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Zusätzlich zu den strafrechtlichen Regelungen verfolgt das GwG präventive Zwecke: Es soll verhindern, dass Gelder verbrecherischen Ursprungs in den ordentlichen Geldkreislauf gelangen. Weiter leistet das Gesetz mit seinen Sorgfalts- und Verhaltenspflichten einen Beitrag zur Deliktsprävention, zur Verminderung von Risiken für Finanzintermediäre und zur Aufrechterhaltung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz. Darüber hinaus zielt die Gesetzgebung auch darauf ab, die für Geldwäscherei verantwortlichen Personen zu ermitteln und gegebenenfalls strafrechtlich zu verfolgen.
“Unter Geldwäscherei wird das Einschleusen von Geldern aus illegalen Tätigkeiten in den legalen Geldkreislauf verstanden. Tatobjekt der Geldwäscherei nach schweizerischem Konzept sind Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren. Bei der Vortat muss es sich um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB handeln (vgl. Michael Reinle, Die Meldepflicht im Geldwäschereigesetz, 2007, Rz. 102 f.). Die Vermögenswerte müssen das Ergebnis des Verbrechens sein. Bei Vermögensdelikten ist diese Voraussetzung eindeutig erfüllt, da es nachgerade Zweck des Deliktes ist, Vermögenswerte für den Täter zu generieren (vgl. Reinle, a.a.O., Rz. 111). Hinter einer Geldwäschereihandlung steht demnach in der Regel immer auch eine Vortat, ansonsten es sich gar nicht um Geldwäscherei handeln dürfte (vgl. Doris Hutzeler, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. II, 2018, Art. 9 GwG, N. 53 m.H.). Das seit 1. April 1998 in Kraft stehende Geldwäschereigesetz dient namentlich der Bekämpfung der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und der Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 1 GwG). In Ergänzung zu den strafrechtlichen Bestimmungen soll das Geldwäschereigesetz verhindern, dass Gelder verbrecherischen Ursprungs in den ordentlichen Geldkreislauf gelangen. Das Geldwäschereigesetz leistet mit seinen Sorgfalts- und Verhaltenspflichten einen eigenständigen Beitrag zur Bekämpfung der Geldwäscherei und dient darüber hinaus der Deliktsprävention, der Risikoverminderung für die Finanzintermediäre und schliesslich der Aufrechterhaltung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz (vgl. Botschaft zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière [GAFI] vom 15. Juni 2007, BBl 2007 6269, 6276; Ralph Wyss, in: GwG Kommentar, 3. Aufl. 2019 [im Folgenden: GwG Kommentar 2019] Art. 1 N. 2, 5). Die Geldwäschereigesetzgebung zielt insbesondere auch darauf ab, die für die Geldwäscherei verantwortlichen Personen zu ermitteln und strafrechtlich zu belangen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 17. Juni 1996 [Geldwäschereigesetz, GwG], BBl 1996 III 1101, 1116 [nachfolgend: Botschaft GwG]; BGE 134 III 529 E.”
“Unter Geldwäscherei wird das Einschleusen von Geldern aus illegalen Tätigkeiten in den legalen Geldkreislauf verstanden. Tatobjekt der Geldwäscherei nach schweizerischem Konzept sind Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren. Bei der Vortat muss es sich um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB handeln (vgl. Michael Reinle, Die Meldepflicht im Geldwäschereigesetz, 2007, Rz. 102 f.). Die Vermögenswerte müssen das Ergebnis des Verbrechens sein. Bei Vermögensdelikten ist diese Voraussetzung eindeutig erfüllt, da es nachgerade Zweck des Deliktes ist, Vermögenswerte für den Täter zu generieren (vgl. Reinle, a.a.O., Rz. 111). Hinter einer Geldwäschereihandlung steht demnach in der Regel immer auch eine Vortat, ansonsten es sich gar nicht um Geldwäscherei handeln dürfte (vgl. Doris Hutzeler, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. II, 2018, Art. 9 GwG, N. 53 m.H.). Das seit 1. April 1998 in Kraft stehende Geldwäschereigesetz dient namentlich der Bekämpfung der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und der Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 1 GwG). In Ergänzung zu den strafrechtlichen Bestimmungen soll das Geldwäschereigesetz verhindern, dass Gelder verbrecherischen Ursprungs in den ordentlichen Geldkreislauf gelangen. Das Geldwäschereigesetz leistet mit seinen Sorgfalts- und Verhaltenspflichten einen eigenständigen Beitrag zur Bekämpfung der Geldwäscherei und dient darüber hinaus der Deliktsprävention, der Risikoverminderung für die Finanzintermediäre und schliesslich der Aufrechterhaltung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz (vgl. Botschaft zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière [GAFI] vom 15. Juni 2007, BBl 2007 6269, 6276; Ralph Wyss, in: GwG Kommentar, 3. Aufl. 2019 [im Folgenden: GwG Kommentar 2019] Art. 1 N. 2, 5). Die Geldwäschereigesetzgebung zielt insbesondere auch darauf ab, die für die Geldwäscherei verantwortlichen Personen zu ermitteln und strafrechtlich zu belangen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 17. Juni 1996 [Geldwäschereigesetz, GwG], BBl 1996 III 1101, 1116 [nachfolgend: Botschaft GwG]; BGE 134 III 529 E.”
Art. 1 GwG hat teleologisch den Schutz polizeilicher Güter zum Zweck; aus aufsichtsrechtlicher Sicht dienen die Vorschriften insbesondere dem Schutz des Finanzsystems vor Missbrauch durch organisiertes Verbrechen oder Terrorismus (Funktionsschutz). Dies ist bei der Auslegung der Bestimmungen zu beachten.
“In teleologischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Geldwäschereigesetz um ein polizeiliches Rahmengesetz im Bereich des Finanzmarktrechts handelt (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor [Geldwäschereigesetz, GwG] vom 17. Juni 1996 [nachfolgend: Botschaft GwG], BBl 1996 III 1101, 1115; Nagel, a.a.O., Rz. 62 ff.; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG, SR 956.1]). Es dient dem Schutz von Polizeigütern (Botschaft GwG, BBl 1996 III 1101, 1164). Art. 1 GwG nennt als Regelungszweck die Bekämpfung der Geldwäscherei und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Aus aufsichtsrechtlicher Sicht dienen die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei dem Schutz des Finanzsystems vor Missbrauch durch das organisierte Verbrechen oder Terrorismus (Funktionsschutz). Die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei dienen zudem den Interessen der Strafverfolgung (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG] vom 1. Februar 2006, BBl 2006 2829, 2859). Den genannten Zwecken ist bei der Auslegung der einzelnen Normen Rechnung zu tragen. Die SRO-Anschlusspflicht gemäss Art. 14 Abs. 2 GwG dient schliesslich - wie das GwG im Allgemeinen - durch die Stärkung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr dem Polizeigüterschutz (Botschaft des Bundesrates zum Finanzdienstleistungsgesetz [FIDLEG] und zum Finanzinstitutsgesetz [FINIG] vom 4. November 2015 [nachfolgend: Botschaft FIDLEG/FINIG], BBl 2015 8901, 9069; Susanne Emmenegger, Zulässigkeit eines SRO-Anschlusszwangs für Finanzintermediäre im Sinne von Art.”
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