Referring to the request submitted by the Swiss Accreditation Agency or by another Swiss or foreign accreditation agency recognised by the Swiss Accreditation Agency, the Swiss Accreditation Council shall decide on institutional accreditation and programme accreditation.
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Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Akkreditierungsagenturen. Die genannten Agenturen führen das Akkreditierungsverfahren gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung durch und müssen den in Art. 32 HFKG genannten internationalen Standards entsprechen.
“Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung über Akkreditierungen nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (Art. 21 Abs. 3 HFKG). Die Schweizerische Akkreditierungsagentur, die dem Akkreditierungsrat unterstellt ist (Art. 22 Abs. 2 HFKG), und die anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen führen gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung das Akkreditierungsverfahren nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz durch. Das Verfahren muss internationalen Standards entsprechen (Art. 32 HFKG). Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen über die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung (Art. 33 HFKG).”
“Das HFKG gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs von Bund und Kantonen (Art. 2 Abs. 1 HFKG). Für die Akkreditierung privater Universitäten, Fachhochschulen, pädagogischer Hochschulen und anderer privater Institutionen des Hochschulbereichs gelten gemäss Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HFKG die Bestimmungen des fünften (Art. 27-35 HFKG) und des neunten Kapitels (Art. 62-65 HFKG) dieses Gesetzes. Die Schweizerische Akkreditierungsagentur und die anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen führen gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung das Akkreditierungsverfahren nach diesem Gesetz durch (Art. 32 Satz 1 HFKG und Art. 3 Abs. 2 Akkreditierungsverordnung HFKG). Der SAR entscheidet aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen über die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung (Art. 33 HFKG). Als Akkreditierungsagentur im Sinne dieser Verordnung gelten die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung sowie weitere vom Schweizerischen Akkreditierungsrat anerkannte in- oder ausländische Agenturen (Art. 3 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG).”
Das Akkreditierungsverfahren wird gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung durch die Schweizerische Akkreditierungsagentur und die vom Akkreditierungsrat anerkannten in- oder ausländischen Agenturen durchgeführt und muss internationalen Standards entsprechen.
“Die institutionelle Akkreditierung bildet Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht, die Gewährung von Bundesbeiträgen und die Programmakkreditierung (Art. 28 Abs. 2 HFKG). Insbesondere erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs mit der institutionellen Akkreditierung das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule" oder "Pädagogische Hochschule" oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut" (Art. 29 HFKG; vgl. hierzu auch BGE 142 I 16 E. 7 und 8). Das Akkreditierungsverfahren nach HFKG wird gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung durch die Schweizerische Akkreditierungsagentur und die anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen durchgeführt und muss internationalen Standards entsprechen (Art. 32 HFKG). Den Entscheid über die Akkreditierung fällt der Schweizerische Akkreditierungsrat aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen (Art. 33 HFKG).”
“Die institutionelle Akkreditierung bildet Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht, die Gewährung von Bundesbeiträgen und die Programmakkreditierung (Art. 28 Abs. 2 HFKG). Insbesondere erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs mit der institutionellen Akkreditierung das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule" oder "Pädagogische Hochschule" oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut" (Art. 29 HFKG; vgl. hierzu auch BGE 142 I 16 E. 7 und 8). Das Akkreditierungsverfahren nach HFKG wird gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung durch die Schweizerische Akkreditierungsagentur und die anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen durchgeführt und muss internationalen Standards entsprechen (Art. 32 HFKG). Den Entscheid über die Akkreditierung fällt der Schweizerische Akkreditierungsrat aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen (Art. 33 HFKG).”
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