Amended by No I of the FA of 25 Sept. 2020, in force since 1 March 2021 (AS 2021 68;BBl 2020 3681). ↩
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Für Institute im Aufbau gelten die Voraussetzungen von Art. 30 HFKG ebenfalls; so müssen beispielsweise die geplanten Stellenverhältnisse ausreichend sein, um universitärer Forschung nachzukommen.
Zur Zulassung zum Akkreditierungsverfahren muss die Hochschule mit geeigneten Unterlagen glaubhaft machen, dass sie die in Art. 4 der Akkreditierungsverordnung HFKG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Sind diese Voraussetzungen nach Prüfung erfüllt, entscheidet der Akkreditierungsrat auf Eintreten und leitet die Unterlagen zur Prüfung an die Agentur weiter; sind sie nicht erfüllt, trifft der Akkreditierungsrat einen Nichteintretensentscheid.
“Kapitels (Art. 62-65) dieses Gesetzes (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HFKG). Der SAR entscheidet aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen über die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung (Art. 33 HKFG). Akkreditiert werden Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs (institutionelle Akkreditierung) (Art. 28 Abs. 1 Bst. a HFKG). Die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung sind in Art. 30 Abs. 1 HFKG geregelt. Der Hochschulrat konkretisiert die Voraussetzungen in einer Verordnung (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 HFKG). Die Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich vom 28. Mai 2015 (Akkreditierungsverordnung HFKG; SR 414.205.3) legt die Voraussetzungen für die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren fest (Art. 1 Bst. a Akkreditierungsverordnung HFKG). Eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs wird zur institutionellen Akkreditierung zugelassen, wenn sie mit geeigneten Dokumenten glaubhaft macht, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 4 Akkreditierungsverordnung HFKG erfüllt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so entscheidet der Akkreditierungsrat auf Eintreten und leitet die Unterlagen zur Prüfung an die Akkreditierungsagentur weiter. Sind sie nicht erfüllt, so trifft der Akkreditierungsrat einen Nichteintretensentscheid (Art. 10 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG). Vorliegend ist der Entscheid der Vorinstanz betreffend die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zum Verfahren der institutionellen Akkreditierung angefochten.”
Nach Art. 30 Abs. 1 HFKG gehören zu den Voraussetzungen der institutionellen Akkreditierung namentlich: ein Qualitätssicherungssystem, das hohe Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistung sowie die Qualifikation des Personals gewährleistet; die Erfüllung der einschlägigen Zulassungs- und Studiengestaltungsgrundsätze; eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung; angemessene Mitwirkungsrechte für Hochschulangehörige; die Förderung von Chancengleichheit und tatsächlicher Gleichstellung von Frau und Mann; sowie die Erfüllung von Grundsätzen wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltiger Entwicklung. Ferner verlangt Art. 30 Abs. 1, dass Hochschulen Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen bzw. Fachbereichen anbieten und dass die Institution und ihr Träger die dauerhafte Betriebsfähigkeit gewährleisten.
“Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a HFKG setzt die institutionelle Akkreditierung namentlich ein Qualitätssicherungsystem voraus, das Gewähr dafür bietet, dass Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist (Ziff. 1); dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 HFKG erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind (Ziff. 2); dass eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind (Ziff. 3); dass den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen (Ziff. 4); dass die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden (Ziff. 5); dass die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden (Ziff. 6); und dass überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt (Ziff. 7). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b HFKG muss die universitäre Hochschule und die Fachhochschule Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen anbieten. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c HFKG muss die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger schliesslich Gewähr dafür bieten, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. Gemäss Art. 30 Abs. 2 HFKG konkretisiert der Hochschulrat die Voraussetzungen in einer Verordnung. Die Zuständigkeit nach Art. 30 Abs. 2 HFKG wurde dem Hochschulrat in Art. 2 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZSAV-HS durch Bund und Konkordatskantone ausdrücklich übertragen.”
“Die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung sind in Art. 30 HFKG geregelt. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a HFKG setzt die institutionelle Akkreditierung namentlich ein Qualitätssicherungsystem voraus, das Gewähr dafür bietet, dass Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist (Ziff. 1); dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 HFKG erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind (Ziff. 2); dass eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind (Ziff. 3); dass den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen (Ziff. 4); dass die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden (Ziff. 5); dass die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden (Ziff. 6); und dass überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt (Ziff. 7). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b HFKG muss die universitäre Hochschule und die Fachhochschule Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen anbieten.”
Der Hochschulrat hat die in Art. 30 Abs. 2 HFKG erwähnte Konkretisierung in der Akkreditierungsverordnung HFKG vorgenommen; diese Verordnung konkretisiert unter anderem die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung nach Art. 30 HFKG (vgl. Art. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG).
“überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt. b. Die universitäre Hochschule und die Fachhochschule bieten Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an. c. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. Der Hochschulrat konkretisiert die Voraussetzungen in einer Verordnung (Art. 30 Abs. 2 HFKG; Art. 2 Abs. 2 Bst. 2 Ziff. 1 ZSAV-HS), was in der Akkreditierungsverordnung HFKG erfolgt ist. Die Verordnung konkretisiert unter anderem die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung nach Art. 30 HFKG (Art. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG).”
“überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt. b. Die universitäre Hochschule und die Fachhochschule bieten Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an. c. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. Der Hochschulrat konkretisiert die Voraussetzungen in einer Verordnung (Art. 30 Abs. 2 HFKG; Art. 2 Abs. 2 Bst. 2 Ziff. 1 ZSAV-HS), was in der Akkreditierungsverordnung HFKG erfolgt ist. Die Verordnung konkretisiert unter anderem die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung nach Art. 30 HFKG (Art. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG).”
Für die institutionelle Akkreditierung ist erforderlich, dass die Hochschule bzw. die Institution und ihr Träger Gewähr dafür bieten, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann.
“a HFKG setzt die institutionelle Akkreditierung namentlich ein Qualitätssicherungsystem voraus, das Gewähr dafür bietet, dass Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist (Ziff. 1); dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 HFKG erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind (Ziff. 2); dass eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind (Ziff. 3); dass den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen (Ziff. 4); dass die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden (Ziff. 5); dass die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden (Ziff. 6); und dass überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt (Ziff. 7). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b HFKG muss die universitäre Hochschule und die Fachhochschule Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen anbieten. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c HFKG muss die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger schliesslich Gewähr dafür bieten, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. Gemäss Art. 30 Abs. 2 HFKG konkretisiert der Hochschulrat die Voraussetzungen in einer Verordnung. Die Zuständigkeit nach Art. 30 Abs. 2 HFKG wurde dem Hochschulrat in Art. 2 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZSAV-HS durch Bund und Konkordatskantone ausdrücklich übertragen.”
Art. 30 HFKG regelt die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung, nicht das alleinige Recht zur Bezeichnung der Institution. Soweit in den Materialien die Einordnung als «Universität» an Voraussetzungen aus Art. 30 Abs. 1 Bst. b (z. B. mehrere Disziplinen/Fachbereiche) geknüpft wird, lässt sich daraus nicht schliessen, dass das Bezeichnungsrecht ausschliesslich von Art. 30 abhängt; weitere Regelungen (namentlich Art. 29 HFKG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Akkreditierungsverordnung) sehen nach den cited Entscheidungen zusätzliche Bezeichnungen und eine differenzierte Typenabgrenzung vor.
“Damit gehe auch aus den Materialien hervor, dass die Bezeichnung aIs Universität alleine von der Voraussetzung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG abhängig sei (mindestens zwei Disziplinen oder Fachbereiche); massgebend sei, dass an den jeweiligen Institutionen eine universitäre Ausbildung angeboten werde. Dem hält die Vorinstanz entgegen, Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG nehme lediglich eine generelle Kategorisierung hinsichtlich der Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung von Hochschulen des Typus «universitäre Hochschule» und «Fachhochschule» vor. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass das Bezeichnungsrecht allein von dieser Norm abhänge und nur die Bezeichnungen «Universität» und «Fachhochschule» zur Verfügung stünden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin widerspreche zudem Art. 29 HFKG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG, wonach der Gesetzgeber noch weitere Bezeichnungen vorsehe. Dieser habe somit klar eine Typenabgrenzung zwischen Universität, universitärem Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut und pädagogischer Hochschule beabsichtigt. Art. 30 HFKG regelt, wie seine Überschrift zeigt, die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung, nicht aber das Bezeichnungsrecht. Dementsprechend steht die von der Beschwerdeführerin wiedergegebene Passage der Botschaft im Kontext der Voraussetzungen der Akkreditierung. Darüber hinaus spricht sie nur von Universität und Fachhochschule, äussert sich aber weder zum universitären noch zum Fachhochschulinstitut. Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG erlaubt daher keine Rückschlüsse auf das Bezeichnungsrecht eines universitären Instituts.”
“Damit gehe auch aus den Materialien hervor, dass die Bezeichnung aIs Universität alleine von der Voraussetzung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG abhängig sei (mindestens zwei Disziplinen oder Fachbereiche); massgebend sei, dass an den jeweiligen Institutionen eine universitäre Ausbildung angeboten werde. Dem hält die Vorinstanz entgegen, Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG nehme lediglich eine generelle Kategorisierung hinsichtlich der Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung von Hochschulen des Typus «universitäre Hochschule» und «Fachhochschule» vor. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass das Bezeichnungsrecht allein von dieser Norm abhänge und nur die Bezeichnungen «Universität» und «Fachhochschule» zur Verfügung stünden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin widerspreche zudem Art. 29 HFKG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG, wonach der Gesetzgeber noch weitere Bezeichnungen vorsehe. Dieser habe somit klar eine Typenabgrenzung zwischen Universität, universitärem Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut und pädagogischer Hochschule beabsichtigt. Art. 30 HFKG regelt, wie seine Überschrift zeigt, die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung, nicht aber das Bezeichnungsrecht. Dementsprechend steht die von der Beschwerdeführerin wiedergegebene Passage der Botschaft im Kontext der Voraussetzungen der Akkreditierung. Darüber hinaus spricht sie nur von Universität und Fachhochschule, äussert sich aber weder zum universitären noch zum Fachhochschulinstitut. Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG erlaubt daher keine Rückschlüsse auf das Bezeichnungsrecht eines universitären Instituts.”
Auch für Institute, die sich im Aufbau befinden, gelten die Voraussetzungen von Art. 30 HFKG; geplante oder noch aufzubauende Strukturen sind an den gesetzlichen Anforderungen zu messen.
Die Zuständigkeit zur Konkretisierung der Voraussetzungen nach Art. 30 Abs. 2 HFKG wurde dem Hochschulrat gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZSAV‑HS von Bund und Konkordatskantonen ausdrücklich übertragen.
“2); dass eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind (Ziff. 3); dass den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen (Ziff. 4); dass die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden (Ziff. 5); dass die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden (Ziff. 6); und dass überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt (Ziff. 7). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b HFKG muss die universitäre Hochschule und die Fachhochschule Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen anbieten. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c HFKG muss die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger schliesslich Gewähr dafür bieten, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. Gemäss Art. 30 Abs. 2 HFKG konkretisiert der Hochschulrat die Voraussetzungen in einer Verordnung. Die Zuständigkeit nach Art. 30 Abs. 2 HFKG wurde dem Hochschulrat in Art. 2 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZSAV-HS durch Bund und Konkordatskantone ausdrücklich übertragen.”
Art. 30 Abs. 1 verlangt ein Qualitätssicherungssystem, das Gewähr dafür bietet, dass Lehre, Forschung und Dienstleistungen von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist; zudem muss überprüfbar sein, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt.
“Die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung sind in Art. 30 HFKG geregelt. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a HFKG setzt die institutionelle Akkreditierung namentlich ein Qualitätssicherungsystem voraus, das Gewähr dafür bietet, dass Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist (Ziff. 1); dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 HFKG erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind (Ziff. 2); dass eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind (Ziff. 3); dass den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen (Ziff. 4); dass die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden (Ziff. 5); dass die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden (Ziff. 6); und dass überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt (Ziff. 7). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b HFKG muss die universitäre Hochschule und die Fachhochschule Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen anbieten.”
Die Konkretisierung der Voraussetzungen erfolgt durch den Hochschulrat in einer Verordnung. Die Zuständigkeit hierfür wurde dem Hochschulrat nach E. 3.5 der zitierten Rechtssache ausdrücklich durch Bund und die Konkordatskantone übertragen.
“1); dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 HFKG erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind (Ziff. 2); dass eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind (Ziff. 3); dass den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen (Ziff. 4); dass die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden (Ziff. 5); dass die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden (Ziff. 6); und dass überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt (Ziff. 7). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b HFKG muss die universitäre Hochschule und die Fachhochschule Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen anbieten. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c HFKG muss die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger schliesslich Gewähr dafür bieten, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. Gemäss Art. 30 Abs. 2 HFKG konkretisiert der Hochschulrat die Voraussetzungen in einer Verordnung. Die Zuständigkeit nach Art. 30 Abs. 2 HFKG wurde dem Hochschulrat in Art. 2 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZSAV-HS durch Bund und Konkordatskantone ausdrücklich übertragen.”