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Universitäre Hochschulen in der Schweiz sehen eine bestandene Ergänzungsprüfung zusammen mit einem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis oder mit einem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnis als gleichwertige Vorbildung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 HFKG vor; damit ist die Zulassung zur ersten Studienstufe grundsätzlich möglich.
“Im Ergebnis ergibt sich aus den vorgängig genannten und weiterhin in Kraft stehenden Erlassen, dass die universitären Hochschulen in der Schweiz eine bestandene Ergänzungsprüfung im Rahmen der erwähnten Rechtssätze zusammen mit einem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis oder mit einem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnis als gleichwertige Vorbildung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 HFKG vorsehen, und dass damit die Zulassung zur ersten Studienstufe an universitären Hochschulen in der Schweiz grundsätzlich möglich ist.”
“Im Ergebnis ergibt sich aus den vorgängig genannten und weiterhin in Kraft stehenden Erlassen, dass die universitären Hochschulen in der Schweiz eine bestandene Ergänzungsprüfung im Rahmen der erwähnten Rechtssätze zusammen mit einem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis oder mit einem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnis als gleichwertige Vorbildung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 HFKG vorsehen, und dass damit die Zulassung zur ersten Studienstufe an universitären Hochschulen in der Schweiz grundsätzlich möglich ist.”
Art. 23 Abs. 1 HFKG verlangt grundsätzlich die gymnasiale Maturität als Zulassungsvoraussetzung zur ersten Studienstufe. Nach Art. 23 Abs. 2 HFKG können Zulassungen aufgrund gleichwertiger Vorbildungen vorgesehen werden; der Hochschulrat erlässt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien zur Gleichwertigkeit und Qualitätssicherung dieser Vorbildungen.
“Gemäss Art. 23 Abs. 1 HFKG verlangen die universitären Hochschulen für die Zulassung zur ersten Studienstufe eine gymnasiale Maturität. Art. 23 Abs. 2 HFKG sieht vor, dass sie die Zulassung zur ersten Studienstufe aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen können (Erster Satz), und dass der Hochschulrat zur Qualitätssicherung gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gleichwertigkeit erlässt (Zweiter Satz). In Art. 2 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZSAV-HS haben Bund und Kantone der Schweizerischen Hochschulkonferenz als Hochschulrat die Zuständigkeit nach Art. 23 Abs. 2 HFKG übertragen. Gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 HFKG kann die Zusammenarbeitsvereinbarung dem Hochschulrat insbesondere die Zuständigkeit zum Erlass von Vorschriften über Studienstufen und deren Übergänge, die einheitliche Benennung der Titel sowie die Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und innerhalb der universitären Hochschulen, der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschulen übertragen.”
Die Aufzählung der in den Zulassungsbestimmungen enthaltenen «Zugangsoptionen» kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass damit die in Art. 23 Abs. 1 HFKG verlangte gymnasiale Maturität glaubhaft erfüllt wäre. Trägt eine Hochschule die Fachmaturität lediglich als eine von mehreren «Zugangsoptionen» vor, vermag sie dadurch die Zulassungsvoraussetzungen zur ersten Studienstufe im Sinne von Art. 23 Abs. 1 HFKG nicht überzeugend nachzuweisen.
“Gemäss dem Dokument "Studienzulassung" der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2019 (in den Akten) umfassen die Eingangsvoraussetzungen für die erste Studienstufe (Bachelor) folgende Zugangsoptionen: Gymnasiale Matur oder Abitur, höherwertige Hochschulzeugnisse, "Fachmatura/Fachabitur" und ausländische Vorbildungsausweise. Weil die Beschwerdeführerin neben der Maturität unter anderem die Fachmaturität als "Zugangsoption" für ihre Studiengänge vorsieht, vermag die Beschwerdeführerin die Zulassungsvoraussetzungen zur ersten Studienstufe universitärer Hochschulen nicht glaubhaftzumachen (vgl. Art. 23 Abs. 1 HFKG). Soweit die Beschwerdeführerin um Zulassung zur institutionellen Akkreditierung als Universität ersucht, erweist sich der angefochtene Entscheid demnach im Ergebnis als sachgerecht und ist nicht zu beanstanden.”
Die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen in Verbindung mit einer Ergänzungsprüfung (sog. «Dubs‑Passerelle») wird für die Zulassung zu den universitären Hochschulen weitergeführt. Die hierzu erlassene Ergänzungsprüfungs‑Verordnung (SR 413.14) ist weiterhin in Kraft; seit dem 1. Januar 2017 gilt die Ergänzungsprüfung auch für Inhaberinnen und Inhaber gesamtschweizerisch anerkannter Fachmaturitätszeugnisse.
“Die Botschaft des Bundesrates zum HFKG sah in Bezug auf Art. 23 HFKG ausdrücklich vor, dass die geltenden Regelungen über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen in Verbindung mit Ausweisen über Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (sog. "Dubs-Passerelle") weitergeführt werden sollten, wobei sie an dieser Stelle auf die diesbezügliche Verordnung des Bundesrates vom 19. Dezember 2003 über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen verwies (SR 413.14; vgl. Botschaft HFKG BBl 2009 4645 Ziff. 3 zu Art. 23 HFKG). Diese Verordnung wurde mittlerweile durch die Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen ersetzt (SR 413.14; nachfolgend: "Ergänzungsprüfungs-VO"), die auch heute noch in Kraft ist (vgl. Art. 14 Ergänzungsprüfungs-VO). Seit dem 1. Januar 2017 steht die Ergänzungsprüfung auch den Inhaberinnen und Inhabern von gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnissen offen (vgl.”
“Die Botschaft des Bundesrates zum HFKG sah in Bezug auf Art. 23 HFKG ausdrücklich vor, dass die geltenden Regelungen über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen in Verbindung mit Ausweisen über Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (sog. "Dubs-Passerelle") weitergeführt werden sollten, wobei sie an dieser Stelle auf die diesbezügliche Verordnung des Bundesrates vom 19. Dezember 2003 über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen verwies (SR 413.14; vgl. Botschaft HFKG BBl 2009 4645 Ziff. 3 zu Art. 23 HFKG). Diese Verordnung wurde mittlerweile durch die Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen ersetzt (SR 413.14; nachfolgend: "Ergänzungsprüfungs-VO"), die auch heute noch in Kraft ist (vgl. Art. 14 Ergänzungsprüfungs-VO). Seit dem 1. Januar 2017 steht die Ergänzungsprüfung auch den Inhaberinnen und Inhabern von gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnissen offen (vgl. die Änderung der Ergänzungsprüfungs-VO vom 9. November 2016, AS 2016 4153). Die Schweizerische Konferenz der Erziehungsdirektoren hat mit dem Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren [EDK] vom 17. März 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Rechtssammlung EDK 4.”
“Die Botschaft des Bundesrates zum HFKG sah in Bezug auf Art. 23 HFKG ausdrücklich vor, dass die geltenden Regelungen über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen in Verbindung mit Ausweisen über Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (sog. "Dubs-Passerelle") weitergeführt werden sollten, wobei sie an dieser Stelle auf die diesbezügliche Verordnung des Bundesrates vom 19. Dezember 2003 über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen verwies (SR 413.14; vgl. Botschaft HFKG BBl 2009 4645 Ziff. 3 zu Art. 23 HFKG). Diese Verordnung wurde mittlerweile durch die Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen ersetzt (SR 413.14; nachfolgend: "Ergänzungsprüfungs-VO"), die auch heute noch in Kraft ist (vgl. Art. 14 Ergänzungsprüfungs-VO). Seit dem 1. Januar 2017 steht die Ergänzungsprüfung auch den Inhaberinnen und Inhabern von gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnissen offen (vgl. die Änderung der Ergänzungsprüfungs-VO vom 9. November 2016, AS 2016 4153). Die Schweizerische Konferenz der Erziehungsdirektoren hat mit dem Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren [EDK] vom 17. März 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Rechtssammlung EDK 4.”
“Die Botschaft des Bundesrates zum HFKG sah in Bezug auf Art. 23 HFKG ausdrücklich vor, dass die geltenden Regelungen über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen in Verbindung mit Ausweisen über Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (sog. "Dubs-Passerelle") weitergeführt werden sollten, wobei sie an dieser Stelle auf die diesbezügliche Verordnung des Bundesrates vom 19. Dezember 2003 über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen verwies (SR 413.14; vgl. Botschaft HFKG BBl 2009 4645 Ziff. 3 zu Art. 23 HFKG). Diese Verordnung wurde mittlerweile durch die Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen ersetzt (SR 413.14; nachfolgend: "Ergänzungsprüfungs-VO"), die auch heute noch in Kraft ist (vgl. Art. 14 Ergänzungsprüfungs-VO). Seit dem 1. Januar 2017 steht die Ergänzungsprüfung auch den Inhaberinnen und Inhabern von gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnissen offen (vgl.”
Die Zuständigkeit zum Erlass der Richtlinien über die Gleichwertigkeit nach Art. 23 Abs. 2 HFKG liegt beim Hochschulrat. Gemäss der Zusammenarbeitsvereinbarung wurde diese Zuständigkeit der Schweizerischen Hochschulkonferenz in ihrer Funktion als Hochschulrat übertragen.
“Gemäss Art. 23 Abs. 1 HFKG verlangen die universitären Hochschulen für die Zulassung zur ersten Studienstufe eine gymnasiale Maturität. Art. 23 Abs. 2 HFKG sieht vor, dass sie die Zulassung zur ersten Studienstufe aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen können (Erster Satz), und dass der Hochschulrat zur Qualitätssicherung gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gleichwertigkeit erlässt (Zweiter Satz). In Art. 2 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZSAV-HS haben Bund und Kantone der Schweizerischen Hochschulkonferenz als Hochschulrat die Zuständigkeit nach Art. 23 Abs. 2 HFKG übertragen. Gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 HFKG kann die Zusammenarbeitsvereinbarung dem Hochschulrat insbesondere die Zuständigkeit zum Erlass von Vorschriften über Studienstufen und deren Übergänge, die einheitliche Benennung der Titel sowie die Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und innerhalb der universitären Hochschulen, der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschulen übertragen.”
“Die universitären Hochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe eine gymnasiale Maturität (Art. 23 Abs. 1 HFKG). Sie können die Zulassung zur ersten Studienstufe aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen. Zur Qualitätssicherung erlässt der Hochschulrat gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gleichwertigkeit (Art. 23 Abs. 2 HFKG).”
Bei der Akkreditierung muss die Hochschule in ihren Unterlagen klar und unmissverständlich darlegen, welche ausländischen oder sonstigen Abschlüsse konkret zur Zulassung zu welchen spezifischen Studiengängen berechtigen. Pauschale oder unbestimmte Formulierungen (z. B. „sofern erforderlich“, „entsprechende Abschlüsse“) genügen nach der zitierten Rechtsprechung nicht.
“Zwar enthält das Dokument "Studienzulassung" vom 30. Oktober 2019 im Unterschied zu den vorher eingegebenen Unterlagen (erstmals) konkretere Vorgaben zur Zulassung zur ersten Studienstufe. Gleichzeitig ist aber nicht zu beanstanden, wenn der Akkreditierungsrat auch die neu eingereichten Unterlagen als zu unbestimmt beurteilte. Ungeachtet dessen, ob eine Berufs- resp. Fachmaturität zusammen mit der erforderlichen Ergänzungsprüfung (sog. Dubs-Passarelle) für die Zulassung zur ersten Studienstufe an universitären Hochschulen grundsätzlich als gleichwertige Vorbildung i.S.v. Art. 23 Abs. 2 HFKG angesehen werden kann (vgl. vorne E. 6.4), ist nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ergänzungsprüfung zur Berufs- und Fachmaturität mit dem Zusatz "sofern erforderliche" genau meint. Auch in Bezug auf die im zweiten Halbsatz ebenfalls als Zugangsoption genannten "entsprechenden Hochschulzugangsberechtigenden Abschlüssen aus Österreich und Deutschland, die durch fachqualifikative Abschlüsse zur Aufnahme des spezifischen Studiums berechtigen" fehlt es an weiteren Ausführungen respektive näheren Erläuterungen, die klar und unzweideutig aufzeigen, welche Abschlüsse damit gemeint sind und zur Zulassung zu welchen "spezifischen Studiengängen" sie berechtigen sollen. Insgesamt bleibt damit letztlich nicht nachvollziehbar, ob die Regelung den in der Schweiz für die Zulassung zu universitären Hochschulen geltenden Anforderungen genügt. Wie dargelegt (vorne E. 6.2) obliegt es im Rahmen der institutionellen Akkreditierung als Hochschule gemäss AkkVO HFKG aber den gesuchstellenden Institutionen, mit klaren und unzweideutigen Unterlagen glaubhaft zu machen, dass sie die in Art.”
“Zwar enthält das Dokument "Studienzulassung" vom 30. Oktober 2019 im Unterschied zu den vorher eingegebenen Unterlagen (erstmals) konkretere Vorgaben zur Zulassung zur ersten Studienstufe. Gleichzeitig ist aber nicht zu beanstanden, wenn der Akkreditierungsrat auch die neu eingereichten Unterlagen als zu unbestimmt beurteilte. Ungeachtet dessen, ob eine Berufs- resp. Fachmaturität zusammen mit der erforderlichen Ergänzungsprüfung (sog. Dubs-Passarelle) für die Zulassung zur ersten Studienstufe an universitären Hochschulen grundsätzlich als gleichwertige Vorbildung i.S.v. Art. 23 Abs. 2 HFKG angesehen werden kann (vgl. vorne E. 6.4), ist nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ergänzungsprüfung zur Berufs- und Fachmaturität mit dem Zusatz "sofern erforderliche" genau meint. Auch in Bezug auf die im zweiten Halbsatz ebenfalls als Zugangsoption genannten "entsprechenden Hochschulzugangsberechtigenden Abschlüssen aus Österreich und Deutschland, die durch fachqualifikative Abschlüsse zur Aufnahme des spezifischen Studiums berechtigen" fehlt es an weiteren Ausführungen respektive näheren Erläuterungen, die klar und unzweideutig aufzeigen, welche Abschlüsse damit gemeint sind und zur Zulassung zu welchen "spezifischen Studiengängen" sie berechtigen sollen. Insgesamt bleibt damit letztlich nicht nachvollziehbar, ob die Regelung den in der Schweiz für die Zulassung zu universitären Hochschulen geltenden Anforderungen genügt. Wie dargelegt (vorne E. 6.2) obliegt es im Rahmen der institutionellen Akkreditierung als Hochschule gemäss AkkVO HFKG aber den gesuchstellenden Institutionen, mit klaren und unzweideutigen Unterlagen glaubhaft zu machen, dass sie die in Art.”
Die Hochschulen können Personen mit gleichwertiger Vorbildung zur ersten Studienstufe zulassen. Zur Qualitätssicherung erlässt der Hochschulrat gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gleichwertigkeit.
“Die universitären Hochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe eine gymnasiale Maturität (Art. 23 Abs. 1 HFKG). Sie können die Zulassung zur ersten Studienstufe aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen. Zur Qualitätssicherung erlässt der Hochschulrat gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gleichwertigkeit (Art. 23 Abs. 2 HFKG).”
Die Zuständigkeit des Hochschulrats zum Erlass von Richtlinien über die Gleichwertigkeit wurde durch Art. 2 Abs. 2 lit. b ZSAV‑HS an die Schweizerische Hochschulkonferenz als Hochschulrat übertragen.
“Gemäss Art. 23 Abs. 1 HFKG verlangen die universitären Hochschulen für die Zulassung zur ersten Studienstufe eine gymnasiale Maturität. Art. 23 Abs. 2 HFKG sieht vor, dass sie die Zulassung zur ersten Studienstufe aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen können (Erster Satz), und dass der Hochschulrat zur Qualitätssicherung gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gleichwertigkeit erlässt (Zweiter Satz). In Art. 2 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZSAV-HS haben Bund und Kantone der Schweizerischen Hochschulkonferenz als Hochschulrat die Zuständigkeit nach Art. 23 Abs. 2 HFKG übertragen. Gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 HFKG kann die Zusammenarbeitsvereinbarung dem Hochschulrat insbesondere die Zuständigkeit zum Erlass von Vorschriften über Studienstufen und deren Übergänge, die einheitliche Benennung der Titel sowie die Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und innerhalb der universitären Hochschulen, der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschulen übertragen.”
“Gemäss Art. 23 Abs. 1 HFKG verlangen die universitären Hochschulen für die Zulassung zur ersten Studienstufe eine gymnasiale Maturität. Art. 23 Abs. 2 HFKG sieht vor, dass sie die Zulassung zur ersten Studienstufe aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen können (Erster Satz), und dass der Hochschulrat zur Qualitätssicherung gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gleichwertigkeit erlässt (Zweiter Satz). In Art. 2 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZSAV-HS haben Bund und Kantone der Schweizerischen Hochschulkonferenz als Hochschulrat die Zuständigkeit nach Art. 23 Abs. 2 HFKG übertragen. Gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 HFKG kann die Zusammenarbeitsvereinbarung dem Hochschulrat insbesondere die Zuständigkeit zum Erlass von Vorschriften über Studienstufen und deren Übergänge, die einheitliche Benennung der Titel sowie die Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und innerhalb der universitären Hochschulen, der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschulen übertragen.”
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