(art. 13 et 28, al. 2, LTF)1
La Commission de recours statue sur les litiges prévus aux dispositions suivantes:
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du TF du 24 juin 2013, en vigueur depuis le 1erjuil. 2013 (RO 2013 2461). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du TF du 24 juin 2013, en vigueur depuis le 1erjuil. 2013 (RO 2013 2461). ↩
RS 173.110.210.2 ↩
RS 152.21 ↩
Le renvoi a été adapté en application de l’art. 12 al. 2 de la loi du 18 juin 2004 sur les publications officielles (RO 2004 4937). ↩
RS 173.110.133 ↩
Introduite par le ch. I de l’O du TF du 26 août 2021, en vigueur depuis le 1erjanv. 2022 (RO 2021 799). ↩
RS 172.056.1 ↩
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1 commentary
RéférenÎ : RTF, art. 55 ch. 1 Les requêtes qui ne contiennent ni griefs concrets ni demandes, ou qui ne visent pas une décision existante ou attaquée du Tribunal fédéral, ne constituent, selon la jurisprudenÎ, pas une procédure autonome devant la Commission de recours et n'entrent donc pas dans sa compétenÎ (cf. art. 55 RTF).
“Eine selbständige Bedeutung - in dem Sinne etwa, dass sie Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens vor der Rekurskommission bilden könnten - haben besagte Eingaben auch nicht. Die das Gesuch ergänzende Eingabe vom 22. März 2022 betitelt die Beschwerdeführerin nicht als Beschwerde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie diese Eingabe überhaupt als Beschwerde aufgefasst hat. Die Beschwerdeführerin trägt sowohl im besagten Schreiben vom 24. Februar 2022 als auch in ihrer Eingabe vom 22. März 2022 keine Rügen vor und stellt auch keine Begehren, die in die Zuständigkeit der Rekurskommission fallen würden (siehe dazu Art. 55 BGerR), zumal keine Verfügung des Generalsekretärs des Bundesgerichts als taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt. Sollte die Beschwerdeführerin beabsichtigt haben, die Nichtberücksichtigung ihrer Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2021 im Verfahren 5A_414/2021 - bzw. die irrtümliche Berücksichtigung einer nicht einschlägigen Beschwerdeschrift - zu rügen, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sie dies in den von ihr angestrengten Revisionsverfahren 5F_21/2021 und 5F_24/2021 hätte tun können und müssen; heute würde dieses Ansinnen nicht nur ausserhalb der Zuständigkeit der Rekurskommission fallen, sondern auch gegen Treu und Glauben verstossen und wäre damit so oder anders nicht zu schützen.”
“Eine selbständige Bedeutung - in dem Sinne etwa, dass sie Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens vor der Rekurskommission bilden könnten - haben besagte Eingaben auch nicht. Die das Gesuch ergänzende Eingabe vom 22. März 2022 betitelt die Beschwerdeführerin nicht als Beschwerde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie diese Eingabe überhaupt als Beschwerde aufgefasst hat. Die Beschwerdeführerin trägt sowohl im besagten Schreiben vom 24. Februar 2022 als auch in ihrer Eingabe vom 22. März 2022 keine Rügen vor und stellt auch keine Begehren, die in die Zuständigkeit der Rekurskommission fallen würden (siehe dazu Art. 55 BGerR), zumal keine Verfügung des Generalsekretärs des Bundesgerichts als taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt. Sollte die Beschwerdeführerin beabsichtigt haben, die Nichtberücksichtigung ihrer Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2021 im Verfahren 5A_414/2021 - bzw. die irrtümliche Berücksichtigung einer nicht einschlägigen Beschwerdeschrift - zu rügen, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sie dies in den von ihr angestrengten Revisionsverfahren 5F_21/2021 und 5F_24/2021 hätte tun können und müssen; heute würde dieses Ansinnen nicht nur ausserhalb der Zuständigkeit der Rekurskommission fallen, sondern auch gegen Treu und Glauben verstossen und wäre damit so oder anders nicht zu schützen.”