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Die Praxis‑ und Anwendungsorientierung bildet nach Art. 26 Abs. 1 HFKG einen zentralen Gesichtspunkt für die Zuordnung zu den Fachhochschulen. Die vorgelegten Nachweise zur Praxisrelevanz der Lehre und Forschung lassen daher die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Studiengestaltung eher dem Hochschultyp der Fachhochschule im Sinne von Art. 26 Abs. 1 HFKG zuzuordnen erscheinen.
“Management-Handbuch, Kapitel 9 [in den Akten]) und hält in der genannten Eingabe "Kriterium C" vom 4. August 2021 ausdrücklich fest "Der Fokus der Forschung liegt auf der Praxisrelevanz, was den A._______ Anspruch des integralen Ansatzes unterstreicht, der auf Nachhaltigkeit und zugleich auf Relevanz ausgelegt ist." Dies entspricht weiter den von der Beschwerdeführerin eingereichten Belegen zur Praxisrelevanz ihrer Forschung, wonach sie in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021 mit [...] ausgezeichnet wurde. Diese Auszeichnungen belegen - in Übereinstimmung mit ihren eigenen Ausführungen - dass die Beschwerdeführerin die Studierenden durch praxisorientierte Studien und durch anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung auf berufliche Tätigkeiten vorbereitet. Diese Vorbereitung durch praxisorientierte Studien und durch anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung auf berufliche Tätigkeiten weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Studiengestaltung eher als Fachhochschule im Sinne von Art. 26 Abs. 1 HFKG zu qualifizieren wäre, weil sie durch praxisorientierte Studien und durch anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung auf berufliche Tätigkeiten vorbereitet. Da überdies die bereits getroffenen Ausführungen (vorstehend E. 4.1) zu den Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Studienstufe, infolge der Möglichkeit mit einer Fachmaturität zum Studium bei der Beschwerdeführerin zugelassen zu werden, auf eine Fachhochschule hinweisen, wird erkenntlich, dass sich die Beschwerdeführerin weder dem Hochschultyp der universitären Hochschule nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG noch einer Fachhochschule im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 Akkreditierungsverordnung HFKG zuordnen lässt. Demnach erfüllt die Beschwerdeführerin das Kriterium der Zuordnung zu einem Hochschultyp nicht.”
“Hochschulen im Sinne des HFKG sind (a.) die universitären Hochschulen: die kantonalen Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH); (b.) die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen (Art. 2 Abs. 2 HFKG). Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule" oder "Pädagogische Hochschule" oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut" (Art. 29 Abs. 1 HFKG). Die Fachhochschulen bereiten durch praxisorientierte Studien und durch anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie, je nach Fachbereich, gestalterische und künstlerische Fähigkeiten erfordern (Art. 26 Abs. 1 HFKG).”
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