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Historisch konnte in der Praxis vereinzelt eine juristische Person als wirtschaftlich Berechtigte gelten. Um den FATF-Vorgaben zu entsprechen, wurde das Gesetz per 1. Januar 2016 geändert, sodass der Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person nur noch natürliche Personen umfasst.
“Dies ergab sich nicht direkt aus dem GwG, sondern aus der Tatsache, dass die Pflicht zur Einholung einer Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung nur dann nötig war, wenn der Finanzintermediär Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung der Vertragspartei hatte. Ausserdem war er nur bei sog. Sitzgesellschaften in jedem Fall verpflichtet, eine schriftliche Erklärung einzuholen. Möglich war es daher auch, dass die wirtschaftlich berechtigte Person einer Sitzgesellschaft eine operativ tätige juristische Person ist (BBI 2014 S. 605, 619 f.). Da diese Praxis nicht dem Ansatz des international führenden Gremiums zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Financial Action Task Force [FATF]) entsprach, gemäss welchem sich der Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person nur auf natürliche Personen beziehen kann und somit auch die an juristischen Personen wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen festgestellt werden müssen, erfolgte per 1. Januar 2016 eine entsprechende Gesetzesänderung (Greter, in: Balser Kommentar Geldwäschereigesetz, 2021, Art. 2a N 41 ff., mit Hinweisen; Hawkins, a.a.O., Art. 2a N 64 ff., mit Hinweisen). Gemäss Art. 2a Abs. 3 GwG gelten seither als wirtschaftlich berechtigte Personen einer operativ tätigen juristischen Person diejenigen natürlichen Personen, welche die juristische Person letztendlich dadurch kontrolliert, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere Weise kontrollieren. Können diese nicht festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen. Entscheidend ist somit, wer Kontrolle über die Vermögenswerte hat. Nur im Fall, dass eine operative Gesellschaft Vermögenswerte treuhänderisch für Dritte halten sollte, ist die vom Kontrollinhaber abweichende wirtschaftliche Berechtigung separat festzustellen (Meyer/Rhyner, a.a.O., Art. 4 N 28, mit Verweis auf Art. 59 Abs. 2 der Geldwäschereiverordnung-FINMA [SR 955.033.0]). Da die Immobiliengesellschaft 3 von der Bank 2____ offenbar als «Sitzgesellschaft» erfasst wurde (vgl.”
“Dies ergab sich nicht direkt aus dem GwG, sondern aus der Tatsache, dass die Pflicht zur Einholung einer Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung nur dann nötig war, wenn der Finanzintermediär Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung der Vertragspartei hatte. Ausserdem war er nur bei sog. Sitzgesellschaften in jedem Fall verpflichtet, eine schriftliche Erklärung einzuholen. Möglich war es daher auch, dass die wirtschaftlich berechtigte Person einer Sitzgesellschaft eine operativ tätige juristische Person ist (BBI 2014 S. 605, 619 f.). Da diese Praxis nicht dem Ansatz des international führenden Gremiums zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Financial Action Task Force [FATF]) entsprach, gemäss welchem sich der Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person nur auf natürliche Personen beziehen kann und somit auch die an juristischen Personen wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen festgestellt werden müssen, erfolgte per 1. Januar 2016 eine entsprechende Gesetzesänderung (Greter, in: Balser Kommentar Geldwäschereigesetz, 2021, Art. 2a N 41 ff., mit Hinweisen; Hawkins, a.a.O., Art. 2a N 64 ff., mit Hinweisen). Gemäss Art. 2a Abs. 3 GwG gelten seither als wirtschaftlich berechtigte Personen einer operativ tätigen juristischen Person diejenigen natürlichen Personen, welche die juristische Person letztendlich dadurch kontrolliert, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere Weise kontrollieren. Können diese nicht festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen. Entscheidend ist somit, wer Kontrolle über die Vermögenswerte hat. Nur im Fall, dass eine operative Gesellschaft Vermögenswerte treuhänderisch für Dritte halten sollte, ist die vom Kontrollinhaber abweichende wirtschaftliche Berechtigung separat festzustellen (Meyer/Rhyner, a.a.O., Art. 4 N 28, mit Verweis auf Art. 59 Abs. 2 der Geldwäschereiverordnung-FINMA [SR 955.033.0]). Da die Immobiliengesellschaft 3 von der Bank 2____ offenbar als «Sitzgesellschaft» erfasst wurde (vgl.”