(art. 14, al. 1 et 2, LN)
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OLN art. 13 ch. 1 — Si l'autorisation fédérale arrive à expiration et que les conditions de naturalisation restent remplies, l'autorité cantonale compétente peut à nouveau demander au SEM la délivranÎ de l'autorisation de naturalisation. La suspension de la procédure cantonale de naturalisation jusqu'à la clôture définitive d'une procédure pénale pendante est admissible et peut, notamment en raison de nouvelles vérifications (p. ex. consultation de VOSTRA), être justifiée sur le plan factuel.
“Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Verfahrenssistierung durch den Beschwerdegegner bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens jedoch auch nach der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes möglich, zumal – wie aufgezeigt – die zuständige kantonale Behörde vor der Einbürgerung der Bewerberin oder des Bewerbers eine erneute Abfrage im VOSTRA durchzuführen hat (vgl. allgemein zur Zulässigkeit der Verfahrenssistierung unter Geltung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 35 ff.; vgl. auch § 13 KBüV). Werden im Nachgang zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung und somit etwa auch durch die erneute Abfrage im VOSTRA Tatsachen bekannt, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre, so ist die Einbürgerung abzulehnen (vgl. Art. 14 Abs. 2 BüG). Demnach ist der Ausgang des Einbürgerungsverfahrens von demjenigen eines hängigen Strafverfahrens abhängig und erweist sich eine Verfahrenssistierung als zweckmässig, solange Letzteres noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 40). Hier ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die Einbürgerungsbewilligung des Bundes bereits am 12. Mai 2020 ablief und somit ab diesem Zeitpunkt ohnehin kein kantonaler Einbürgerungsentscheid mehr hätte getroffen werden können (Art. 14 Abs. 1 BüG; Art. 13 Abs. 3 BüV; BBl 2011 2825 ff., S. 2852 f.). Vielmehr hat der Beschwerdegegner erneut beim SEM um Erteilung der Einbürgerungsbewilligung zu ersuchen; ein entsprechendes Vorgehen hat er denn auch bereits angekündigt. Hätte er dies bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens getan, so hätte das SEM das Einbürgerungsverfahren gestützt auf Art. 4 Abs. 5 BüV (ebenfalls) sistiert. 2.5 Demnach erwies sich die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens durch den Beschwerdegegner als sachlich gerechtfertigt; eine Rechtsverzögerung bzw. eine Rechtsverweigerung ist darin nicht zu erblicken. Daran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Unbegründetheit der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen nichts. Denn der Beschwerdegegner ist nicht zuständig, die strafrechtlichen Anschuldigungen inhaltlich zu beurteilen; dies ist Aufgabe der Strafjustiz. Auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers (Verstoss gegen Treu und Glauben, Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, "willkürliche Verweigerung meiner politischen Rechte sowie die Verweigerung meiner Niederlassungsfreiheit") gehen fehl.”
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