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L'intérêt public à la transparenÎ ainsi que les données IDE et du registre du commerÎ déjà consultables en ligne étayent la pratique de la communication prévue à l'art. 10 OREE et justifient — comme l'expose la jurisprudenÎ citée et les renvois à l'art. 10 al. 3 LSF et à l'art. 14 LSF — une relativisation du secret statistique en faveur d'une publication.
“Dem gegenüber steht das Informationsbedürfnis der Bevölkerung (sog. allgemeine Transparenzinteresse; vgl. Urteil des BGer 1C_93/2021 vom 6. Mai 2022 E. 5.3.1) bezüglich der BUR-Daten, was aus online abrufbaren Daten des UID- und Handelsregisters klar hervorgeht (< https://www.uid.admin.ch > und < https://www.zefix.ch >, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2024). Dies folgt auch aus Art. 10 Abs. 3 BStatG sowie Art. 10 BURV und wird durch die Relativierung des Statistikgeheimnisses aufgrund öffentlicher Interessen unterstrichen (vgl. Art. 14 BStatG; vgl. hierzu die Ausführungen in der Botschaft: E. 6.3.2 hiervor).”
art. 10 al. 3 OREE renvoie à l'aLPD; pour le traitement des données, les dispositions de protection des données de l'aLPD s'appliquent donc. Dans la mesure où des considérations de protection des données doivent être appréciées au regard de la LTrans, sont notamment décisifs l'art. 9 LTrans en liaison avì l'art. 19 aLPD; si une juridiction inférieure fonÞ sa décision sur le renvoi à l'art. 10 al. 3 OREE, d'autres développements sur ces questions de protection des données sont superflus.
“Vorliegend sind somit Art. 9 BGÖ (Stand: 19. August 2014), Art. 1 und Art. 3 Bst. b aDSG (Definition von Personendaten als Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare juristische Person beziehen) sowie Art. 19 aDSG anwendbar. Demnach ist zu beurteilen, ob der Zugang zu den verlangten Daten zu verweigern ist, weil es sich um Personendaten handelt (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis aDSG) bzw. zum Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 6 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 [VBGÖ, SR 152.31]). Soweit die Vorinstanz sich bezüglich des Datenschutzes auf Art. 10 Abs. 3 BURV abstützt, der auf das aDSG verweist, erübrigen sich Ausführungen hierzu. Nach dem Gesagten bildet Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis aDSG das Scharnier zwischen Öffentlichkeitsgesetz und Datenschutzrecht.”
“Vorliegend sind somit Art. 9 BGÖ (Stand: 19. August 2014), Art. 1 und Art. 3 Bst. b aDSG (Definition von Personendaten als Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare juristische Person beziehen) sowie Art. 19 aDSG anwendbar. Demnach ist zu beurteilen, ob der Zugang zu den verlangten Daten zu verweigern ist, weil es sich um Personendaten handelt (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis aDSG) bzw. zum Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 6 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 [VBGÖ, SR 152.31]). Soweit die Vorinstanz sich bezüglich des Datenschutzes auf Art. 10 Abs. 3 BURV abstützt, der auf das aDSG verweist, erübrigen sich Ausführungen hierzu. Nach dem Gesagten bildet Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis aDSG das Scharnier zwischen Öffentlichkeitsgesetz und Datenschutzrecht.”
Citation : OREE art. 10 ch. 6 Un renvoi générique au secret statistique ne suffit pas, dans le champ d'application du REE, pour refuser la communication en vertu de l'art. 10 al. 1 OREE. Le secret statistique est relativisé pour certaines mentions du REE ; par conséquent, il peut — fondé sur l'art. 10 al. 3 LSF en liaison avì l'art. 1 et l'art. 10 al. 1 OREE — être envisagé de communiquer des données à des fins autres que statistiques (art. 8 OREE) ou administratives (art. 9 OREE). Toute transmission requiert une base légale concrète ; le seul recours au secret statistique ne suffit pas.
“Der EDÖB hielt in seiner Empfehlung vom 21. Juli 2022 im Wesentlichen fest, dass das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar sei, da keine Spezialbestimmung nach Art. 4 BGÖ vorliege. Im Anwendungsbereich des BUR sei das Statistikgeheimnis relativiert. Daher genüge ein pauschaler Verweis auf das Statistikgeheimnis für eine Verweigerung des Zugangs vorliegend nicht. Nach Art. 10 Abs. 3 BStatG i.V.m. Art. 1 und Art. 10 Abs. 1 BURV könne eine Bekanntgabe von Daten zu andern als statistischen (Art. 8 BURV) oder administrativen (Art. 9 BURV) Zwecken erfolgen. Die Relativierung des Statistikgeheimnisses für einzelne BUR-Merkmale sei bereits aus der Botschaft zum BStatG ersichtlich. Die Vorinstanz habe bis anhin nicht darlegen können, aufgrund welcher konkreten gesetzlichen Grundlage der Partnervertrag, abgesehen von Art. 1 und Art. 10 BURV, abgeschlossen werde. Eine solche sei aus den abschliessenden Ausnahmebestimmungen in der BURV auch nicht erkennbar. Demzufolge habe die Vorinstanz nicht aufgezeigt, weshalb der konkrete Sachverhalt ein Anwendungsfall von Art. 4 BGÖ sein solle.”
“Der EDÖB hielt in seiner Empfehlung vom 21. Juli 2022 im Wesentlichen fest, dass das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar sei, da keine Spezialbestimmung nach Art. 4 BGÖ vorliege. Im Anwendungsbereich des BUR sei das Statistikgeheimnis relativiert. Daher genüge ein pauschaler Verweis auf das Statistikgeheimnis für eine Verweigerung des Zugangs vorliegend nicht. Nach Art. 10 Abs. 3 BStatG i.V.m. Art. 1 und Art. 10 Abs. 1 BURV könne eine Bekanntgabe von Daten zu andern als statistischen (Art. 8 BURV) oder administrativen (Art. 9 BURV) Zwecken erfolgen. Die Relativierung des Statistikgeheimnisses für einzelne BUR-Merkmale sei bereits aus der Botschaft zum BStatG ersichtlich. Die Vorinstanz habe bis anhin nicht darlegen können, aufgrund welcher konkreten gesetzlichen Grundlage der Partnervertrag, abgesehen von Art. 1 und Art. 10 BURV, abgeschlossen werde. Eine solche sei aus den abschliessenden Ausnahmebestimmungen in der BURV auch nicht erkennbar. Demzufolge habe die Vorinstanz nicht aufgezeigt, weshalb der konkrete Sachverhalt ein Anwendungsfall von Art. 4 BGÖ sein solle.”
art. 10 al. 1 OREE permet la communication générale du numéro d'identification, du type d'activité économique et de la structure de l'entreprise, sauf si les personnes concernées s'y opposent expressément. La délégation prévue à l'art. 10 al. 3 LSF au Conseil fédéral laisse toutefois, selon la décision du Tribunal administratif fédéral (TAF), ouverte la question de la manière de traiter les données personnelles des personnes morales dans le registre des entreprises et des établissements. Dans la mesure où se pose la question d'une «disposition au sens de l'art. 4 LTrans», la sourÎ indique qu'une telle règle doit figurer dans une loi formelle.
“Der Wortlaut von Art. 14 BStatG stellt auf statistisch erhobene Daten ab. Vorliegend werden die Daten jedoch (mit Ausnahme von allenfalls nicht eingetragenen Einzelunternehmen) bereits beim Handelsregistereintrag erfasst. Art. 10 Abs. 3 BStatG zum BUR ist insofern nicht eindeutig, als er keine Aussage zu den Personendaten von juristischen Personen (bzw. nach hier nicht einschlägiger neurechtlicher Terminologie: Daten juristischer Personen) im BUR macht, sondern die Verwendung von Angaben für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse an den Bundesrat delegiert. Art. 10 Abs. 1 BURV erlaubt die Bekanntgabe der Identifikationsnummer, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Eine Bestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ hat aber in einem formellen Gesetz zu stehen, was auch nicht bestritten wird.”
“Der Wortlaut von Art. 14 BStatG stellt auf statistisch erhobene Daten ab. Vorliegend werden die Daten jedoch (mit Ausnahme von allenfalls nicht eingetragenen Einzelunternehmen) bereits beim Handelsregistereintrag erfasst. Art. 10 Abs. 3 BStatG zum BUR ist insofern nicht eindeutig, als er keine Aussage zu den Personendaten von juristischen Personen (bzw. nach hier nicht einschlägiger neurechtlicher Terminologie: Daten juristischer Personen) im BUR macht, sondern die Verwendung von Angaben für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse an den Bundesrat delegiert. Art. 10 Abs. 1 BURV erlaubt die Bekanntgabe der Identifikationsnummer, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Eine Bestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ hat aber in einem formellen Gesetz zu stehen, was auch nicht bestritten wird.”
Sur la base de l'art. 10 al. 1 OREE, les numéros d'identification (UID), la nature de l'activité économique (coÞ NOGA) et la structure de l'entreprise peuvent en principe être rendus publics, sauf si les personnes concernées s'y opposent expressément. En revanche, aucune donnée du registre ne doit être publiée si elle permettrait de tirer des conclusions sur les situations d'établissements et d'entreprises individuels; en est excepté le coÞ de l'activité économique (art. 12 OREE).
“In systematischer Hinsicht ist mit Bezug auf das BUR festzuhalten, dass der Bundesrat gemäss Art. 10 Abs. 3 BStatG vorsehen kann, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 10 BURV Gebrauch gemacht. Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BURV kann die Vorinstanz die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Gemäss dem Vertrag mit einem Dritten vom 1. April 2015 handelt es sich dabei um die UID und den NOGA-Code (vgl. Beschwerdebeilage 10). Aus dem BUR dürfen keine Daten veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner Betriebe und Unternehmen zulassen. Ausgenommen ist der Code der wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 12 BURV).”
“In systematischer Hinsicht ist mit Bezug auf das BUR festzuhalten, dass der Bundesrat gemäss Art. 10 Abs. 3 BStatG vorsehen kann, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 10 BURV Gebrauch gemacht. Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BURV kann die Vorinstanz die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Gemäss dem Vertrag mit einem Dritten vom 1. April 2015 handelt es sich dabei um die UID und den NOGA-Code (vgl. Beschwerdebeilage 10). Aus dem BUR dürfen keine Daten veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner Betriebe und Unternehmen zulassen. Ausgenommen ist der Code der wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 12 BURV).”
“In systematischer Hinsicht ist mit Bezug auf das BUR festzuhalten, dass der Bundesrat gemäss Art. 10 Abs. 3 BStatG vorsehen kann, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 10 BURV Gebrauch gemacht. Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BURV kann die Vorinstanz die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Gemäss dem Vertrag mit einem Dritten vom 1. April 2015 handelt es sich dabei um die UID und den NOGA-Code (vgl. Beschwerdebeilage 10). Aus dem BUR dürfen keine Daten veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner Betriebe und Unternehmen zulassen. Ausgenommen ist der Code der wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 12 BURV).”
art. 10 al. 1 OREE autorise la communication générale du numéro d'identification, de la nature de l'activité économique et de la structure de l'entreprise, sous réserve que les personnes concernées ne s'y opposent pas expressément. En ce qui concerne les personnes morales, l'art. 10 al. 3 LSF n'est pas clair ; la décision indique que cette disposition laisse plaÎ à une délégation au Conseil fédéral. Des règles de communication plus étendues ou obligatoires devraient en revanche être prévues dans une loi formelle.
“Der Wortlaut von Art. 14 BStatG stellt auf statistisch erhobene Daten ab. Vorliegend werden die Daten jedoch (mit Ausnahme von allenfalls nicht eingetragenen Einzelunternehmen) bereits beim Handelsregistereintrag erfasst. Art. 10 Abs. 3 BStatG zum BUR ist insofern nicht eindeutig, als er keine Aussage zu den Personendaten von juristischen Personen (bzw. nach hier nicht einschlägiger neurechtlicher Terminologie: Daten juristischer Personen) im BUR macht, sondern die Verwendung von Angaben für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse an den Bundesrat delegiert. Art. 10 Abs. 1 BURV erlaubt die Bekanntgabe der Identifikationsnummer, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Eine Bestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ hat aber in einem formellen Gesetz zu stehen, was auch nicht bestritten wird.”
art. 10 al. 3 OREE renvoie à l'application de l'aDSG. En pratique, l'art. 9 al. 2 LTrans, en liaison avì l'art. 19 aDSG, constitue l'élément de liaison déterminant entre le droit d'accès et la protection des données.
“Vorliegend sind somit Art. 9 BGÖ (Stand: 19. August 2014), Art. 1 und Art. 3 Bst. b aDSG (Definition von Personendaten als Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare juristische Person beziehen) sowie Art. 19 aDSG anwendbar. Demnach ist zu beurteilen, ob der Zugang zu den verlangten Daten zu verweigern ist, weil es sich um Personendaten handelt (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis aDSG) bzw. zum Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 6 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 [VBGÖ, SR 152.31]). Soweit die Vorinstanz sich bezüglich des Datenschutzes auf Art. 10 Abs. 3 BURV abstützt, der auf das aDSG verweist, erübrigen sich Ausführungen hierzu. Nach dem Gesagten bildet Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis aDSG das Scharnier zwischen Öffentlichkeitsgesetz und Datenschutzrecht.”
Le Tribunal administratif fédéral reconnaît un intérêt général de la population à la transparenÎ à l'égard des données du Registre des entreprises et des établissements. À l'appui, il renvoie aux données consultables en ligne de l'UID et du registre du commerÎ et établit un lien avì l'art. 10 al. 3 LSF, l'art. 10 OREE ainsi qu'avì la relativisation du secret statistique (voir art. 14 LSF).
“Dem gegenüber steht das Informationsbedürfnis der Bevölkerung (sog. allgemeine Transparenzinteresse; vgl. Urteil des BGer 1C_93/2021 vom 6. Mai 2022 E. 5.3.1) bezüglich der BUR-Daten, was aus online abrufbaren Daten des UID- und Handelsregisters klar hervorgeht (< https://www.uid.admin.ch > und < https://www.zefix.ch >, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2024). Dies folgt auch aus Art. 10 Abs. 3 BStatG sowie Art. 10 BURV und wird durch die Relativierung des Statistikgeheimnisses aufgrund öffentlicher Interessen unterstrichen (vgl. Art. 14 BStatG; vgl. hierzu die Ausführungen in der Botschaft: E. 6.3.2 hiervor).”
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