(art. 12, al. 1, let. d, 20, al. 1, et 26, al. 1, let. a, LN)
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RéférenÎ : OLN art. 7 ch. 5 La participation matérielle à la vie économique au sens de l'art. 7 al. 1 OLN doit être démontrée objectivement au moment du dépôt de la demanÞ et de nouveau au moment de la décision ; elle est dès lors satisfaite tant lors du dépôt de la demanÞ que lors de la naturalisation ou de l'admission à la nationalité.
“Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG und § 5 lit. d BüRG zeigt sich eine erfolgreiche Integration unter anderem in der (aktiven) Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Gemäss Art. 7 Abs. 1 BüV und § 9 Abs. 1 BüRG nimmt die Bewerberin am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung bzw. Aufnahme in das Bürgerrecht deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Gemäss diesen Bestimmungen muss die materielle Einbürgerungsvoraussetzung der (aktiven) Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG und § 5 lit. d BüRG sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt des Entscheids erfüllt sein. Der Umstand, dass entsprechende Bestimmungen für die übrigen materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen fehlen, spricht dafür, dass diese nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen erst im Zeitpunkt des Entscheids erfüllt sein müssen.”
OLN art. 7 ch. 4 Un remboursement intégral de l'aiÞ sociale perçue supprime l'obstacle à la naturalisation même si le remboursement n'intervient que pendant la procédure de naturalisation en cours; la modalité de financement du remboursement (p. ex. par donation) est sans incidenÎ.
“Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bezogenen Sozialhilfe hat die Vorinstanz zu Unrecht in ihre Erwägungen miteinbezogen und zu seinem Nachteil gewürdigt, dass die Schulden zum Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs noch nicht vollständig zurückerstattet waren. Die von ihm (von Mitte 2012 bis Mitte 2013) bezogenen Sozialhilfeleistungen von ursprünglich insgesamt rund Fr. 22'000.-- hatte er am 15. Dezember 2020 vollumfänglich zurückbezahlt. Wird die bezogene Sozialhilfe vollständig zurückerstattet, steht diese einer Einbürgerung nicht mehr entgegen (vgl. Art. 7 Abs. 3 BüV und § 4 Abs. 3 KBüV/TG). Dies gilt auch dann, wenn die vollständige Rückzahlung erst während des hängigen Einbürgerungsverfahrens erfolgte (vgl. auch Urteil 1C_261/2022 vom 23. November 2022 E. 6.5.3, wonach die Anstrengungen zur Schuldentilgung bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen sind). Es spielt auch keine Rolle, dass die Rückzahlung nur dank einer Schenkung möglich gewesen ist.”
“Eine erfolgreiche Integration zeigt sich unter anderem in der aktiven Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (§ 5 lit. d BüRG; vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG). Der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltspflichten im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, deckt (Art. 7 Abs. 1 Bürgerrechtsverordnung [BüV, SR 141.01]; § 9 Abs. 1 BüRG). Dieses Kriterium beruht auf dem Grundsatz, wonach der Bewerber in der Lage sein muss, auf absehbare Zeit selber für sich und seine Familie aufzukommen. Vorausgesetzt wird somit wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl. SEM, Handbuch Bürgerrecht, Ziff. 321/14). Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung nicht, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet (Art. 7 Abs. 3 BüV; § 9 Abs. 3 BüRG).”
OLN art. 7 n. 3 La perception d'une aiÞ sociale au cours des trois années précédant le dépôt de la demanÞ ou pendant la procédure entraîne l'exclusion de l'obligation de participation à la vie économique, sauf si l'aiÞ sociale perçue est intégralement remboursée ; en cas de remboursement intégral, cette exclusion cesse de s'appliquer.
“Eine erfolgreiche Integration zeigt sich unter anderem in der aktiven Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (§ 5 lit. d BüRG; vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG). Der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltspflichten im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, deckt (Art. 7 Abs. 1 Bürgerrechtsverordnung [BüV, SR 141.01]; § 9 Abs. 1 BüRG). Dieses Kriterium beruht auf dem Grundsatz, wonach der Bewerber in der Lage sein muss, auf absehbare Zeit selber für sich und seine Familie aufzukommen. Vorausgesetzt wird somit wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl. SEM, Handbuch Bürgerrecht, Ziff. 321/14). Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung nicht, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet (Art. 7 Abs. 3 BüV; § 9 Abs. 3 BüRG).”
Citation : OLN art. 7 ch. 2 Sont notamment prises en compte, parmi les moyens destinés à couvrir les frais de subsistanÎ, les prestations versées par des tiers auxquelles la personne a un droit (p. ex. rentes des assurances sociales ou prestations d'entretien au titre du droit de la famille).
“Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG zeigt sich eine erfolgreiche Integration insbesondere in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Der fast gleichlautende § 6 Abs. 1 Ziff. 4 KBüG/TG spricht von einer "gesicherten" Teilnahme. Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 7 Abs. 1 BüV und gleichlautender § 4 Abs. 1 KBüV/TG). Zu den Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zählen beispielsweise Leistungen aus Sozialversicherungen oder familienrechtliche Unterhaltsleistungen gemäss ZGB (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Bürgerrecht vom 4. März 2011, BBl 2011 2835; Erläuternder Bericht zur BüV, S. 19).”
OLN art. 7 ch. 1 Est considéré comme suivant une formation une candidate ou un candidat qui, au moment du dépôt de la demanÞ ou de la naturalisation, suit une formation initiale ou une formation continue. Lors de l'appréciation de ce critère, les autorités disposent d'une marge d'appréciation qu'elles doivent exercer en tenant compte des circonstances concrètes de chaque cas et en appliquant le principe de proportionnalité; elles doivent notamment prendre en considération des situations personnelles particulières (p. ex. un handicap).
“Gemäss Art. 11 des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes (BüG, SR 141.0) wie auch § 4 Abs. 1 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (BüRG) erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung unter anderem, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (lit. a). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich dabei unter anderem in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG; § 5 Abs. 1 lit. d BüRG). Eine Teilnahme am Wirtschaftsleben erfolgt dann, wenn die bewerbende Person die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu decken vermag (Art. 7 Abs. 1 der Bürgerrechtsverordnung [BüV; SR 141.01]; § 9 Abs. 1 BüRG). Am Erwerb von Bildung nimmt eine Bewerberin oder ein Bewerber teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist (Art. 7 Abs. 2 BüV; § 9 Abs. 2 BüRG). Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet (Art. 7 Abs. 3 BüV; § 9 Abs. 3 BüRG). Bei der Beurteilung dieser materiellen Kriterien kommt den zuständigen Behörden ein Ermessen zu, welches sie unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips pflichtgemäss auszuüben haben (Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza, Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 1594). So ist der Situation von Personen, welche das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung oder aufgrund anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen, indem die Kriterien entsprechend gesenkt werden (Art.”
“Gemäss Art. 11 des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes (BüG, SR 141.0) wie auch § 4 Abs. 1 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (BüRG) erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung unter anderem, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (lit. a). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich dabei unter anderem in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG; § 5 Abs. 1 lit. d BüRG). Eine Teilnahme am Wirtschaftsleben erfolgt dann, wenn die bewerbende Person die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu decken vermag (Art. 7 Abs. 1 der Bürgerrechtsverordnung [BüV; SR 141.01]; § 9 Abs. 1 BüRG). Am Erwerb von Bildung nimmt eine Bewerberin oder ein Bewerber teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist (Art. 7 Abs. 2 BüV; § 9 Abs. 2 BüRG). Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet (Art. 7 Abs. 3 BüV; § 9 Abs. 3 BüRG). Bei der Beurteilung dieser materiellen Kriterien kommt den zuständigen Behörden ein Ermessen zu, welches sie unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips pflichtgemäss auszuüben haben (Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza, Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 1594). So ist der Situation von Personen, welche das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung oder aufgrund anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen, indem die Kriterien entsprechend gesenkt werden (Art.”
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