(art. 21, al. 2, let. b, 26, al. 1, let. b, et 51, al. 1 et 2, LN)
1 commentary
En cas de doute quant au lien étroit, la preuve des séjours de courte durée prévus à l'art. 11 al. 1 OLN est pertinente : avoir été présent en Suisse au moins trois fois, pour une durée d'au moins cinq jours à chaque fois, au cours des six dernières années.
“4.4 Unabhängig hiervon entfällt die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VZAE aber auch aus materiellen Gründen, da der hierfür beweisbelastete Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegt, weshalb er realistische Aussichten auf eine erleichterte Einbürgerung haben sollte und sein Aufenthalt hierfür erforderlich sein sollte: Gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG hat lediglich dasjenige Kind Anspruch auf erleichterte Einbürgerung, das kumulativ a) "aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt", b) "dessen Mutter vor der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass" und c) "mit der Schweiz eng verbunden ist" (zur Auslegung siehe das aktuelle Handbuch Bürgerrecht für Gesuche ab 1.1.2018 des SEM, Ziff. 651/11, abrufbar auf www.sem.admin.ch). Während der Beschwerdeführer die ersten beiden Kriterien prima facie erfüllt, erscheint eine enge Verbundenheit mit der Schweiz zweifelhaft, müsste er sich doch hierfür gemäss Art. 11 Abs. 1 BüV a) innert der letzten sechs Jahre vor der Gesuchsstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten haben, sich b) im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen können, c) über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügen und d) Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern pflegen. Soweit der Beschwerdeführer im Einbürgerungsverfahren (siehe Einbürgerungsgesuch vom 11. April 2023) und in seiner Beschwerde gleichwohl behaupten lässt, alle Einbürgerungsvoraussetzungen zu erfüllen, ist seine Anwesenheit während des hängigen Einbürgerungsverfahrens nicht erforderlich und kann er den Einbürgerungsentscheid auch im Ausland abwarten. Hiervon scheint im Übrigen auch das für die Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs auf Bundesebene zuständige SEM auszugehen, welches sich mit Schreiben vom 23. Juni 2023 zunächst noch weigerte, das Einbürgerungsgesuch als Inlandgesuch zu behandeln. Bereits aus diesem Grund kann er aus seinem hängigen Einbürgerungsverfahren im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Härtefallregelung von Art.”
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