(Art. 72 para. 3 let. b RTVA)
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Auf Verlangen des Primärveranstalters hat der Sekundärveranstalter in den Kurzberichten einen Hinweis auf die Herkunft der Bilder anzubringen; die weitere Gestaltung des Bildes ist zwischen den Beteiligten auszuhandeln.
“In historischer Hinsicht entspricht auch Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG unverändert dem Entwurf des Bundesrats (Art. 80 Abs. 3 Bst. b E-RTVG, BBl 2003, 1807). Die Botschaft führt zur Norm aus, Sekundärveranstalter hätten Anspruch auf Zugang zum vom Primärveranstalter «hergestellten und durch dessen Regie bearbeiteten» Übertragungssignal (BBl 2003 1569, 1729). Die Erläuterungen zu Art. 70 RTVV halten zur Signallieferung fest, dass interessierten Sekundärveranstaltern «das Signal (ab Übertragungswagen) unverzüglich auf einem Datenträger, via Off-air-Access oder via direkte Signalzulieferung zu überlassen» sei (S. 70). Sunrise sieht den eigenen Standpunkt durch die erstgenannte Passage und die SRG ihren durch die zweiterwähnte Stelle bestätigt. Die Botschaft zeigt zwar, dass ein Recht auf das von der Regie des produzierenden Unternehmens erstellten Signals beabsichtigt war. Doch bedeutet dies nicht, dass ein Signal mit den streitigen Zusatzelementen gemeint war. Insbesondere hält die Botschaft unmittelbar im Anschluss an die genannte Stelle fest, dass der Sekundärveranstalter auf Verlangen des Primärveranstalters einen Hinweis auf die Herkunft der Bilder in den Kurzberichten anbringen müsse, «die weitere Gestaltung des Bildes» aber «unter den Beteiligten auszuhandeln» sei (BBl 2003 1569, 1729; ebenso Robert Vincent, in: Masmejan/Cottier/Capt, Loi sur la radio-télévision [LRTV], 2014, Art.”
Der Sekundärveranstalter hat die für den Zugang zum zusatzfreien Signal entstehenden Kosten, namentlich technischen und personellen Aufwand, zu vergüten. Im vorliegenden Verfahren war nicht dargelegt, dass die Bereitstellung des Signals aufwändig oder technisch schwierig sei. Die Kostenpflicht dient einem fairen Interessenausgleich und soll verhindern, dass der Sekundärveranstalter unentgeltlich und wettbewerbsverzerrend von wirtschaftlichen Vorleistungen des Exklusivberechtigten profitiert. Vertragsliche Vorrechte der Lizenznehmer gegenüber dem gesetzlichen Anspruch auf Kurzberichterstattung bleiben davon unberührt.
“Die SRG muss, wie die Vorinstanz unangefochten verfügt hat, auf Verlangen von Sunrise für die gesamte Dauer eines Kurzberichts den Quellenhinweis «Bilder von MySports» einblenden. Dieser muss deutlich erkennbar sein. Damit wird die Herkunft der Bilder transparent ausgewiesen und das Publikum über den Ursprung der Information unterrichtet. Die SRG kann daher, anders als Sunrise befürchtet, bei Publikum und Werbetreibenden nicht die Vorstellung erwecken, selbst die exklusivberechtigte Rechteinhaberin zu sein, zumal die Rechtsposition von Sunrise von der National League AG öffentlich kommuniziert wurde und Gegenstand zahlreicher Medienberichte war (vgl. Beschwerde-Beilage 11 im Verfahren A-615/2023). Weiter ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass die Bereitstellung des zusatzfreien Signals für Sunrise aufwändig und technisch schwierig wäre. Die für den Zugang zum Signal entstehenden Kosten, einschliesslich des technischen und personellen Aufwands, hat der Sekundärveranstalter zudem abzugelten (Art. 70 Abs. 2 RTVV). Ziel dieser Kostenregelung ist es, im Sinne eines fairen Interessenausgleichs zu verhindern, dass der Sekundärveranstalter unentgeltlich und wettbewerbsverzerrend von wirtschaftlichen Vorleistungen des Exklusivberechtigten profitiert (BGE 135 II 224 E. 3.3.3). Das von Sunrise geltend gemachte wirtschaftliche Interesse, den vertraglichen Lizenznehmern - im Unterschied zu den gesetzlich Kurzberichterstattungsberechtigten - ein zusatzfreies Signal zu liefern, ist ebenfalls nicht höher zu gewichten als das Interesse an der Verwirklichung der publizistischen Vielfalt. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Wert der Rechte von Sunrise dadurch unverhältnismässig eingeschränkt bzw. ausgehöhlt würde, zumal die vertragliche Sublizenz zur Highlight-Berichterstattung den Vertragspartnern weiterhin wesentliche Vorteile gegenüber dem gesetzlichen Mindestanspruch auf Kurzberichte bietet - wie die längere Dauer der Berichte, deren Unterhaltungswert bzw. Ausrichtung auf unterhaltende Sportmagazinsendungen und (Verwertungs-)Plattformen sowie individuell zugeschnittene Rechte und Vertragsbestandteile.”
Der Begriff «Signal» ist nicht eindeutig. Die Quelle nimmt an, dass damit eher der Zugang zum produzierten Übertragungs‑/Produktionssignal («Signal Access») und nicht lediglich die tatsächlich ausgestrahlte Sendung («Off‑Air‑Access») gemeint sein dürfte; der Gesetzestext gibt jedoch keine klare Auskunft über die konkrete Gestaltung des zu liefernden Signals.
“Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG sieht vor, dass interessierten Programmveranstaltern «die gewünschten Teile des Übertragungssignals» zu angemessenen Bedingungen zu geben sind. Die Signallieferung wird in Art. 70 RTVV konkretisiert. Danach hat der Primärveranstalter dem interessierten Sekundärveranstalter «das Signal» auf Anfrage unverzüglich zur Anfertigung eines Kurzberichtes zur Verfügung stellen (Abs. 1). Letzterer hat die für den «Zugang zum Signal» entstehenden Kosten abzugelten (Abs. 2). Der Wortlaut der Bestimmungen ist auch in dieser Hinsicht nicht eindeutig formuliert und enthält keine klare Antwort auf die Frage, was unter dem Begriff «Übertragungssignal» bzw. «Signal» zu verstehen ist. Er deutet zwar an, dass der Zugang zum produzierten Signal («Signal Access») und nicht bloss zur tatsächlich ausgestrahlten Sendung des Primärveranstalters («Off-Air-Access») gemeint war (zu dieser begrifflichen, zur Zeit des Normerlasses verbreiteten Unterscheidung Sidler, Exklusivberichterstattung, S. 172, 196, 223; Osterwalder, Übertragungsrechte, S. 322). Darüber hinaus bietet der Normtext jedoch keine Hinweise für die streitige Gestaltung des zu liefernden Signals.”
Nach der Botschaft haben Sekundärveranstalter Anspruch auf Zugang zum vom Primärveranstalter hergestellten Übertragungssignal ab Übertragungswagen; die ausgelieferte Form kann etwa ein Datenträger, ein Off‑air‑Access oder eine direkte Signalzulieferung sein. Die Botschaft macht nicht geltend, dass damit notwendigerweise auch streitige Zusatzelemente im Signal enthalten sein müssten. Auf Verlangen des Primärveranstalters ist in Kurzberichten ein Herkunftshinweis anzubringen; die weitere Gestaltung des Bildes sei zwischen den Beteiligten zu vereinbaren.
“In historischer Hinsicht entspricht auch Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG unverändert dem Entwurf des Bundesrats (Art. 80 Abs. 3 Bst. b E-RTVG, BBl 2003, 1807). Die Botschaft führt zur Norm aus, Sekundärveranstalter hätten Anspruch auf Zugang zum vom Primärveranstalter «hergestellten und durch dessen Regie bearbeiteten» Übertragungssignal (BBl 2003 1569, 1729). Die Erläuterungen zu Art. 70 RTVV halten zur Signallieferung fest, dass interessierten Sekundärveranstaltern «das Signal (ab Übertragungswagen) unverzüglich auf einem Datenträger, via Off-air-Access oder via direkte Signalzulieferung zu überlassen» sei (S. 70). Sunrise sieht den eigenen Standpunkt durch die erstgenannte Passage und die SRG ihren durch die zweiterwähnte Stelle bestätigt. Die Botschaft zeigt zwar, dass ein Recht auf das von der Regie des produzierenden Unternehmens erstellten Signals beabsichtigt war. Doch bedeutet dies nicht, dass ein Signal mit den streitigen Zusatzelementen gemeint war. Insbesondere hält die Botschaft unmittelbar im Anschluss an die genannte Stelle fest, dass der Sekundärveranstalter auf Verlangen des Primärveranstalters einen Hinweis auf die Herkunft der Bilder in den Kurzberichten anbringen müsse, «die weitere Gestaltung des Bildes» aber «unter den Beteiligten auszuhandeln» sei (BBl 2003 1569, 1729; ebenso Robert Vincent, in: Masmejan/Cottier/Capt, Loi sur la radio-télévision [LRTV], 2014, Art.”
Die Botschaft legt ein Anspruchsrecht auf das von der Regie des produzierenden Unternehmens erstellte Übertragungssignal nahe. Sie sagt jedoch nicht, dass damit notwendigerweise auch streitige Zusatzelemente des Signals gemeint sind; die weitere Gestaltung des Bildes sei unter den Beteiligten auszuhandeln, und auf Verlangen des Primärveranstalters müsse ein Hinweis auf die Herkunft der Bilder angebracht werden können.
“In historischer Hinsicht entspricht auch Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG unverändert dem Entwurf des Bundesrats (Art. 80 Abs. 3 Bst. b E-RTVG, BBl 2003, 1807). Die Botschaft führt zur Norm aus, Sekundärveranstalter hätten Anspruch auf Zugang zum vom Primärveranstalter «hergestellten und durch dessen Regie bearbeiteten» Übertragungssignal (BBl 2003 1569, 1729). Die Erläuterungen zu Art. 70 RTVV halten zur Signallieferung fest, dass interessierten Sekundärveranstaltern «das Signal (ab Übertragungswagen) unverzüglich auf einem Datenträger, via Off-air-Access oder via direkte Signalzulieferung zu überlassen» sei (S. 70). Sunrise sieht den eigenen Standpunkt durch die erstgenannte Passage und die SRG ihren durch die zweiterwähnte Stelle bestätigt. Die Botschaft zeigt zwar, dass ein Recht auf das von der Regie des produzierenden Unternehmens erstellten Signals beabsichtigt war. Doch bedeutet dies nicht, dass ein Signal mit den streitigen Zusatzelementen gemeint war. Insbesondere hält die Botschaft unmittelbar im Anschluss an die genannte Stelle fest, dass der Sekundärveranstalter auf Verlangen des Primärveranstalters einen Hinweis auf die Herkunft der Bilder in den Kurzberichten anbringen müsse, «die weitere Gestaltung des Bildes» aber «unter den Beteiligten auszuhandeln» sei (BBl 2003 1569, 1729; ebenso Robert Vincent, in: Masmejan/Cottier/Capt, Loi sur la radio-télévision [LRTV], 2014, Art.”
Physical Access ermöglicht Sekundärveranstaltern vor Ort eigene Aufnahmen und Interviews, weshalb er tendenziell stärker zur Meinungsvielfalt beiträgt als alleiniger Signalzugang.
“Die Systematik der Normen unterstreicht das Ausgeführte insofern, als Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG und Art. 70 RTVV je unter dem Titel «Schutz der Vielfalt und Förderung der Programmqualität» im Gesetz bzw. in der Verordnung verortet sind. Sie bringt darüber hinaus keine Erkenntnisse, welche von den bisherigen Auslegungselementen abweichen. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung von Art. 72 Abs. 3 Bst. a RTVG, welche den Sekundärveranstaltern ein Recht auf Zugang zum Ereignis selbst («Physical Access») einräumt. Sunrise argumentiert, die vielfältige Berichterstattung sei bereits durch die Möglichkeit der eigenen Aufzeichnung von Bildern vor Ort gewährleistet und diese stehe auch der SRG offen. Die SRG wendet ein, die aufgezeichneten Direktaufnahmen enthielten wesensgemäss keine fremden Zusatzelemente, weshalb Sekundärveranstalter mit «Signal Access», müssten sie diese dulden, gegenüber Veranstaltern vor Ort benachteiligt würden. Das Recht auf Zugang zum Ereignis dürfte, worauf Sunrise zutreffend hinweist, insofern besser als der Signalzugang zur Meinungsvielfalt beitragen, als der Sekundärveranstalter befugt ist, vor Ort eigene Bilder, Interviews etc.”
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