(art. 12, al. 1, let. c, 20, al. 1, et 26, al. 1, let. a, LN)
Nouvelle teneur selon le ch. II de l’O du 15 août 2018, en vigueur depuis le 1erjanv. 2019 (RO 2018 3173). ↩
23 commentaries
OLN art. 6 n. 23 La preuve doit être entendue comme une attestation reposant sur une procédure d'évaluation linguistique qui respecte les normes de qualité généralement reconnues pour les tests de langue.
“Wann die geforderten Sprachkompetenzen als nachgewiesen gelten, regelt bundesrechtlich Art. 6 Abs. 2 BüV. Sprachnachweis im engeren Sinn dieser Vorschrift ist nach Bst. d eine Bescheinigung über die geforderten Kompetenzen, die sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt (vormals «auf einen Sprachtest»), welches den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests (vormals «für Sprachtestverfahren») entspricht (die indirekte Änderung der Vorschrift am”
art. 6 al. 2 let. d OLN exige une preuve linguistique reposant sur une procédure d'examen généralement reconnue. Le droit cantonal (art. 12 al. 1 KBüV) impose, en conformité avì le droit fédéral, les niveaux B1 (oral) et A2 (écrit) du CECR (Cadre européen commun de référenÎ pour les langues). Il s'agit d'établir un critère objectivé et uniforme. L'évaluation des compétences linguistiques doit être effectuée avì un soutien spécialisé.
“Art. 6 Abs. 2 lit. d BüV verlangt einen Sprachnachweis, der die erforderlichen Sprachkompetenzen bescheinigt. Dieser muss sich auf ein Sprachnachweisverfahren stützen, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards entspricht. In der Regel handelt es sich dabei um eine Bescheinigung in der Form eines Zertifikats, Diploms oder eines ähnlichen Dokuments, das auf einer erfolgreich abgelegten Prüfung und im Bedarfsfall auf einem vorangegangenen Sprachkurs beruht. Wie dargelegt (vgl. vorne E. 3), setzt Art. 12 Abs. 1 KBüV in Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d BüV Sprachkompetenzen auf dem Niveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des GER voraus. Die entsprechenden Anforderungen sind als eher hoch einzustufen (vgl. FRANÇOIS CHAIX, Quelques réflexions sur l'acquisition de la nationalité suisse, in: Mélanges à la mémoire de Bernard Corboz, Bovey und andere [Hrsg.], 2019, S. 440). Mit der Voraussetzung, ein bestimmtes Niveau des GER zu erreichen, setzen sowohl das Bundesrecht als auch das kantonale Recht einen objektivierten Massstab fest. Dessen Zweck ist es, eine willkürfreie und schweizweit bzw. im ganzen Kanton einheitliche Praxis sicherzustellen. Es bildet denn BGE 148 I 271 S. 280 auch das ausdrückliche Ziel des GER, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Massstab für den Erwerb von Sprachkenntnissen zu schaffen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sprachkenntnisse mit dem entsprechenden Fachwissen beurteilt werden, wozu der Beizug entsprechender Fachleute unerlässlich ist (vgl. BGE 137 I 235 E.”
“Art. 6 Abs. 2 lit. d BüV verlangt einen Sprachnachweis, der die erforderlichen Sprachkompetenzen bescheinigt. Dieser muss sich auf ein Sprachnachweisverfahren stützen, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards entspricht. In der Regel handelt es sich dabei um eine Bescheinigung in der Form eines Zertifikats, Diploms oder eines ähnlichen Dokuments, das auf einer erfolgreich abgelegten Prüfung und im Bedarfsfall auf einem vorangegangenen Sprachkurs beruht. Wie dargelegt (vgl. vorne E. 3), setzt Art. 12 Abs. 1 KBüV in Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d BüV Sprachkompetenzen auf dem Niveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des GER voraus. Die entsprechenden Anforderungen sind als eher hoch einzustufen (vgl. FRANÇOIS CHAIX, Quelques réflexions sur l'acquisition de la nationalité suisse, in: Mélanges à la mémoire de Bernard Corboz, Bovey und andere [Hrsg.], 2019, S. 440). Mit der Voraussetzung, ein bestimmtes Niveau des GER zu erreichen, setzen sowohl das Bundesrecht als auch das kantonale Recht einen objektivierten Massstab fest.”
En cas de réussite de l'examen de maturité (reconnu au niveau fédéral), l'atteinte de l'objectif de formation fixé par la loi est réputée avoir été contrôlée par l'État; ainsi, l'examen de maturité peut satisfaire aux exigences de l'art. 6 al. 2 OLN.
“BV) Sprachkenntnisse vermitteln, sind sie auch für die entsprechende Qualität verantwortlich. Bei den Maturitätsprüfungen übernimmt der Bund mit der eidgenössischen Anerkennung der Maturitätszeugnisse eine ergänzende Qualitätskontrolle. In Frage steht insofern die Kohärenz der schweizerischen und kantonalen, im vorliegenden Fall bernischen, Rechtsordnungen. Die vom Bund und dem Kanton Bern vorgegebenen Qualitätsstandards für die gymnasiale Sprachausbildung sind gesetzlich geregelt, speziell ausgebildetem Lehrpersonal übertragen und richten sich am gleichen Referenzrahmen aus wie die Anforderungen bei der Einbürgerung. Es ist daher in sich widersprüchlich, dem gymnasialen Sprachunterricht den Charakter eines ausreichenden BGE 148 I 271 S. 284 standardisierten Verfahrens abzusprechen. Mit der Maturitätsprüfung wird vielmehr das Erreichen des gesetzlichen Bildungszieles unter staatlicher Kontrolle geprüft. Bei erfolgreichem Absolvieren des Examens gilt dieses Ziel als erreicht. Damit wird der Zweck von Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. d BüV erfüllt.”
Citation : OLN art. 6 n. 20 Les cantons sont libres de prévoir des exigences linguistiques plus strictes (p. ex. un niveau CECR supérieur) ; le niveau de référenÎ cantonal peut coïncider avì l'exigenÎ minimale prévue par le droit fédéral ou la dépasser. Les communes peuvent, par règlement, autoriser des dispositions dérogatoires.
“(vgl. zum Ganzen ausführlich E. 3.2 hiervor). Sprachkenntnisse des Gesuchstellers Eine erfolgreiche Integration zeigt sich gemäss Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. c BüG insbesondere in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen. Der Bewerber muss in einer Landessprache Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen (Art. 6 Abs. 1 BüV). Gemeint ist damit der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen des Europarats (GER; BGer, Urteil 1D_4/2021 vom 8. März 2022 E. 3.1, zur Publikation bestimmt). Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Bewerber über einen Sprachnachweis verfügt, der diese Sprachkompetenzen bescheinigt und sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, welches den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 6 Abs. 2 Ingress und lit. d BüV). Den Kantonen ist es unbenommen, weitergehende Sprachanforderungen nach kantonalem Recht, beispielsweise ein höheres Referenzniveau nach GER zu verlangen (vgl. S. 16 des Erläuternden Berichts des EJPD zum Entwurf der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom April 2016; www.sem.admin.ch, unter Das SEM > Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte > Bürgerrechtsgesetz > Bürgerrechtsverordnung). Nach dem Recht des Kantons St. Gallen ist in sprachlicher Hinsicht integriert, wer über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügt (Art.”
“Folgende Sprachkompetenzen sind einbürgerungsrechtlich verlangt: Die als bundesrechtliche Mindestvoraussetzung geforderte Fähigkeit, sich im Alltag in einer Landessprache zu verständigen (vgl. vorne E. 2.2), ist in der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) näher umschrieben. Gemäss Art. 6 Abs. 1 BüV muss die Bewerberin oder der Bewerber mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen. Nach kantonalem Recht werden gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der Amtssprache des Verwaltungskreises der Einbürgerungsgemeinde verlangt, wobei die Gemeinden durch Reglement entsprechende Kenntnisse der anderen Amtssprache zulassen können (Art. 12 Abs. 1 Bst. d KBüG). Nach der Ausführungsvorschrift von Art. 12 Abs. 1 KBüV liegen gute Kenntnisse der Amtssprache im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Bst. d KBüG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über Sprachkompetenzen auf dem Niveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats (GER) verfügt; das kantonale Referenzniveau deckt sich also mit der bundesrechtlichen Mindestanforderung. Die Stadt Thun hat unbestrittenermassen keine reglementarische Grundlage geschaffen, welche gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der anderen Amtssprache (Französisch) genügen lässt (vgl.”
Conformément à l'art. 6 al. 1 OLN, les compétences linguistiques dans une langue nationale doivent être justifiées selon le Cadre européen commun de référenÎ pour les langues (CECR) au niveau B1 (oral) et A2 (écrit). Les cantons sont libres de prévoir des exigences linguistiques plus élevées.
“1 BüV mangels Grundkenntnissen der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz (lit. a), mangels Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz (lit. b) und mangels Pflege von Kontakten zu Schweizerinnen und Schweizern (lit. c) nicht erfüllten. Sie seien mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen gemäss Art. 14 BRG nicht vertraut, weil sie am öffentlichen Geschehen nicht interessiert seien, darüber nicht Bescheid wüssten und sich daran nicht beteiligten (lit. a) und über die Grundsätze des Staatsaufbaus nicht Bescheid wüssten (lit. b) (vgl. zum Ganzen ausführlich E. 3.2 hiervor). Sprachkenntnisse des Gesuchstellers Eine erfolgreiche Integration zeigt sich gemäss Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. c BüG insbesondere in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen. Der Bewerber muss in einer Landessprache Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen (Art. 6 Abs. 1 BüV). Gemeint ist damit der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen des Europarats (GER; BGer, Urteil 1D_4/2021 vom 8. März 2022 E. 3.1, zur Publikation bestimmt). Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Bewerber über einen Sprachnachweis verfügt, der diese Sprachkompetenzen bescheinigt und sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, welches den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 6 Abs. 2 Ingress und lit. d BüV). Den Kantonen ist es unbenommen, weitergehende Sprachanforderungen nach kantonalem Recht, beispielsweise ein höheres Referenzniveau nach GER zu verlangen (vgl. S. 16 des Erläuternden Berichts des EJPD zum Entwurf der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom April 2016; www.sem.admin.ch, unter Das SEM > Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte > Bürgerrechtsgesetz > Bürgerrechtsverordnung). Nach dem Recht des Kantons St. Gallen ist in sprachlicher Hinsicht integriert, wer über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügt (Art.”
Citation : OLN art. 6 n. 18 Un niveau de langue supérieur atteint au cours de la procédure (p. ex. B2) peut, selon la jurisprudenÎ, être considéré comme un indiÎ probant que les compétences linguistiques requises par l'art. 6 OLN sont remplies. De plus, des lettres de recommandation et une activité bénévole attestée présentant une exigenÎ linguistique peuvent étayer l'évaluation de l'intégration linguistique.
“Der Beschwerdeführer besuchte nachweislich diverse Deutschkurse. Bei Erlass der vorinstanzlichen Verfügung beherrschte er die deutsche Sprache auf dem Niveau A2. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens verbesserte er seine deutschen Sprachkenntnisse schriftlich und mündlich zunächst auf das Niveau B1 (vgl. telc-Zertifikat B1 vom 25. März 2023; BVGer-act. 9), später auf das Niveau B2 (vgl. telc-Zertifikat B2 vom 16. Februar 2024; BVGer-act. 13). Seine sprachliche Kompetenz lässt mit dem nunmehr erreichten Niveau keine Wünsche mehr offen und er würde sogar die sprachlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen (B1 mündlich, A2 schriftlich; vgl. Art. 6 BüV). Es erstaunt demnach auch nicht, dass in den zahlreichen Referenzschreiben häufig seine sehr guten Deutschkenntnisse hervorgehoben werden. Mehrere seiner Deutschlehrer aus verschiedenen Deutschkursen betonen in ihren jeweiligen Unterstützungsschreiben die grosse Lernmotivation sowie die kommunikative und soziale Art des Beschwerdeführers (vgl. BVGer-act. 9 Beilagen 9 - 13). In weiteren Referenzschreiben (BVGer-act. 13; 17 Beilagen) wird ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch neuen Geflüchteten aus dem Iran und Afghanistan bei Übersetzungen hilft. Seit August 2024 leistet er ehrenamtlich beim HEKS B._______ in der offenen Sprechstunde Übersetzungshilfe (BVGer-act. 17; 19). In sprachlicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer somit überdurchschnittlich gut integrieren können.”
“Der Beschwerdeführer besuchte nachweislich diverse Deutschkurse. Bei Erlass der vorinstanzlichen Verfügung beherrschte er die deutsche Sprache auf dem Niveau A2. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens verbesserte er seine deutschen Sprachkenntnisse schriftlich und mündlich zunächst auf das Niveau B1 (vgl. telc-Zertifikat B1 vom 25. März 2023; BVGer-act. 9), später auf das Niveau B2 (vgl. telc-Zertifikat B2 vom 16. Februar 2024; BVGer-act. 13). Seine sprachliche Kompetenz lässt mit dem nunmehr erreichten Niveau keine Wünsche mehr offen und er würde sogar die sprachlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen (B1 mündlich, A2 schriftlich; vgl. Art. 6 BüV). Es erstaunt demnach auch nicht, dass in den zahlreichen Referenzschreiben häufig seine sehr guten Deutschkenntnisse hervorgehoben werden. Mehrere seiner Deutschlehrer aus verschiedenen Deutschkursen betonen in ihren jeweiligen Unterstützungsschreiben die grosse Lernmotivation sowie die kommunikative und soziale Art des Beschwerdeführers (vgl. BVGer-act. 9 Beilagen 9 - 13). In weiteren Referenzschreiben (BVGer-act. 13; 17 Beilagen) wird ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch neuen Geflüchteten aus dem Iran und Afghanistan bei Übersetzungen hilft. Seit August 2024 leistet er ehrenamtlich beim HEKS B._______ in der offenen Sprechstunde Übersetzungshilfe (BVGer-act. 17; 19). In sprachlicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer somit überdurchschnittlich gut integrieren können.”
RéférenÎ : OLN art. 6 ch. 17 La jurisprudenÎ retient que l'application de l'art. 6 al. 2 OLN (en liaison avì les dispositions cantonales correspondantes) ne se fait ni de façon arbitraire, ni de manière excessivement formaliste, ni de manière inégale en droit. La pratique du SEM/fiÞ a donc été jugée objectivement justifiée.
OLN art. 6 n. 16 L'intégration sociale ne se manifeste pas seulement par l'appartenanÎ à des associations ou organisations locales, mais aussi par le bénévolat informel ou la participation active à des manifestations locales ou régionales. Lors de l'examen d'intégration, des points forts dans certains domaines peuvent compenser des lacunes dans d'autres aspects.
“Die soziale Verankerung kann entsprechend nicht nur durch Mitgliedschaft bei örtlichen Vereinen und anderen Organisationen zum Ausdruck kommen, sondern auch durch informelle Freiwilligenarbeit oder aktive Teilnahme an lokalen oder regionalen Veranstaltungen. Im öffentlichen Leben der Gemeinde ist etwa an Institutionen in den Bereichen Politik, Bildung, Sport oder Kultur zu denken, soweit diese den Betroffenen offenstehen (vgl. BGer, Urteil 1D_5/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.4). In diesem Rahmen ist die Beschwerdeführerin auch berechtigt, eine eigene Einbürgerungspraxis zu entwickeln. Dies entbindet sie indes nicht von der Anwendung des massgebenden Rechts. Zu beachten ist, dass die Prüfung der Integration einer gesuchstellenden Person mehrere Gesichtspunkte aufweist (vgl. Art. 13 Abs. 1 BRG in Verbindung mit Art. 12 BüG) und ein Manko bei einem Gesichtspunkt durch Stärken bei anderen Aspekten ausgeglichen werden kann (VerwGE B 2021/273 vom 13. September 2022 E. 3.3). Würdigung Teilaspekte Die Beschwerdeführerin weist auf unzureichende mündliche Sprachkenntnisse des Beschwerdegegners hin (Art. 12 Abs. 2 Ingress und lit. c BüG; Art. 6 Abs. 1 BüV; Art. 13 Abs. 1 Ingress und lit. g und Abs. 2 BRG in Verbindung mit Art. 2 BRV). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Gesuchsteller zudem nicht erfolgreich integriert (Art. 11 Ingress und lit. a BüG). Sie zweifelt daran, dass die Gesuchsteller die Integration ihres 2014 geborenen Sohnes C.__ fördern und unterstützen (Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. e BüG) und ihm gegenüber ihre Erziehungsverantwortung wahrnehmen (Art. 13 Abs. 1 Ingress und lit. f BRG). Ausserdem seien die Gesuchsteller mit den schweizerischen Lebensverhältnissen nicht vertraut (Art. 11 Ingress und lit. b BüG), weil sie die Anforderungen gemäss Art. 2 Abs. 1 BüV mangels Grundkenntnissen der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz (lit. a), mangels Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz (lit.”
“Die soziale Verankerung kann entsprechend nicht nur durch Mitgliedschaft bei örtlichen Vereinen und anderen Organisationen zum Ausdruck kommen, sondern auch durch informelle Freiwilligenarbeit oder aktive Teilnahme an lokalen oder regionalen Veranstaltungen. Im öffentlichen Leben der Gemeinde ist etwa an Institutionen in den Bereichen Politik, Bildung, Sport oder Kultur zu denken, soweit diese den Betroffenen offenstehen (vgl. BGer, Urteil 1D_5/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.4). In diesem Rahmen ist die Beschwerdeführerin auch berechtigt, eine eigene Einbürgerungspraxis zu entwickeln. Dies entbindet sie indes nicht von der Anwendung des massgebenden Rechts. Zu beachten ist, dass die Prüfung der Integration einer gesuchstellenden Person mehrere Gesichtspunkte aufweist (vgl. Art. 13 Abs. 1 BRG in Verbindung mit Art. 12 BüG) und ein Manko bei einem Gesichtspunkt durch Stärken bei anderen Aspekten ausgeglichen werden kann (VerwGE B 2021/273 vom 13. September 2022 E. 3.3). Würdigung Teilaspekte Die Beschwerdeführerin weist auf unzureichende mündliche Sprachkenntnisse des Beschwerdegegners hin (Art. 12 Abs. 2 Ingress und lit. c BüG; Art. 6 Abs. 1 BüV; Art. 13 Abs. 1 Ingress und lit. g und Abs. 2 BRG in Verbindung mit Art. 2 BRV). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Gesuchsteller zudem nicht erfolgreich integriert (Art. 11 Ingress und lit. a BüG). Sie zweifelt daran, dass die Gesuchsteller die Integration ihres 2014 geborenen Sohnes C.__ fördern und unterstützen (Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. e BüG) und ihm gegenüber ihre Erziehungsverantwortung wahrnehmen (Art. 13 Abs. 1 Ingress und lit. f BRG). Ausserdem seien die Gesuchsteller mit den schweizerischen Lebensverhältnissen nicht vertraut (Art. 11 Ingress und lit. b BüG), weil sie die Anforderungen gemäss Art. 2 Abs. 1 BüV mangels Grundkenntnissen der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz (lit. a), mangels Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz (lit. b) und mangels Pflege von Kontakten zu Schweizerinnen und Schweizern (lit. c) nicht erfüllten. Sie seien mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen gemäss Art.”
RéférenÎ : OLN art. 6 n. 15 Le Secrétariat d'État aux migrations tient une liste des certificats de langue reconnus. Selon la jurisprudenÎ, cette liste met en œuvre l'art. 6 al. 3 OLN et s'adresse aux autorités cantonales et communales ainsi qu'aux personnes qui doivent démontrer leur compétenÎ linguistique dans le cadre de procédures en matière d'étrangers ou de nationalité. Elle sert ainsi à soutenir l'examen des justificatifs linguistiques.
“Über gute Deutschkenntnisse verfügt, wer wenigstens das Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (GER) erreicht (Art. 2 BRV) und dies durch einen Test nachweist (Art. 13 Abs. 1 Ingress und lit. g Satz 2 BRG). Die Anforderung, das Referenzniveau B1 auch für die schriftliche Sprachkompetenz nachzuweisen, geht – in zulässiger Weise – über die bundesrechtlichen Mindesterfordernisse hinaus. Der Beschwerdegegner hat am 26. Mai 2018 bei der G.__ die Prüfung "H.__- Deutsch B1" absolviert und mit dem Prädikat "Befriedigend" (213/300 Punkte) bestanden. Bei der H.__-GmbH handelt es sich um einen Sprachtestanbieter mit Sitz in W.__ (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/H.__GmbH, Stand: 8. August 2023). Das Staatssekretariat für Migration führt die Prüfung auf seiner Liste der anerkannten Sprachzertifikate auf (vgl. www.sem.admin.ch unter Integration & Einbürgerung > Mein Beitrag zur Integration > als Zugewanderte > Sprachanforderungen, besucht am 8. August 2023). Die Liste setzt Art. 6 Abs. 3 BüV um, wonach das Staatssekretariat für Migration die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise unterstützt. Sie ist für die kantonalen und kommunalen Behörden bestimmt sowie für Personen, die im Rahmen eines ausländer- oder bürgerrechtlichen Verfahrens ihre Sprachkompetenz nachweisen müssen (vgl. FAQ – Fragen und Antworten zur Liste der anerkannten Sprachzertifikate, Frage 1; www.sem.admin.ch, a.a.O.; vgl. dazu auch BGer, Urteil 1D_4/2021 vom 8. März 2022 E. 5.3, zur Publikation bestimmt). Der Beschwerdegegner hat den mündlichen Teil mit knapp 90 Prozent, den schriftlichen Teil mit knapp zwei Dritteln der maximal möglichen Punktzahlen bestanden. Nach dem Einbürgerungsgespräch vom 7. September 2021 – etwas mehr als drei Jahre nach der bestandenen Prüfung – stufte die Einbürgerungskommission die Verständigung mit dem Beschwerdegegner in der Landessprache (Hochdeutsch oder Dialekt) als "mittel" ein. Die Einbürgerungskommission hielt fest, die Sprachkompetenz – auch der Beschwerdegegnerin, welche die Schulpflicht in der Gemeinde und in Y.”
“Über gute Deutschkenntnisse verfügt, wer wenigstens das Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (GER) erreicht (Art. 2 BRV) und dies durch einen Test nachweist (Art. 13 Abs. 1 Ingress und lit. g Satz 2 BRG). Die Anforderung, das Referenzniveau B1 auch für die schriftliche Sprachkompetenz nachzuweisen, geht – in zulässiger Weise – über die bundesrechtlichen Mindesterfordernisse hinaus. Der Beschwerdegegner hat am 26. Mai 2018 bei der G.__ die Prüfung "H.__- Deutsch B1" absolviert und mit dem Prädikat "Befriedigend" (213/300 Punkte) bestanden. Bei der H.__-GmbH handelt es sich um einen Sprachtestanbieter mit Sitz in W.__ (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/H.__GmbH, Stand: 8. August 2023). Das Staatssekretariat für Migration führt die Prüfung auf seiner Liste der anerkannten Sprachzertifikate auf (vgl. www.sem.admin.ch unter Integration & Einbürgerung > Mein Beitrag zur Integration > als Zugewanderte > Sprachanforderungen, besucht am 8. August 2023). Die Liste setzt Art. 6 Abs. 3 BüV um, wonach das Staatssekretariat für Migration die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise unterstützt. Sie ist für die kantonalen und kommunalen Behörden bestimmt sowie für Personen, die im Rahmen eines ausländer- oder bürgerrechtlichen Verfahrens ihre Sprachkompetenz nachweisen müssen (vgl. FAQ – Fragen und Antworten zur Liste der anerkannten Sprachzertifikate, Frage 1; www.sem.admin.ch, a.a.O.; vgl. dazu auch BGer, Urteil 1D_4/2021 vom 8. März 2022 E. 5.3, zur Publikation bestimmt). Der Beschwerdegegner hat den mündlichen Teil mit knapp 90 Prozent, den schriftlichen Teil mit knapp zwei Dritteln der maximal möglichen Punktzahlen bestanden. Nach dem Einbürgerungsgespräch vom 7. September 2021 – etwas mehr als drei Jahre nach der bestandenen Prüfung – stufte die Einbürgerungskommission die Verständigung mit dem Beschwerdegegner in der Landessprache (Hochdeutsch oder Dialekt) als "mittel" ein. Die Einbürgerungskommission hielt fest, die Sprachkompetenz – auch der Beschwerdegegnerin, welche die Schulpflicht in der Gemeinde und in Y.”
La Confédération met, dans le cadre du programme fiÞ, une offre comparable à l'échelle nationale, dont la qualité professionnelle a été vérifiée, et surveille ainsi la qualité des tests linguistiques. Le programme fiÞ vise à empêcher l'acceptation de preuves linguistiques de qualité inférieure ou insuffisantes lors des naturalisations. Cela n'exclut pas que, conformément à l'art. 6 al. 2 let. a–c OLN, des exceptions soient possibles et que le programme fiÞ et l'ODM ne puissent pas, dans tous les cas, décider seuls de l'admission des preuves linguistiques.
“Zweck von Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. d BüV ist es, für die Einbürgerung landesweit gleichwertige Sprachnachweise gemäss allgemein anerkannten fachlichen Qualitätsstandards zu gewährleisten. Dazu stellt der Bund die im Programm fide gebündelten Fachkenntnisse zur Verfügung und überwacht damit auch die Qualität der Sprachprüfungen. Dieses staatliche Angebot erscheint sinnvoll und entspricht dem gesetzten Recht sowie dem in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung definierten Erfordernis fachspezifischer Beurteilung der Sprachkenntnisse. Mit dem vom SEM erstellten fide-System sollen unseriöse und qualitativ minderwertige oder ungenügende Sprachausweise bei der Einbürgerung ausgeschlossen werden. Wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, wonach das SEM die Kantone insofern unterstützt, bedeutet das aber nicht, dass das SEM bzw. fide in jedem Fall allein bestimmen kann, welche Sprachnachweise für die Einbürgerung zuzulassen sind. Art. 6 Abs. 2 lit. a-c BüV sieht selbst Ausnahmen davon vor. Es muss allerdings gewährleistet bleiben, dass vergleichbare Anforderungen an die Sprachkompetenzen sowie die entsprechenden Ausweise gelten.”
Citation : OLN art. 6 ch. 13 Le Secrétariat d'État aux migrations tient une liste des certificats de langue reconnus ; cette liste met en œuvre l'art. 6 al. 3 OLN et s'adresse aux autorités cantonales et communales ainsi qu'aux personnes concernées.
“Über gute Deutschkenntnisse verfügt, wer wenigstens das Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (GER) erreicht (Art. 2 BRV) und dies durch einen Test nachweist (Art. 13 Abs. 1 Ingress und lit. g Satz 2 BRG). Die Anforderung, das Referenzniveau B1 auch für die schriftliche Sprachkompetenz nachzuweisen, geht – in zulässiger Weise – über die bundesrechtlichen Mindesterfordernisse hinaus. Der Beschwerdegegner hat am 26. Mai 2018 bei der G.__ die Prüfung "H.__- Deutsch B1" absolviert und mit dem Prädikat "Befriedigend" (213/300 Punkte) bestanden. Bei der H.__-GmbH handelt es sich um einen Sprachtestanbieter mit Sitz in W.__ (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/H.__GmbH, Stand: 8. August 2023). Das Staatssekretariat für Migration führt die Prüfung auf seiner Liste der anerkannten Sprachzertifikate auf (vgl. www.sem.admin.ch unter Integration & Einbürgerung > Mein Beitrag zur Integration > als Zugewanderte > Sprachanforderungen, besucht am 8. August 2023). Die Liste setzt Art. 6 Abs. 3 BüV um, wonach das Staatssekretariat für Migration die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise unterstützt. Sie ist für die kantonalen und kommunalen Behörden bestimmt sowie für Personen, die im Rahmen eines ausländer- oder bürgerrechtlichen Verfahrens ihre Sprachkompetenz nachweisen müssen (vgl. FAQ – Fragen und Antworten zur Liste der anerkannten Sprachzertifikate, Frage 1; www.sem.admin.ch, a.a.O.; vgl. dazu auch BGer, Urteil 1D_4/2021 vom 8. März 2022 E. 5.3, zur Publikation bestimmt). Der Beschwerdegegner hat den mündlichen Teil mit knapp 90 Prozent, den schriftlichen Teil mit knapp zwei Dritteln der maximal möglichen Punktzahlen bestanden. Nach dem Einbürgerungsgespräch vom 7. September 2021 – etwas mehr als drei Jahre nach der bestandenen Prüfung – stufte die Einbürgerungskommission die Verständigung mit dem Beschwerdegegner in der Landessprache (Hochdeutsch oder Dialekt) als "mittel" ein. Die Einbürgerungskommission hielt fest, die Sprachkompetenz – auch der Beschwerdegegnerin, welche die Schulpflicht in der Gemeinde und in Y.”
RéférenÎ : art. 6 ch. 12 OLN La preuve des connaissances linguistiques doit être fournie conformément à l’art. 6 al. 1 OLN au moyen d’une attestation de langue qui certifie les compétences linguistiques selon le Cadre européen commun de référenÎ pour les langues (CECR). Habituellement, sont exigés les niveaux B1 (oral) et A2 (écrit). La preuve est réputée fournie lorsqu’elle repose sur une procédure de certification linguistique conforme aux normes de qualité généralement reconnues pour les tests de langue. Les cantons et les communes peuvent prévoir des exigences linguistiques supplémentaires ou plus strictes; les communes peuvent en outre déléguer la vérification des éléments de langue à des tiers.
“(vgl. zum Ganzen ausführlich E. 3.2 hiervor). Sprachkenntnisse des Gesuchstellers Eine erfolgreiche Integration zeigt sich gemäss Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. c BüG insbesondere in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen. Der Bewerber muss in einer Landessprache Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen (Art. 6 Abs. 1 BüV). Gemeint ist damit der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen des Europarats (GER; BGer, Urteil 1D_4/2021 vom 8. März 2022 E. 3.1, zur Publikation bestimmt). Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Bewerber über einen Sprachnachweis verfügt, der diese Sprachkompetenzen bescheinigt und sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, welches den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 6 Abs. 2 Ingress und lit. d BüV). Den Kantonen ist es unbenommen, weitergehende Sprachanforderungen nach kantonalem Recht, beispielsweise ein höheres Referenzniveau nach GER zu verlangen (vgl. S. 16 des Erläuternden Berichts des EJPD zum Entwurf der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom April 2016; www.sem.admin.ch, unter Das SEM > Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte > Bürgerrechtsgesetz > Bürgerrechtsverordnung). Nach dem Recht des Kantons St. Gallen ist in sprachlicher Hinsicht integriert, wer über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügt (Art.”
“d des bernischen Gesetzes vom 13. Juni 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG; BSG 121.1) setzt eine erfolgreiche Integration unter anderem voraus, dass die Ausländerin oder der Ausländer über gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der Amtssprache des Verwaltungskreises der Einbürgerungsgemeinden verfügt, wobei die Gemeinden durch Reglement entsprechende Kenntnisse der anderen Amtssprache zulassen können. Nach Art. 13 KBüG überprüfen die Gemeinden unter anderem die Sprachanforderungen mit einem Test, womit sie Dritte beauftragen können. Gemäss Art. 12 Abs. 1 der bernischen Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV; BSG 121.111) liegen gute Kenntnisse laut Art. 12 Abs. 1 lit. d KBüG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über Sprachkompetenzen auf dem Niveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des GER verfügt. Diese kantonalen Anforderungen entsprechen mithin den bundesrechtlichen gemäss Art. 6 Abs. 1 BüV. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind mit einem vom SEM anerkannten Sprachnachweis zu belegen (Art. 12 Abs. 2 KBüV). Dieser gilt als erbracht, wenn eine der Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 BüV erfüllt ist (Art. 12 Abs. 3 KBüV). BGE 148 I 271 S. 276”
En cas de naturalisation antérieure, il peut être présumé — en l'absenÎ d'indications laissant supposer une procédure de naturalisation irrégulière — que les exigences linguistiques minimales en vigueur à cette époque (art. 6 OLN) ont été respectées.
“Schliesslich fällt hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten auf, dass er im gesamten Verfahren auf dem Beizug eines Dolmetschers bestand (Urk. 2/1). Er gab an, nur wenig Deutsch zu sprechen. Daran bestehen erhebliche Zweifel. Gab er anfänglich an, kaum Deutsch zu verstehen und es lediglich ein bisschen zu sprechen (Hafteinvernahme vom 30. August 2018, Urk. 2/1 S. 1), antwortete er in - 14 - der Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung meist ohne Dolmetscher und gab an, das meiste zu verstehen (Urk. 58 S. 3 ff.). Da er im Jah- re 2008 eingebürgert wurde und keine Hinweise auf ein nicht ordnungsgemässes Einbürgerungsverfahren bestehen, ist davon auszugehen, dass er die Mindestan- forderungen in sprachlicher Hinsicht erfüllte. Diese verlangen gemäss Bundes- recht mündliche Kenntnisse in einer Landessprache auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen (GER) (Art. 11 lit. a BüG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG i.V.m Art. 6 BüV). Das Referenz- niveau B1 ("Fortgeschrittene Sprachverwendung") verlangt, dass Hauptpunkte verstanden werden, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Wer das Referenzni- veau B1 erreicht, kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoff- nungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben (https://www.europaeischer-referenzrahmen.de). Geht man davon aus, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung über die entsprechenden Sprachkompetenzen verfügte und nachdem keine Hinweise dafür bestehen, dass er diese zwischenzeitlich eingebüsst hat, muss gefolgert werden, dass er im Rahmen der Untersuchung seine sprachlichen Kompetenzen erheblich schlechter darstellte, als sie sind, und bewusst die Dienste von Dolmet- schern in Anspruch genommen hat, obwohl er derer gar nicht bedurft hätte.”
OLN art. 6 ch. 10 La preuve des compétences linguistiques requises est réputée apportée lorsque la candidate ou le candidat a fréquenté pendant au moins cinq ans l'école obligatoire dans une langue nationale.
“1 BüG definierten Integrationskriterien vorsehen. Für die ordentliche Einbürgerung muss die Bewerberin oder der Bewerber die formellen und materiellen Voraussetzungen nach Art. 9 und 11 BüG erfüllen. Dazu zählt eine erfolgreiche Integration (Art. 11 lit. a BüG). Eine solche zeigt sich gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG unter anderem in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) muss die Bewerberin oder der Bewerber in einer Landessprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen. Gemeint ist damit der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen des Europarats (GER; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 4.4 sowie BGE 137 I 235 E. 3.4.2 und 3.4.3). Nach Art. 6 Abs. 2 BüV gilt der Nachweis für die Sprachkompetenzen als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit. a), während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht hat (lit. b), eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache abgeschlossen hat (lit.”
“[nachfolgend: Erläuternder Bericht Änderung VZAE]). Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung solcher Sprachnachweise und bei der Ausgestaltung von kantonalen Sprachtests. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben betrauen (Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Bst. d BüV). In drei Fällen ist ein Sprachnachweis gemäss Bst. d entbehrlich: Der Nachweis der erforderlichen Sprachkompetenzen gilt nach Art. 6 Abs. 2 BüV auch als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (Bst. a), während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht hat (Bst.”
OLN art. 6 ch. 9 S'il n'existe ni la situation prévue à la let. a (langue maternelle) ni celle prévue à la let. b ou c (fréquentation scolaire qualifiée), la preuve des connaissances linguistiques requises doit être fournie au moyen d'une attestation de compétenÎ linguistique reconnue par le SEM conformément à la let. d.
“[BAG 09-092]). Nach Art. 13 und Art. 29 Abs. 2 Bst. b und d KBüG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 und 3 KBüV haben Ausländerinnen und Ausländer die erforderlichen Sprachkenntnisse im Sinn von Art. 12 Abs. 1 KBüV durch einen vom SEM anerkannten Sprachnachweis zu belegen. Der Sprachnachweis ist neu erbracht, wenn eine der Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 BüV erfüllt wird (Vortrag der POM zur KBüV S. 4 [nachfolgend: Vortrag KBüV]). Liegt weder der Tatbestand nach Bst. a (Muttersprache) noch jener nach Bst. b oder c dieser Bestimmung vor (qualifizierter Schulbesuch; sog. Vermutungsregeln, vgl. BGE 146 I 83 E. 4.4), haben die an der Einbürgerung interessierten Personen die erforderlichen Sprachkenntnisse folglich durch einen vom SEM anerkannten Sprachnachweis im Sinn von Bst. d darzutun.”
art. 6 al. 3 OLN oblige le SEM à soutenir les cantons dans l'examen et la définition des justificatifs et des tests linguistiques; la manière dont le SEM procèÞ relève de son pouvoir d'appréciation. La reconnaissanÎ pratique par le SEM de certains justificatifs n'entraîne pas automatiquement, selon la jurisprudenÎ, une exclusivité contraignante à l'égard des cantons. Un rapport du SEM, sollicité par le tribunal administratif, n'est pas contraignant pour les tribunaux.
“Bundesgesetz und -verordnungsrecht schreiben eine Anerkennung von Sprachnachweisen durch den Bund nicht ausdrücklich vor. Art. 6 Abs. 3 BüV bestimmt lediglich, dass das SEM die Kantone bei den Sprachtests und -nachweisen unterstützt. Wie es dabei vorgehen will, bleibt seinem Ermessen überlassen. Die Praxis des SEM, einzelne Sprachnachweise unter bestimmten Vorgaben anzuerkennen, erscheint zwar sinnvoll; das kantonale Recht kann aber nicht vorbehaltlos Anerkennungen des SEM voraussetzen, die das Bundesrecht nicht verbindlich vorschreibt und welche sich lediglich im Rahmen des Ermessens des SEM, das auch andere Lösungen zuliesse, in der Praxis entwickelt haben. Art. 12 Abs. 2 KBüV, wonach die Sprachkenntnisse mit einem vom SEM anerkannten Sprachnachweis zu belegen sind, kann daher mit Blick auf das Bundesrecht nicht die Funktion einer Ausschliesslichkeitsklausel, sondern lediglich einer Regel zukommen. Die Bestimmung so auszulegen, dass sie von vorneherein keine anderen Nachweise zulässt, wäre willkürlich (nach Art. 9 BV) und ein Verstoss gegen den Vorrang des Bundesrechts (gemäss Art. 49 Abs. 1 BV). Überdies ist der vom Verwaltungsgericht eingeholte Bericht des SEM jedenfalls für die Gerichte nicht verbindlich, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst dann zutrifft, soweit sich aus den Weisungen dieser Verwaltungsbehörde dasselbe ergeben sollte.”
art. 6 al. 1 OLN désigne le niveau de référenÎ du Cadre européen commun de référenÎ pour les langues (CECR) comme critère : la compétenÎ orale au niveau B1 et la compétenÎ écrite au niveau A2. La preuve est réputée apportée lorsqu'une attestation linguistique certifiant ces niveaux est produite et repose sur une procédure d'évaluation linguistique conforme aux normes de qualité généralement reconnues pour les tests de langue.
“1 BüV mangels Grundkenntnissen der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz (lit. a), mangels Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz (lit. b) und mangels Pflege von Kontakten zu Schweizerinnen und Schweizern (lit. c) nicht erfüllten. Sie seien mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen gemäss Art. 14 BRG nicht vertraut, weil sie am öffentlichen Geschehen nicht interessiert seien, darüber nicht Bescheid wüssten und sich daran nicht beteiligten (lit. a) und über die Grundsätze des Staatsaufbaus nicht Bescheid wüssten (lit. b) (vgl. zum Ganzen ausführlich E. 3.2 hiervor). Sprachkenntnisse des Gesuchstellers Eine erfolgreiche Integration zeigt sich gemäss Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. c BüG insbesondere in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen. Der Bewerber muss in einer Landessprache Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen (Art. 6 Abs. 1 BüV). Gemeint ist damit der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen des Europarats (GER; BGer, Urteil 1D_4/2021 vom 8. März 2022 E. 3.1, zur Publikation bestimmt). Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Bewerber über einen Sprachnachweis verfügt, der diese Sprachkompetenzen bescheinigt und sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, welches den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 6 Abs. 2 Ingress und lit. d BüV). Den Kantonen ist es unbenommen, weitergehende Sprachanforderungen nach kantonalem Recht, beispielsweise ein höheres Referenzniveau nach GER zu verlangen (vgl. S. 16 des Erläuternden Berichts des EJPD zum Entwurf der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom April 2016; www.sem.admin.ch, unter Das SEM > Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte > Bürgerrechtsgesetz > Bürgerrechtsverordnung). Nach dem Recht des Kantons St. Gallen ist in sprachlicher Hinsicht integriert, wer über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügt (Art.”
“1 BüV mangels Grundkenntnissen der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz (lit. a), mangels Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz (lit. b) und mangels Pflege von Kontakten zu Schweizerinnen und Schweizern (lit. c) nicht erfüllten. Sie seien mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen gemäss Art. 14 BRG nicht vertraut, weil sie am öffentlichen Geschehen nicht interessiert seien, darüber nicht Bescheid wüssten und sich daran nicht beteiligten (lit. a) und über die Grundsätze des Staatsaufbaus nicht Bescheid wüssten (lit. b) (vgl. zum Ganzen ausführlich E. 3.2 hiervor). Sprachkenntnisse des Gesuchstellers Eine erfolgreiche Integration zeigt sich gemäss Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. c BüG insbesondere in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen. Der Bewerber muss in einer Landessprache Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen (Art. 6 Abs. 1 BüV). Gemeint ist damit der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen des Europarats (GER; BGer, Urteil 1D_4/2021 vom 8. März 2022 E. 3.1, zur Publikation bestimmt). Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Bewerber über einen Sprachnachweis verfügt, der diese Sprachkompetenzen bescheinigt und sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, welches den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 6 Abs. 2 Ingress und lit. d BüV). Den Kantonen ist es unbenommen, weitergehende Sprachanforderungen nach kantonalem Recht, beispielsweise ein höheres Referenzniveau nach GER zu verlangen (vgl. S. 16 des Erläuternden Berichts des EJPD zum Entwurf der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom April 2016; www.sem.admin.ch, unter Das SEM > Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte > Bürgerrechtsgesetz > Bürgerrechtsverordnung). Nach dem Recht des Kantons St. Gallen ist in sprachlicher Hinsicht integriert, wer über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügt (Art.”
RéférenÎ : OLN art. 6 ch. 6 La pratique du SEM (fiÞ) n'admet généralement pas la note de maturité dans la langue étrangère comme preuve de connaissanÎ linguistique. En revanche, dans les cas expressément prévus par l'ordonnanÎ (p. ex. une scolarité obligatoire de plusieurs années dans la langue; le cycle secondaire II ou le niveau tertiaire suivi dans la langue), elle constitue dans une large mesure une garantie de compétences linguistiques effectivement acquises.
“Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass und weshalb das SEM und die Geschäftsstelle fide eine Maturitätsnote generell nicht als Sprachnachweis für die Einbürgerungsverfahren akzeptieren. Aus vergleichbaren Überlegungen erscheint statthaft, einen Nachweis guter Deutschkenntnisse nur ganz ausnahmsweise anzunehmen, ohne dass ein Sprachtest abgelegt zu werden braucht (Analoges gilt für gute Französischkenntnisse). In den im Verordnungsrecht vorgesehenen Fällen (nebst Muttersprache: fünf Jahre obligatorische Schulzeit in der Sprache; Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in der Sprache; vgl. vorne E. 2.5) besteht in hohem Mass Gewähr für effektiv vorhandene Fremdsprachenkenntnisse; die Bewerberinnen oder Bewerber kamen über längere Zeit regelmässig mit der deutschen Sprache in Kontakt und brauchten diese aktiv. Solches ist beim Besuch eines französischsprachigen Gymnasiums durch eine Schülerin französischer Muttersprache nicht zwingend der Fall. Der Kontakt zur deutschen Sprache findet hauptsächlich beschränkt auf die Schullektionen statt. Das kantonale Recht mit seinem Verweis auf Art. 6 Abs. 2 BüV stützt sich insgesamt auf ernsthafte sachliche Gründe, wenn es die Maturitätsnote in der Fremdsprache Deutsch nicht als Nachweis guter Deutschkenntnisse genügen lässt. Die Regelung bzw. deren Anwendung im Sinn der Praxis des SEM (fide bzw. die Geschäftsstelle dieses Programms sind keine eigenständigen Akteure, sondern als bundeseigene Einrichtung dem SEM zurechenbar) ist daher unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. Art. 9 BV und Art. 11 KV; zum Begriff des Willkürverbots etwa BGE 136 II 120 E. 3.3.2). Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführerin das Validierungsverfahren zur Verfügung steht (vgl. Amtsbericht vom”
RéférenÎ : OLN art. 6 ch. 5 Le SEM a, conjointement avì des expertes et des experts, élaboré le système de promotion linguistique fiÞ (inspiré du Cadre européen commun de référenÎ pour les langues, CECR). Sur mandat du SEM, le secrétariat fiÞ assume la direction opérationnelle du programme; il met à disposition des instruments de promotion linguistique et d'attestation des compétences linguistiques et est mandaté pour l'assuranÎ qualité.
“Zu diesem Zweck sieht Art. 6 Abs. 3 BüV vor, dass das SEM die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise und bei der Ausgestaltung von kantonalen Sprachtests unterstützt, wobei es Dritte mit diesen Aufgaben betrauen kann. Unter anderem dafür hat das SEM zusammen mit Expertinnen und Experten auf wissenschaftlicher Grundlage das Sprachfördersystem "fide - Français, Italiano, Deutsch in der Schweiz - lernen, lehren, beurteilen" entwickelt. Dieses orientiert sich am GER. Im Auftrag des SEM übernimmt die Geschäftsstelle fide die operative Leitung des Programms. Diese stellt Instrumente zur Sprachförderung und zum Nachweis der Sprachkompetenz zur Verfügung und ist auch mit der Qualitätssicherung mandatiert. Umgesetzt wird das System fide in einem national handelnden Netzwerk aus Expertinnen und Experten, Ausbildungsinstitutionen, Sprachschulen, Behörden, Fachstellen, Prüfenden und Sprachkursleitenden (Näheres unter www.sem.admin.ch/sem/de/home/integration-einbuergerung/innovation/fide.html und www.fide-info.ch/de/fide/was-ist-fide [beide besucht am 4.”
Conformément à l'art. 6 al. 2 OLN, la preuve des compétences linguistiques requises est réputée fournie lorsque la candidate ou le candidat parle et écrit une langue nationale comme langue maternelle.
“1 BüG definierten Integrationskriterien vorsehen. Für die ordentliche Einbürgerung muss die Bewerberin oder der Bewerber die formellen und materiellen Voraussetzungen nach Art. 9 und 11 BüG erfüllen. Dazu zählt eine erfolgreiche Integration (Art. 11 lit. a BüG). Eine solche zeigt sich gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG unter anderem in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) muss die Bewerberin oder der Bewerber in einer Landessprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen. Gemeint ist damit der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen des Europarats (GER; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 4.4 sowie BGE 137 I 235 E. 3.4.2 und 3.4.3). Nach Art. 6 Abs. 2 BüV gilt der Nachweis für die Sprachkompetenzen als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit. a), während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht hat (lit. b), eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache abgeschlossen hat (lit.”
“Gemäss Art. 38 Abs. 2 BV erlässt der Bund Mindestvorschriften für die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone (BGE 146 I 83 E. 4.1). Diese können davon nicht abweichen. Art. 11 BüG bestimmt die so genannten materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen, wozu die erfolgreiche Integration zählt (lit. a). Art. 12 BüG führt die zu beachtenden Integrationskriterien auf (Abs. 1), schreibt vor, dass individuelle erschwerende Bedingungen zu berücksichtigen sind (Abs. 2) und hält fest, dass die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen können (Abs. 3). Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG verlangt dabei die Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen. Der entsprechende Sprachnachweis gilt gemäss Art. 6 Abs. 2 BüV unter anderem dann als erbracht, wenn der Bewerber oder die Bewerberin eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit.”
“[nachfolgend: Erläuternder Bericht Änderung VZAE]). Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung solcher Sprachnachweise und bei der Ausgestaltung von kantonalen Sprachtests. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben betrauen (Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Bst. d BüV). In drei Fällen ist ein Sprachnachweis gemäss Bst. d entbehrlich: Der Nachweis der erforderlichen Sprachkompetenzen gilt nach Art. 6 Abs. 2 BüV auch als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (Bst. a), während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht hat (Bst.”
Citation : OLN art. 6 n. 3 La preuve des compétences linguistiques doit être apportée au moyen d'un certificat de langue reconnu par le SEM. Les dispositions cantonales relatives aux niveaux (p. ex. B1 à l'oral et A2 à l'écrit) sont conformes aux prescriptions du droit fédéral.
“1) setzt eine erfolgreiche Integration unter anderem voraus, dass die Ausländerin oder der Ausländer über gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der Amtssprache des Verwaltungskreises der Einbürgerungsgemeinden verfügt, wobei die Gemeinden durch Reglement entsprechende Kenntnisse der anderen Amtssprache zulassen können. Nach Art. 13 KBüG überprüfen die Gemeinden unter anderem die Sprachanforderungen mit einem Test, womit sie Dritte beauftragen können. Gemäss Art. 12 Abs. 1 der bernischen Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV; BSG 121.111) liegen gute Kenntnisse laut Art. 12 Abs. 1 lit. d KBüG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über Sprachkompetenzen auf dem Niveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des GER verfügt. Diese kantonalen Anforderungen entsprechen mithin den bundesrechtlichen gemäss Art. 6 Abs. 1 BüV. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind mit einem vom SEM anerkannten Sprachnachweis zu belegen (Art. 12 Abs. 2 KBüV). Dieser gilt als erbracht, wenn eine der Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 BüV erfüllt ist (Art. 12 Abs. 3 KBüV). BGE 148 I 271 S. 276”
Les exigences linguistiques cantonales (art. 12 al. 1 KBüV) correspondent aux prescriptions fédérales de l'art. 6 al. 1 OLN; concrètement, elles exigent un niveau oral B1 et un niveau écrit A2.
“Gemäss dieser Bestimmung ist vorausgesetzt, dass die Ausländerinnen und Ausländer die entsprechenden Vorgaben des Bundes erfüllen (Bst. a), mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen vertraut sind (Bst. b), zehn Jahre vor der Gesuchseinreichung und während des Einbürgerungsverfahrens keine Leistungen der Sozialhilfe bezogen haben, ausser die bezogenen Leistungen wurden vollständig zurückbezahlt (Bst. c), und über gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der Amtssprache des Verwaltungskreises der Einbürgerungsgemeinde verfügen, wobei die Gemeinden durch Reglement entsprechende Kenntnisse der anderen Amtssprache zulassen können (Bst. d). Die kantonalen Sprachanforderungen werden in Art. 12 Abs. 1 KBüV konkretisiert und decken sich mit den bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 6 Abs. 1 BüV (mündlich Niveau B1 und schriftlich Niveau A2; vgl. E. 4.1 hiervor). Die Voraussetzung der Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen (Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBüG) knüpft an die Vorgabe des Bundesrechts an, das – als eigenständige materielle Einbürgerungsvoraussetzung – die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen verlangt (Art. 11 Bst. b BüG; vgl. vorne E. 2.2). Das kantonale Recht geht darüber hinaus, indem es zusätzlich auf die örtlichen Lebensverhältnisse abstellt (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum KBüG, in Tagblattbeilagen zur Junisession 2017 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2014.POM.383], S. 10). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dieser kantonalen Regelung entgegen dem gesetzessystematisch begründeten Vorbehalt in BGE 146 I 83 E. 4.1 (auch) unter dem seit 2018 in Kraft stehenden BüG um eine sachlich begründete und bundesrechtskonforme Konkretisierung des Erfordernisses der erfolgreichen Integration (vgl. auch Fanny de Weck, in Spescha et al.”
“Gemäss dieser Bestimmung ist vorausgesetzt, dass die Ausländerinnen und Ausländer die entsprechenden Vorgaben des Bundes erfüllen (Bst. a), mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen vertraut sind (Bst. b), zehn Jahre vor der Gesuchseinreichung und während des Einbürgerungsverfahrens keine Leistungen der Sozialhilfe bezogen haben, ausser die bezogenen Leistungen wurden vollständig zurückbezahlt (Bst. c), und über gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der Amtssprache des Verwaltungskreises der Einbürgerungsgemeinde verfügen, wobei die Gemeinden durch Reglement entsprechende Kenntnisse der anderen Amtssprache zulassen können (Bst. d). Die kantonalen Sprachanforderungen werden in Art. 12 Abs. 1 KBüV konkretisiert und decken sich mit den bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 6 Abs. 1 BüV (mündlich Niveau B1 und schriftlich Niveau A2; vgl. E. 4.1 hiervor). Die Voraussetzung der Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen (Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBüG) knüpft an die Vorgabe des Bundesrechts an, das – als eigenständige materielle Einbürgerungsvoraussetzung – die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen verlangt (Art. 11 Bst. b BüG; vgl. vorne E. 2.2). Das kantonale Recht geht darüber hinaus, indem es zusätzlich auf die örtlichen Lebensverhältnisse abstellt (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum KBüG, in Tagblattbeilagen zur Junisession 2017 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2014.POM.383], S. 10). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dieser kantonalen Regelung entgegen dem gesetzessystematisch begründeten Vorbehalt in BGE 146 I 83 E. 4.1 (auch) unter dem seit 2018 in Kraft stehenden BüG um eine sachlich begründete und bundesrechtskonforme Konkretisierung des Erfordernisses der erfolgreichen Integration (vgl. auch Fanny de Weck, in Spescha et al.”
art. 6 al. 2 OLN règle comment la preuve de connaissances suffisantes d'une langue nationale peut être fournie. Cela satisfait aux conditions linguistiques requises pour l'autorisation fédérale de naturalisation, mais pas nécessairement pour la citoyenneté cantonale ou communale. Le droit cantonal peut prévoir des exigences plus étendues ou plus spécifiques; ainsi, le droit du canton de Berne exige, par exemple, des connaissances de la langue officielle du district administratif concerné et renvoie, pour la question de la preuve, à l'art. 6 al. 2 OLN.
“S. 1 f. [act. 18]). – Richtig ist, dass Art. 6 Abs. 2 BüV den Nachweis genügender Kenntnisse einer Landessprache regelt. Gelingt dieser Nachweis, so sind die sprachlichen Voraussetzungen für die Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllt. Daraus kann die Beschwerdeführerin aber nichts für das kommunale und das kantonale Bürgerrecht ableiten, da hierfür im Kanton Bern höhere Sprachanforderungen gelten (vgl. vorne E. 2.4). Art. 6 Abs. 2 BüV regelt die Frage, wie der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse erbracht werden kann (vgl. vorne E. 2.5). Nur für diese Frage verweist das kantonale Recht auf die Bundesnorm. Welche Sprachkenntnisse eine einbürgerungswillige Person erfüllen muss, regelt das kantonale Recht hingegen selber: Es werden gute Kenntnisse der Amtssprache des Verwaltungskreises verlangt (Art. 7 Abs. 3 Bst. c KV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. d KBüG und Art. 12 Abs. 1 KBüV; vorne E. 2.4). Unter systematischen Gesichtspunkten muss der in Art. 12 Abs. 3 KBüV enthaltene Verweis auf Art. 6 Abs. 2 BüV daher so verstanden werden, dass nicht der Nachweis für eine «Landessprache» zu erbringen ist, sondern jener für die «Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises». Diese Lesart wird systematisch durch Art. 12 Abs. 1 KBüV gestützt und in den Materialien klar bestätigt. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Verweis festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Sprachnachweis für die Amtssprache des Verwaltungskreises der Einbürgerungsgemeinde erbracht ist (Vortrag KBüV S.”
“[act. 18]). – Richtig ist, dass Art. 6 Abs. 2 BüV den Nachweis genügender Kenntnisse einer Landessprache regelt. Gelingt dieser Nachweis, so sind die sprachlichen Voraussetzungen für die Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllt. Daraus kann die Beschwerdeführerin aber nichts für das kommunale und das kantonale Bürgerrecht ableiten, da hierfür im Kanton Bern höhere Sprachanforderungen gelten (vgl. vorne E. 2.4). Art. 6 Abs. 2 BüV regelt die Frage, wie der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse erbracht werden kann (vgl. vorne E. 2.5). Nur für diese Frage verweist das kantonale Recht auf die Bundesnorm. Welche Sprachkenntnisse eine einbürgerungswillige Person erfüllen muss, regelt das kantonale Recht hingegen selber: Es werden gute Kenntnisse der Amtssprache des Verwaltungskreises verlangt (Art. 7 Abs. 3 Bst. c KV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. d KBüG und Art. 12 Abs. 1 KBüV; vorne E. 2.4). Unter systematischen Gesichtspunkten muss der in Art. 12 Abs. 3 KBüV enthaltene Verweis auf Art. 6 Abs. 2 BüV daher so verstanden werden, dass nicht der Nachweis für eine «Landessprache» zu erbringen ist, sondern jener für die «Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises». Diese Lesart wird systematisch durch Art. 12 Abs. 1 KBüV gestützt und in den Materialien klar bestätigt. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Verweis festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Sprachnachweis für die Amtssprache des Verwaltungskreises der Einbürgerungsgemeinde erbracht ist (Vortrag KBüV S. 4; vgl. überdies Art. 11e Abs. 7 Bst. a und d aEbüV [BAG 12-063 und 14-045]). Die Vorinstanz hat die Norm daher richtig ausgelegt (vgl. angefochtener Entscheid S. 5 f. Ziff. 10).”
“S. 1 f. [act. 18]). – Richtig ist, dass Art. 6 Abs. 2 BüV den Nachweis genügender Kenntnisse einer Landessprache regelt. Gelingt dieser Nachweis, so sind die sprachlichen Voraussetzungen für die Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllt. Daraus kann die Beschwerdeführerin aber nichts für das kommunale und das kantonale Bürgerrecht ableiten, da hierfür im Kanton Bern höhere Sprachanforderungen gelten (vgl. vorne E. 2.4). Art. 6 Abs. 2 BüV regelt die Frage, wie der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse erbracht werden kann (vgl. vorne E. 2.5). Nur für diese Frage verweist das kantonale Recht auf die Bundesnorm. Welche Sprachkenntnisse eine einbürgerungswillige Person erfüllen muss, regelt das kantonale Recht hingegen selber: Es werden gute Kenntnisse der Amtssprache des Verwaltungskreises verlangt (Art. 7 Abs. 3 Bst. c KV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. d KBüG und Art. 12 Abs. 1 KBüV; vorne E. 2.4). Unter systematischen Gesichtspunkten muss der in Art. 12 Abs. 3 KBüV enthaltene Verweis auf Art. 6 Abs. 2 BüV daher so verstanden werden, dass nicht der Nachweis für eine «Landessprache» zu erbringen ist, sondern jener für die «Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises».”
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