(Art. 68 RTVA)
| Francs | |
|---|---|
| a. for each three-month invoice, a surcharge for the sending out an invoice in paper form | 2.– |
| b. for a reminder | 5.– |
| c. for debt enforcement proceedings correctly raised | 20.– |
3 commentaries
Eine Adressänderung (einschliesslich Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz) gehört nach der Rechtsprechung zu den meldepflichtigen Tatsachen i.S.v. aArt. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. aArt. 60 Abs. 1 RTVV. Die Mitteilung der aktuellen Adresse ist insbesondere für die Zustellung von Rechnungen und damit für die Durchsetzung der Gebührenpflicht von Bedeutung. Das Unterlassen der Adressmitteilung kann als Verletzung der Melde‑/Mitwirkungspflicht gewertet werden und zu Gebührenfolgen führen.
“Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2003 1569 ff., S. 1725; vgl. auch Urteil 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1). Als weitere meldepflichtige Sachverhalte nennt die Lehre den Umzug ins Ausland oder die Aufnahme eines gemeinsamen Haushalts mit einer anderen Person (vgl. BERTIL COTTIER, in: Masmejan/Cottier/Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, N. 8 zu Art. 68 RTVG). Zwar ändert der Umstand, dass der Betroffene innerhalb der Schweiz umgezogen ist, am Bestand der Gebührenpflicht grundsätzlich nichts, doch ist die Mitteilung der jeweils aktuellen Adresse namentlich für die Zustellung der Rechnungen von Bedeutung und dient somit auch der Durchsetzung der Gebührenpflicht. Damit durfte die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise, unter Hinweis auf ihre eigene Rechtsprechung, zum Schluss gelangen, dass ein Wohnsitzwechsel bzw. eine Adressänderung zu den meldepflichtigen Sachverhalten i.S.v. aArt. 68 Abs. 3 RTVG und aArt. 60 Abs. 1 RTVV gehört. Angesichts des Umstandes, dass es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um Massenverwaltung handelt, darf die Meldepflicht nach der Rechtsprechung relativ streng gehandhabt werden (vgl. Urteile 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1; 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2).”
“Im Ergebnis hat die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise angenommen, dass der Beschwerdeführer seine Melde- und Mitwirkungspflicht gemäss aArt. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. aArt. 60 Abs. 1 RTVV verletzt hat, indem er es unterlassen hat, seine neue Adresse der Billag mitzuteilen. Indem das Bundesverwaltungsgericht sodann hinsichtlich der Fälligkeit der Gebührenforderung (vgl. E. 5.2 hiervor) auf die Rechnungsstellung vom 31. Juli 2018 abgestellt hat, hat es ebenfalls kein Bundesrecht verletzt (vgl. auch E. 4.6 und”
Art. 60 Abs. 1 RTVV wiederholt die Meldepflicht (schriftliche Anzeige) für Änderungen meldepflichtiger Sachverhalte. Nach der Botschaft und Rechtsprechung dient diese Pflicht der Durchsetzung der Gebührenpflicht; als Beispiele für meldepflichtige Sachverhalte werden genannt, dass keine Empfangsgeräte mehr betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten werden, ein Umzug ins Ausland oder die Aufnahme eines gemeinsamen Haushalts mit einer anderen Person. Die Mitteilung der aktuellen Adresse innerhalb der Schweiz ist zwar für den Bestand der Gebührenpflicht grundsätzlich ohne Einfluss, dient aber der Zustellung von Rechnungen und damit der Durchsetzung der Gebührenpflicht.
“Nach aArt. 68 Abs. 3 Satz 2 RTVG muss, wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte der Gebührenerhebungsstelle melden. Diese Pflicht wird sodann in aArt. 60 Abs. 1 RTVV wiederholt, wobei dort präzisiert wird, dass die Meldung schriftlich zu erfolgen habe. Weder dem RTVG noch der RTVV lässt sich entnehmen, was unter "meldepflichtigen Sachverhalten" konkret zu verstehen ist. Gemäss der Botschaft des Bundesrates dient die Meldepflicht der Durchsetzung der Gebührenpflicht. Als Beispiel wird der Umstand angeführt, dass keine Empfangsgeräte mehr betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten werden (vgl. Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2003 1569 ff., S. 1725; vgl. auch Urteil 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1). Als weitere meldepflichtige Sachverhalte nennt die Lehre den Umzug ins Ausland oder die Aufnahme eines gemeinsamen Haushalts mit einer anderen Person (vgl. BERTIL COTTIER, in: Masmejan/Cottier/Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, N. 8 zu Art. 68 RTVG). Zwar ändert der Umstand, dass der Betroffene innerhalb der Schweiz umgezogen ist, am Bestand der Gebührenpflicht grundsätzlich nichts, doch ist die Mitteilung der jeweils aktuellen Adresse namentlich für die Zustellung der Rechnungen von Bedeutung und dient somit auch der Durchsetzung der Gebührenpflicht.”
“Nach aArt. 68 Abs. 3 Satz 2 RTVG muss, wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte der Gebührenerhebungsstelle melden. Diese Pflicht wird sodann in aArt. 60 Abs. 1 RTVV wiederholt, wobei dort präzisiert wird, dass die Meldung schriftlich zu erfolgen habe. Weder dem RTVG noch der RTVV lässt sich entnehmen, was unter "meldepflichtigen Sachverhalten" konkret zu verstehen ist. Gemäss der Botschaft des Bundesrates dient die Meldepflicht der Durchsetzung der Gebührenpflicht. Als Beispiel wird der Umstand angeführt, dass keine Empfangsgeräte mehr betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten werden (vgl. Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2003 1569 ff., S. 1725; vgl. auch Urteil 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1). Als weitere meldepflichtige Sachverhalte nennt die Lehre den Umzug ins Ausland oder die Aufnahme eines gemeinsamen Haushalts mit einer anderen Person (vgl. BERTIL COTTIER, in: Masmejan/Cottier/Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, N. 8 zu Art. 68 RTVG). Zwar ändert der Umstand, dass der Betroffene innerhalb der Schweiz umgezogen ist, am Bestand der Gebührenpflicht grundsätzlich nichts, doch ist die Mitteilung der jeweils aktuellen Adresse namentlich für die Zustellung der Rechnungen von Bedeutung und dient somit auch der Durchsetzung der Gebührenpflicht.”
Die im Verfahren geltend gemachten Mahngebühren, die Betreibungsandrohung sowie die für die Einleitung der Betreibung geltend gemachten Umtriebe entsprechen den betragsmässigen Vorgaben von Art. 60 RTVV und wurden im angeführten Entscheid zu Recht nicht beanstandet. Ebenfalls nicht beanstandet wurden die vorinstanzlich erhobenen Verfahrenskosten (vgl. zit. Entscheid).
“Die Höhe der Haushaltabgabe wurde zu Recht nicht bestritten und ist ausgewiesen (vgl. Rechnungen vom 29. Juni 2020 und vom 26. April 2022; diese Rechnungen berücksichtigen auch die von der Erstinstanz zurückzuerstattende MWST; Art. 57 RTVV). Auch die Mahngebühren blieben zu Recht unbestritten und sind in Art. 60 RTVV betragsmässig vorgegeben (Mahnungen vom 18. Januar 2021 und vom 14. Juni 2021 sowie Betreibungsandrohung vom 14. November 2022). Gleiches gilt für die von der Erstinstanz geltend gemachten Umtriebe zur Einleitung der Betreibung (Betreibungsandrohung vom 14. November 2022; Art. 60 RTVV). Schliesslich sind auch die vorinstanzlichen Verfahrenskosten nicht zu beanstanden (Art. 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0).”
Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.