(art. 27 LTF)
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RTF art. 59 al. 2 Conformément à l'art. 59 al. 2 RTF, la présidenÎ de la chambre prend, au cas par cas, les mesures appropriées en vue de la protection de la personnalité. La disposition codifie une notion juridique indéterminée et soumet la question de l'anonymisation à l'exerciÎ, dans le cadre d'une appréciation raisonnable des conséquences juridiques, de la présidenÎ de la chambre ou du membre président. Dans certains cas, il convient également d'examiner si, outre les parties, la représentation juridique doit être anonymisée; il faut alors rechercher un juste équilibre entre la publicité de la justiÎ et la protection de la personnalité.
“Es ist zu prüfen, ob die Vorgehensweise der Abteilungspräsidien bzw. der präsidierenden Mitglieder in den gerügten Fällen widerrechtlich sei. Gemäss Art. 59 Abs. 2 BGerR trifft das Abteilungspräsidium bei der Internetpublikation die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz. Diese Norm konkretisiert Art. 27 BGG und beruht darüber hinaus auch auf Art. 32 Abs. 1 BGG, wonach die Instruktion eines bundesgerichtlichen Verfahrens in den Händen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters liegt (vorne E. 3.5.4 Ziff. 3). Mit der Wendung, dass das Abteilungspräsidium "die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz" treffe, hat das Bundesgericht einen unbestimmten Rechtsbegriff kodifiziert. Diese Technik fusst nicht nur auf der Erkenntnis, dass es weder möglich noch angebracht sei, alle denkbaren Anonymisierungsfälle generell-abstrakt zu regeln. Vielmehr bringt Art. 59 Abs. 2 BGerR auch zum Ausdruck, dass die Vollzugsanweisungen, und darin inbegriffen die Anonymisierungsfrage, im wohlverstandenen Rechtsfolgeermessen des Abteilungspräsidiums oder des präsidierenden Mitglieds liegen soll. Abgesehen von Standardfällen, die auch im Bereich der Vollzugsanweisungen keinerlei Schwierigkeiten bieten, können im Rechtsalltag immer wieder Konstellationen auftreten, in welchen es nicht auf der Hand liegt, ob neben den Parteien auch die Rechtsvertretung zu anonymisieren sei.”
“Es ist zu prüfen, ob die Vorgehensweise der Abteilungspräsidien bzw. der präsidierenden Mitglieder in den gerügten Fällen widerrechtlich sei. Gemäss Art. 59 Abs. 2 BGerR trifft das Abteilungspräsidium bei der Internetpublikation die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz. Diese Norm konkretisiert Art. 27 BGG und beruht darüber hinaus auch auf Art. 32 Abs. 1 BGG, wonach die Instruktion eines bundesgerichtlichen Verfahrens in den Händen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters liegt (vorne E. 3.5.4 Ziff. 3). Mit der Wendung, dass das Abteilungspräsidium "die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz" treffe, hat das Bundesgericht einen unbestimmten Rechtsbegriff kodifiziert. Diese Technik fusst nicht nur auf der Erkenntnis, dass es weder möglich noch angebracht sei, alle denkbaren Anonymisierungsfälle generell-abstrakt zu regeln. Vielmehr bringt Art. 59 Abs. 2 BGerR auch zum Ausdruck, dass die Vollzugsanweisungen, und darin inbegriffen die Anonymisierungsfrage, im wohlverstandenen Rechtsfolgeermessen des Abteilungspräsidiums oder des präsidierenden Mitglieds liegen soll. Abgesehen von Standardfällen, die auch im Bereich der Vollzugsanweisungen keinerlei Schwierigkeiten bieten, können im Rechtsalltag immer wieder Konstellationen auftreten, in welchen es nicht auf der Hand liegt, ob neben den Parteien auch die Rechtsvertretung zu anonymisieren sei.”
“Es ist zu prüfen, ob die Vorgehensweise der Abteilungspräsidien bzw. der präsidierenden Mitglieder in den gerügten Fällen widerrechtlich sei. Gemäss Art. 59 Abs. 2 BGerR trifft das Abteilungspräsidium bei der Internetpublikation die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz. Diese Norm konkretisiert Art. 27 BGG und beruht darüber hinaus auch auf Art. 32 Abs. 1 BGG, wonach die Instruktion eines bundesgerichtlichen Verfahrens in den Händen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters liegt (vorne E. 3.5.4 Ziff. 3). Mit der Wendung, dass das Abteilungspräsidium "die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz" treffe, hat das Bundesgericht einen unbestimmten Rechtsbegriff kodifiziert. Diese Technik fusst nicht nur auf der Erkenntnis, dass es weder möglich noch angebracht sei, alle denkbaren Anonymisierungsfälle generell-abstrakt zu regeln. Vielmehr bringt Art. 59 Abs. 2 BGerR auch zum Ausdruck, dass die Vollzugsanweisungen, und darin inbegriffen die Anonymisierungsfrage, im wohlverstandenen Rechtsfolgeermessen des Abteilungspräsidiums oder des präsidierenden Mitglieds liegen soll. Abgesehen von Standardfällen, die auch im Bereich der Vollzugsanweisungen keinerlei Schwierigkeiten bieten, können im Rechtsalltag immer wieder Konstellationen auftreten, in welchen es nicht auf der Hand liegt, ob neben den Parteien auch die Rechtsvertretung zu anonymisieren sei. In solchen Fällen ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit und dem Schutz der Persönlichkeit anzustreben (vorne E. 3.2.2).”
RéférenÎ : RTF art. 59 n. 5 Lors de la publication en ligne, les arrêts doivent en principe être publiés de manière anonymisée. Une publication non anonymisée n'est possible que si la loi l'exige ou si une atteinte à la personnalité d'une gravité exceptionnelle est à craindre.
“Der Beschwerdeführer verlangt, das vorliegende Verfahren "im Rahmen des Opferschutzgesetzes unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen, sowie entsprechende Gerichtsurteile nicht zu veröffentlichen". Soweit wie hier keine mündliche Beratung erfolgt, werden die Urteile des Bundesgerichts nach Massgabe der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV öffentlich aufgelegt (vgl. Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) und auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht (vgl. Art. 27 Abs. 1 BGG; Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 BGerR; Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.1, publ. in: AJP 2022 359). Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der im Urteil genannten Personen sieht Art. 27 Abs. 2 BGG vor, dass die Veröffentlichung von Urteilen "grundsätzlich in anonymisierter Form" zu erfolgen hat. Dies bezieht sich auf die Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesgerichts und auf der öffentlich zugänglichen Website des Bundesgerichts (Art. 57 Abs. 1 lit. a und b, Art. 58 und 59 BGerR). Davon ausgenommen ist die öffentliche Auflage in den Lokalitäten des Bundesgerichts (vgl. Art. 60 BGerR; BGE 133 I 106 E. 8.2). In der zur Auflage im Bundesgerichtsgebäude bestimmten Fassung ist eine Anonymisierung nur vorzunehmen, wenn das Gesetz sie verlangt (Art. 60 Halbsatz 2 BGerR) oder eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung droht (vgl. zum Ganzen Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Ein gesetzliches Erfordernis, das im vorliegenden Fall eine Anonymisierung von Rubrum und Dispositiv im Sinne von Art.”
RTF art. 59 n. 4 Lorsqu'il n'y a pas de délibération orale, les arrêts du Tribunal fédéral sont portés à la connaissanÎ du public et mis à disposition sur le site Internet du Tribunal fédéral. Ce faisant, la publicité de la justiÎ est préservée; cela est lié à la liberté d'information.
“Der Beschwerdeführer verlangt, das vorliegende Verfahren "im Rahmen des Opferschutzgesetzes unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen, sowie entsprechende Gerichtsurteile nicht zu veröffentlichen". Soweit wie hier keine mündliche Beratung erfolgt, werden die Urteile des Bundesgerichts nach Massgabe der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV öffentlich aufgelegt (vgl. Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) und auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht (vgl. Art. 27 Abs. 1 BGG; Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 BGerR; Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.1, publ. in: AJP 2022 359). Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der im Urteil genannten Personen sieht Art. 27 Abs. 2 BGG vor, dass die Veröffentlichung von Urteilen "grundsätzlich in anonymisierter Form" zu erfolgen hat. Dies bezieht sich auf die Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesgerichts und auf der öffentlich zugänglichen Website des Bundesgerichts (Art. 57 Abs. 1 lit. a und b, Art. 58 und 59 BGerR). Davon ausgenommen ist die öffentliche Auflage in den Lokalitäten des Bundesgerichts (vgl. Art. 60 BGerR; BGE 133 I 106 E. 8.2). In der zur Auflage im Bundesgerichtsgebäude bestimmten Fassung ist eine Anonymisierung nur vorzunehmen, wenn das Gesetz sie verlangt (Art. 60 Halbsatz 2 BGerR) oder eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung droht (vgl. zum Ganzen Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Ein gesetzliches Erfordernis, das im vorliegenden Fall eine Anonymisierung von Rubrum und Dispositiv im Sinne von Art.”
“30 Abs. 3 Satz 2 BV; Art. 59 Abs. 2 BGG). Die Kenntnisnahme wird damit durch die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) geschützt (BGE 143 I 194 E. 3.1; 137 I 16 E. 2.2). Die Justizöffentlichkeit verlangt aber nicht, dass die Urteile zwingend in öffentlicher Verhandlung verkündet werden. Soweit keine Verhandlung erfolgt (wie das vor Bundesgericht in aller Regel der Fall ist), wird die Justizöffentlichkeit durch öffentliche Zugänglichkeit des Urteils gewährleistet (BGE 139 I 129 E. 3.3 und E. 3.6; 133 I 106 E. 8.2; Nichtzulassungsentscheid des EGMR Bakker gegen Schweiz [7198/07] vom 3. September 2019 § 49; Tschümperlin, BSK-BGG, N. 77 f. zu Art. 59 BGG). Die öffentliche Auflage substituiert die fehlende öffentliche Verkündung. Die Urteile des Bundesgerichts, die ohne mündliche Beratung eröffnet werden, werden zu diesem Zweck öffentlich aufgelegt (Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 BGerR) und auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht (Art. 27 Abs. 1 BGG; Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 BGerR).”
Citation : RTF art. 59 n. 3 Dans les cas peu clairs, il peut également se poser la question de savoir si l'anonymisation doit s'appliquer à la représentation juridique. Dans ce cas, la présidenÎ de la chambre doit assurer un équilibre approprié entre le principe de la publicité de la justiÎ et la protection de la personnalité.
“Es ist zu prüfen, ob die Vorgehensweise der Abteilungspräsidien bzw. der präsidierenden Mitglieder in den gerügten Fällen widerrechtlich sei. Gemäss Art. 59 Abs. 2 BGerR trifft das Abteilungspräsidium bei der Internetpublikation die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz. Diese Norm konkretisiert Art. 27 BGG und beruht darüber hinaus auch auf Art. 32 Abs. 1 BGG, wonach die Instruktion eines bundesgerichtlichen Verfahrens in den Händen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters liegt (vorne E. 3.5.4 Ziff. 3). Mit der Wendung, dass das Abteilungspräsidium "die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz" treffe, hat das Bundesgericht einen unbestimmten Rechtsbegriff kodifiziert. Diese Technik fusst nicht nur auf der Erkenntnis, dass es weder möglich noch angebracht sei, alle denkbaren Anonymisierungsfälle generell-abstrakt zu regeln. Vielmehr bringt Art. 59 Abs. 2 BGerR auch zum Ausdruck, dass die Vollzugsanweisungen, und darin inbegriffen die Anonymisierungsfrage, im wohlverstandenen Rechtsfolgeermessen des Abteilungspräsidiums oder des präsidierenden Mitglieds liegen soll. Abgesehen von Standardfällen, die auch im Bereich der Vollzugsanweisungen keinerlei Schwierigkeiten bieten, können im Rechtsalltag immer wieder Konstellationen auftreten, in welchen es nicht auf der Hand liegt, ob neben den Parteien auch die Rechtsvertretung zu anonymisieren sei. In solchen Fällen ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit und dem Schutz der Persönlichkeit anzustreben (vorne E. 3.2.2).”
Lorsqu'aucune délibération orale n'a lieu au Tribunal fédéral, la publicité de la justiÎ est assurée par la mise à disposition publique des arrêts; celle-ci s'effectue par affichage dans les locaux du Tribunal et par publication sur son site Internet.
“30 Abs. 3 Satz 2 BV; Art. 59 Abs. 2 BGG). Die Kenntnisnahme wird damit durch die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) geschützt (BGE 143 I 194 E. 3.1; 137 I 16 E. 2.2). Die Justizöffentlichkeit verlangt aber nicht, dass die Urteile zwingend in öffentlicher Verhandlung verkündet werden. Soweit keine Verhandlung erfolgt (wie das vor Bundesgericht in aller Regel der Fall ist), wird die Justizöffentlichkeit durch öffentliche Zugänglichkeit des Urteils gewährleistet (BGE 139 I 129 E. 3.3 und E. 3.6; 133 I 106 E. 8.2; Nichtzulassungsentscheid des EGMR Bakker gegen Schweiz [7198/07] vom 3. September 2019 § 49; Tschümperlin, BSK-BGG, N. 77 f. zu Art. 59 BGG). Die öffentliche Auflage substituiert die fehlende öffentliche Verkündung. Die Urteile des Bundesgerichts, die ohne mündliche Beratung eröffnet werden, werden zu diesem Zweck öffentlich aufgelegt (Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 BGerR) und auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht (Art. 27 Abs. 1 BGG; Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 BGerR).”
Selon l'art. 59 RTF, les arrêts sont en principe publiés sous forme anonymisée (en particulier dans le Recueil officiel et sur le site Internet du Tribunal fédéral). L'exposition publique dans les locaux du Tribunal fédéral est exclue de cette règle ; pour la version destinée à l'exposition, l'anonymisation n'est requise que lorsque la loi l'impose ou en cas de risque d'une atteinte à la personnalité d'une gravité exceptionnellement élevée.
“Der Beschwerdeführer verlangt, das vorliegende Verfahren "im Rahmen des Opferschutzgesetzes unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen, sowie entsprechende Gerichtsurteile nicht zu veröffentlichen". Soweit wie hier keine mündliche Beratung erfolgt, werden die Urteile des Bundesgerichts nach Massgabe der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV öffentlich aufgelegt (vgl. Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) und auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht (vgl. Art. 27 Abs. 1 BGG; Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 BGerR; Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.1, publ. in: AJP 2022 359). Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der im Urteil genannten Personen sieht Art. 27 Abs. 2 BGG vor, dass die Veröffentlichung von Urteilen "grundsätzlich in anonymisierter Form" zu erfolgen hat. Dies bezieht sich auf die Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesgerichts und auf der öffentlich zugänglichen Website des Bundesgerichts (Art. 57 Abs. 1 lit. a und b, Art. 58 und 59 BGerR). Davon ausgenommen ist die öffentliche Auflage in den Lokalitäten des Bundesgerichts (vgl. Art. 60 BGerR; BGE 133 I 106 E. 8.2). In der zur Auflage im Bundesgerichtsgebäude bestimmten Fassung ist eine Anonymisierung nur vorzunehmen, wenn das Gesetz sie verlangt (Art. 60 Halbsatz 2 BGerR) oder eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung droht (vgl. zum Ganzen Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Ein gesetzliches Erfordernis, das im vorliegenden Fall eine Anonymisierung von Rubrum und Dispositiv im Sinne von Art.”
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