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Bei Einzelsubmissionsabreden muss die Selbstanzeige hinreichend konkrete Hinweise zum relevanten Projekt enthalten, damit sie als wirksame Selbstanzeige gilt.
“Vorliegend stehen - was unbestritten ist - die Voraussetzungen einer Feststellungskooperation in Frage, in deren Rahmen ein Unternehmen Beweismittel vorlegen muss, welche den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, den untersuchten Wettbewerbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG; vgl. E. 11.7 f.). Nach der Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 SVKG, die mit der Marginalie "Form und Inhalt der Selbstanzeige" versehen ist, enthält die Selbstanzeige die nötigen Informationen zum anzeigenden Unternehmen, zur Art des angezeigten Wettbewerbsverstosses, zu den an diesem Verstoss beteiligten Unternehmen und zu den betroffenen und relevanten Märkten. Für Einzelsubmissionsabreden ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Rechtsgrundlagen sowie aus Sinn und Zweck der Bonusregelung (vgl. E. 11.7 ff.), dass ein Selbstanzeiger hinreichend konkrete Hinweise zum relevanten Projekt vorlegen muss (vgl. auch E. 12.6), damit eine wirksame Selbstanzeige vorliegt (vgl. zur Setzung eines Markers E. 12.6.2). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in Bezug auf das Projekt (...) sachlich nicht gerechtfertigte, übermässige Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige gestellt hätte.”
Bei Einzelsubmissionsabreden muss die Selbstanzeige hinreichend konkrete Angaben zum betreffenden Projekt enthalten, damit sie im Sinne von Art. 9 Abs. 1 SVKG wirksam ist.
“Vorliegend stehen - was unbestritten ist - die Voraussetzungen einer Feststellungskooperation in Frage, in deren Rahmen ein Unternehmen Beweismittel vorlegen muss, welche den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, den untersuchten Wettbewerbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG; vgl. E. 11.7 f.). Nach der Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 SVKG, die mit der Marginalie "Form und Inhalt der Selbstanzeige" versehen ist, enthält die Selbstanzeige die nötigen Informationen zum anzeigenden Unternehmen, zur Art des angezeigten Wettbewerbsverstosses, zu den an diesem Verstoss beteiligten Unternehmen und zu den betroffenen und relevanten Märkten. Für Einzelsubmissionsabreden ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Rechtsgrundlagen sowie aus Sinn und Zweck der Bonusregelung (vgl. E. 11.7 ff.), dass ein Selbstanzeiger hinreichend konkrete Hinweise zum relevanten Projekt vorlegen muss (vgl. auch E. 12.6), damit eine wirksame Selbstanzeige vorliegt (vgl. zur Setzung eines Markers E. 12.6.2). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in Bezug auf das Projekt (...) sachlich nicht gerechtfertigte, übermässige Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige gestellt hätte.”
“Vorliegend stehen - was unbestritten ist - die Voraussetzungen einer Feststellungskooperation in Frage, in deren Rahmen ein Unternehmen Beweismittel vorlegen muss, welche den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, den untersuchten Wettbewerbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG; vgl. E. 11.7 f.). Nach der Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 SVKG, die mit der Marginalie "Form und Inhalt der Selbstanzeige" versehen ist, enthält die Selbstanzeige die nötigen Informationen zum anzeigenden Unternehmen, zur Art des angezeigten Wettbewerbsverstosses, zu den an diesem Verstoss beteiligten Unternehmen und zu den betroffenen und relevanten Märkten. Für Einzelsubmissionsabreden ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Rechtsgrundlagen sowie aus Sinn und Zweck der Bonusregelung (vgl. E. 11.7 ff.), dass ein Selbstanzeiger hinreichend konkrete Hinweise zum relevanten Projekt vorlegen muss (vgl. auch E. 12.6), damit eine wirksame Selbstanzeige vorliegt (vgl. zur Setzung eines Markers E. 12.6.2). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in Bezug auf das Projekt (...) sachlich nicht gerechtfertigte, übermässige Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige gestellt hätte.”
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