(Art. 68a RTVA) The annual fee for each household is as follows:
| Francs | |
|---|---|
| a. for a private household | 335.– |
| b. for a collective household | 670.– |
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Das Bundesgericht hat die in Art. 57 RTVV festgesetzte jährliche Haushaltsabgabe bereits als nicht unverhältnismässig hoch bzw. nicht prohibitiv beurteilt. Eine akzessorische Überprüfung von Art. 57 RTVV erübrigt sich vor diesem Hintergrund.
“Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, Art. 57 RTVV über die Höhe der Abgabe verstosse gegen Art. 68a Abs. 1 RTVG (Abgabepflicht für Privathaushalte) und die darin festgesetzten Finanzierungs-grundsätze. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Höhe der Abgabe bereits als nicht unverhältnismässig hoch bezeichnet (Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 5.3.1). Insoweit erübrigt sich daher die vom Beschwerdeführer erbetene akzessorische Überprüfung von Art. 57 RTVV (zur akzessorischen Normenkontrolle: vgl. Urteile des BVGer A-4741/2020 vom 8. November 2023 [angefochten vor Bundesgericht] E. 3.3.3 f., C-5074/2020 vom 25. Mai 2021 E. 4.3 ff.). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Unverhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV beschränkt sich denn auch darauf, dass die Erhebung der Haushaltabgabe in seinem Fall unverhältnismässig sei, weil er gleich wie Bezüger von Ergänzungsleistungen nicht über hinreichende finanzielle Mittel verfüge.”
“14 EMRK ausser Betracht fällt. Im Übrigen kann auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Dort hat die Vorinstanz ausgeführt, die Abgabenerhebung beeinträchtige die Empfangs- bzw. Informationsfreiheit des Beschwerdeführers nicht, solange der Betrag nicht prohibitiv hoch angesetzt wird (vgl. auch Urteil des BGer 2C_714/2009 vom 26. November 2009 E. 3.1 m.w.H., BGE 121 II 183 E. 2b/aa). Es liegt dann mit anderen Worten kein Grundrechtseingriff vor. Diese Auffassung ist mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR nicht zu beanstanden (vgl. Nichteintretensentscheid Bruno Antonio Faccio gegen Italien vom 31. März 2009, Nr. 22/04 [«montant raisonnable de l'impôt en question»]). Es war eines der erklärten Ziele im Rahmen der Neugestaltung der Abgabe, diese für die Bevölkerung zu vergünstigen (vgl. Botschaft RTVG 2013, BBl 2013 4975, 4988). Mit einem jährlichen Gesamtbetrag pro Haushalt von Fr. 335.- seit dem 1. Januar 2021 und von Fr. 365.- in den vorangehenden Abgabeperioden (Art. 57 RTVV [Fassung vom 9. März 2007 und vom 16. April 2020, AS 2020 1461]) fällt sie nicht unverhältnismässig hoch aus. Auch ein prohibitiver Charakter ist entsprechend zu verneinen. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und bringt insoweit auch keine neuen Argumente vor, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten.”
Für Kollektivhaushalte gilt gemäss den gerichtlichen Ausführungen, dass jeweils ein Pauschalbetrag von Fr. 670.– pro Jahr geschuldet ist, unabhängig von der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner. Die Abgabepflicht trifft die Trägerschaft der Institution (privat- oder öffentlich-rechtlich). Angehörige innerhalb des Kollektivhaushalts sind nicht verpflichtet, eine separate individuelle Haushaltabgabe für privat genutzte Räume zu entrichten.
“In Bezug auf die Haushaltarten wird noch in Privathaushalt, Sammelhaushalt und Kollektivhaushalt unterschieden. Ein Privathaushalt besteht, wenn eine Gesamtheit von Personen in derselben Wohnung in demselben Gebäude wohnt (Art. 2 Bst. a RHV). Ein Sammelhaushalt ist ein fiktiver Haushalt, der einerseits Personen umfasst, die lediglich formell in der Meldegemeinde angemeldet sind, ohne dort effektiv zu wohnen, und andererseits Personen ohne festen Wohnsitz (vgl. Amtlicher Katalog der Merkmale, Harmonisierung amtlicher Personenregister, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2023, N. 624, S. 52 f.). Kollektivhaushalte definieren sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung (Art. 69c Abs. 2 RHG; siehe abschliessende Aufzählung nach Art. 2 Bst. abis RHV). Institutionen des Straf- und Massnahmevollzugs gelten gemäss Art. 2 Bst. abis Ziff. 6 RHV als Kollektivhaushalte. Jeder Kollektivhaushalt schuldet eine Haushaltabgabe in derselben Höhe, ungeachtet der Zahl seiner Bewohnerinnen und Bewohner (Fr. 670.- pro Jahr, gemäss Art. 57 RTVV). Die Abgabe wird von der privat- oder öffentlich-rechtlichen Trägerschaft eines Kollektivhaushalts geschuldet (Art. 69c RTVG, vgl. Art. 57 RHV). Die Angehörigen von Kollektivhaushalten müssen keine individuelle Haushaltabgabe für ihre privat genutzten Räume innerhalb des Kollektivhaushalts bezahlen. Die Kantone haben gemäss Art. 9 RHV sicherzustellen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner von Kollektivhaushalten in den Registern gemäss Art. 2 Abs. 2 RHG geführt werden. Im Kanton Bern werden die Haushaltsarten in den Einwohnerregistern der Gemeinden geführt (vgl. Art. 24 ff. der Verordnung des Kantons Bern über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (BSG 152.051, nachfolgend: GERES V). Die Gemeinden erhalten von den betreffenden Anstalten und Institutionen die Angaben über die Bewohner des Kollektivhaushalts. Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt eingewiesen werden, sind in der bisherigen Wohnsitzgemeinde im Sammelhaushalt aufzunehmen, in der neuen Gemeinde werden sie im Kollektivhaushalt aufgenommen (vgl.”
“In Bezug auf die Haushaltarten wird noch in Privathaushalt, Sammelhaushalt und Kollektivhaushalt unterschieden. Ein Privathaushalt besteht, wenn eine Gesamtheit von Personen in derselben Wohnung in demselben Gebäude wohnt (Art. 2 Bst. a RHV). Ein Sammelhaushalt ist ein fiktiver Haushalt, der einerseits Personen umfasst, die lediglich formell in der Meldegemeinde angemeldet sind, ohne dort effektiv zu wohnen, und andererseits Personen ohne festen Wohnsitz (vgl. Amtlicher Katalog der Merkmale, Harmonisierung amtlicher Personenregister, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2023, N. 624, S. 52 f.). Kollektivhaushalte definieren sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung (Art. 69c Abs. 2 RHG; siehe abschliessende Aufzählung nach Art. 2 Bst. abis RHV). Institutionen des Straf- und Massnahmevollzugs gelten gemäss Art. 2 Bst. abis Ziff. 6 RHV als Kollektivhaushalte. Jeder Kollektivhaushalt schuldet eine Haushaltabgabe in derselben Höhe, ungeachtet der Zahl seiner Bewohnerinnen und Bewohner (Fr. 670.- pro Jahr, gemäss Art. 57 RTVV). Die Abgabe wird von der privat- oder öffentlich-rechtlichen Trägerschaft eines Kollektivhaushalts geschuldet (Art. 69c RTVG, vgl. Art. 57 RHV). Die Angehörigen von Kollektivhaushalten müssen keine individuelle Haushaltabgabe für ihre privat genutzten Räume innerhalb des Kollektivhaushalts bezahlen. Die Kantone haben gemäss Art. 9 RHV sicherzustellen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner von Kollektivhaushalten in den Registern gemäss Art. 2 Abs. 2 RHG geführt werden. Im Kanton Bern werden die Haushaltsarten in den Einwohnerregistern der Gemeinden geführt (vgl. Art. 24 ff. der Verordnung des Kantons Bern über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (BSG 152.051, nachfolgend: GERES V). Die Gemeinden erhalten von den betreffenden Anstalten und Institutionen die Angaben über die Bewohner des Kollektivhaushalts. Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt eingewiesen werden, sind in der bisherigen Wohnsitzgemeinde im Sammelhaushalt aufzunehmen, in der neuen Gemeinde werden sie im Kollektivhaushalt aufgenommen (vgl.”
Für die Abgabeperioden 2019 und 2020 betrug die Abgabe je Privathaushalt und Jahr Fr. 365.--; für die Abgabeperiode 2021 beträgt sie Fr. 335.--.
“Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird (Art. 109b Abs. 1 RTVG). Dieser Zeitpunkt wird in Art. 86 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) in der Fassung vom 18. Oktober 2017 (AS 2017 5519) auf den 1. Januar 2019 festgelegt. In den hier interessierenden Abgabeperioden 2019 und 2020 betrug die Abgabe je Haushalt und Jahr für einen Privathaushalt Fr. 365.-- (Art. 57 RTVV). Für die Abgabeperiode 2021 betrug sie Fr. 335.-- (Art. 57 RTVV in der Fassung vom 16. April 2020, in Kraft seit dem 1. Januar 2021 [AS 2020 1461]).”
“1 RTVG auf Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG erhalten, sowie Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG) und den Diplomatenstatus geniessen, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Der Ertrag der Abgabe dient verschiedenen Aufgaben im Zusammenhang mit Radio und Fernsehen (Art. 68a RTVG), namentlich der Finanzierung des Angebots der SRG (vgl. Art. 25 Abs. 3 lit. b, Art. 34 und Art. 68a Abs. 1 lit. a RTVG). Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird (Art. 109b Abs. 1 RTVG). Dieser Zeitpunkt wird in Art. 86 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) in der Fassung vom 18. Oktober 2017 (AS 2017 5519) auf den 1. Januar 2019 festgelegt. In den hier interessierenden Abgabeperioden 2019 und 2020 betrug die Abgabe je Haushalt und Jahr für einen Privathaushalt Fr. 365.-- (Art. 57 RTVV). Heute beträgt sie Fr. 335.-- (Art. 57 RTVV in der Fassung vom 16. April 2020, in Kraft seit dem 1. Januar 2021 [AS 2020 1461]).”
Die in den Rechnungen ausgewiesene Haushaltsabgabe wurde zu Recht nicht bestritten; die Rechnungen berücksichtigen zudem die von der Erstinstanz zurückzuerstattende Mehrwertsteuer (vgl. Art. 57 RTVV).
“Die Höhe der Haushaltabgabe wurde zu Recht nicht bestritten und ist ausgewiesen (vgl. Rechnungen vom 29. Juni 2020 und vom 26. April 2022; diese Rechnungen berücksichtigen auch die von der Erstinstanz zurückzuerstattende MWST; Art. 57 RTVV). Auch die Mahngebühren blieben zu Recht unbestritten und sind in Art. 60 RTVV betragsmässig vorgegeben (Mahnungen vom 18. Januar 2021 und vom 14. Juni 2021 sowie Betreibungsandrohung vom 14. November 2022). Gleiches gilt für die von der Erstinstanz geltend gemachten Umtriebe zur Einleitung der Betreibung (Betreibungsandrohung vom 14. November 2022; Art. 60 RTVV). Schliesslich sind auch die vorinstanzlichen Verfahrenskosten nicht zu beanstanden (Art. 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0).”
Die Abgabe wurde im Rahmen der Neugestaltung herabgesetzt. Sie beträgt seit dem 1. Januar 2021 Fr. 335.– pro Privathaushalt; in den Abgabeperioden 2019 und 2020 betrug sie Fr. 365.–. Ziel der Neugestaltung war eine Vergünstigung der Abgabe.
“1 RTVG auf Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG erhalten, sowie Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG) und den Diplomatenstatus geniessen, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Der Ertrag der Abgabe dient verschiedenen Aufgaben im Zusammenhang mit Radio und Fernsehen (Art. 68a RTVG), namentlich der Finanzierung des Angebots der SRG (vgl. Art. 25 Abs. 3 lit. b, Art. 34 und Art. 68a Abs. 1 lit. a RTVG). Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird (Art. 109b Abs. 1 RTVG). Dieser Zeitpunkt wird in Art. 86 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) in der Fassung vom 18. Oktober 2017 (AS 2017 5519) auf den 1. Januar 2019 festgelegt. In den hier interessierenden Abgabeperioden 2019 und 2020 betrug die Abgabe je Haushalt und Jahr für einen Privathaushalt Fr. 365.-- (Art. 57 RTVV). Heute beträgt sie Fr. 335.-- (Art. 57 RTVV in der Fassung vom 16. April 2020, in Kraft seit dem 1. Januar 2021 [AS 2020 1461]).”
“14 EMRK ausser Betracht fällt. Im Übrigen kann auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Dort hat die Vorinstanz ausgeführt, die Abgabenerhebung beeinträchtige die Empfangs- bzw. Informationsfreiheit des Beschwerdeführers nicht, solange der Betrag nicht prohibitiv hoch angesetzt wird (vgl. auch Urteil des BGer 2C_714/2009 vom 26. November 2009 E. 3.1 m.w.H., BGE 121 II 183 E. 2b/aa). Es liegt dann mit anderen Worten kein Grundrechtseingriff vor. Diese Auffassung ist mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR nicht zu beanstanden (vgl. Nichteintretensentscheid Bruno Antonio Faccio gegen Italien vom 31. März 2009, Nr. 22/04 [«montant raisonnable de l'impôt en question»]). Es war eines der erklärten Ziele im Rahmen der Neugestaltung der Abgabe, diese für die Bevölkerung zu vergünstigen (vgl. Botschaft RTVG 2013, BBl 2013 4975, 4988). Mit einem jährlichen Gesamtbetrag pro Haushalt von Fr. 335.- seit dem 1. Januar 2021 und von Fr. 365.- in den vorangehenden Abgabeperioden (Art. 57 RTVV [Fassung vom 9. März 2007 und vom 16. April 2020, AS 2020 1461]) fällt sie nicht unverhältnismässig hoch aus. Auch ein prohibitiver Charakter ist entsprechend zu verneinen. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und bringt insoweit auch keine neuen Argumente vor, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten.”
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