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Der Besitz großer Munitionmengen (z.B. 1'000 Schuss) rechtfertigt für sich allein keine Rückschlüsse auf eine Gefährdungslage oder auf einen gewerbsmässigen Erwerb.
“So oder anders kann entgegen der Vorinstanz nicht bereits aus der behördlicherseits erstmalig beanstandeten ungenügenden Aufbewahrung eine Fremd- oder Selbstgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG im konkreten Fall abgeleitet werden. Analoges gilt für den vorinstanzlich angeführten Verstoss gegen den Munitionsbefehl der Armee, welcher sich in der Aufbewahrung von 50 Schuss Armeemunition erschöpfte. 4.4.4 Gemäss Vorinstanz vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er Munition zu Hause habe, damit er vor den Übungen im Schiessverein nicht zuerst am Munitionsschalter anstehen müsse, den Besitz von über 1'000 Schuss Munition nicht schlüssig zu begründen (oben, E. 4.2.2). Damit vermischt sie unrichtigerweise Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 12. September 2020, wo er – den Verstoss gegen den Munitionsbefehl des Militärs einräumend – lediglich den Besitz der 50 Schuss Militärmunition mit Praktikabilitätsüberlegungen im Rahmen von Schiessübungen im Schiessverein begründete, auf den Besitz von 1'000 Schuss sonstiger Munition hingegen gar nicht angesprochen wurde. 4.4.5 Mit Blick auf Art. 15 Abs. 1 WG war der Beschwerdeführer zum Erwerb dieser Munition berechtigt. Da keine mengenmässige Beschränkung des Erwerbs besteht, solange es sich wie hier nicht um einen gewerbsmässigen Erwerb handelt (Benjamin Leupi-Landtwing, Kommentar WG, Art. 15 N. 3; Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 104 oben), lässt sich aus dem Besitz von 1'000 Schuss Munition unter den gegebenen Umständen nichts zu seinen Ungunsten ableiten. Der Munitionsbesitz steht im Übrigen entgegen dem Beschwerdegegner (oben, E. 4.2.2) nicht im Widerspruch zum vom Beschwerdeführer angeführten sexuellen Motiv des Waffenbesitzes. 4.5 Ins Gewicht fällt schliesslich, dass der Beschwerdeführer bisher mit keinerlei drohendem Verhalten aufgefallen ist (vgl. die entsprechende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2021). Stimmigerweise erachtete die Kantonspolizei auch unter den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. September 2020 sichergestellten 27'007 Filmen und 1'715'254 Bildern keine Daten als strafrechtlich relevant, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinwies.”
Personen mit bereits verurteilten Waffenverstößen können unter Umständen die Erwerbsberechtigung entzogen werden.
“Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 79800070 (Referenz-Nr. K210304-082) gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. 12.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 13.Die weiteren Kosten betragen: Fr.4'958.40Auslagen (Gutachten) Fr.628.80Auslagen (Türöffnung) Fr.4'370.–Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr.2'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV 14.(...) 15.(...) 16.(Mitteilungssatz) 17.(Rechtsmittel)" 2.(Mitteilung) - 15 - Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG bzw. Art. 15 Abs. 1 WG und Art. 12 WG sowie der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG. 2.Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG freigesprochen. 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 89 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirks- gerichtes Uster vom 26. April 2018 sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 4.Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 6.Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 26. April 2018 für die bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr ver- längert. 7.(...) 8.Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22.”
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