15 commentaries
Ausnahmeregelungen für den Erwerb von in Art. 5 WG gelisteten Waffen werden kantonal bewilligt (z. B. durch die Kantonspolizei Zürich).
“April 2023 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A. A hielt mit Replik vom 5. Mai 2023 an seinen Anträgen fest. Die Kantonspolizei Zürich gab am 5. Juni 2023 ihren Verzicht auf erneute Stellungnahme bekannt. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG). 2. 2.1 Das Waffengesetz bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt unter anderem den Erwerb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör sowie Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 1 Abs. 2 WG). Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). 2.2 In Art. 5 Abs. 1–4 WG hat der Bundesgesetzgeber aufgeführt, bei welchen Waffen, Waffenbestandteilen und welchem Waffenzubehör die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz sowie – teilweise – das Schiessen damit grundsätzlich verboten sind. Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen (Art. 5 Abs. 6 WG). Für die Erteilung entsprechender Bewilligungen ist im Kanton Zürich die Kantonspolizei zuständig (§ 6 der Waffenverordnung vom 16. Dezember 1998 [WafVO; LS 552.1]). 2.3 Der Beschwerdeführer ersuchte konkret um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für vier Waffenarten bzw. -kategorien, die in Art. 5 Abs. 1 lit. b und lit. c WG erwähnt werden. Ausnahmebewilligungen für den Erwerb der in Art. 5 Abs. 1 WG aufgelisteten Waffenarten bzw.”
Zum Schutzziel gehört neben der öffentlichen Sicherheit auch die Verhinderung von Selbstgefährdung durch Fehlmanipulationen.
“La LArm a pour but de lutter contre l'utilisation abusive d'armes, d'accessoires d'armes et de munitions. Elle trouve son fondement dans l'art. 107 al. 1 Cst. et vise à protéger l'ordre public, ainsi que la sécurité des personnes et des biens, par un contrôle accru de l'achat et du port d'armes individuelles. Elle cherche également à prévenir le risque de fausses manipulations, afin d'éviter, autant que faire se peut, toute utilisation dangereuse pour le détenteur lui-même ou pour autrui (arrêt 6B_227/2007 du 5 octobre 2007 consid. 6.1.2 et les références citées). La loi régit ainsi d'une manière générale l'acquisition, l'importation, l'exportation, le transit, la conservation, le port, le transport, le courtage, la fabrication et le commerce d'armes, d'éléments essentiels d'armes, de composants d'armes spécialement conçus et d'accessoires d'armes ainsi que de munitions et d'éléments de munitions (art. 1 LArm). Elle ne s'applique ni à l'armée, ni aux administrations militaires, ni aux autorités douanières et policières (art. 2 al. 1 LArm).”
Beim Erwerb von Munition ist in der Praxis oft zusätzlich ein Strafregisterauszug sowie eine Identitätskopie erforderlich.
“November 2023 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung, der Gemeinderat B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Am 16. November 2023 reichte A unaufgefordert eine Replik ein, worauf der Gemeinderat B am 20. November 2023 seinen Verzicht auf eine Duplik erklärte. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen. 2. 2.1 Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt unter anderem den Erwerb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör sowie Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 1 Abs. 2 WG). 2.2 Nach Art. 8 Abs. 1 WG benötigt einen Waffenerwerbsschein, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will. Für jede Waffe oder jeden wesentlichen Waffenbestandteil muss ein Formular zusammen mit einem Auszug aus dem schweizerischen Strafregister und der Kopie eines Identitätspapiers der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden (Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [WV; 514.541]). Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben (Art. 8 Abs. 1bis WG). Nach Art. 8 Abs. 2 WG erhalten unter anderem Personen keinen Waffenerwerbsschein, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c); oder die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art.”
Kantonale Behörden sind für den Vollzug und die Kontrolle der Aufbewahrungspflichten zuständig; im Kanton Zürich ist hierfür die Kantonspolizei die zuständige Behörde, und Kontrollen (auch in Anwesenheit des Bewilligungsinhabers) sind vorgesehen.
“April 2023 liess A Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Beschluss der Sicherheitsdirektion aufzuheben und die Kantonspolizei Zürich anzuweisen, ihm die Ausnahmebewilligung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Schreiben vom 13. April 2023 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A. A hielt mit Replik vom 5. Mai 2023 an seinen Anträgen fest. Die Kantonspolizei Zürich gab am 5. Juni 2023 ihren Verzicht auf erneute Stellungnahme bekannt. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG). 2. 2.1 Das Waffengesetz bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt unter anderem den Erwerb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör sowie Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 1 Abs. 2 WG). Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). 2.2 In Art. 5 Abs. 1–4 WG hat der Bundesgesetzgeber aufgeführt, bei welchen Waffen, Waffenbestandteilen und welchem Waffenzubehör die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz sowie – teilweise – das Schiessen damit grundsätzlich verboten sind. Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen (Art. 5 Abs. 6 WG). Für die Erteilung entsprechender Bewilligungen ist im Kanton Zürich die Kantonspolizei zuständig (§ 6 der Waffenverordnung vom 16. Dezember 1998 [WafVO; LS 552.1]). 2.3 Der Beschwerdeführer ersuchte konkret um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für vier Waffenarten bzw.”
“Das Waffengesetz bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG; vgl. die Kompetenzbestimmung in Art. 107 Abs. 1 BV; vgl. auch die Urteile 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1; 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.4; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.1). Es regelt dafür - unter anderem - die Aufbewahrung derselben (Art. 1 Abs. 2 WG). Gemäss Art. 26 WG sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen (Abs. 1) und ist jeder Verlust einer Waffe der Polizei sofort zu melden (Abs. 2). Nach Art. 34 Abs. 1 lit. e WG wird mit Busse bestraft, wer als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt. Nach Art. 29 Abs. 1 WG sind die kantonalen Vollzugsorgane befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach dem Waffengesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung, die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung verknüpft sind (lit.”
“a BGG, beanstandet inhaltlich aber eine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, indem das angefochtene Urteil insbesondere die massgeblichen Gründe rechtlicher Art nicht enthalte: So habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Beschwerde zwar abgewiesen, sich dabei aber mit den zentralen Rechtsfragen weder hinreichend auseinandergesetzt, noch diesbezüglich eine Begründung für ihre Schlussfolgerungen geliefert. Das Urteil der Vorinstanz erfüllt die Anforderungen von Art. 112 BGG. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass Art. 29 WG auch eine Kontrolle von Privatpersonen erlaube, und dass die in Art. 29 WG statuierte Kontrollbefugnis betreffend Auflagen und Bedingungen umso mehr für gesetzliche Vorgaben wie die Aufbewahrungspflicht von Art. 26 WG zu gelten habe. Ferner begründet die Vorinstanz ausführlich, weshalb die kantonale Vollzugsbehörde diese Kompetenz auch im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes vor missbräuchlicher Verwendung von Waffen, mithin Sinn und Zweck des Waffengesetzes gemäss Art. 1 Abs. 1 WG, innehaben müsse (E. 9 bis 11 des angefochtenen Urteils). Diese Begründung genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ohne Weiteres; schliesslich zeigt auch die Beschwerdebegründung vor Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anfechten konnte.”
Das Gesetz zielt vorrangig auf die Bekämpfung des Waffenmissbrauchs; Missbrauchsbekämpfung steht im Vordergrund gegenüber unmittelbar individualrechtlichem Schutz.
“«tatbestandlich Verletzte»; BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1, 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Durch das gesetzliche Erfordernis der unmittelbaren Rechtsverletzung werden Personen vom Geschädigtenkreis ausgeschlossen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind, die Rechtsnachfolger der geschädigten Person (mit Ausnahme von Art. 121 StPO) sowie sonstige Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden (vgl. Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21a zu Art. 115 StPO). Art. 1 Abs. 1 WG normiert, dass Zweck des Waffengesetzes ist, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen. Die Missbrauchsbekämpfung steht mithin im Vordergrund (vgl. Aslantas, in: Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz, 2017, N. 3 zu Art. 1 WG). Die Botschaft und Teile der Literatur nennen als Ziel des Waffengesetzes die Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen und den Schutz der öffentlichen Sicherheit insgesamt (vgl. Ege/Stark, Die Strafbarkeitsbegründung des illegalen Waffenhandels, in: Arms Trafficking, 2022, S. 242 mit Hinweis auf die Botschaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Juni 1996, BBl 1996 I 1053, 1056; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 11. Januar 2006, BBl 2006 2713, 2753; Aslantas, a.a.O., N. 2 zu Art. 1 WG; Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], in: AJP 2000, S. 155 f.). Gemäss Ege/Stark wird der Schutz von Leib und Leben durch das Waffengesetz nur indirekt bewirkt. Die grosse Gefahr, die mit Waffen einhergeht, beeinträchtige die Sicherheit in der Gesellschaft in objektiver Weise, weshalb es sich rechtfertige, den freien Umgang mit solchen Gegenständen einzuschränken und Zuwiderhandlungen mit strafrechtlichen Sanktionen zu belegen (vgl.”
“Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21a zu Art. 115 StPO). Art. 1 Abs. 1 WG normiert, dass Zweck des Waffengesetzes ist, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen. Die Missbrauchsbekämpfung steht mithin im Vordergrund (vgl. Aslantas, in: Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz, 2017, N. 3 zu Art. 1 WG). Die Botschaft und Teile der Literatur nennen als Ziel des Waffengesetzes die Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen und den Schutz der öffentlichen Sicherheit insgesamt (vgl. Ege/Stark, Die Strafbarkeitsbegründung des illegalen Waffenhandels, in: Arms Trafficking, 2022, S. 242 mit Hinweis auf die Botschaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Juni 1996, BBl 1996 I 1053, 1056; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 11. Januar 2006, BBl 2006 2713, 2753; Aslantas, a.a.O., N. 2 zu Art. 1 WG; Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], in: AJP 2000, S. 155 f.). Gemäss Ege/Stark wird der Schutz von Leib und Leben durch das Waffengesetz nur indirekt bewirkt. Die grosse Gefahr, die mit Waffen einhergeht, beeinträchtige die Sicherheit in der Gesellschaft in objektiver Weise, weshalb es sich rechtfertige, den freien Umgang mit solchen Gegenständen einzuschränken und Zuwiderhandlungen mit strafrechtlichen Sanktionen zu belegen (vgl. Ege/Stark, a.a.O., S. 242 und 250). Unter Berücksichtigung des vorstehend Gesagten erhellt, dass es sich bei Art. 33 Abs. 1 Bst. e WG um keine Strafrechtsnorm handelt, welche evidentermassen (auch) Individualinteressen schützt. Eine diesbezügliche Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin ist damit nicht offensichtlich gegeben, weshalb es angezeigt wäre, dass sich diese zur Beschwerdelegitimation äussert. Ungeachtet dessen hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einzig in allgemeiner Weise ausgeführt, dass sie sich im Verfahren gegen den Beschuldigten als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert und somit Parteistellung im Strafverfahren habe (vgl.”
Für viele Tatbestände verlangt die Praxis separate Bewilligungen für jeden einzelnen Erwerbsvorgang.
“November 2023 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung, der Gemeinderat B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Am 16. November 2023 reichte A unaufgefordert eine Replik ein, worauf der Gemeinderat B am 20. November 2023 seinen Verzicht auf eine Duplik erklärte. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen. 2. 2.1 Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt unter anderem den Erwerb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör sowie Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 1 Abs. 2 WG). 2.2 Nach Art. 8 Abs. 1 WG benötigt einen Waffenerwerbsschein, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will. Für jede Waffe oder jeden wesentlichen Waffenbestandteil muss ein Formular zusammen mit einem Auszug aus dem schweizerischen Strafregister und der Kopie eines Identitätspapiers der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden (Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [WV; 514.541]). Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben (Art. 8 Abs. 1bis WG). Nach Art. 8 Abs. 2 WG erhalten unter anderem Personen keinen Waffenerwerbsschein, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c); oder die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art.”
Bei Vorliegen eines Hinderungsgrundes (z. B. einschlägiger Eintrag im Strafregister/Privatauszug) können Beschlagnahme oder Einziehung von Waffen angeordnet werden.
“Das WG hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 BV). Es dient mithin dem Schutz von polizeilichen Schutzgütern. Im Fokus steht der Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemässem Waffengebrauch (vgl. BVR 2015 S. 66 E. 3.3.3 und 4). Um diesen Zweck zu erreichen, sieht das WG in bestimmten Fällen eine Beschlagnahme bzw. Einziehung dieser Gegenstände vor (Facincani/Jendis, in Fancincani/Sutter [Hrsg.], Handkommentar WG, 2017, Art. 31 N. 1): Nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Ein solcher Hinderungsgrund besteht u.a. bei Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG). Besitzt jemand bei sich zu Hause eine Waffe trotz Vorliegens eines Hinderungsgrunds nach Art.”
“Das WG hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 BV). Es dient mithin dem Schutz von polizeilichen Schutzgütern. Im Fokus steht der Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemässem Waffengebrauch (vgl. BVR 2015 S. 66 E. 3.3.3 und 4). Um diesen Zweck zu erreichen, sieht das WG in bestimmten Fällen eine Beschlagnahme dieser Gegenstände vor: Nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Ein solcher Hinderungsgrund besteht u.a. bei Personen, die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG; SR 330) erscheinen (Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG). Besitzt jemand bei sich zu Hause eine Waffe trotz Vorliegens eines Hinderungsgrunds nach Art.”
Die Regelung umfasst ausdrücklich auch Herstellung, Handel und Transit von Waffen und Munition.
“La LArm a pour but de lutter contre l'utilisation abusive d'armes, d'accessoires d'armes et de munitions. Elle trouve son fondement dans l'art. 107 al. 1 Cst. et vise à protéger l'ordre public, ainsi que la sécurité des personnes et des biens, par un contrôle accru de l'achat et du port d'armes individuelles. Elle cherche également à prévenir le risque de fausses manipulations, afin d'éviter, autant que faire se peut, toute utilisation dangereuse pour le détenteur lui-même ou pour autrui (arrêt 6B_227/2007 du 5 octobre 2007 consid. 6.1.2 et les références citées). La loi régit ainsi d'une manière générale l'acquisition, l'importation, l'exportation, le transit, la conservation, le port, le transport, le courtage, la fabrication et le commerce d'armes, d'éléments essentiels d'armes, de composants d'armes spécialement conçus et d'accessoires d'armes ainsi que de munitions et d'éléments de munitions (art. 1 LArm). Elle ne s'applique ni à l'armée, ni aux administrations militaires, ni aux autorités douanières et policières (art. 2 al. 1 LArm).”
Die Aufbewahrungspflicht wird in der Praxis häufig kontrolliert; Verstösse können als Ordnungswidrigkeit gebüsst werden und Verlustmeldungen an die Polizei sind sofort vorzunehmen.
“Das Waffengesetz bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG; vgl. die Kompetenzbestimmung in Art. 107 Abs. 1 BV; vgl. auch die Urteile 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1; 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.4; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.1). Es regelt dafür - unter anderem - die Aufbewahrung derselben (Art. 1 Abs. 2 WG). Gemäss Art. 26 WG sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen (Abs. 1) und ist jeder Verlust einer Waffe der Polizei sofort zu melden (Abs. 2). Nach Art. 34 Abs. 1 lit. e WG wird mit Busse bestraft, wer als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt. Nach Art. 29 Abs. 1 WG sind die kantonalen Vollzugsorgane befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach dem Waffengesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung, die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung verknüpft sind (lit. a). Sie sind ebenfalls befugt, während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume des Inhabers oder der Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung ohne Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen (lit.”
Die Beschlagnahme bzw. Einziehung von Waffen dient konkret dem Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemässem Waffengebrauch; die Missbrauchsbekämpfung steht damit im Vordergrund des Gesetzes.
“Das WG hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 BV). Es dient mithin dem Schutz von polizeilichen Schutzgütern. Im Fokus steht der Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemässem Waffengebrauch (vgl. BVR 2015 S. 66 E. 3.3.3 und 4). Um diesen Zweck zu erreichen, sieht das WG in bestimmten Fällen eine Beschlagnahme bzw. Einziehung dieser Gegenstände vor (Facincani/Jendis, in Fancincani/Sutter [Hrsg.], Handkommentar WG, 2017, Art. 31 N. 1): Nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Ein solcher Hinderungsgrund besteht u.a. bei Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG). Besitzt jemand bei sich zu Hause eine Waffe trotz Vorliegens eines Hinderungsgrunds nach Art.”
“Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (der sog. «tatbestandlich Verletzte»; BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1, 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Durch das gesetzliche Erfordernis der unmittelbaren Rechtsverletzung werden Personen vom Geschädigtenkreis ausgeschlossen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind, die Rechtsnachfolger der geschädigten Person (mit Ausnahme von Art. 121 StPO) sowie sonstige Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden (vgl. Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21a zu Art. 115 StPO). Art. 1 Abs. 1 WG normiert, dass Zweck des Waffengesetzes ist, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen. Die Missbrauchsbekämpfung steht mithin im Vordergrund (vgl. Aslantas, in: Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz, 2017, N. 3 zu Art. 1 WG). Die Botschaft und Teile der Literatur nennen als Ziel des Waffengesetzes die Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen und den Schutz der öffentlichen Sicherheit insgesamt (vgl. Ege/Stark, Die Strafbarkeitsbegründung des illegalen Waffenhandels, in: Arms Trafficking, 2022, S. 242 mit Hinweis auf die Botschaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Juni 1996, BBl 1996 I 1053, 1056; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 11. Januar 2006, BBl 2006 2713, 2753; Aslantas, a.a.O., N. 2 zu Art. 1 WG; Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], in: AJP 2000, S.”
Der Gesetzeszweck fokussiert primär auf die Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen und nicht vorrangig auf den Schutz individueller Eigentumsinteressen oder allgemein jede Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.
“Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (der sog. «tatbestandlich Verletzte»; BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1, 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Durch das gesetzliche Erfordernis der unmittelbaren Rechtsverletzung werden Personen vom Geschädigtenkreis ausgeschlossen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind, die Rechtsnachfolger der geschädigten Person (mit Ausnahme von Art. 121 StPO) sowie sonstige Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden (vgl. Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21a zu Art. 115 StPO). Art. 1 Abs. 1 WG normiert, dass Zweck des Waffengesetzes ist, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen. Die Missbrauchsbekämpfung steht mithin im Vordergrund (vgl. Aslantas, in: Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz, 2017, N. 3 zu Art. 1 WG). Die Botschaft und Teile der Literatur nennen als Ziel des Waffengesetzes die Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen und den Schutz der öffentlichen Sicherheit insgesamt (vgl. Ege/Stark, Die Strafbarkeitsbegründung des illegalen Waffenhandels, in: Arms Trafficking, 2022, S. 242 mit Hinweis auf die Botschaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Juni 1996, BBl 1996 I 1053, 1056; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 11. Januar 2006, BBl 2006 2713, 2753; Aslantas, a.a.O., N. 2 zu Art. 1 WG; Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], in: AJP 2000, S.”
Die gesetzliche Grundlage stützt die Waffenregelung auf Art. 107 BV mit dem Zweck der Wahrung von Ordnung und öffentlicher Sicherheit.
“La loi fédérale du 20 juin 1997 sur les armes, les accessoires d'armes et les munitions (LArm; RS 514.54) a été adoptée sur la base du mandat de l'art. 107 al. 1 Cst. Elle a pour but de lutter contre l'usage abusif d'armes, respectivement de protéger l'ordre public et la sécurité des personnes et des biens par un contrôle accru de l'achat et du port d'armes individuelles (cf. art. 1 LArm; message du Conseil fédéral, FF 1996 I p. 1001 ss). L'art. 3 LVLArm prévoit que le Département cantonal de la sécurité et de l'environnement (aujourd’hui: Département des institutions et de la sécurité) est chargé de l'application du droit fédéral en matière d'armes, d'accessoires d'armes, de munitions et de substances explosibles (al. 1) et qu'il exerce ses tâches par l'intermédiaire de la police cantonale (al. 2). L'art. 4 LVLArm dispose pour sa part que la police cantonale est, sauf disposition contraire de la loi, l'autorité compétente au sens de la législation fédérale sur les armes, les accessoires d'armes et les munitions (al. 1); elle est notamment compétente pour statuer en matière de permis d'acquisition d'armes, d'éléments essentiels d'armes, de munitions et d'éléments de munitions (art. 8 et 12 LArm) (al. 2 let. a). L'art. 8 LArm prévoit ce qui suit : "Art. 8 Obligation d'être titulaire d'un permis d'acquisition d'armes 1 Toute personne qui acquiert une arme ou un élément essentiel d'arme doit être titulaire d’un permis d’acquisition d’armes.”
Die Durchsetzung der Waffenkontrolle obliegt primär dem kantonalen Departement bzw. der Kantonspolizei.
“La loi fédérale du 20 juin 1997 sur les armes, les accessoires d'armes et les munitions (LArm; RS 514.54) a été adoptée sur la base du mandat de l'art. 107 al. 1 Cst. Elle a pour but de lutter contre l'usage abusif d'armes, respectivement de protéger l'ordre public et la sécurité des personnes et des biens par un contrôle accru de l'achat et du port d'armes individuelles (cf. art. 1 LArm; message du Conseil fédéral, FF 1996 I p. 1001 ss). L'art. 3 LVLArm prévoit que le Département cantonal de la sécurité et de l'environnement (aujourd’hui: Département des institutions et de la sécurité) est chargé de l'application du droit fédéral en matière d'armes, d'accessoires d'armes, de munitions et de substances explosibles (al. 1) et qu'il exerce ses tâches par l'intermédiaire de la police cantonale (al. 2). L'art. 4 LVLArm dispose pour sa part que la police cantonale est, sauf disposition contraire de la loi, l'autorité compétente au sens de la législation fédérale sur les armes, les accessoires d'armes et les munitions (al. 1); elle est notamment compétente pour statuer en matière de permis d'acquisition d'armes, d'éléments essentiels d'armes, de munitions et d'éléments de munitions (art. 8 et 12 LArm) (al. 2 let. a). L'art. 8 LArm prévoit ce qui suit : "Art. 8 Obligation d'être titulaire d'un permis d'acquisition d'armes 1 Toute personne qui acquiert une arme ou un élément essentiel d'arme doit être titulaire d’un permis d’acquisition d’armes.”
Die Schutzwirkung des Gesetzes richtet sich primär auf die öffentliche Sicherheit; der Schutz von Leib und Leben bzw. individuelle Schutzinteressen werden nur indirekt und mittelbar durch die Missbrauchsbekämpfung erreicht.
“«tatbestandlich Verletzte»; BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1, 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Durch das gesetzliche Erfordernis der unmittelbaren Rechtsverletzung werden Personen vom Geschädigtenkreis ausgeschlossen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind, die Rechtsnachfolger der geschädigten Person (mit Ausnahme von Art. 121 StPO) sowie sonstige Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden (vgl. Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21a zu Art. 115 StPO). Art. 1 Abs. 1 WG normiert, dass Zweck des Waffengesetzes ist, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen. Die Missbrauchsbekämpfung steht mithin im Vordergrund (vgl. Aslantas, in: Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz, 2017, N. 3 zu Art. 1 WG). Die Botschaft und Teile der Literatur nennen als Ziel des Waffengesetzes die Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen und den Schutz der öffentlichen Sicherheit insgesamt (vgl. Ege/Stark, Die Strafbarkeitsbegründung des illegalen Waffenhandels, in: Arms Trafficking, 2022, S. 242 mit Hinweis auf die Botschaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Juni 1996, BBl 1996 I 1053, 1056; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 11. Januar 2006, BBl 2006 2713, 2753; Aslantas, a.a.O., N. 2 zu Art. 1 WG; Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], in: AJP 2000, S. 155 f.). Gemäss Ege/Stark wird der Schutz von Leib und Leben durch das Waffengesetz nur indirekt bewirkt. Die grosse Gefahr, die mit Waffen einhergeht, beeinträchtige die Sicherheit in der Gesellschaft in objektiver Weise, weshalb es sich rechtfertige, den freien Umgang mit solchen Gegenständen einzuschränken und Zuwiderhandlungen mit strafrechtlichen Sanktionen zu belegen (vgl.”
“Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21a zu Art. 115 StPO). Art. 1 Abs. 1 WG normiert, dass Zweck des Waffengesetzes ist, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen. Die Missbrauchsbekämpfung steht mithin im Vordergrund (vgl. Aslantas, in: Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz, 2017, N. 3 zu Art. 1 WG). Die Botschaft und Teile der Literatur nennen als Ziel des Waffengesetzes die Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen und den Schutz der öffentlichen Sicherheit insgesamt (vgl. Ege/Stark, Die Strafbarkeitsbegründung des illegalen Waffenhandels, in: Arms Trafficking, 2022, S. 242 mit Hinweis auf die Botschaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Juni 1996, BBl 1996 I 1053, 1056; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 11. Januar 2006, BBl 2006 2713, 2753; Aslantas, a.a.O., N. 2 zu Art. 1 WG; Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], in: AJP 2000, S. 155 f.). Gemäss Ege/Stark wird der Schutz von Leib und Leben durch das Waffengesetz nur indirekt bewirkt. Die grosse Gefahr, die mit Waffen einhergeht, beeinträchtige die Sicherheit in der Gesellschaft in objektiver Weise, weshalb es sich rechtfertige, den freien Umgang mit solchen Gegenständen einzuschränken und Zuwiderhandlungen mit strafrechtlichen Sanktionen zu belegen (vgl. Ege/Stark, a.a.O., S. 242 und 250). Unter Berücksichtigung des vorstehend Gesagten erhellt, dass es sich bei Art. 33 Abs. 1 Bst. e WG um keine Strafrechtsnorm handelt, welche evidentermassen (auch) Individualinteressen schützt. Eine diesbezügliche Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin ist damit nicht offensichtlich gegeben, weshalb es angezeigt wäre, dass sich diese zur Beschwerdelegitimation äussert. Ungeachtet dessen hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einzig in allgemeiner Weise ausgeführt, dass sie sich im Verfahren gegen den Beschuldigten als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert und somit Parteistellung im Strafverfahren habe (vgl.”
Bei Waffenerwerb ist zwingend ein Waffenerwerbsschein mit Auszug aus dem Strafregister sowie einer Identitätskopie einzureichen.
“September 2023 sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Entscheidung an den Gemeinderat B zurückzuweisen, eventualiter sei ihm der beantragte Waffenerwerbsschein auszustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Statthalteramt erklärte am 1. November 2023 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung, der Gemeinderat B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Am 16. November 2023 reichte A unaufgefordert eine Replik ein, worauf der Gemeinderat B am 20. November 2023 seinen Verzicht auf eine Duplik erklärte. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen. 2. 2.1 Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt unter anderem den Erwerb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör sowie Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 1 Abs. 2 WG). 2.2 Nach Art. 8 Abs. 1 WG benötigt einen Waffenerwerbsschein, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will. Für jede Waffe oder jeden wesentlichen Waffenbestandteil muss ein Formular zusammen mit einem Auszug aus dem schweizerischen Strafregister und der Kopie eines Identitätspapiers der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden (Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [WV; 514.541]). Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben (Art. 8 Abs. 1bis WG). Nach Art. 8 Abs. 2 WG erhalten unter anderem Personen keinen Waffenerwerbsschein, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit.”
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