(art. 20 et 22 LTF)
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Les parties n'ont pas droit à ce que le Tribunal fédéral divulgue les critères concrets ni la manière précise selon lesquels l'art. 40 RTF a été appliqué lors de la constitution du collège chargé de statuer.
“Er bringt nichts vor, was über eine pauschale Ablehnung aufgrund der Parteizugehörigkeit hinausginge. Diese stellt praxisgemäss keinen Ausstandsgrund dar. Ausstandsbegehren, die keine Gründe nennen, weshalb die betreffenden Gerichtspersonen im konkreten Fall befangen sein sollten, sind unzulässig (Urteil 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 144 I 235, mit Hinweisen). Ebenfalls offensichtlich untauglich ist der Einwand, dass die abgelehnten Gerichtspersonen nicht der Strafrechtlichen Abteilung angehören. Das Bundesgerichtsgesetz lässt in Art. 18 Abs. 3 BGG die Mitwirkung abteilungsfremder Gerichtspersonen an Urteilen einer anderen Abteilung ausdrücklich zu und verpflichtet die Gerichtspersonen gar zur Aushilfe in anderen Abteilungen. Die interne Ressourcenverteilung obliegt hingegen einzig dem Bundesgericht. Eine Verletzung des BGG liegt nicht vor. Ferner hat das Bundesgericht wiederholt ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Mit Bezug auf den vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Art. 40 BGerR legte das Bundesgericht dar, dass in der genannten Norm sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche das Abteilungspräsidium bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine zusätzliche Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation "CompCour" erfolgt, welche die weiteren mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat auch aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen. Entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung des Beschwerdeführers besteht seitens der Parteien kein Anspruch darauf, dass das Bundesgericht bekannt gibt, nach welchen Kriterien gemäss Art. 40 BGerR die Bildung des Spruchkörpers in concreto erfolgt ist. Auf das offensichtlich unzulässige Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6B_1452/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3).”
RTF art. 40 N. 5 Le Tribunal fédéral utilise l'application informatique "CompCour" pour objectiver davantage la composition du collège; l'application désigne automatiquement les autres juges siégeant. La jurisprudenÎ précise en outre que les parties n'ont en principe pas droit d'accès aux critères concrets ni aux protocoles de l'application. Le Tribunal fédéral a également relevé que ni la Constitution fédérale ni la CEDH n'exigent d'exclure toute marge d'appréciation lors de la composition du collège.
“Das Bundesgericht hat mit dem publizierten Entscheid BGE 144 I 37 E. 2 ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers am Bundesgericht verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Insbesondere legte es dar, dass in Art. 40 BGerR sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche der Abteilungspräsident bzw. die Abteilungspräsidentin bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine weitere Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation "CompCour" erfolgt, welche die mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat weiter aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen. Gründe, weshalb der Spruchkörper vorliegend nicht in der dargestellten üblichen Weise zu besetzen wäre, tut der Beschwerdeführer mit seinem Antrag nicht dar und sind auch nicht ersichtlich. Auf seinen Antrag um Gewährung von Einsicht in die "CompCour"-Protokolle ist entsprechend nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dies umso weniger, als vorliegend die Besetzung aus den fünf ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen der I. strafrechtlichen Abteilung besteht.”
“Die interne Ressourcenverteilung obliegt hingegen einzig dem Bundesgericht. Eine Verletzung des BGG liegt nicht vor. Ferner hat das Bundesgericht wiederholt ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Mit Bezug auf den vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Art. 40 BGerR legte das Bundesgericht dar, dass in der genannten Norm sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche das Abteilungspräsidium bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine zusätzliche Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation "CompCour" erfolgt, welche die weiteren mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat auch aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen. Entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung des Beschwerdeführers besteht seitens der Parteien kein Anspruch darauf, dass das Bundesgericht bekannt gibt, nach welchen Kriterien gemäss Art. 40 BGerR die Bildung des Spruchkörpers in concreto erfolgt ist. Auf das offensichtlich unzulässige Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6B_1452/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3).”
Il n'existe aucun droit à ce que des affaires connexes soient jugées par la même formation. La composition de la formation relève de la compétenÎ de la présidente ou du président de la section, ou du membre qui présiÞ; celui-ci s'oriente sur les critères énoncés à l'art. 40 al. 2 RTF. D'éventuelles demandes peuvent toutefois être présentées dans le cadre d'une récusation en vertu de l'art. 36 en liaison avì l'art. 34 LTF.
“Der Beschwerdeführer beantragt, dass über die Beschwerde in der gleichen Besetzung entschieden werde wie im Verfahren 2C_119/2024. Dieser Antrag ist abzuweisen. Ans Bundesgericht gelangende Rechtssuchende haben die Möglichkeit, den Ausstand von Gerichtspersonen zu verlangen (vgl. Art. 36 i.V.m. Art. 34 BGG); abgesehen davon fällt die Spruchkörperbildung in die alleinige Zuständigkeit und Verantwortung der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten bzw. des präsidierenden Abteilungsmitglieds (Art. 40 Abs. 1 BGerR), die oder der sich dabei insbesondere an den in Art. 40 Abs. 2 BGerR genannten Kriterien orientiert. Art. 40 Abs. 8 BGerR hält zwar fest, dass konnexe Fälle in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt werden; darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.”
“Der Beschwerdeführer beantragt, dass über die Beschwerde in der gleichen Besetzung entschieden werde wie im Verfahren 2C_119/2024. Dieser Antrag ist abzuweisen. Ans Bundesgericht gelangende Rechtssuchende haben die Möglichkeit, den Ausstand von Gerichtspersonen zu verlangen (vgl. Art. 36 i.V.m. Art. 34 BGG); abgesehen davon fällt die Spruchkörperbildung in die alleinige Zuständigkeit und Verantwortung der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten bzw. des präsidierenden Abteilungsmitglieds (Art. 40 Abs. 1 BGerR), die oder der sich dabei insbesondere an den in Art. 40 Abs. 2 BGerR genannten Kriterien orientiert. Art. 40 Abs. 8 BGerR hält zwar fest, dass konnexe Fälle in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt werden; darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.”
Citation : RTF art. 40 n. 3 L'art. 40 al. 8 RTF constate simplement que les affaires connexes sont, en règle générale, jugées par la même formation ; toutefois, cela n'entraîne aucun droit à une décision rendue par la même composition. La constitution de la formation relève de la présidente ou du président de la section, ou du membre de section présidant, et appartient à leur compétenÎ et responsabilité (voir art. 40 al. 1 combiné avì al. 2 RTF). Comme recours de nature procédurale, seule la procédure de récusation prévue à l'art. 36 combiné avì l'art. 34 LTF peut être envisagée.
“Der Beschwerdeführer beantragt, dass über die Beschwerde in der gleichen Besetzung entschieden werde wie im Verfahren 2C_119/2024. Dieser Antrag ist abzuweisen. Ans Bundesgericht gelangende Rechtssuchende haben die Möglichkeit, den Ausstand von Gerichtspersonen zu verlangen (vgl. Art. 36 i.V.m. Art. 34 BGG); abgesehen davon fällt die Spruchkörperbildung in die alleinige Zuständigkeit und Verantwortung der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten bzw. des präsidierenden Abteilungsmitglieds (Art. 40 Abs. 1 BGerR), die oder der sich dabei insbesondere an den in Art. 40 Abs. 2 BGerR genannten Kriterien orientiert. Art. 40 Abs. 8 BGerR hält zwar fest, dass konnexe Fälle in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt werden; darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.”
“Der Beschwerdeführer beantragt, dass über die Beschwerde in der gleichen Besetzung entschieden werde wie im Verfahren 2C_119/2024. Dieser Antrag ist abzuweisen. Ans Bundesgericht gelangende Rechtssuchende haben die Möglichkeit, den Ausstand von Gerichtspersonen zu verlangen (vgl. Art. 36 i.V.m. Art. 34 BGG); abgesehen davon fällt die Spruchkörperbildung in die alleinige Zuständigkeit und Verantwortung der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten bzw. des präsidierenden Abteilungsmitglieds (Art. 40 Abs. 1 BGerR), die oder der sich dabei insbesondere an den in Art. 40 Abs. 2 BGerR genannten Kriterien orientiert. Art. 40 Abs. 8 BGerR hält zwar fest, dass konnexe Fälle in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt werden; darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.”
La composition de la formation incombe à la présidente ou au président de section, ou au membre président en fonction (art. 40 al. 1 RTF). Les justiciables peuvent demander la récusation des membres du tribunal (voir art. 36 en liaison avì art. 34 LTF). La direction de section tient compte, pour la composition, notamment des critères énoncés à l'art. 40 al. 2 RTF. Certes, l'art. 40 al. 8 RTF prévoit que les affaires connexes sont en règle générale traitées par la même composition; toutefois, il n'en découle aucun droit pour les parties à une composition déterminée.
“Der Beschwerdeführer beantragt, dass über die Beschwerde in der gleichen Besetzung entschieden werde wie im Verfahren 2C_119/2024. Dieser Antrag ist abzuweisen. Ans Bundesgericht gelangende Rechtssuchende haben die Möglichkeit, den Ausstand von Gerichtspersonen zu verlangen (vgl. Art. 36 i.V.m. Art. 34 BGG); abgesehen davon fällt die Spruchkörperbildung in die alleinige Zuständigkeit und Verantwortung der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten bzw. des präsidierenden Abteilungsmitglieds (Art. 40 Abs. 1 BGerR), die oder der sich dabei insbesondere an den in Art. 40 Abs. 2 BGerR genannten Kriterien orientiert. Art. 40 Abs. 8 BGerR hält zwar fest, dass konnexe Fälle in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt werden; darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.”
“Der Beschwerdeführer beantragt, dass über die Beschwerde in der gleichen Besetzung entschieden werde wie im Verfahren 2C_119/2024. Dieser Antrag ist abzuweisen. Ans Bundesgericht gelangende Rechtssuchende haben die Möglichkeit, den Ausstand von Gerichtspersonen zu verlangen (vgl. Art. 36 i.V.m. Art. 34 BGG); abgesehen davon fällt die Spruchkörperbildung in die alleinige Zuständigkeit und Verantwortung der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten bzw. des präsidierenden Abteilungsmitglieds (Art. 40 Abs. 1 BGerR), die oder der sich dabei insbesondere an den in Art. 40 Abs. 2 BGerR genannten Kriterien orientiert. Art. 40 Abs. 8 BGerR hält zwar fest, dass konnexe Fälle in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt werden; darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.”
Le Tribunal fédéral constate que l'art. 40 RTF fixe des critères objectifs pour la composition du collège de jugement et que l'application informatique «CompCour» automatise la participation des juges, entraînant ainsi une objectivation supplémentaire de la composition. En outre, le Tribunal fédéral précise que ni la Constitution fédérale ni la Convention européenne des droits de l'homme (CEDH) n'exigent que le pouvoir d'appréciation en matière de composition du collège de jugement soit entièrement exclu. Dans l'affaire contestée, la demanÞ d'accès aux protocoles de «CompCour» n'a pas été accordée.
“Das Bundesgericht hat mit dem publizierten Entscheid BGE 144 I 37 E. 2 ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers am Bundesgericht verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Insbesondere legte es dar, dass in Art. 40 BGerR sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche der Abteilungspräsident bzw. die Abteilungspräsidentin bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine weitere Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation "CompCour" erfolgt, welche die mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat weiter aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen. Gründe, weshalb der Spruchkörper vorliegend nicht in der dargestellten üblichen Weise zu besetzen wäre, tut der Beschwerdeführer mit seinem Antrag nicht dar und sind auch nicht ersichtlich. Auf seinen Antrag um Gewährung von Einsicht in die "CompCour"-Protokolle ist entsprechend nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dies umso weniger, als vorliegend die Besetzung aus den fünf ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen der I. strafrechtlichen Abteilung besteht.”
“Das Bundesgericht hat mit dem publizierten Entscheid BGE 144 I 37 E. 2 ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers am Bundesgericht verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Insbesondere legte es dar, dass in Art. 40 BGerR sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche der Abteilungspräsident bzw. die Abteilungspräsidentin bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine weitere Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation "CompCour" erfolgt, welche die mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat weiter aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen. Gründe, weshalb der Spruchkörper vorliegend nicht in der dargestellten üblichen Weise zu besetzen wäre, tut der Beschwerdeführer mit seinem Antrag nicht dar und sind auch nicht ersichtlich. Auf seinen Antrag um Gewährung von Einsicht in die "CompCour"-Protokolle ist entsprechend nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dies umso weniger, als vorliegend die Besetzung aus den fünf ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen der I. strafrechtlichen Abteilung besteht.”