen. Dabei muss zumindest das Stadium der Glaubhaftmachung erreicht werden (David/Jacobs, Wettbewerbsrecht, Rn. 793; Weber/Volz, FHB-WBR, Rn. 4.438). Blosse Anhaltspunkte, dass eine Wettbewerbsabrede vorliegen könnte, sind hingegen prinzipiell nicht ausreichend (unklar insoweit Weko, RPW 2009/3, 220, Elektro Bern, Ziff. 168). Falls die mitgeteilten Anhaltspunkte zur Eröffnung des sekundären Untersuchungsverfahrens führen und dadurch das Vorliegen einer sekundären Wettbewerbsabrede vor Abschluss des primären Untersuchungsverfahrens bestätigt wird, kann dieses Ergebnis aber zu Gunsten eines Selbstanzeigers Berücksichtigung finden.”
“Eine weitere wesentliche Voraussetzung bildet die Vorlage von ausreichenden Beweismitteln für das Bestehen der sekundären Wettbewerbsabrede, wobei diese auch aus den blossen Informationen des Selbstanzeigers bestehen können, soweit keine sonstigen Beweismittel verfügbar sind. Denn gerade eine erweiterte Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG kann nicht nur auf blosse Behauptungen eines Selbstanzeigers gestützt werden. Daher müssen die vom Selbstanzeiger vermittelten Informationen aus sich selbst heraus das Bestehen der sekundären Wettbewerbsabrede in ausreichender Weise darlegen. Dabei muss zumindest das Stadium der Glaubhaftmachung erreicht werden (David/Jacobs, Wettbewerbsrecht, Rn. 793; Weber/Volz, FHB-WBR, Rn. 4.438). Blosse Anhaltspunkte, dass eine Wettbewerbsabrede vorliegen könnte, sind hingegen prinzipiell nicht ausreichend (unklar insoweit Weko, RPW 2009/3, 220, Elektro Bern, Ziff. 168). Falls die mitgeteilten Anhaltspunkte zur Eröffnung des sekundären Untersuchungsverfahrens führen und dadurch das Vorliegen einer sekundären Wettbewerbsabrede vor Abschluss des primären Untersuchungsverfahrens bestätigt wird, kann dieses Ergebnis aber zu Gunsten eines Selbstanzeigers Berücksichtigung finden.”
Art. 12 Abs. 3 SVKG gewährt eine erweiterte Sanktionsreduktion (sog. «Bonus Plus») von bis zu 80 % des nach Art. 3–7 SVKG zu ermittelnden Sanktionsbetrags. Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen unaufgefordert Informationen oder Beweismittel über weitere Wettbewerbsverstösse gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG liefert.
“Die Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) - mitunter auch als qualifizierte Bonusregelung, als Amnesty Plus oder als sog. erweiterte Sanktionsreduktion bezeichnet - lautet wie folgt: "Die Reduktion beträgt bis zu 80 Prozent des nach den Artikeln 3-7 berechneten Sanktionsbetrags, wenn ein Unternehmen unaufgefordert Informationen liefert oder Beweismittel vorlegt über weitere Wettbewerbsverstösse gemäss Artikel 5 Absatz 3 oder 4 KG." Danach kann eine Mitwirkung der Selbstanzeigerin im Rahmen der Bonus Plus-Regelung zu einer Sanktionsreduktion von bis zu 80% führen. Gegenstand von Art. 12 Abs. 3 SVKG sind nach dem Wortlaut Informationen oder Beweismittel über "weitere Wettbewerbsverstösse gemäss Artikel 5 Absatz 3 oder 4 KG". Ein Vergleich mit der französischen und der italienischen Sprachfassung ("sur d'autres infractions" bzw. "su altre infrazioni della concorrenza") bringt insoweit keine zusätzlichen Erkenntnisse. Die Bestimmung ergänzt die allgemeine Bonusregelung, welche - wie erwähnt (vgl. E. 11.2) - zusammen mit der direkten Sanktionierbarkeit besonders schädlicher Wettbewerbsverstösse in das Kartellrecht eingeführt worden ist.”
Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren: Heil sich eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren, kann die Beschwerdeinstanz den Anspruch auf eine zusätzliche Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus‑Plus) erstmals prüfen und mit voller Kognition entscheiden; eine Rückweisung ist in solchen Fällen in der Regel nicht erforderlich. Eine nachträgliche Begründung der Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren kann die ursprüngliche Verfahrensrüge heilen. Bei als geheilt betrachteten Verfahrensmängeln ist jedoch bei der Regelung der Verfahrenskosten/Parteientschädigung Rechnung zu tragen.
“Eine Verletzung der Begründungspflicht kann unter Umständen als geheilt gelten, wenn die untere Behörde im Rechtsmittelverfahren eine genügende Begründung nachschiebt und die Beschwerde führende Partei hierzu Stellung nehmen kann. Zudem muss die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügen (vgl. Urteile des BVGer A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 4.3; A-821/2013 vom 2. September 2013 E. 3.2.3 f.; A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.114). Vorliegend hat die Vorinstanz im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht keinen Anspruch auf eine Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) habe. Die Beschwerdeführerin konnte sich im Beschwerdeverfahren hierzu äussern und hatte Gelegenheit, den von ihr geltend gemachten Anspruch auf eine zusätzliche Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG zu begründen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt diesbezüglich über volle Kognition (Art. 49 VwVG; E. 9.2.3.1). Eine Rückweisung der Sache käme einem formalistischen Leerlauf gleich (vgl. auch Urteil des BVGer B-506/2010 vom E. 4.2.4 f., Gaba). Aus diesen Gründen kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren als geheilt angesehen werden. Dem Verfahrensmangel ist jedoch bei der Regelung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (vgl. E. 17).”
“Aufgrund der Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf zusätzliche Reduktion der Sanktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) hat. Zwar hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung über den von der Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren erhobenen Anspruch auf Sanktionsreduktion nach der Bonus Plus-Regelung keinen Entscheid getroffen. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren kann jedoch auch sein, was - wie vorliegend - nach richtiger Gesetzesauslegung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens hätte sein sollen (vgl. Urteil des BGer 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 8.2.2, Hallenstadion et al.; BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Urteil des BVGer A-5075/2018 vom 22. März 2019, E. 2.4.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 f.). Im Übrigen weist die Frage eines Anspruchs auf Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) einen engen Sachzusammenhang mit der - unstreitig Streitgegenstand bildenden - Sanktionsbemessung auf. Auch dies rechtfertigt es, die Frage eines Anspruchs auf Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG im Beschwerdeverfahren zu erörtern.”
Der in Art. 12 Abs. 3 SVKG vorgesehene maximale Reduktionskoeffizient ist als Obergrenze für die Sanktionsminderung zu verstehen. Aus systematischen Gründen bleibt der Unterschied zum Sanktionsbonus nach Art. 8 SVKG erhalten; eine kumulative Gesamtreduktion, die die gesetzliche Obergrenze überschreitet, ist damit ausgeschlossen.
“Ungeachtet dessen stellt dieser maximale Reduktionskoeffizient eine Obergrenze für eine Sanktionsverringerung in Zusammenhang mit einer erweiterten Sanktionsreduktion dar. Denn zum einen könnte bei Anwendung von Art. 12 Abs. 2 und 3 SVKG eine Gesamtreduktion von 130% von vornherein offenkundig gar keine Anwendung finden. Zum anderen ist es aus systematischen Gründen angezeigt, den sachlichen Unterschied zwischen einem Sanktionsbonus gemäss Art. 8 SVKG und einem solchen gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG auch bei einer Aufdeckung von sekundären Wettbewerbsabreden nicht vollständig aufzuheben, weil diese Aufdeckung ohnehin zu einem Sanktionsbonus im sekundären Untersuchungsverfahren führt.”
Ist eine Beschwerde lediglich insoweit begründet, als die Beschwerdeführerin einen Begründungsmangel bezüglich des Anspruchs auf Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG rügt, kann die Parteientschädigung entsprechend reduziert werden. Die Kürzung bemisst sich an dem angemessenen Aufwand für die Geltendmachung der Rüge des Verfahrensfehlers; das Gericht hat im vorliegenden Fall — unter Berücksichtigung der Verfahrenskomplexität — Fr. 5'000.– als solche reduzierte Entschädigung festgelegt.
“Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Beschwerde erweist sich lediglich insoweit als begründet, als die Beschwerdeführerin einen Begründungsmangel hinsichtlich des von ihr erhobenen Anspruchs auf Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) rügt. Angesichts dessen ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in dem Umfang zuzusprechen, der dem angemessenen Aufwand für die Geltendmachung des Verfahrensfehlers entspricht. Diese ist unter Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens auf Fr. 5'000.- festzulegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Nach Art. 12 Abs. 1 SVKG kann die Sanktion bei unaufgeforderter Mitwirkung und bei Beendigung der Teilnahme am Verstoss zum Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel vermindert werden. Die Reduktion kann bis zu 50 % des nach Art. 3–7 SVKG berechneten Sanktionsbetrags betragen; massgeblich für die Höhe ist die Wichtigkeit des Beitrags des Unternehmens zum Erfolg des Verfahrens.
“Demnach geht die konkrete Sanktionsbemessung von einem Basisbetrag aus, welcher je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes bildet, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). Je nach der Dauer des Wettbewerbsverstosses wird der Basisbetrag gegebenenfalls erhöht (Art. 4 SVKG). Bei erschwerenden oder mildernden Umständen erfolgt eine weitere Erhöhung oder eine Verminderung der Sanktion (Art. 5 und 6 SVKG). Insgesamt kann die Sanktion in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens betragen (Art. 7 SVKG, Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG; vgl. BGE 143 II 297 E. 9.7.1 f.; Urteil 2C_63/2016 E. 6.2). Wirkt ein Unternehmen an der Aufdeckung und Beseitigung einer Wettbewerbsbeschränkung mit, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden. Diesen Grundsatz hält Art. 49a Abs. 2 KG fest, wobei in Art. 8 ff. SVKG die Modalitäten eines vollständigen Erlasses der Sanktion und in Art. 12 ff. SVKG diejenigen einer Reduktion der Sanktion (teilweiser Sanktionserlasse) aufgeführt sind. Nach Art. 12 Abs. 1 SVKG reduziert die Vorinstanz die Sanktion, wenn ein Unternehmen an einem Verfahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt hat. Die Reduktion beträgt bis zu 50 % des nach den Art. 3-7 SVKG berechneten Sanktionsbetrags. Massgebend ist die Wichtigkeit des Beitrags des Unternehmens zum Verfahrenserfolg (Art. 12 Abs. 2 SVKG). Hinsichtlich des konkreten Sanktionsbetrages kommt der rechtsanwendenden Wettbewerbsbehörde erhebliches Ermessen zu. In dieses dürfen die Rechtsmittelinstanzen nicht leichthin, sondern nur bei pflichtwidriger Ermessensausübung eingreifen (Urteil des BVGer B-8386/2015 vom 24. Juni 2021 E. 10.4.1 m.H.).”
Vor einer Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 2 SVKG ist zunächst zu prüfen, ob trotz des Mehraufwands infolge des Bestreitens des Vorwurfs durch den Selbstanzeiger überhaupt ein erheblicher verbleibender Mehrwert als Beitrag zum Verfahrenserfolg verbleibt. Bleibt solcher Mehrwert bestehen, bemisst sich das konkrete Ausmass der Reduktion am tatsächlich nachweisbaren verbleibenden Mehrwert.
“Für die Beurteilung einer allgemeinen Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG ist demnach zunächst festzustellen, ob trotz des Mehraufwands infolge des Bestreitens des Vorliegens einer Preisabrede im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dennoch ein erheblicher Mehrwert als Beitrag zum Verfahrenserfolg aufgrund der Selbstanzeige der Beschwerdeführerin verbleibt. Bejahendenfalls ist erst danach das konkrete Ausmass der Sanktionsreduktion anhand des verbleibenden Mehrwerts festzulegen.”
“Für die Beurteilung einer allgemeinen Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG ist demnach zunächst festzustellen, ob trotz des Mehraufwands infolge des Bestreitens des Vorliegens einer Preisabrede im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dennoch ein erheblicher Mehrwert als Beitrag zum Verfahrenserfolg aufgrund der Selbstanzeige der Beschwerdeführerin verbleibt. Bejahendenfalls ist erst danach das konkrete Ausmass der Sanktionsreduktion anhand des verbleibenden Mehrwerts festzulegen.”
Im primären Untersuchungsverfahren ist die erweiterte Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG zu gewähren, ohne dass es auf einen etwaigen Vorteil derselben Selbstanzeige in einem allfälligen sekundären Untersuchungsverfahren ankommt.
“Im primären Untersuchungsverfahren ist eine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG demnach ungeachtet dessen zuzusprechen, ob die wirksame Selbstanzeige auch in einem allfälligen sekundären Untersuchungsverfahren zu einem Vorteil bei der Sanktionierung der sekundären Wettbewerbsabrede führt (Weber/Volz, FHB-WBR, Rn. 4.440; David/Jacobs, Wettbewerbsrecht, Rn. 793).”
“Im primären Untersuchungsverfahren ist eine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 3 SVKG demnach ungeachtet dessen zuzusprechen, ob die wirksame Selbstanzeige auch in einem allfälligen sekundären Untersuchungsverfahren zu einem Vorteil bei der Sanktionierung der sekundären Wettbewerbsabrede führt (Weber/Volz, FHB-WBR, Rn. 4.440; David/Jacobs, Wettbewerbsrecht, Rn. 793).”
In den angeführten Fällen hat die Vorinstanz die Sanktion nach der Bonusregelung gemäss Art. 12 SVKG um 30% reduziert. Es ist jeweils gesondert zu prüfen, ob nach den Umständen ein Anspruch auf vollständigen Erlass des Sanktionsbetrags besteht.
“Es ist daher zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin rechtmässig mit einer Verwaltungssanktion von Fr. (...) belastet hat. Dabei ist zunächst die Sanktionierbarkeit des in Frage stehenden Verhaltens der Beschwerdeführerin zu prüfen, bevor die konkrete Sanktionsbemessung beurteilt wird. Daran anschliessend ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Bonusregelung nach Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 8 ff. SVKG rechtmässig angewendet hat, indem sie die der Beschwerdeführerin aufzuerlegende Sanktion nach Art. 12 SVKG um 30% reduziert hat. Entsprechend den Begehren der Beschwerdeführerin ist dabei zunächst zu prüfen, ob sie Anspruch auf einen vollständigen Erlass des Sanktionsbetrags nach der Bonusregelung hat (vgl. E. 11,”
“Es ist daher zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin rechtmässig mit einer Verwaltungssanktion von Fr. (...) belastet hat. Dabei ist zunächst die Sanktionierbarkeit des in Frage stehenden Verhaltens der Beschwerdeführerin zu prüfen, bevor die konkrete Sanktionsbemessung beurteilt wird. Daran anschliessend ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Bonusregelung nach Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 8 ff. SVKG rechtmässig angewendet hat, indem sie die der Beschwerdeführerin aufzuerlegende Sanktion nach Art. 12 SVKG um 30% reduziert hat. Entsprechend den Begehren der Beschwerdeführerin ist dabei zunächst zu prüfen, ob sie Anspruch auf einen vollständigen Erlass des Sanktionsbetrags nach der Bonusregelung hat (vgl. E. 11,”
Art. 12 Abs. 3 SVKG wird in der Literatur und Rechtsprechung als «Bonus Plus» bzw. als qualifizierte Bonusregelung (auch «Amnesty Plus») bezeichnet. Nach der vorliegenden Rechtsprechung ergänzt diese Sonderregel die allgemeine Bonusregelung des SVKG; die Vorlage nennt als Orientierungsquelle das US‑Instrument «Amnesty Plus» (DOJ, 1999). Botschaft und Erläuterungen enthalten dazu keine näheren Ausführungen.
“Die Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) - mitunter auch als qualifizierte Bonusregelung, als Amnesty Plus oder als sog. erweiterte Sanktionsreduktion bezeichnet - lautet wie folgt: "Die Reduktion beträgt bis zu 80 Prozent des nach den Artikeln 3-7 berechneten Sanktionsbetrags, wenn ein Unternehmen unaufgefordert Informationen liefert oder Beweismittel vorlegt über weitere Wettbewerbsverstösse gemäss Artikel 5 Absatz 3 oder 4 KG." Danach kann eine Mitwirkung der Selbstanzeigerin im Rahmen der Bonus Plus-Regelung zu einer Sanktionsreduktion von bis zu 80% führen. Gegenstand von Art. 12 Abs. 3 SVKG sind nach dem Wortlaut Informationen oder Beweismittel über "weitere Wettbewerbsverstösse gemäss Artikel 5 Absatz 3 oder 4 KG". Ein Vergleich mit der französischen und der italienischen Sprachfassung ("sur d'autres infractions" bzw. "su altre infrazioni della concorrenza") bringt insoweit keine zusätzlichen Erkenntnisse. Die Bestimmung ergänzt die allgemeine Bonusregelung, welche - wie erwähnt (vgl. E. 11.2) - zusammen mit der direkten Sanktionierbarkeit besonders schädlicher Wettbewerbsverstösse in das Kartellrecht eingeführt worden ist. Weder die Botschaft des Bundesrats zur Einführung direkter Sanktionen in das Kartellrecht (Botschaft KG 2002, 2038 f.) noch die Erläuterungen der Vorinstanz zur KG-Sanktionsverordnung enthalten dazu nähere Ausführungen. Die vom Bundesrat erlassene Bestimmung orientiert sich am Instrument "Amnesty Plus", welches das US-amerikanische Department of Justice im Jahr 1999 eingeführt hat (vgl. Seraina Denoth, Kronzeugenregelung und Schadenersatzklagen im Kartellrecht, 2012, S.”
Nach der Rechtsprechung kann die erweiterte Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 2 SVKG bei einer nur geringfügigen bzw. sekundären Aufdeckung bis zu etwa 10% betragen. Für die Zuerkennung sehr hoher Reduktionen (im Bereich um 80%) ist in der Regel die Aufdeckung mehrerer bedeutungsvoller Wettbewerbsabreden erforderlich; in einem konkreten Fall wurde auch eine Reduktion von 85% gewährt.
“Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dürften sich gewisse grundlegende Prämissen für die Anwendung der erweiterten Sanktionsreduktion formulieren lassen. Bei Anzeige einer einzigen sekundären Wettbewerbsabrede mit einer geringen Bedeutung gegenüber der primären Wettbewerbsabrede wird nur eine Sanktionsreduktion bis zu 10% erteilt werden können. Demgegenüber wird es für die Zuweisung einer Sanktionsreduktion von 80% wohl einer Aufdeckung von mehreren bedeutungsvollen Wettbewerbsabreden bedürfen. Soweit eine allgemeine und eine erweiterte Sanktionsreduktion zusammentreffen, ist davon auszugehen, dass für die Erlangung einer Sanktionsreduktion von 80% mindestens eine bedeutungsvolle sekundäre Wettbewerbsabrede aufgedeckt werden muss und der Verfahrenserfolg eine Reduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG von mehr als 40% rechtfertigt. Von diesen Prämissen ausgehend, dürfte sich in anderen Fällen eine Reduktion im Rahmen dieser Bandbreite ergeben.”
“Der Wert der von den Beschwerdeführerinnen erbrachten Aufklärungs- und Ermittlungshilfe als "Beitrag zum Verfahrenserfolg" (Art. 12 Abs. 2 SVKG) ist aufgrund des Gesagten nach wie vor, d.h. auch unter Berücksichtigung ihres Verhaltens im Beschwerdeverfahren, erheblich. Insgesamt haben die Beschwerdeführerinnen - wie aufgezeigt (vgl. E. 17.4.15 ff.) - den erbrachten objektiven Mehrwert, den sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Aufklärung des jeweiligen Verstosses geleistet haben, durch ihre Einwände im Beschwerdeverfahren nur geringfügig geschmälert. Nach dem Gesagten erweist sich die Gewährung einer Sanktionsreduktion im Umfang von 85% mit Blick auf das Ermessen der Wettbewerbsinstanzen (vgl. E. 15.3.6) im Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig. Damit fehlt es an der ersten Voraussetzung für eine Verschlechterung der Rechtslage der Beschwerdeführerinnen.”
Bleibt nach dem Bestreiten des Vorliegens einer Wettbewerbsabrede kein relevanter Mehrwert des Unternehmensbeitrags für den Verfahrenserfolg, besteht kein Anspruch auf eine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG.
Kann das Bundesverwaltungsgericht eine Anspruchsprüfung nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) vornehmen? Liegt im Beschwerdeverfahren eine Heilung einer Gehörsverletzung vor oder hätte die Frage nach richtiger Gesetzesauslegung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sein sollen und besteht ein enger Sachzusammenhang mit der Sanktionsbemessung, so kann das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch auf Reduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG prüfen. Das Gericht verfügt hierfür über volle Kognition; eine Rückweisung ist in solchen Fällen nicht zwingend und kann entbehrlich sein.
“Eine Verletzung der Begründungspflicht kann unter Umständen als geheilt gelten, wenn die untere Behörde im Rechtsmittelverfahren eine genügende Begründung nachschiebt und die Beschwerde führende Partei hierzu Stellung nehmen kann. Zudem muss die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügen (vgl. Urteile des BVGer A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 4.3; A-821/2013 vom 2. September 2013 E. 3.2.3 f.; A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.114). Vorliegend hat die Vorinstanz im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht keinen Anspruch auf eine Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) habe. Die Beschwerdeführerin konnte sich im Beschwerdeverfahren hierzu äussern und hatte Gelegenheit, den von ihr geltend gemachten Anspruch auf eine zusätzliche Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG zu begründen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt diesbezüglich über volle Kognition (Art. 49 VwVG; E. 9.2.3.1). Eine Rückweisung der Sache käme einem formalistischen Leerlauf gleich (vgl. auch Urteil des BVGer B-506/2010 vom E. 4.2.4 f., Gaba). Aus diesen Gründen kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren als geheilt angesehen werden. Dem Verfahrensmangel ist jedoch bei der Regelung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (vgl. E. 17).”
“Aufgrund der Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf zusätzliche Reduktion der Sanktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) hat. Zwar hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung über den von der Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren erhobenen Anspruch auf Sanktionsreduktion nach der Bonus Plus-Regelung keinen Entscheid getroffen. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren kann jedoch auch sein, was - wie vorliegend - nach richtiger Gesetzesauslegung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens hätte sein sollen (vgl. Urteil des BGer 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 8.2.2, Hallenstadion et al.; BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Urteil des BVGer A-5075/2018 vom 22. März 2019, E. 2.4.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 f.). Im Übrigen weist die Frage eines Anspruchs auf Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) einen engen Sachzusammenhang mit der - unstreitig Streitgegenstand bildenden - Sanktionsbemessung auf. Auch dies rechtfertigt es, die Frage eines Anspruchs auf Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG im Beschwerdeverfahren zu erörtern.”
“Aufgrund der Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf zusätzliche Reduktion der Sanktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) hat. Zwar hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung über den von der Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren erhobenen Anspruch auf Sanktionsreduktion nach der Bonus Plus-Regelung keinen Entscheid getroffen. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren kann jedoch auch sein, was - wie vorliegend - nach richtiger Gesetzesauslegung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens hätte sein sollen (vgl. Urteil des BGer 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 8.2.2, Hallenstadion et al.; BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Urteil des BVGer A-5075/2018 vom 22. März 2019, E. 2.4.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 f.). Im Übrigen weist die Frage eines Anspruchs auf Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) einen engen Sachzusammenhang mit der - unstreitig Streitgegenstand bildenden - Sanktionsbemessung auf. Auch dies rechtfertigt es, die Frage eines Anspruchs auf Sanktionsreduktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG im Beschwerdeverfahren zu erörtern.”
Zur genügenden Mitwirkung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 SVKG gehört, dass der Selbstanzeiger den Wettbewerbsbehörden nach bestem Wissen zutreffende Informationen und Beweismittel übermittelt. Er hat von sich aus zweckdienliche interne Nachforschungen vorzunehmen und relevante Unterlagen unaufgefordert einzureichen.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen in Sachen Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau sowie Musik Hug festgehalten, dass ein Selbstanzeiger überzeugend und auf die vorgeschriebene Weise mit der Wettbewerbsbehörde kooperieren müsse, um einen vollständigen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion zu erhalten. Dabei verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die Bestimmungen sowohl von Art. 8 Abs. 2 Bst. c (Pflicht zu uneingeschränkter Kooperation) als auch von Art. 12 Abs. 1 SVKG (vgl. zum Wortlaut 11.3.6). Zu einer ausreichenden Kooperation eines Selbstanzeigers gehöre auch, dass dieser den Wettbewerbsbehörden nach bestem Wissen zutreffende Informationen und Beweismittel zur angezeigten Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung liefert (vgl. Urteile des BVGer B-880/2012 vom 25. Juni 2018 E. 8.5.5.5, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht; B-807/2012 E. 8.5.5.5, Erne; B-829/2012 E. 7.5.5.5 Granella; B-771/2012 Cellere; B-823/2016 vom 2. April 2020 E. 4.1.1, Musik Hug; B-710/2014 vom 16. November 2022 E. 9.2.3, Luftfracht).”
“Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen in Sachen Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau sowie Musik Hug festgehalten, dass ein Selbstanzeiger überzeugend und auf die vorgeschriebene Weise mit der Wettbewerbsbehörde kooperieren müsse, um einen vollständigen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion zu erhalten. Dabei verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die Bestimmungen sowohl von Art. 8 Abs. 2 Bst. c als auch von Art. 12 Abs. 1 SVKG (vgl. zu deren Wortlaut E. 11.9 bzw. 11.12). Zu einer ausreichenden Kooperation eines Selbstanzeigers gehöre auch, dass dieser den Wettbewerbsbehörden nach bestem Wissen zutreffende Informationen und Beweismittel zur angezeigten Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung liefert (vgl. Urteile des BVGer B-880/2012 vom 25. Juni 2018 E. 8.5.5.5, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht; B-807/2012 E. 8.5.5.5, Erne; B-829/2012 E. 7.5.5.5 Granella; B-771/2012 Cellere; B-823/2016 vom 2. April 2020 E. 4.1.1, Musik Hug; B-710/2014 vom 16. November 2022 E. 9.2.3, Luftfracht).”
“a), und - welche Informationen das anzeigende Unternehmen zusätzlich einzureichen hat, insbesondere um die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 SVKG zu erfüllen (Bst. b). Die Tragweite dieser generell-abstrakten Bestimmung bestimmt sich einerseits unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und andererseits mit Blick auf die spezifischen Merkmale der Bonusregelung. Im vorliegenden Fall umfasste der Untersuchungsgegenstand des ursprünglichen Verfahrens Nr. 22-0433 bis am 22. April 2013 eine unbestimmte Vielzahl von Wettbewerbsabreden im Baubereich im Unterengadin und ab dann bis zur Verfahrenstrennung am 23. November 2015 solche im gesamten Kanton Graubünden (vgl. Sachverhalt, B, F, I). Zu berücksichtigen sind sodann die besonderen Merkmale der Bonusregelung: Die Mitwirkung des Selbstanzeigers im Sinne von Art. 49a Abs. 2 KG erfolgt wesensgemäss nicht aufgrund eines auf gesetzliche Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gestützten Auskunftsbegehrens, sondern unaufgefordert, d.h. freiwillig und aus eigenem Antrieb. Der Verordnungsgeber hat dies in Art. 8 Abs. 2 Bst. b und Art. 12 Abs. 1 SVKG ausdrücklich festgehalten (vgl. Urteil des BVGer B-645/2018 vom 14. August 2023 E. 16.3.28, Engadin IV Foffa Conrad). Es oblag dementsprechend der - von Beginn der Untersuchung an anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerin, von sich aus alle zweckdienlichen internen Nachforschungen zu möglichen Beteiligungen an Wettbewerbsabreden im Rahmen des ihr bekannten Untersuchungsgegenstands zu tätigen und möglicherweise relevante Informationen und Beweismittel unaufgefordert vorzulegen. Angesichts dieser - vom Verordnungsgeber klar umschriebenen - Obliegenheit zur spontanen Mitwirkung während des gesamten Verfahrens vor den Wettbewerbsbehörden darf eine Selbstanzeigerin nicht zuwarten, bis die Behörde sie zur weiteren Mitwirkung auffordert (vgl. Krauskopf, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 49 Abs. 1-2 N. 92). Dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin erst am 23. Oktober 2015 auf eine mutmassliche Wettbewerbsabrede über das Bauprojekt (...) und deren vermutete Beteiligung an dieser aufmerksam gemacht hat, obschon sie hiervon bereits am 4.”
In den vorliegenden Fällen wurde eine Meldung nach Art. 12 Abs. 3 SVKG auch dann eingereicht, obwohl zuvor volle Kooperationsbereitschaft angekündigt worden war. Gestützt auf solche Meldungen eröffnete das Sekretariat ein Untersuchungsverfahren; im weiteren Verfahren erfolgten Sanktionsberechnungen und es wurden einvernehmliche Regelungen getroffen.
“Im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat Roto ergänzende Beweismittel und angefragte Informationen übermittelt. H.b Gestützt auf diese Selbstanzeige eröffnete das Sekretariat am 16. Juli 2007 eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen die potentiellen Abredebeteiligten einschliesslich der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressaten. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 30. Juli 2007 (Nr. 145, S. 38) sowie im Bundesblatt vom 7. August 2007 (BBl 2007 6007) bekannt. H.c Bei verschiedenen Untersuchungsadressaten wurden daraufhin Hausdurchsuchungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 KG durchgeführt. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurde umfangreiches Aktenmaterial beschlagnahmt und dieses in Beschlagnahmungsprotokollen unter Angabe von Gegenstand, Fundort etc. dokumentiert. Die Server dieser Unternehmen wurden dabei gespiegelt. H.d Nach vorgängig angekündigter voller Kooperationsbereitschaft hat SFS dem Sekretariat eine Meldung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG samt Beilagen eingereicht. H.e Ab dem 12. März 2008 wurden die Untersuchungsadressaten vom Sekretariat schriftlich befragt. Die schriftlichen Antworten gingen zwischen dem 26. März 2008 und dem 18. Januar 2010 ein. Des Weiteren wurden 55 Fensterverarbeiter, neun Zwischenhändler, zwei schweizerische Fachverbände sowie Dritte zur Abgabe von Auskünften aufgefordert. Sämtliche Antworten gingen zwischen dem 12. Februar 2009 und dem 22. Mai 2009 beim Sekretariat ein. H.f Am 14. Juli 2010 übermittelte das Sekretariat sämtlichen Untersuchungsadressaten den Verfügungsantrag zur Stellungnahme. Die einzelnen Stellungnahmen hierzu wurden im Laufe des August 2010 eingereicht. H.g Ebenfalls am 14 Juli 2010 versandte das Sekretariat einen Vorschlag einer einvernehmlichen Regelung an Roto, Siegenia, SFS, Koch und Winkhaus einschliesslich einer voraussichtlichen Sanktionsberechnung. Im August 2010 wurde zwischen dem Sekretariat sowie Roto, Siegenia und Winkhaus eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen.”
“Im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat Roto ergänzende Beweismittel und angefragte Informationen übermittelt. H.b Gestützt auf diese Selbstanzeige eröffnete das Sekretariat am 16. Juli 2007 eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen die potentiellen Abredebeteiligten einschliesslich der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressaten. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels amtlicher Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 30. Juli 2007 (Nr. 145, S. 38) sowie im Bundesblatt vom 7. August 2007 (BBl 2007 6007) bekannt. H.c Bei verschiedenen Untersuchungsadressaten wurden daraufhin Hausdurchsuchungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 KG durchgeführt. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurde umfangreiches Aktenmaterial beschlagnahmt und dieses in Beschlagnahmungsprotokollen unter Angabe von Gegenstand, Fundort etc. dokumentiert. Die Server dieser Unternehmen wurden dabei gespiegelt. H.d Nach vorgängig angekündigter voller Kooperationsbereitschaft hat SFS dem Sekretariat eine Meldung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG samt Beilagen eingereicht. H.e Ab dem 12. März 2008 wurden die Untersuchungsadressaten vom Sekretariat schriftlich befragt. Die schriftlichen Antworten gingen zwischen dem 26. März 2008 und dem 18. Januar 2010 ein. Des Weiteren wurden 55 Fensterverarbeiter, neun Zwischenhändler, zwei schweizerische Fachverbände sowie Dritte zur Abgabe von Auskünften aufgefordert. Sämtliche Antworten gingen zwischen dem 12. Februar 2009 und dem 22. Mai 2009 beim Sekretariat ein. H.f Am 2. Oktober 2008 gab die Beschwerdeführerin beim Sekretariat eine Protokollerklärung ab, mit der sie ihre volle Kooperationsbereitschaft zusicherte. Die entsprechende Bestätigung des Sekretariats erfolge am 10. Oktober”
Bonus Plus (Art. 12 Abs. 3 SVKG) bezieht sich auf unaufgeforderte Hinweise über „weitere“ Verstösse gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG. Ob eine Reduktion gewährt wird, beurteilt sich nach dem Kartellrechtsverstoss, für den die Sanktion ausgesprochen wird; Hinweise zu mutmasslichen Verstössen ausserhalb des Untersuchungsgegenstands sind zunächst unerheblich. Eine zusätzliche Reduktion nach Bonus Plus kommt nur in Frage, wenn kein Konnex zwischen dem Ausgangsverfahren und den angezeigten weiteren Verstossen besteht.
“So vertreten die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin unterschiedliche Auffassungen darüber, von welchem Untersuchungsgegenstand bei der Beurteilung auszugehen ist, ob die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass oder für eine Reduktion der Sanktion nach der Bonusregelung erfüllt sind. Die Frage nach dem Umfang des Untersuchungsgegenstands ist vorliegend für die Anwendung der Bonusregelung relevant. Denn ob und inwieweit ein Unternehmen, das wegen kartellrechtswidrigen Verhaltens nach Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren ist, Anspruch auf einen vollständigen Erlass der Sanktion oder eine Reduktion nach der Bonusregelung hat, beurteilt sich unbestrittenermassen anhand des Kartellrechtsverstosses, für den die Sanktion ausgesprochen wird. Hinweise, die das Unternehmen der Vorinstanz zu möglichen Wettbewerbsverstössen ausserhalb des Untersuchungsgegenstands übermittelt, sind daher bei der Beurteilung, ob und inwieweit das Unternehmen Anspruch auf eine Reduktion der Sanktion nach der Bonusregelung hat, zunächst unerheblich; vorbehalten für solche Fälle bleibt eine Reduktion der Sanktion nach Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus; vgl. E. 13 f.). Es ist daher nachfolgend zu erörtern, gestützt auf welchen Untersuchungsgegenstand die vorinstanzliche Anwendung der Bonusregelung zu beurteilen ist.”
“Hieraus ergibt sich ein Konnex der angezeigten Wettbewerbsverstösse zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens, stehen doch jeweils (mutmassliche) Submissionsabsprachen über Bauprojekte zwischen dem Ende der Nuller- und dem Anfang der Zehnerjahre in Graubünden in Frage. Die Vorinstanz hat denn auch - wie aufgezeigt - das ursprüngliche, auf das Unterengadin beschränkte Untersuchungsverfahren auf der Grundlage der erlangten Verdachtsmomente am 22. April 2013 auf den ganzen Kanton Graubünden ausgeweitet und das Verfahren unter dem Titel Bauleistungen Graubünden weitergeführt, statt ein neues Verfahren zu eröffnen. Die Auftrennung des Untersuchungsverfahrens in zehn separate Verfahren am 23. November 2015 war verfahrensökonomisch motiviert (vgl. E. 12.2.6). Aus diesen Gründen scheitert der geltend gemachte Anspruch auf Sanktionsreduktion unter dem Aspekt von Art. 12 Abs. 3 SVKG (Bonus Plus) an der Voraussetzung eines fehlenden Konnexes zwischen dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens und den angezeigten weiteren Wettbewerbsverstössen. Demzufolge ist die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine zusätzliche Sanktionsreduktion nach Bonus Plus (Art. 12 Abs. 3 SVKG) nicht erfüllt habe, im Ergebnis bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Der Verzicht auf eine Reduktion der Sanktion unter dem Aspekt der Bonus Plus-Regelung erweist sich vielmehr - wenn auch aus anderen als von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vertretenen Gründen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2) - als rechtmässig.”
Art. 12 Abs. 3 SVKG verlangt nicht, dass die Meldung weiterer Verstösse zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Untersuchungsverfahrens erfolgt; massgeblich ist, dass die Meldung während der Untersuchung erfolgt.
“Im Gegenteil bezwecke die Regelung zu Bonus Plus, dass die Wettbewerbsbehörden Informationen über weitere Kartelle erhalten. Dieser Zweck werde völlig unabhängig davon erreicht, ob das betreffende Unternehmen auch im Ausgangsverfahren im Rahmen einer Selbstanzeige kooperiere. Die Vorinstanz irre zudem auch deshalb, weil Art. 12 Abs. 3 SVKG gar keine spezifische Aussage darüber treffe, wann die weiteren Wettbewerbsverstösse im Rahmen einer Untersuchung gemeldet werden müssten. Entscheidend sei lediglich, dass die Meldung während der Untersuchung erfolge (vgl. Replik, Rz. 1, 67 f.). In ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2018 führt die Beschwerdeführerin an, die Vorinstanz habe ihre Rechtsauffassung in der Verfügung in Sachen Engadin I vom 26. März 2018 übernommen. So habe die Vorinstanz für die Foffa Conrad in zwei Fällen die Voraussetzungen für Bonus Plus bejaht, obwohl das Unternehmen die weiteren Verstösse im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG vor ihrer wirksamen Selbstanzeige angezeigt habe. Somit habe die Vorinstanz anerkannt, dass Art. 12 Abs. 3 SVKG lediglich voraussetze, dass eine Bonus Plus-Meldung während der Untersuchung erfolge. Darüber hinaus gehe es aus Gleichbehandlungsgründen nicht an, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in der gleichen Untersuchung schlechter stelle als andere Verfügungsadressaten (Rz. 14 ff.).”
In der Praxis wurde der in Art. 12 Abs. 3 SVKG vorgesehene maximale Reduktionsbetrag von 80 % im Fall der Zusammenarbeit mit der Lazzarini AG gewährt.
Für eine Reduktion nach Art. 12 SVKG genügt unaufgeforderte Mitwirkung am Verfahren; eine umfassende oder vollständige Mitwirkung ist nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht erforderlich.
“Art. 12 SVKG setzt demnach für eine Sanktionsreduktion die "unaufgeforderte Mitwirkung am Verfahren" voraus; eine umfassende Mitwirkung ist nach dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nicht erforderlich. Es fehlt zudem im”
“Art. 12 SVKG setzt demnach für eine Sanktionsreduktion die "unaufgeforderte Mitwirkung am Verfahren" voraus; eine umfassende Mitwirkung ist nach dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nicht erforderlich. Es fehlt zudem im”
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