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Das Bezeichnungsrecht nach Art. 29 Abs. 1 HFKG ist auch auf Bezeichnungen in anderen Sprachen, etwa englische Übersetzungen der dort genannten Begriffe, auszudehnen. Aus den zitierten Erwägungen ergibt sich jedoch nicht eindeutig, welche konkreten Varianten eine akkreditierte Institution führen darf.
“Art. 29 Abs. 1 HFKG regelt das Bezeichnungsrecht, Art. 62 Abs. 1 HFKG den Bezeichnungsschutz. Letzterer lautet folgendermassen: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. In Art. 62 Abs. 1 HFKG finden sich die gleichen Bezeichnungen wie in Art. 29 Abs. 1 HFKG, und die Vorschrift bestimmt ebenfalls, dass nur nach HFKG akkreditierte Institutionen sie gebrauchen dürfen. Analog Art. 29 Abs. 2 HFKG dehnt Art. 62 Abs. 1 HFKG den Schutz auf Bezeichnungen in anderen als den Landessprachen aus. Folglich erstreckt sich das Bezeichnungsrecht, wie es Art. 29 Abs. 1 HFKG normiert, beispielsweise auf englische Übersetzungen der dort erwähnten Bezeichnungen. Welche derselben eine akkreditierte Institution führen darf, erschliesst sich aber auch dann noch nicht, wenn man Art. 62 Abs. 1 HFKG als Auslegungshilfe heranzieht.”
Art. 29 HFKG ordnet das Bezeichnungsrecht den in der Akkreditierungsverordnung genannten Akkreditierungstypen zu. Nach Art. 8 Akkreditierungsverordnung wird eine Institution jeweils als Universität, universitäres Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut oder pädagogische Hochschule akkreditiert; das Bundesverwaltungsgericht zieht daraus, dass zwischen «Universität» und «universitärem Institut» keine weiteren Zwischenformen vorgesehen sind.
“Laut Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG wird die Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereichs ihrem Antrag entsprechend als Universität, universitäres Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut oder pädagogische Hochschule akkreditiert (Abs. 1) und erhält das Bezeichnungsrecht nach Art. 29 HFKG (Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung). Bei Abs. 2 handelt es sich um einen blossen Verweis auf Art. 29 HFKG, welcher aus systematischer Perspektive keine Interpretationshilfe bietet. Abs. 1 von Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG zeigt hingegen, dass keine Form der institutionellen Akkreditierung zwischen «Universität» und «universitärem Institut» existiert; dementsprechend legt Art. 29 Abs. 1 HFKG auch die Bezeichnungen fest.”
“Für die Bezeichnung als Universität genüge mit anderen Worten, dass die Institution als universitäre Hochschule im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG eingestuft werde, was bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. Damit gehe auch aus den Materialien hervor, dass die Bezeichnung aIs Universität alleine von der Voraussetzung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG abhängig sei (mindestens zwei Disziplinen oder Fachbereiche); massgebend sei, dass an den jeweiligen Institutionen eine universitäre Ausbildung angeboten werde. Dem hält die Vorinstanz entgegen, Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG nehme lediglich eine generelle Kategorisierung hinsichtlich der Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung von Hochschulen des Typus «universitäre Hochschule» und «Fachhochschule» vor. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass das Bezeichnungsrecht allein von dieser Norm abhänge und nur die Bezeichnungen «Universität» und «Fachhochschule» zur Verfügung stünden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin widerspreche zudem Art. 29 HFKG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG, wonach der Gesetzgeber noch weitere Bezeichnungen vorsehe. Dieser habe somit klar eine Typenabgrenzung zwischen Universität, universitärem Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut und pädagogischer Hochschule beabsichtigt. Art. 30 HFKG regelt, wie seine Überschrift zeigt, die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung, nicht aber das Bezeichnungsrecht. Dementsprechend steht die von der Beschwerdeführerin wiedergegebene Passage der Botschaft im Kontext der Voraussetzungen der Akkreditierung. Darüber hinaus spricht sie nur von Universität und Fachhochschule, äussert sich aber weder zum universitären noch zum Fachhochschulinstitut. Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG erlaubt daher keine Rückschlüsse auf das Bezeichnungsrecht eines universitären Instituts.”
Art. 29 Abs. 1 HFKG bildet eine formelle Gesetzesgrundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV. Die Bestimmung regelt das fragliche Bezeichnungsrecht unmittelbar und genügte nach der zitierten Rechtsprechung auch zur Rechtfertigung einer als schwerwiegend eingestuften Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV).
Art. 29 Abs. 1 HFKG bildet gegenüber Art. 28 ZGB eine lex specialis für das Bezeichnungsrecht von Hochschulen. Die institutionelle Akkreditierung begründet damit die öffentliche-rechtliche Befugnis, Hochschulbezeichnungen wie «Universität» bzw. davon abgeleitete Bezeichnungen zu führen. Soweit dadurch private Persönlichkeits- oder Namensrechte betroffen wären, sind solche Eingriffe durch die gesetzliche Grundlage gerechtfertigt; zudem sprechen die gebotene Transparenz und die Vermeidung von Irreführung gemäss den genannten Entscheiden für überwiegende öffentliche Interessen, die eine allfällige Persönlichkeitsverletzung rechtfertigen können.
“Die streitige Anordnung des Akkreditierungsrates basiert auf Art. 29 Abs. 1 HFKG. Falls sie das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin tangiert, ist sie also durch Gesetz gerechtfertigt und daher nicht widerrechtlich. Ferner bildet Art. 29 Abs. 1 HFKG gegenüber Art. 28 ZGB eine (neuere) lex specialis zum Bezeichnungsrecht von Hochschulen. Diese regelt insbesondere die hochschulspezifischen Bezeichnungen «Universität» sowie «universitäres Institut», schränkt die Verwendung des Namens «X._______» jedoch nicht ein. Mit den Geboten der Transparenz und der Vermeidung einer Irreführungsgefahr bestehen ausserdem überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB, welche eine allfällige Persönlichkeitsverletzung rechtfertigen würden. Ob die Beschwerdeführerin in eine solche einwilligte, braucht demzufolge nicht geprüft zu werden. Ebensowenig bedarf die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht überhaupt dafür zuständig wäre, den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz der Beschwerdeführerin zu beurteilen, näherer Betrachtung (vgl. zum Ganzen auch BGE 134 I 229 E. 3.1 m.H., wonach der Persönlichkeitsschutz gegenüber dem Staat oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die im Rahmen ihrer Befugnisse handeln, grundsätzlich nicht angerufen werden kann; vgl.”
Das Bezeichnungsrecht nach Art. 29 HFKG umfasst auch Zwischenbezeichnungen wie «universitäres Institut». Art. 30 Abs. 1 HFKG legt die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung fest, regelt aber nicht das Bezeichnungsrecht; aus Art. 30 Abs. 1 lassen sich daher keine allein massgeblichen Einschränkungen oder abschliessenden Rückschlüsse auf das Bezeichnungsrecht eines «universitären Instituts» ziehen.
“Für die Bezeichnung als Universität genüge mit anderen Worten, dass die Institution als universitäre Hochschule im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG eingestuft werde, was bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. Damit gehe auch aus den Materialien hervor, dass die Bezeichnung aIs Universität alleine von der Voraussetzung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG abhängig sei (mindestens zwei Disziplinen oder Fachbereiche); massgebend sei, dass an den jeweiligen Institutionen eine universitäre Ausbildung angeboten werde. Dem hält die Vorinstanz entgegen, Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG nehme lediglich eine generelle Kategorisierung hinsichtlich der Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung von Hochschulen des Typus «universitäre Hochschule» und «Fachhochschule» vor. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass das Bezeichnungsrecht allein von dieser Norm abhänge und nur die Bezeichnungen «Universität» und «Fachhochschule» zur Verfügung stünden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin widerspreche zudem Art. 29 HFKG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG, wonach der Gesetzgeber noch weitere Bezeichnungen vorsehe. Dieser habe somit klar eine Typenabgrenzung zwischen Universität, universitärem Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut und pädagogischer Hochschule beabsichtigt. Art. 30 HFKG regelt, wie seine Überschrift zeigt, die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung, nicht aber das Bezeichnungsrecht. Dementsprechend steht die von der Beschwerdeführerin wiedergegebene Passage der Botschaft im Kontext der Voraussetzungen der Akkreditierung. Darüber hinaus spricht sie nur von Universität und Fachhochschule, äussert sich aber weder zum universitären noch zum Fachhochschulinstitut. Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG erlaubt daher keine Rückschlüsse auf das Bezeichnungsrecht eines universitären Instituts.”
Fehlt die institutionelle Akkreditierung, entfällt das Recht, die geschützten Bezeichnungen zu führen; Art. 29 HFKG verknüpft das Bezeichnungsrecht mit der institutionellen Akkreditierung, Art. 62 HFKG regelt den entsprechenden Bezeichnungs- und Titelschutz. Gemäss den Quellen bestand zudem eine Übergangsfrist, innerhalb derer die Akkreditierung nachzuholen war.
“Kapitels dieses Gesetzes. Das fünfte Kapitel des HFKG (Art. 27 - 35) normiert Qualitätssicherung und Akkreditierung, das neunte (Art. 62 - 65) den Bezeichnungs- und den Titelschutz, die Sanktionen sowie den Rechtsschutz. Nach Art. 28 Abs. 2 Bst. a HFKG ist die institutionelle Akkreditierung Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht. Art. 29 HFKG regelt dieses folgendermassen: 1 Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut». 2 Das Bezeichnungsrecht gilt auch für die Entsprechungen in anderen Sprachen als den Landessprachen. Betreffend Bezeichnungs- und Titelschutz bestimmt Art. 62 Abs. 1 HFKG: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. Gemäss Übergangsbestimmung mussten sich die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1.”
“Kapitels dieses Gesetzes. Das fünfte Kapitel des HFKG (Art. 27 - 35) normiert Qualitätssicherung und Akkreditierung, das neunte (Art. 62 - 65) den Bezeichnungs- und den Titelschutz, die Sanktionen sowie den Rechtsschutz. Nach Art. 28 Abs. 2 Bst. a HFKG ist die institutionelle Akkreditierung Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht. Art. 29 HFKG regelt dieses folgendermassen: 1 Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut». 2 Das Bezeichnungsrecht gilt auch für die Entsprechungen in anderen Sprachen als den Landessprachen. Betreffend Bezeichnungs- und Titelschutz bestimmt Art. 62 Abs. 1 HFKG: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. Gemäss Übergangsbestimmung mussten sich die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1.”
Nach der Rechtsprechung ist die Verwendung abgeleiteter Bezeichnungen wie «universitäres Institut» zulässig, die Bezeichnung «Universität» hingegen nicht. Vor diesem Rechtsstandpunkt hielt das Gericht eine Namensänderung für erforderlich.
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 HFKG darf die Beschwerdeführerin die Bezeichnung «universitäres Institut» wählen; sie darf sich jedoch nicht als Universität bezeichnen (vgl. oben E. 5). Bei dieser Rechtslage ist keine mildere Massnahme als eine Namensänderung ersichtlich (vgl. auch unten E. 7.7.4). Deswegen erweist sich letztere als erforderlich.”
Art. 29 Abs. 1 HFKG knüpft das Recht, die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» oder davon abgeleitete Bezeichnungen zu führen, an die institutionelle Akkreditierung. Der Wortlaut des Artikels sagt nicht ausdrücklich, welche akkreditierte Einrichtung welche Bezeichnung verwenden darf; die ausdrückliche Nennung von «universitäres Institut» legt aber die Frage nahe, ob der Gesetzgeber eine Zuordnung der Bezeichnungen gewollt hat, statt den akkreditierten Institutionen eine freie Wahl zu überlassen.
“Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG erhalten Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs mit ihrer institutionellen Akkreditierung das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut», zu führen. Art. 29 Abs. 1 HFKG knüpft das Recht zum Führen der dort erwähnten Bezeichnungen entsprechend seinem Wortlaut also an die institutionelle Akkreditierung. Dabei bestimmt der Gesetzesartikel nicht ausdrücklich, welche akkreditierte Institution welche Bezeichnung verwenden soll. Anders, als in der Beschwerde dargelegt, lässt sich dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG aber auch nicht entnehmen, dass es einer akkreditierten Hochschule grundsätzlich freigestellt wäre, die passende Bezeichnung autonom zu wählen. Vielmehr drängt sich schon bei der Lektüre von Art. 29 Abs. 1 HFKG die Frage auf, ob der Gesetzgeber die Bezeichnung «universitäres Institut» ausdrücklich erwähnt hätte, wenn eine als solches akkreditierte Bildungseinrichtung auch eine andere, namentlich die Bezeichnung «Universität», wählen dürfte.”
Eine Anordnung zur Änderung des Namens kann gerechtfertigt sein, wenn zwischen der Massnahme und dem Zweck — der Bezeichnung der Hochschule in Einklang mit Art. 29 Abs. 1 HFKG zu bringen — ein vernünftiges Verhältnis besteht und keine mildere geeignete Massnahme ersichtlich ist.
“Zwischen der Anordnung, den Namen zu ändern und dem Zweck, die Bezeichnung der Beschwerdeführerin in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 29 Abs. 1 HFKG zu bringen, besteht ein vernünftiges Verhältnis. Eine mildere Massnahme, um Art. 29 Abs. 1 HFKG gerecht zu werden, ist nicht ersichtlich.”
Das Bezeichnungsrecht nach Art. 29 Abs. 1 HFKG erstreckt sich auch auf die genannten Bezeichnungen in anderen Sprachen (z. B. englische Übersetzungen).
“Art. 29 Abs. 1 HFKG regelt das Bezeichnungsrecht, Art. 62 Abs. 1 HFKG den Bezeichnungsschutz. Letzterer lautet folgendermassen: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. In Art. 62 Abs. 1 HFKG finden sich die gleichen Bezeichnungen wie in Art. 29 Abs. 1 HFKG, und die Vorschrift bestimmt ebenfalls, dass nur nach HFKG akkreditierte Institutionen sie gebrauchen dürfen. Analog Art. 29 Abs. 2 HFKG dehnt Art. 62 Abs. 1 HFKG den Schutz auf Bezeichnungen in anderen als den Landessprachen aus. Folglich erstreckt sich das Bezeichnungsrecht, wie es Art. 29 Abs. 1 HFKG normiert, beispielsweise auf englische Übersetzungen der dort erwähnten Bezeichnungen. Welche derselben eine akkreditierte Institution führen darf, erschliesst sich aber auch dann noch nicht, wenn man Art.”
“Art. 29 Abs. 1 HFKG regelt das Bezeichnungsrecht, Art. 62 Abs. 1 HFKG den Bezeichnungsschutz. Letzterer lautet folgendermassen: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. In Art. 62 Abs. 1 HFKG finden sich die gleichen Bezeichnungen wie in Art. 29 Abs. 1 HFKG, und die Vorschrift bestimmt ebenfalls, dass nur nach HFKG akkreditierte Institutionen sie gebrauchen dürfen. Analog Art. 29 Abs. 2 HFKG dehnt Art. 62 Abs. 1 HFKG den Schutz auf Bezeichnungen in anderen als den Landessprachen aus. Folglich erstreckt sich das Bezeichnungsrecht, wie es Art. 29 Abs. 1 HFKG normiert, beispielsweise auf englische Übersetzungen der dort erwähnten Bezeichnungen. Welche derselben eine akkreditierte Institution führen darf, erschliesst sich aber auch dann noch nicht, wenn man Art. 62 Abs. 1 HFKG als Auslegungshilfe heranzieht.”
“Art. 29 Abs. 1 HFKG regelt das Bezeichnungsrecht, Art. 62 Abs. 1 HFKG den Bezeichnungsschutz. Letzterer lautet folgendermassen: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. In Art. 62 Abs. 1 HFKG finden sich die gleichen Bezeichnungen wie in Art. 29 Abs. 1 HFKG, und die Vorschrift bestimmt ebenfalls, dass nur nach HFKG akkreditierte Institutionen sie gebrauchen dürfen. Analog Art. 29 Abs. 2 HFKG dehnt Art. 62 Abs. 1 HFKG den Schutz auf Bezeichnungen in anderen als den Landessprachen aus. Folglich erstreckt sich das Bezeichnungsrecht, wie es Art. 29 Abs. 1 HFKG normiert, beispielsweise auf englische Übersetzungen der dort erwähnten Bezeichnungen. Welche derselben eine akkreditierte Institution führen darf, erschliesst sich aber auch dann noch nicht, wenn man Art. 62 Abs. 1 HFKG als Auslegungshilfe heranzieht.”
Nach der erwähnten Rechtsprechung kann Art. 29 Abs. 1 HFKG anhand der deutschen Fassung ausgelegt werden; die französische Wortwahl (die zusätzlich zusammengesetzte Formen erwähnt) begründet keinen relevanten Auslegungsunterschied gegenüber der deutschen Fassung.
“Während sich die deutsch- und die italienischsprachige Formulierung von Art. 29 Abs. 1 HFKG decken, erwähnt die französischsprachige neben abgeleiteten auch zusammengesetzte Bezeichnungen («... y compris dans ses formes composées ou dérivées, telles que «institut universitaire» ou «institut de niveau haute école spécialisée»). Allerdings ergibt sich daraus kein relevanter Unterschied, gerade hinsichtlich der Bezeichnung «universitäres Institut», zumal auch der französische Text diese explizit nennt. Deshalb kann Art. 29 Abs. 1 HFKG anhand der deutschen Fassung ausgelegt werden.”
Das Bezeichnungsrecht entsteht mit der institutionellen Akkreditierung und ist an den jeweils zugeteilten Akkreditierungstyp gebunden. Nach der Rechtsprechung darf sich eine als «universitäres Institut» akkreditierte Einrichtung nicht als «Universität» darstellen, weil damit Transparenz‑ und Täuschungsgefahren verbunden wären; die Nennung des Typus des universitären Instituts in Art. 29 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 HFKG unterstützt diesen Zusammenhang zwischen Akkreditierungsstatus und zulässiger Bezeichnung.
“Kapitels dieses Gesetzes. Das fünfte Kapitel des HFKG (Art. 27 - 35) normiert Qualitätssicherung und Akkreditierung, das neunte (Art. 62 - 65) den Bezeichnungs- und den Titelschutz, die Sanktionen sowie den Rechtsschutz. Nach Art. 28 Abs. 2 Bst. a HFKG ist die institutionelle Akkreditierung Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht. Art. 29 HFKG regelt dieses folgendermassen: 1 Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut». 2 Das Bezeichnungsrecht gilt auch für die Entsprechungen in anderen Sprachen als den Landessprachen. Betreffend Bezeichnungs- und Titelschutz bestimmt Art. 62 Abs. 1 HFKG: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. Gemäss Übergangsbestimmung mussten sich die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1.”
“Im Vergleich zu Universitäten haben universitäre Institute demnach einen engeren Fokus hinsichtlich Disziplinen, Themen und/oder Abschlüssen. Wenn sich eine als universitäres Institut akkreditierte Bildungseinrichtung dennoch als Universität bezeichnen würde, könnte sie ihr Angebot aber als umfassend darstellen. Dadurch schüfe sie die Gefahr einer Täuschung, besonders gegenüber Studieninteressenten und potentiellen Arbeitgebern. Gleichzeitig liefe ihr Verhalten dem Transparenzgebot zuwider. Teleologische Gesichtspunkte indizieren folglich ebenfalls eine Bindung des Bezeichnungsrechts an den Akkreditierungsstatus, sodass sich ein universitäres Institut nach der ratio legis nicht als Universität bezeichnen darf. Untermauert wird dies wiederum durch die ausdrückliche Nennung des Typus des universitären Instituts in Art. 29 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 HFKG. «Bezeichnungsrecht» im Sinne von Art. 29 HFKG bedeutet also nicht, dass eine akkreditierte Institution freie Wahl hätte, welche der in dieser Gesetzesbestimmung verankerten Bezeichnungen sie führen möchte. Vielmehr soll damit der Konnex zwischen institutioneller Akkreditierung und der Befugnis, eine entsprechende Bezeichnung zu verwenden, statuiert werden. Institutionell nicht Akkreditierten bleibt solches verwehrt. Das folgt insbesondere auch aus Art. 28 Abs. 2 Bst. a HFKG und Art. 62 Abs. 1 HFKG.”
Die Anordnung zur Änderung des Namens steht in einem vernünftigen Verhältnis zum gesetzlichen Zweck, die Bezeichnung mit Art. 29 Abs. 1 HFKG in Einklang zu bringen. Nach dem zitierten Entscheid ist eine mildere Massnahme, die denselben Zweck erreichen würde, nicht ersichtlich.
“Zwischen der Anordnung, den Namen zu ändern und dem Zweck, die Bezeichnung der Beschwerdeführerin in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 29 Abs. 1 HFKG zu bringen, besteht ein vernünftiges Verhältnis. Eine mildere Massnahme, um Art. 29 Abs. 1 HFKG gerecht zu werden, ist nicht ersichtlich.”
Aus dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG ergibt sich nicht, dass eine akkreditierte Institution grundsätzlich frei zwischen den genannten Bezeichnungen wählen darf. Die Bestimmung knüpft das Recht zum Führen der Bezeichnungen an die institutionelle Akkreditierung und erwähnt ausdrücklich auch abgeleitete Bezeichnungen (z. B. «universitäres Institut»), was nahelegt, dass die konkret zulässige Bezeichnung durch die Akkreditierung bestimmt oder eingeschränkt sein kann.
“Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG erhalten Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs mit ihrer institutionellen Akkreditierung das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut», zu führen. Art. 29 Abs. 1 HFKG knüpft das Recht zum Führen der dort erwähnten Bezeichnungen entsprechend seinem Wortlaut also an die institutionelle Akkreditierung. Dabei bestimmt der Gesetzesartikel nicht ausdrücklich, welche akkreditierte Institution welche Bezeichnung verwenden soll. Anders, als in der Beschwerde dargelegt, lässt sich dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG aber auch nicht entnehmen, dass es einer akkreditierten Hochschule grundsätzlich freigestellt wäre, die passende Bezeichnung autonom zu wählen. Vielmehr drängt sich schon bei der Lektüre von Art. 29 Abs. 1 HFKG die Frage auf, ob der Gesetzgeber die Bezeichnung «universitäres Institut» ausdrücklich erwähnt hätte, wenn eine als solches akkreditierte Bildungseinrichtung auch eine andere, namentlich die Bezeichnung «Universität», wählen dürfte. Soweit die Rechtsschriften der Beschwerdeführerin schon gestützt auf den Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG eine dahingehende Befugnis voraussetzen, basieren sie folglich auf einer unstatthaften Prämisse.”
Das Zusammenarbeitsabkommen (ZSAV‑HS) überträgt dem Hochschulrat die Kompetenz, Empfehlungen zur Führung der Bezeichnungen nach Art. 29 HFKG zu erlassen. Solche Empfehlungen könnten etwa festlegen, wie die gesetzlich vorgesehenen Bezeichnungen im Namen verwendet oder mehrsprachig dargestellt werden sollen. Für den vorliegenden Fall bestehen der Quelle zufolge jedoch offenbar keine einschlägigen Empfehlungen.
“Gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG überträgt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen vom 26. Februar 2015 über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS, SR 414.205; vgl. Art. 6 HFKG) dem Hochschulrat die Kompetenz, Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Art. 29 HFKG zu formulieren. Derartige, für den vorliegenden Fall einschlägige Empfehlungen bestehen, soweit ersichtlich, nicht. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ergäbe Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG wenig Sinn, wenn aus Art. 29 HFKG hervorginge, dass der Name einer als universitäres Institut akkreditierten Hochschule in jedem Fall auch die Bezeichnung «universitäres Institut» enthalten müsste. Botschaft und parlamentarische Beratungen geben diesbezüglich keine Hinweise. Freilich müssten einschlägige Empfehlungen nicht unbedingt auf einer freien Bezeichnungswahl beruhen. Sie könnten sich beispielsweise dazu äussern, wie die gesetzlich festgelegten Bezeichnungen im oder mit dem Namen einer Bildungseinrichtung gebraucht werden sollten. Ausserdem könnten sie sich auf die Verwendung des Begriffs in verschiedenen Sprachen beziehen.”
Der Hochschulrat kann Empfehlungen zur Führung der in Art. 29 HFKG genannten Bezeichnungen erlassen. Solche Empfehlungen können regeln, wie diese Bezeichnungen im oder mit dem Namen einer Bildungseinrichtung zu gebrauchen sind und sich auch auf die Verwendung in verschiedenen Sprachen beziehen.
“Gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG überträgt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen vom 26. Februar 2015 über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS, SR 414.205; vgl. Art. 6 HFKG) dem Hochschulrat die Kompetenz, Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Art. 29 HFKG zu formulieren. Derartige, für den vorliegenden Fall einschlägige Empfehlungen bestehen, soweit ersichtlich, nicht. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ergäbe Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG wenig Sinn, wenn aus Art. 29 HFKG hervorginge, dass der Name einer als universitäres Institut akkreditierten Hochschule in jedem Fall auch die Bezeichnung «universitäres Institut» enthalten müsste. Botschaft und parlamentarische Beratungen geben diesbezüglich keine Hinweise. Freilich müssten einschlägige Empfehlungen nicht unbedingt auf einer freien Bezeichnungswahl beruhen. Sie könnten sich beispielsweise dazu äussern, wie die gesetzlich festgelegten Bezeichnungen im oder mit dem Namen einer Bildungseinrichtung gebraucht werden sollten. Ausserdem könnten sie sich auf die Verwendung des Begriffs in verschiedenen Sprachen beziehen.”
Die Bezeichnung «universitäres Institut» ist nach Art. 29 Abs. 1 HFKG zulässig; die Bezeichnung «Universität» darf die betreffende Institution nicht führen. Soweit keine mildere Massnahme ersichtlich ist, kann eine Namensänderung erforderlich werden.
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 HFKG darf die Beschwerdeführerin die Bezeichnung «universitäres Institut» wählen; sie darf sich jedoch nicht als Universität bezeichnen (vgl. oben E. 5). Bei dieser Rechtslage ist keine mildere Massnahme als eine Namensänderung ersichtlich (vgl. auch unten E. 7.7.4). Deswegen erweist sich letztere als erforderlich.”
Die institutionelle Akkreditierung begründet das Recht der betreffenden Hochschule oder Institution, die in Art. 29 Abs. 1 genannten Bezeichnungen oder davon abgeleitete Bezeichnungen zu führen.
“Kapitels zum Bezeichnungs- und Titelschutz, zu Sanktionen und Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 4 HFKG). Akkreditiert werden nach Art. 28 Abs. 1 HFKG Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs (institutionelle Akkreditierung) sowie Studienprogramme von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs (Programmakkreditierung). Die institutionelle Akkreditierung ist Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht, die Gewährung von Bundesbeiträgen und die Programmakkreditierung (Art. 28 Abs. 2 HFKG). Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule" oder "Pädagogische Hochschule" oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut" (Art. 29 Abs. 1 HFKG). Die Bezeichnungen "Universität", "Fachhochschule", "Pädagogische Hochschule" sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut"), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz akkreditiert sind (Art. 62 Abs. 1 HFKG). Führt eine Institution ohne Akkreditierung nach diesem Gesetz eine solche Bezeichnung, greift die Strafbestimmungen von Art. 63 HFKG.”
“Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bst. a HFKG ist die institutionelle Akkreditierung Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht, was sich ebenso aus Art. 29 Abs. 1 HFKG ergibt, weshalb erstere Norm keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringt.”
“Hochschulen im Sinne des HFKG sind (a.) die universitären Hochschulen: die kantonalen Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH); (b.) die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen (Art. 2 Abs. 2 HFKG). Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule" oder "Pädagogische Hochschule" oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut" (Art. 29 Abs. 1 HFKG). Die Fachhochschulen bereiten durch praxisorientierte Studien und durch anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie, je nach Fachbereich, gestalterische und künstlerische Fähigkeiten erfordern (Art. 26 Abs. 1 HFKG).”
Nach Art. 8 der Akkreditierungsverordnung wird eine Hochschule oder sonstige Institution des Hochschulbereichs nur als «Universität», «universitäres Institut», «Fachhochschule», «Fachhochschulinstitut» oder «pädagogische Hochschule» akkreditiert. Aus diesem ergibt sich, dass keine weitere institutionelle Zwischenkategorie zwischen «Universität» und «universitärem Institut» vorgesehen ist. Art. 29 Abs. 1 HFKG bestimmt entsprechend die zulässigen Bezeichnungen.
“Laut Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG wird die Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereichs ihrem Antrag entsprechend als Universität, universitäres Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut oder pädagogische Hochschule akkreditiert (Abs. 1) und erhält das Bezeichnungsrecht nach Art. 29 HFKG (Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung). Bei Abs. 2 handelt es sich um einen blossen Verweis auf Art. 29 HFKG, welcher aus systematischer Perspektive keine Interpretationshilfe bietet. Abs. 1 von Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG zeigt hingegen, dass keine Form der institutionellen Akkreditierung zwischen «Universität» und «universitärem Institut» existiert; dementsprechend legt Art. 29 Abs. 1 HFKG auch die Bezeichnungen fest.”
“Laut Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG wird die Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereichs ihrem Antrag entsprechend als Universität, universitäres Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut oder pädagogische Hochschule akkreditiert (Abs. 1) und erhält das Bezeichnungsrecht nach Art. 29 HFKG (Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung). Bei Abs. 2 handelt es sich um einen blossen Verweis auf Art. 29 HFKG, welcher aus systematischer Perspektive keine Interpretationshilfe bietet. Abs. 1 von Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG zeigt hingegen, dass keine Form der institutionellen Akkreditierung zwischen «Universität» und «universitärem Institut» existiert; dementsprechend legt Art. 29 Abs. 1 HFKG auch die Bezeichnungen fest.”
“Laut Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG wird die Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereichs ihrem Antrag entsprechend als Universität, universitäres Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut oder pädagogische Hochschule akkreditiert (Abs. 1) und erhält das Bezeichnungsrecht nach Art. 29 HFKG (Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung). Bei Abs. 2 handelt es sich um einen blossen Verweis auf Art. 29 HFKG, welcher aus systematischer Perspektive keine Interpretationshilfe bietet. Abs. 1 von Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG zeigt hingegen, dass keine Form der institutionellen Akkreditierung zwischen «Universität» und «universitärem Institut» existiert; dementsprechend legt Art. 29 Abs. 1 HFKG auch die Bezeichnungen fest.”
Art. 29 Abs. 1 HFKG verknüpft das Recht, bestimmte Bezeichnungen zu führen, mit der institutionellen Akkreditierung. Der Wortlaut nennt ausdrücklich die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (z. B. «universitäres Institut», «Fachhochschulinstitut») und legt damit das Führen dieser genannten Bezeichnungen an die Akkreditierung. Der Gesetzesartikel bestimmt nicht, welche akkreditierte Einrichtung konkret welche der genannten Bezeichnungen führen darf; aus dem Wortlaut lässt sich jedoch nicht ableiten, dass akkreditierten Einrichtungen grundsätzlich freistehe, beliebig zwischen diesen Bezeichnungen zu wählen.
“Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG erhalten Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs mit ihrer institutionellen Akkreditierung das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut», zu führen. Art. 29 Abs. 1 HFKG knüpft das Recht zum Führen der dort erwähnten Bezeichnungen entsprechend seinem Wortlaut also an die institutionelle Akkreditierung. Dabei bestimmt der Gesetzesartikel nicht ausdrücklich, welche akkreditierte Institution welche Bezeichnung verwenden soll. Anders, als in der Beschwerde dargelegt, lässt sich dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG aber auch nicht entnehmen, dass es einer akkreditierten Hochschule grundsätzlich freigestellt wäre, die passende Bezeichnung autonom zu wählen. Vielmehr drängt sich schon bei der Lektüre von Art. 29 Abs. 1 HFKG die Frage auf, ob der Gesetzgeber die Bezeichnung «universitäres Institut» ausdrücklich erwähnt hätte, wenn eine als solches akkreditierte Bildungseinrichtung auch eine andere, namentlich die Bezeichnung «Universität», wählen dürfte. Soweit die Rechtsschriften der Beschwerdeführerin schon gestützt auf den Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG eine dahingehende Befugnis voraussetzen, basieren sie folglich auf einer unstatthaften Prämisse.”
Die graphische Gestaltung und die Zusammensetzung eines Namens können relevante Unterschiede begründen. Erscheint der Begriff «Universität» nicht wörtlich, kann die blosse Verwendung eines davon abgeleiteten Kürzels nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf die geschützte Bezeichnung begründen, sofern aus der Gestalt des Namens ein erkennbarer Unterschied hervorgeht.
“Anders als die Beschwerdeführerin verwendet die Y._______ nicht den Begriff «Universität», sondern ein davon abgeleitetes Kürzel, das mindestens prima facie zwar sowohl auf eine Universität als auch auf ein universitäres Institut hindeuten kann. Es bildet freilich den zweiten Teil eines kombinierten und insofern graphisch gestalteten Namens, als sein Anfangsbuchstabe durch Grossschreibung hervorgehoben wird. Mithin präsentiert es sich wie eine zusammengesetzte Marke. Durch die erste Silbe [...] wird eine besondere universitäre Bildungseinrichtung beschrieben, welche höchstens in geringfügigem Masse [...] anbietet. Der eigentliche Begriff der Universität, wie ihn Art. 29 Abs. 1 HFKG nennt, erscheint im Namen Y._______, wie erwähnt, allerdings nicht. Folglich bestehen relevante Unterschiede zwischen der Bezeichnung «Y._______» und derjenigen der Beschwerdeführerin. Abgesehen davon unterliegt auch die Y._______ den Vorgaben von Art. 29 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 HFKG. Sollte der Akkreditierungsrat ihr gegenüber einen Entscheid gefällt haben, welcher diese Gesetzesnormen verletzt, könnte die Beschwerdeführerin ohnehin keine entsprechende Gleichbehandlung verlangen, weil es eine solche im Unrecht grundsätzlich nicht gibt und eine ständige gesetzwidrige Praxis der Vorinstanz nicht ersichtlich ist (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1 m.H.; Urteil des BVGer B-433/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.1). Anzumerken bleibt schliesslich, dass der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-3611/2019 vom 28. April 2021 keine materielle Beurteilung für den vorliegenden Fall einschlägiger Rechtsfragen beinhaltet.”
“Im Kern geht es bei der zu beurteilenden Rechtssache um die Frage, ob Art. 29 Abs. 1 HFKG vorschreibt, dass eine Bildungseinrichtung, die als universitäres Institut akkreditiert wurde, diesen Begriff in ihrer Bezeichnung gebrauchen muss oder ob sie darin stattdessen den Terminus «Universität», ohne das Wort «Institut», verwenden darf. Mit Blick auf den Streitgegenstand ist daher vorab die Bedeutung von Art. 29 Abs. 1 KG durch Auslegung zu eruieren.”
Nach Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG kann der Hochschulrat Empfehlungen zur Führung der Bezeichnungen nach Art. 29 HFKG erlassen. Solche einschlägigen Empfehlungen sind für den vorliegenden Fall, soweit ersichtlich, nicht vorhanden. Die Empfehlungen könnten sich namentlich zur konkreten Verwendung der gesetzlich festgelegten Bezeichnungen im oder mit dem Namen einer Bildungseinrichtung sowie zu deren Entsprechungen in anderen Sprachen äussern.
“Gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG überträgt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen vom 26. Februar 2015 über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS, SR 414.205; vgl. Art. 6 HFKG) dem Hochschulrat die Kompetenz, Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Art. 29 HFKG zu formulieren. Derartige, für den vorliegenden Fall einschlägige Empfehlungen bestehen, soweit ersichtlich, nicht. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ergäbe Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG wenig Sinn, wenn aus Art. 29 HFKG hervorginge, dass der Name einer als universitäres Institut akkreditierten Hochschule in jedem Fall auch die Bezeichnung «universitäres Institut» enthalten müsste. Botschaft und parlamentarische Beratungen geben diesbezüglich keine Hinweise. Freilich müssten einschlägige Empfehlungen nicht unbedingt auf einer freien Bezeichnungswahl beruhen. Sie könnten sich beispielsweise dazu äussern, wie die gesetzlich festgelegten Bezeichnungen im oder mit dem Namen einer Bildungseinrichtung gebraucht werden sollten. Ausserdem könnten sie sich auf die Verwendung des Begriffs in verschiedenen Sprachen beziehen.”
Nach Auslegung von Art. 29 Abs. 1 HFKG darf eine Bildungseinrichtung, die lediglich als «universitäres Institut» akkreditiert ist, sich nicht als «Universität» bezeichnen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Namensänderung erforderlich; das Bundesverwaltungsgericht hat keine mildere Massnahme ersichtlich erachtet.
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 HFKG darf die Beschwerdeführerin die Bezeichnung «universitäres Institut» wählen; sie darf sich jedoch nicht als Universität bezeichnen (vgl. oben E. 5). Bei dieser Rechtslage ist keine mildere Massnahme als eine Namensänderung ersichtlich (vgl. auch unten E. 7.7.4). Deswegen erweist sich letztere als erforderlich.”
Das System von Bezeichnungsrecht und Bezeichnungsschutz dient der gesamtschweizerischen Einheitlichkeit, der Transparenz sowie dem Schutz der institutionell akkreditierten Hochschulinstitutionen und der Studierenden. Andere gängige Bezeichnungen im Hochschulbereich (z. B. «Hochschule», «Akademie», «Institut») können weiterhin verwendet werden, unter Vorbehalt kantonaler Regelungen und der Vorschriften über unlauteren Wettbewerb.
“In seiner Botschaft vom 29. Mai 2009 zum HFKG (BBl 2009 4561 ff., nachfolgend «Botschaft») legte der Bundesrat unter anderem dar, dem bereits in der Verfassung (Art. 63a Abs. 3 Satz 2 BV) angelegten Differenzierungsgebot trage das HFKG auch durch die ausdrückliche Nennung der verschiedenen Hochschulen und die entsprechende Regelung von Bezeichnungsrecht und -schutz (Art. 29, 62 und 63) Rechnung (Botschaft, 4601). Zu Art. 29 HFKG erklärte er, erst mit der institutionellen Akkreditierung erhalte eine Hochschulinstitution das Recht, sich als «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» zu bezeichnen oder Verbindungen mit diesen Bezeichnungen zu führen. Es werde Sache der Akkreditierungsrichtlinien sein, im Interesse von Einheitlichkeit und Klarheit akkreditierungsrelevante Bezeichnungen für monodisziplinäre Hochschulinstitutionen zu definieren. Gemäss Abs. 2 erstrecke sich das Bezeichnungsrecht auf die Entsprechungen in anderen als den Landessprachen. Dadurch werde klargestellt, dass andere gängige Bezeichnungen im Hochschulbereich, wie Hochschule, Akademie, Institut etc. - unter Vorbehalt kantonaler Regelungen und der Regelungen des unlauteren Wettbewerbs - frei verwendet werden könnten. Das Bezeichnungsrecht werde durch einen Bezeichnungsschutz ergänzt (Art. 62 und 63). Damit würden die Voraussetzungen für die lautere Verwendung der erwähnten Begriffe gesamtschweizerisch geregelt. Dies diene der Transparenz und dem Schutz der institutionell akkreditierten Hochschulinstitutionen sowie der Studierenden (Botschaft, 4647 und 4663 f.”
Die institutionelle Akkreditierung ist Voraussetzung dafür, dass eine Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereichs die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» oder davon abgeleitete Bezeichnungen führen darf. Das Führen solcher Bezeichnungen ohne Akkreditierung kann strafrechtlich nach Art. 63 HFKG verfolgt werden.
“Kapitels zum Bezeichnungs- und Titelschutz, zu Sanktionen und Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 4 HFKG). Akkreditiert werden nach Art. 28 Abs. 1 HFKG Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs (institutionelle Akkreditierung) sowie Studienprogramme von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs (Programmakkreditierung). Die institutionelle Akkreditierung ist Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht, die Gewährung von Bundesbeiträgen und die Programmakkreditierung (Art. 28 Abs. 2 HFKG). Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule" oder "Pädagogische Hochschule" oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut" (Art. 29 Abs. 1 HFKG). Die Bezeichnungen "Universität", "Fachhochschule", "Pädagogische Hochschule" sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut"), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz akkreditiert sind (Art. 62 Abs. 1 HFKG). Führt eine Institution ohne Akkreditierung nach diesem Gesetz eine solche Bezeichnung, greift die Strafbestimmungen von Art. 63 HFKG.”
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