SR 956.1 ↩
Amended by Annex No II 15 of the Financial Institutions Act of 15 June 2018, in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
Repealed by Annex No II 15 of the Financial Institutions Act of 15 June 2018, with effect from 1 Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.
1 commentary
In untergeordneten technischen Bereichen kann die FINMA gestützt auf Art. 28 GwG eingreifen; wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nachträglich wegfallen, kann sie den Widerruf der Genehmigung nach vorgängiger Androhung zulassen oder gebieten.
“6 GwG) die Einstufung der FATF als ein mögliches Kriterium bezeichnet, um Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken zu identifizieren ("Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in Frage" bzw. "Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall"), ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da die GwV-FINMA für Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a-d und dquater GwG gilt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GwV-FINMA), mithin nicht für den Beschwerdeführer. An dieser Betrachtungsweise vermag auch Art. 1 Abs. 2 GwV-FINMA nichts zu ändern, wonach sich die FINMA an den Eckwerten dieser Verordnung orientiert, wenn sie Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen nach Art. 25 GwG genehmigt und Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen nach Art. 17 GwG als Mindeststandard anerkennt (vgl. dazu BGE 143 II 162, insbesondere E. 3.2.4, wonach in untergeordneten technischen Bereichen ein Eingreifen der FINMA gestützt auf Art. 28 GwG möglich ist, der bei einem nachträglichen Dahinfallen der Bewilligungsvoraussetzungen den Widerruf der Genehmigung nach vorgängiger Androhung dieser Massnahme zulässt bzw. gebietet).”
“6 GwG) die Einstufung der FATF als ein mögliches Kriterium bezeichnet, um Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken zu identifizieren ("Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in Frage" bzw. "Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall"), ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da die GwV-FINMA für Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a-d und dquater GwG gilt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GwV-FINMA), mithin nicht für den Beschwerdeführer. An dieser Betrachtungsweise vermag auch Art. 1 Abs. 2 GwV-FINMA nichts zu ändern, wonach sich die FINMA an den Eckwerten dieser Verordnung orientiert, wenn sie Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen nach Art. 25 GwG genehmigt und Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen nach Art. 17 GwG als Mindeststandard anerkennt (vgl. dazu BGE 143 II 162, insbesondere E. 3.2.4, wonach in untergeordneten technischen Bereichen ein Eingreifen der FINMA gestützt auf Art. 28 GwG möglich ist, der bei einem nachträglichen Dahinfallen der Bewilligungsvoraussetzungen den Widerruf der Genehmigung nach vorgängiger Androhung dieser Massnahme zulässt bzw. gebietet).”