(art. 12, al. 2, LN)
L’autorité compétente tient compte de manière appropriée de la situation particulière du requérant lors de l’appréciation des critères énumérés aux art. 6, 7 et 11, al. 1, let. b. Ainsi, il est possible de déroger à ces critères notamment lorsque le requérant ne peut pas les remplir ou ne peut les remplir que difficilement:
1. de grandes difficultés à apprendre, à lire et à écrire,
2. un état de pauvreté malgré un emploi,
3. des charges d’assistance familiale à assumer,
4. une dépendance à l’aide sociale résultant d’une première formation formelle en Suisse, pour autant que la dépendance n’ait pas été causée par le comportement du requérant.
4 commentaries
OLN art. 9 n. 4 En cas de handicap ou d'autres difficultés personnelles importantes, il convient de tenir dûment compte des critères d'intégration; ces critères peuvent être assouplis en conséquenÎ. De même, lors du recours à l'aiÞ sociale, il convient d'examiner si celle-ci est due à une maladie, à un handicap, à une pauvreté liée à l'emploi, à l'accomplissement de tâches de prise en charge ou à une première formation formelle en Suisse.
“3 BüV; § 9 Abs. 3 BüRG). Bei der Beurteilung dieser materiellen Kriterien kommt den zuständigen Behörden ein Ermessen zu, welches sie unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips pflichtgemäss auszuüben haben (Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza, Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 1594). So ist der Situation von Personen, welche das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung oder aufgrund anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen, indem die Kriterien entsprechend gesenkt werden (Art. 12 Abs. 2 BüG; § 12 Abs. 1 BüRG). Auch beim Bezug von Sozialhilfe muss daher geprüft werden, inwieweit die bewerbende Person etwa aufgrund Krankheit, Behinderung, Erwerbsarmut, der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben oder einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz sozialhilfeabhängig ist (Art. 9 BüV; § 12 Abs. 2 BüRG; Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl., 2020, S. 465 f.). Dieser Grundsatz galt schon vor dessen expliziter Festschreibung in Art. 12 Abs. 2 BüG bzw. in § 12 Abs. 1 BüRG, wie etwa BGE 135 I 49 aus dem Jahr 2008 belegt: In diesem Entscheid erblickte das Bundesgericht eine indirekte Diskriminierung darin, dass eine Gemeinde einer geistig behinderten Frau mit dem Argument des Bezugs von Fürsorgeleistungen die Einbürgerung verweigert hatte. Das Gericht stellte fest, die Frau sei wegen ihrer Behinderung vermindert selbsterhaltungsfähig und werde darum gegenüber «gesunden» Bewerbern im Einbürgerungsverfahren benachteiligt (E. 6.1 und 6.3). Ebenfalls Rechnung zu tragen ist der speziellen Situation von Flüchtlingen, denen die Einbürgerung im Sinne von Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) soweit als möglich zu erleichtern ist, indem die Einbürgerungsvoraussetzungen tendenziell weniger streng zu handhaben sind als sonst (BGer, 1D_7/2017 vom 13.”
“3 BüV; § 9 Abs. 3 BüRG). Bei der Beurteilung dieser materiellen Kriterien kommt den zuständigen Behörden ein Ermessen zu, welches sie unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips pflichtgemäss auszuüben haben (Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza, Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 1594). So ist der Situation von Personen, welche das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung oder aufgrund anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen, indem die Kriterien entsprechend gesenkt werden (Art. 12 Abs. 2 BüG; § 12 Abs. 1 BüRG). Auch beim Bezug von Sozialhilfe muss daher geprüft werden, inwieweit die bewerbende Person etwa aufgrund Krankheit, Behinderung, Erwerbsarmut, der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben oder einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz sozialhilfeabhängig ist (Art. 9 BüV; § 12 Abs. 2 BüRG; Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl., 2020, S. 465 f.). Dieser Grundsatz galt schon vor dessen expliziter Festschreibung in Art. 12 Abs. 2 BüG bzw. in § 12 Abs. 1 BüRG, wie etwa BGE 135 I 49 aus dem Jahr 2008 belegt: In diesem Entscheid erblickte das Bundesgericht eine indirekte Diskriminierung darin, dass eine Gemeinde einer geistig behinderten Frau mit dem Argument des Bezugs von Fürsorgeleistungen die Einbürgerung verweigert hatte. Das Gericht stellte fest, die Frau sei wegen ihrer Behinderung vermindert selbsterhaltungsfähig und werde darum gegenüber «gesunden» Bewerbern im Einbürgerungsverfahren benachteiligt (E. 6.1 und 6.3). Ebenfalls Rechnung zu tragen ist der speziellen Situation von Flüchtlingen, denen die Einbürgerung im Sinne von Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) soweit als möglich zu erleichtern ist, indem die Einbürgerungsvoraussetzungen tendenziell weniger streng zu handhaben sind als sonst (BGer, 1D_7/2017 vom 13.”
La pauvreté liée à l'activité peut, en tant que circonstanÎ personnelle importante au sens de l'art. 9 let. c ch. 2 OLN, justifier une dérogation au critère de participation à la vie économique. Il y a pauvreté d'activité lorsque, malgré une activité professionnelle de longue durée et normalement un taux d'activité de 100 %, une candidate ou un candidat ne perçoit pas de revenu supérieur au minimum vital.
“Aus den nachstehenden Gründen kommt im vorliegenden Fall auch ein Abweichen vom Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht in Betracht. Der Situation von Personen, die das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund eines gewichtigen persönlichen Umstands nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 12 Abs. 2 BüG; § 12 Abs. 1 BüRG). Dies bedeutet, dass eine Abweichung vom Kriterium möglich ist (vgl. Art. 9 BüV). Als gewichtiger persönlicher Umstand gilt namentlich Erwerbsarmut (Art. 9 lit. c Ziff. 2 BüV; § 12 Abs. 2 lit. b BüRG). Erwerbsarmut liegt vor, wenn der Bewerber trotz langfristiger Arbeitstätigkeit und einem Erwerbspensum von in der Regel 100 % kein Einkommen über dem Existenzminimum erzielen kann (vgl. Ziff. 321/2; Leitfaden Einbürgerung des Kantons Basel-Stadt und der Bürgergemeinden Basel, Riehen und Bettingen vom 26. August 2019 Ziff.”
“Aus den nachstehenden Gründen kommt im vorliegenden Fall auch ein Abweichen vom Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht in Betracht. Der Situation von Personen, die das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund eines gewichtigen persönlichen Umstands nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 12 Abs. 2 BüG; § 12 Abs. 1 BüRG). Dies bedeutet, dass eine Abweichung vom Kriterium möglich ist (vgl. Art. 9 BüV). Als gewichtiger persönlicher Umstand gilt namentlich Erwerbsarmut (Art. 9 lit. c Ziff. 2 BüV; § 12 Abs. 2 lit. b BüRG). Erwerbsarmut liegt vor, wenn der Bewerber trotz langfristiger Arbeitstätigkeit und einem Erwerbspensum von in der Regel 100 % kein Einkommen über dem Existenzminimum erzielen kann (vgl. Ziff. 321/2; Leitfaden Einbürgerung des Kantons Basel-Stadt und der Bürgergemeinden Basel, Riehen und Bettingen vom 26. August 2019 Ziff.”
Les bénéficiaires de l’aiÞ sociale peuvent, sous les conditions énoncées à l’art. 9 OLN (notamment en cas de circonstances personnelles importantes laissant présumer un recours à l’aiÞ sociale non imputable à la personne), bénéficier d’une exonération des frais, afin que la procédure de naturalisation ne soit pas entravée uniquement par l’absenÎ de moyens pour s’acquitter des frais de procédure.
“Der Rekurrent trägt sodann vor, dass gemäss dem neuen, seit dem 1. Januar 2018 geltenden Bundesrecht Sozialhilfe beziehende ausländische Personen von vorneherein kein Einbürgerungsgesuch mehr stellen könnten, so dass wenigstens Sozialhilfebezüger, die wie er ihr Einbürgerungsgesuch noch nach dem alten, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht gestellt hätten, von einem Gebührenerlass profitieren können sollten, ansonsten § 30a BüRV keinen Sinn machen würde (Rekurs, Ziff. 2.2.2). Damit übergeht er stillschweigend den Umstand, dass Sozialhilfebeziehende auch unter neuem Recht nicht von vorneherein und ausnahmslos von der Einbürgerung ausgeschlossen sind, sondern dass bei Vorliegen gewichtiger persönlicher Umstände, die auf einen unverschuldeten Sozialhilfebezug schliessen lassen, die wirtschaftliche Integration gleichwohl bejaht werden kann (Art. 9 BüV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG). Genau jenen Personen soll aber dank der Möglichkeit eines Gebührenerlasses das Einbürgerungsverfahren nicht versperrt bleiben, wenn sie die Mittel für die Einbürgerungsgebühr nicht aufzubringen vermögen. Die Bestimmungen von § 30a sind damit entgegen den Vorbringen des Rekurrenten keineswegs «sinnentleert», sondern sollen es vielmehr auch Sozialhilfebeziehenden unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, sich einbürgern zu lassen, ohne es an den fehlenden Mitteln für die Verfahrensgebühren scheitern zu lassen.”
“Der Rekurrent trägt sodann vor, dass gemäss dem neuen, seit dem 1. Januar 2018 geltenden Bundesrecht Sozialhilfe beziehende ausländische Personen von vorneherein kein Einbürgerungsgesuch mehr stellen könnten, so dass wenigstens Sozialhilfebezüger, die wie er ihr Einbürgerungsgesuch noch nach dem alten, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht gestellt hätten, von einem Gebührenerlass profitieren können sollten, ansonsten § 30a BüRV keinen Sinn machen würde (Rekurs, Ziff. 2.2.2). Damit übergeht er stillschweigend den Umstand, dass Sozialhilfebeziehende auch unter neuem Recht nicht von vorneherein und ausnahmslos von der Einbürgerung ausgeschlossen sind, sondern dass bei Vorliegen gewichtiger persönlicher Umstände, die auf einen unverschuldeten Sozialhilfebezug schliessen lassen, die wirtschaftliche Integration gleichwohl bejaht werden kann (Art. 9 BüV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG). Genau jenen Personen soll aber dank der Möglichkeit eines Gebührenerlasses das Einbürgerungsverfahren nicht versperrt bleiben, wenn sie die Mittel für die Einbürgerungsgebühr nicht aufzubringen vermögen. Die Bestimmungen von § 30a sind damit entgegen den Vorbringen des Rekurrenten keineswegs «sinnentleert», sondern sollen es vielmehr auch Sozialhilfebeziehenden unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, sich einbürgern zu lassen, ohne es an den fehlenden Mitteln für die Verfahrensgebühren scheitern zu lassen.”
L'art. 9 OLN doit être interprété de telle sorte que, en cas de maladie ou d'autres empêchements non imputables, l'autorité compétente prenne en compte la situation personnelle de manière flexible et dans le cadre d'une appréciation globale proportionnée, adaptée à chaque cas.
“Bei der Beurteilung der Integrationskriterien sind insbesondere als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.5; 139 I 169 E. 7.2.4; 138 I 242 E. 5.3; 135 I 49 E. 6; so auch CARONI ET AL., Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, N. 1594; CÉLINE GUTZWILLER, Droit de la nationalité suisse, 2016, S. 41). Dieser Grundsatz galt bereits nach der Rechtsprechung zum alten Bürgerrechtsgesetz, wonach Ausnahmesituationen infolge Krankheit oder anderer unverschuldeter Hindernisse vorbehalten waren (vgl. Urteil 1D_4/2016 vom 4. Mai 2017 E. 3.4 im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfe; explizit hinsichtlich des finanziellen Leumunds: Urteil 1C_261/2022 vom 23. November 2022 E. 6 betreffend die Wiedereinbürgerung; Urteile 1C_683/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 3.3.2 und 1C_299/2018 vom 28. März 2019 E. 5.2 betreffend die erleichterte Einbürgerung). Im neuen Recht ist der Grundsatz explizit in Art. 12 Abs. 2 BüG festgehalten, wonach ein unverschuldetes Unvermögen zur Integration zu berücksichtigen ist. Art. 9 BüV konkretisiert die möglichen Ausnahmefälle. Neben dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsprinzips gebieten grundsätzlich auch die Rechtsgleichheit sowie das Diskriminierungs- und Willkürverbot, den Umständen des Einzelfalls bei der Frage der Integration angemessen Rechnung zu tragen und eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Art. 12 Abs. 2 BüG verweist zwar spezifisch auf die Integrationskriterien in Abs. 1 lit. c (Verständigung in einer Landessprache) und lit. d (Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Erwerb von Bildung). Folgerichtig ist der persönlichen Situation oder Schwäche einer einbürgerungswilligen Person aber auch bei anderen Integrationsanforderungen Rechnung zu tragen (vgl. FANNY DE WECK, in: Migrationsrecht, Kommentar, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 12 BüG). Dies gilt insbesondere auch bezüglich des Kriteriums des finanziellen Leumunds.”
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