(art. 22 LTF)
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Citation: RTF art. 30 n. 4 La IIe section de droit public se compose de six membres. Selon la jurisprudenÎ, cette composition permet à la section de continuer à statuer sur des affaires même lorsqu'une requête en récusation est introduite; un renvoi à une autre chambre n'a donc pas été nécessaire dans l'affaire tranchée.
“Wie es sich im vorliegenden Fall damit verhält, braucht nicht weiter abgeklärt zu werden: Am vorliegenden Entscheid ist keine Gerichtsperson beteiligt, die am Urteil 2D_65/2019 vom 14. April 2020 mitgewirkt hat. Eine Zuweisung des Dossiers an eine andere Kammer ist nicht erforderlich: Für ausländerrechtliche Entscheide ist die II. öffentlich-rechtliche Abteilung zuständig (Art. 30 Abs. 1 lit. a BGerR [SR 173.110.131]). Diese besteht aus sechs Mitglieder, was es erlaubt, Fälle der Abteilung auch dann zu beurteilen, wenn das Ausstandsgesuch - wie hier - kaum Aussichten auf Erfolg hat, die Frage aber offengelassen wird.”
art. 30 al. 3 RTF attribue les actions en dommages‑intérêts et en réparation morale au sens de l'art. 120 al. 1 let. c LTF à la IIe section de droit public. Cette disposition concerne les personnes énumérées de manière exhaustive à l'art. 1 al. 1 let. a–c bis LRCF (notamment les membres du Tribunal fédéral).
“Nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend aufgezählten Personen. Das Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) weist die Behandlung von Klagen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung zu (Art. 30 Abs. 3 BGerR). Gemäss Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. c VG haftet der Bund für den Schaden, den ein Mitglied des Bundesgerichts in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Bundesrat, beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2 VG), wobei die Forderung spätestens innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens geltend zu machen ist (Art. 20 Abs. 1 VG). Die vorliegende Klage gründet auf angeblich widerrechtlichem Verhalten des Bundesgerichts zum Nachteil der Kläger. Die Klage ist in diesem Umfang zulässig. Für die Haftung des Kantons bzw. seiner Behördemitglieder und Mitarbeitenden ist das jeweilige kantonale Recht massgebend. Folglich ist die vorliegende Klage unzulässig, soweit sich die Staatshaftungsansprüche gegen Mitglieder von Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden des Kantons Solothurn richten, so namentlich gegen die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen und das kantonale Steuergericht.”
“und die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis). Das Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) weist die Behandlung von Klagen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung zu (Art. 30 Abs. 3 BGerR). Richtet sich der Staatshaftungsanspruch zwar gegen den Bund, nicht aber gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend genannten Personen, hat zuerst die zuständige Behörde eine Verfügung zu erlassen. Das Beschwerdeverfahren richtet sich dann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 VG). Dies bedeutet, dass Verfügungen über streitige Staatshaftungsansprüche der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (vgl. Art. 31-33 VGG [SR 173.32]).”
“und die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis). Das Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) weist die Behandlung von Klagen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung zu (Art. 30 Abs. 3 BGerR).”
Selon l'art. 30 al. 1 RTF, la IIe section de droit public est compétente sur le plan matériel pour les requêtes adressées à la présidente du Tribunal fédéral, dans la mesure où il s'agit de matières de droit public (p. ex. décisions relatives aux frais). Elle peut également être compétente pour des procédures dans lesquelles sont invoquées, au moins en partie, des prétentions de droit public.
“A.________ steht in einer rechtlichen Auseinandersetzung mit verschiedenen Behörden und insbesondere der Steuerrekurskommission des Kantons Zürich. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2021 verfügte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, dass er innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 870.-- zu leisten habe, andernfalls auf seine Beschwerde nicht eingetreten würde. A.________ ist hiergegen an die Präsidentin des Bundesgerichts gelangt. Die Eingabe ist zuständigkeitshalber durch die II. öffentlich-rechtliche Abteilung zu erledigen (Art. 30 Abs. 1 lit. b BGerR [SR 173.110.131]).”
“Die GVB bestreitet teilweise die öffentlich-rechtliche Natur der Streitigkeit. Sie bringt vor, ihre auf öffentlichem Recht basierende Entschädigung sei aufgrund der Altersentwertung auf höchstens Fr. 550'000.-- begrenzt. Der darüber hinausgehende Schaden sei durch die Privatassekuranz nach Privatrecht zu entschädigen. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts sei sachlich und das Bundesgericht generell funktionell nicht dafür zuständig, zivilrechtliche Ansprüche im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Der Einwand ist unbegründet. Streitgegenstand vor der Vorinstanz war eine Entschädigung von Fr. 965'000.-- bei Wiederaufbau bzw. Fr. 383'333.-- bei Nichtwiederaufbau des Bauernhauses. In diesem Umfang ist das Bundesgericht funktionell zuständig. Im Streit liegt sodann zumindest teilweise ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Dessen Höhe betrifft eine Frage des materiellen Rechts und nicht des Eintretens. Schliesslich ist die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort sachlich zuständig (Art. 30 Abs. 1 lit. c BGerR; vgl. Urteil 2C_971/2021 vom 14. April 2023 E. 1.1). Die formellen Einwände der Beschwerdegegnerin sind insofern nicht stichhaltig.”
Citation : RTF art. 30 ch. 1 En cas de litiges partiellement mixtes, la chambre compétente du Tribunal fédéral peut également examiner les questions de fond relatives au montant des prétentions, pour autant que des prétentions de droit public soient au moins partiellement en litige. Dans ces limites, le Tribunal fédéral est compétent sur le plan fonctionnel.
“Die GVB bestreitet teilweise die öffentlich-rechtliche Natur der Streitigkeit. Sie bringt vor, ihre auf öffentlichem Recht basierende Entschädigung sei aufgrund der Altersentwertung auf höchstens Fr. 550'000.-- begrenzt. Der darüber hinausgehende Schaden sei durch die Privatassekuranz nach Privatrecht zu entschädigen. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts sei sachlich und das Bundesgericht generell funktionell nicht dafür zuständig, zivilrechtliche Ansprüche im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Der Einwand ist unbegründet. Streitgegenstand vor der Vorinstanz war eine Entschädigung von Fr. 965'000.-- bei Wiederaufbau bzw. Fr. 383'333.-- bei Nichtwiederaufbau des Bauernhauses. In diesem Umfang ist das Bundesgericht funktionell zuständig. Im Streit liegt sodann zumindest teilweise ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Dessen Höhe betrifft eine Frage des materiellen Rechts und nicht des Eintretens. Schliesslich ist die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort sachlich zuständig (Art. 30 Abs. 1 lit. c BGerR; vgl. Urteil 2C_971/2021 vom 14. April 2023 E. 1.1). Die formellen Einwände der Beschwerdegegnerin sind insofern nicht stichhaltig.”