Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.
10 commentaries
Für den Besitz ist entscheidend, dass die Waffe im Inland rechtmässig erworben wurde bzw. bei ausländischem Erwerb in die Schweiz rechtskonform eingeführt wurde; bei grenzüberschreitendem Erwerb kann deshalb zusätzlich eine schweizerische Einfuhrbewilligung (Art. 25 Abs. 1 WG) erforderlich sein.
“In teilweisem Widerspruch dazu gab der Beschuldigte in der Schlussein- vernahme jedoch an, er habe diesen "neuen und ungebrauchten" Schlagstock - 14 - nach Polen mitnehmen wollen, nachdem ihm ein Kollege erklärt habe, dass der Besitz von solchen Schlagstöcken in der Schweiz verboten sei (Urk. 8/4 S. 8). Wie unter E. 4 sogleich noch zu zeigen sein wird, ist es für die rechtliche Würdi- gung letztlich unerheblich, welche vom Beschuldigten geschilderte Sachverhalts- variante zutrifft, zumal der Beschuldigte weder den Besitz des bei ihm gefunde- nen Schlagstocks bestreitet noch je behauptet hat, für diesen in der Schweiz eine Bewilligung eingeholt zu haben. 2.Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich dieses Anklagevorwurfs des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig (Urk. 61 S. 43 bis 46 oben). 3.Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammenfassend dage- gen vor, dass der Beschuldigte den inkriminierten Schlagstock in Polen erworben habe, weshalb sich die Rechtmässigkeit dessen Erwerbs nach polnischem Recht beurteile, wobei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass dieser rechtmässig erfolgt sei. Gestützt auf die Ausnahmebestimmung in Art. 5 Abs. 2 lit. b WG sei es nicht verboten, einen Schlagstock zu erwerben, diesen in die Schweiz zu bringen und zu besitzen, mithin sei die Einfuhr eines rechtmässig er- langten Schlagstocks in die Schweiz erlaubt. Die Einfuhr sei schliesslich auch nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig erfolgt, und im Übrigen liessen die Strafnor- men im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Schlagstocks ohnehin die erfor- derliche Klarheit vermissen, weshalb auch deshalb ein Freispruch zu ergehen habe (Urk. 81 S. 8 f. i.V.m. Prot. II S. 7). 4.Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 43 bis 45). Bei dem beim Beschuldigten zu Hause aufgefundenen Schlagstock handelt es sich ohne Weiteres um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. Dass de- ren Erwerb und Besitz gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b WG keine kantonale Ausnahme- bewilligung gemäss Art. 5 Abs. 6 WG voraussetzt, ändert entgegen der Verteidi- gung nichts daran, dass zum Besitz einer Waffe in der Schweiz nur berechtigt ist, wer diese rechtmässig erworben hat (vgl.”
Die Kantone dürfen Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 6 WG bewilligen, ersetzen jedoch nicht die bundesrechtlichen Bewilligungspflichten für Einfuhr oder Erwerb; Einfuhrbewilligungen bleiben bundesrechtlich geregelt, und ohne kantonale Bewilligung für im Ausland erworbene Waffen bleibt die Einfuhr strafbar bzw. es ist oft eine kantonale Ausnahmebewilligung für die nichtberufliche Integration nötig.
“Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammenfassend dage- gen vor, dass der Beschuldigte den inkriminierten Schlagstock in Polen erworben habe, weshalb sich die Rechtmässigkeit dessen Erwerbs nach polnischem Recht beurteile, wobei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass dieser rechtmässig erfolgt sei. Gestützt auf die Ausnahmebestimmung in Art. 5 Abs. 2 lit. b WG sei es nicht verboten, einen Schlagstock zu erwerben, diesen in die Schweiz zu bringen und zu besitzen, mithin sei die Einfuhr eines rechtmässig er- langten Schlagstocks in die Schweiz erlaubt. Die Einfuhr sei schliesslich auch nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig erfolgt, und im Übrigen liessen die Strafnor- men im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Schlagstocks ohnehin die erfor- derliche Klarheit vermissen, weshalb auch deshalb ein Freispruch zu ergehen habe (Urk. 81 S. 8 f. i.V.m. Prot. II S. 7). 4.Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 43 bis 45). Bei dem beim Beschuldigten zu Hause aufgefundenen Schlagstock handelt es sich ohne Weiteres um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. Dass de- ren Erwerb und Besitz gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b WG keine kantonale Ausnahme- bewilligung gemäss Art. 5 Abs. 6 WG voraussetzt, ändert entgegen der Verteidi- gung nichts daran, dass zum Besitz einer Waffe in der Schweiz nur berechtigt ist, wer diese rechtmässig erworben hat (vgl. Art. 12 WG). Erfolgte der Erwerb dieser - 15 - Waffe in der Schweiz, so hätte der Beschuldigte dafür einen Waffenerwerbs- schein gemäss Art. 8 Abs. 1 WG benötigt. Erwarb der Beschuldigte den Schlag- stock dagegen (gemäss seiner anfänglichen Aussage und dem Standpunkt seiner Verteidigung) ursprünglich rechtmässig in Polen und brachte ihn von dort in die Schweiz mit, so hätte er hierfür – ansonsten das schweizerische Waffengesetz obsolet wäre – einer Einfuhrbewilligung gemäss Art. 25 Abs. 1 WG bedurft. Diese Regelung ist entgegen der Verteidigung durchaus klar und der Beschuldigte ver- fügte offenkundig weder über das eine noch das andere. Da der Beschuldigte so- mit gemäss dem Schweizer Waffengesetz mangels entsprechender Bewilligung nicht zum Erwerb (bzw. zur Einfuhr) des Schlagstocks berechtigt war, war er auch zum anschliessenden Besitz desselben bis zu dessen Sicherstellung am”
“Selon l'annexe 2 de l'OArm, la substance CS (o-chloro-benzylidène-malononitrile) est réputée irritante. 3.5.4. Selon l'art. 2 OArm, les appareils visés par l'art. 4 al. 1 let. e LArm sont considérés comme des armes s'ils ne sont pas soumis aux dispositions de l'ordonnance sur les matériels électriques à basse tension (OMBT). Autrement dit, si de tels appareils dépassent 1000 Volts en courant alternatif ou 1500 Volts en courant continu (art. 1 et ss OMBT), ils doivent être considérés comme des armes. 3.5.5. L'Office central des armes (OCA) qualifie tous les appareils à électrochoc d'armes (N. FACINCANI / R. SUTTER [éds.], Waffengesetz (WG), Stämpfli Handkommentar, 2017, n. 12 ad art. 4 ; Office fédéral de la police Fedpol, Les armes en bref, 2019, p. 3). 3.5.6. Si une arme a été acquise à l'étranger, même légalement, son intégration sur le territoire suisse à titre non professionnel implique l'obtention d'une autorisation (art. 25 al. 1 LArm), laquelle est délivrée si le requérant est autorisé à acquérir un tel objet, soit s'il obtient une autorisation cantonale exceptionnelle (art. 5 al. 6 LArm) et une autorisation exceptionnelle de l'office central (art. 31c et 5 al. 7 LArm). À défaut d'une autorisation, l'acquéreur ne peut pas être considéré comme une personne ayant acquis légalement une arme en Suisse et se prévaloir de l'art. 12 LArm pour justifier sa possession. La possession d'une arme en violation de l'art. 12 LArm est punissable en vertu de l'art. 33 al. 1 let. a LArm, même si l'arme en question ne figure pas dans la liste de l'art. 5 al. 1 LArm (arrêt du Tribunal fédéral 6B_1440/2021 du 26 octobre 2022 consid. 2.1). 3.6. Selon l'art. 21 CP, quiconque ne sait ni ne peut savoir au moment d'agir que son comportement est illicite n'agit pas de manière coupable. Le juge atténue la peine si l'erreur était évitable. Les conséquences pénales d'une erreur sur l'illicéité dépendent de son caractère évitable ou inévitable. L'auteur qui commet une erreur inévitable est non coupable et doit être acquitté. Tel est le cas s'il a des raisons suffisantes de se croire en droit d'agir.”
Für den Kanton Zürich ist die Kantonspolizei zuständig für die Erteilung von Bewilligungen nach Art. 5 Abs. 6 WG.
“2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG). 2. 2.1 Das Waffengesetz bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt unter anderem den Erwerb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör sowie Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 1 Abs. 2 WG). Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). 2.2 In Art. 5 Abs. 1–4 WG hat der Bundesgesetzgeber aufgeführt, bei welchen Waffen, Waffenbestandteilen und welchem Waffenzubehör die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz sowie – teilweise – das Schiessen damit grundsätzlich verboten sind. Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen (Art. 5 Abs. 6 WG). Für die Erteilung entsprechender Bewilligungen ist im Kanton Zürich die Kantonspolizei zuständig (§ 6 der Waffenverordnung vom 16. Dezember 1998 [WafVO; LS 552.1]). 2.3 Der Beschwerdeführer ersuchte konkret um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für vier Waffenarten bzw. -kategorien, die in Art. 5 Abs. 1 lit. b und lit. c WG erwähnt werden. Ausnahmebewilligungen für den Erwerb der in Art. 5 Abs. 1 WG aufgelisteten Waffenarten bzw. -kategorien können unter den in Art. 28c Abs. 1 WG genannten Voraussetzungen erteilt werden. Erforderlich ist, dass (lit. a) achtenswerte Gründe vorliegen; (lit. b) keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen; (lit. c) die vom Waffengesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. Als achtenswerter Grund gilt grundsätzlich das vom Beschwerdeführer genannte sportliche Schiesswesen (Art. 28c Abs. 2 lit. b WG); besondere Voraussetzungen diesbezüglich werden in Art. 28d WG sowie in Art. 13c bis Art. 13f der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung [WV; SR 514.”
Ausnahmeregelungen nach Art. 5 Abs. 1 WG werden kantonal bewilligt; im Kanton Zürich ist hierfür die Kantonspolizei zuständig.
“Es regelt unter anderem den Erwerb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör sowie Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 1 Abs. 2 WG). Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). 2.2 In Art. 5 Abs. 1–4 WG hat der Bundesgesetzgeber aufgeführt, bei welchen Waffen, Waffenbestandteilen und welchem Waffenzubehör die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz sowie – teilweise – das Schiessen damit grundsätzlich verboten sind. Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen (Art. 5 Abs. 6 WG). Für die Erteilung entsprechender Bewilligungen ist im Kanton Zürich die Kantonspolizei zuständig (§ 6 der Waffenverordnung vom 16. Dezember 1998 [WafVO; LS 552.1]). 2.3 Der Beschwerdeführer ersuchte konkret um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für vier Waffenarten bzw. -kategorien, die in Art. 5 Abs. 1 lit. b und lit. c WG erwähnt werden. Ausnahmebewilligungen für den Erwerb der in Art. 5 Abs. 1 WG aufgelisteten Waffenarten bzw. -kategorien können unter den in Art. 28c Abs. 1 WG genannten Voraussetzungen erteilt werden. Erforderlich ist, dass (lit. a) achtenswerte Gründe vorliegen; (lit. b) keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen; (lit. c) die vom Waffengesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. Als achtenswerter Grund gilt grundsätzlich das vom Beschwerdeführer genannte sportliche Schiesswesen (Art. 28c Abs. 2 lit. b WG); besondere Voraussetzungen diesbezüglich werden in Art. 28d WG sowie in Art. 13c bis Art. 13f der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung [WV; SR 514.541]) konkretisiert. 2.4 Gemäss Art. 8 Abs. 2 WG erhalten Personen keinen Waffenerwerbsschein, die (lit. a) das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben; (lit. b) unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden; (lit. c) zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden; (lit.”
Für die Einfuhr von im Ausland legal erworbenen Elektroschockgeräten in die Schweiz ist in der Regel eine Bewilligung erforderlich; der Import ins Inland bedarf oft zusätzlicher Sonderbewilligungen, andernfalls kann der Besitz als strafbare Einfuhrverletzung gewertet werden.
“L'Office central des armes (OCA) qualifie tous les appareils à électrochoc d'armes (N. FACINCANI / R. SUTTER [éds.], Waffengesetz (WG), Stämpfli Handkommentar, 2017, n. 12 ad art. 4 ; Office fédéral de la police Fedpol, Les armes en bref, 2019, p. 3). 3.5.6. Si une arme a été acquise à l'étranger, même légalement, son intégration sur le territoire suisse à titre non professionnel implique l'obtention d'une autorisation (art. 25 al. 1 LArm), laquelle est délivrée si le requérant est autorisé à acquérir un tel objet, soit s'il obtient une autorisation cantonale exceptionnelle (art. 5 al. 6 LArm) et une autorisation exceptionnelle de l'office central (art. 31c et 5 al. 7 LArm). À défaut d'une autorisation, l'acquéreur ne peut pas être considéré comme une personne ayant acquis légalement une arme en Suisse et se prévaloir de l'art. 12 LArm pour justifier sa possession. La possession d'une arme en violation de l'art. 12 LArm est punissable en vertu de l'art. 33 al. 1 let. a LArm, même si l'arme en question ne figure pas dans la liste de l'art. 5 al. 1 LArm (arrêt du Tribunal fédéral 6B_1440/2021 du 26 octobre 2022 consid. 2.1). 3.6. Selon l'art. 21 CP, quiconque ne sait ni ne peut savoir au moment d'agir que son comportement est illicite n'agit pas de manière coupable. Le juge atténue la peine si l'erreur était évitable. Les conséquences pénales d'une erreur sur l'illicéité dépendent de son caractère évitable ou inévitable. L'auteur qui commet une erreur inévitable est non coupable et doit être acquitté. Tel est le cas s'il a des raisons suffisantes de se croire en droit d'agir. Une raison de se croire en droit d'agir est "suffisante" lorsqu'aucun reproche ne peut lui être adressé parce que son erreur provient de circonstances qui auraient pu induire en erreur tout homme consciencieux. En revanche, celui dont l'erreur sur l'illicéité est évitable commet une faute, mais sa culpabilité est diminuée. La peine est alors obligatoirement atténuée. L'erreur sera notamment considérée comme évitable lorsque l'auteur avait ou aurait dû avoir des doutes quant à l'illicéité de son comportement ou s'il a négligé de s'informer suffisamment alors qu'il savait qu'une réglementation juridique existait.”
Teilweise zerlegte oder unvollständige Waffen sowie einzelne wesentliche Waffenteile fallen unter den Tatbestand des Besitzes; dies schließt auch Waffen ohne bestimmte Teile (z.B. ohne Verschluss) und Eigenbauten aus Teilen ein, damit eine Umgehung des Verbots verhindert wird.
“Nato zu sich nach Hause genommen und dort gelagert. Beim sichergestellten Maschinengewehr handelt es sich offensichtlich um eine Handfeuerwaffe. Aufgrund der vier Magazine, welche mit der Waffe sichergestellt wurden und die alle eine Kapazität von über 10 Schuss haben, gilt die Waffe als mit einer Ladevorrichtung mit «hoher Kapazität ausgerüstet». Die Verteidigung hat im Rahmen ihres Plädoyers vorgebracht, dass der Verschluss sowie das Verschlussgehäuse gemäss Art. 3 lit. c WV wesentliche Waffenbestandteile von Handfeuerwaffen seien und dass eine «Waffe» ohne Verschluss oder Verschlussgehäuse gar keine tatbestandsmässige Waffe i.S.v. Art. 5 Abs. 1 WG sei. Da die sichergestellte «Waffe» nur eines der drei wesentlichen Waffenbestandteile, nämlich den Lauf enthalte, handle es sich entsprechend gar nicht um eine Waffe im Sinne des Gesetzes, sodass ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 760). Die Rechtsansicht der Verteidigung betreffend die Bedeutung der «wesentlichen Bestandteile» ist nicht zutreffend. Dies zeigt sich zum einen bei der Analyse des Gesetzestextes, bei welcher in Art. 4 Abs. 3 WG nicht die Definition der Waffe an sich, sondern lediglich der wesentlichen (und besonders konstruierten) Waffenbestandteile an den Bundesrat delegiert wird. Gleiches gilt auch bei der Strafbestimmung in Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Die Tathandlung wird dabei wie folgt beschrieben: «(…) wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;».”
Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen reicht ein fahrlässig unsorgfältig ausgefülltes Gesuch nicht als Hinweis auf eine erhebliche Selbst‑ oder Drittgefährdung aus.
“Inwiefern sich hieraus jedoch eine irgendwie geartete Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 lit. c WV respektive der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen ableiten lassen soll, ist nicht nachvollziehbar. Es liegen keinerlei Hinweise auf eine Suchterkrankung, eine instabile Persönlichkeit, eine Alkoholabhängigkeit, eine erhöhte Suizidneigung oder Ähnliches vor. Die Rechtsanwendung der Vorinstanzen läuft bei Lichte betrachtet auf eine Art allgemeine Akkuratesse- bzw. umfassende Transparenzprüfung hinaus, welche jedoch nicht Teil der bundesrechtlich umschriebenen Voraussetzungen für die Erteilung waffenrechtlicher Bewilligungen ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 5 Abs. 6 WG (für verbotene Waffen) Art. 8 Abs. 2 lit. c WG wohl zwar strenger ausgelegt werden darf als bei der Erteilung eines gewöhnlichen Waffenerwerbsscheins im Sinn von Art. 8 Abs. 1 WG. Das fahrlässig unsorgfältige Ausfüllen eines Gesuchsformulars vermag unter den gezeigten Umständen indes auch im Falle des Ersuchens um eine Ausnahmebewilligung keinen Verdacht einer erheblichen Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.5 ff. vorstehend) zu begründen. Eine entsprechende Herleitung, wie zu diesem Schluss zu gelangen wäre, lässt sich den Begründungen der vorinstanzlichen Entscheide denn auch nicht entnehmen.”
Bei einschlägig vorbestraften Personen ist das Waffenverbot besonders strikt durchsetzbar.
“Subsumtion Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es sich bei der Kalaschnikow Deko-Waffe um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelt (Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG), für welche das Verbot von Art. 5 Abs. 1 WG – unter Vorbehalt von Ausnahmebewilligungen durch die Kantone (Art. 5 Abs. 6 WG) – Geltung hat. Gemäss (unbestrittenem) Beweisergebnis hat der Beschuldigte die fragliche Waffe ohne Ausnahmebewilligung von amazon erworben. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG ohne Weiteres erfüllt. Weiter ist auch der subjektive Tatbestand zu bejahen: Der Beschuldigte hat die Deko-Waffe willentlich erworben und in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal «ohne Berechtigung», welches im konkreten Fall an das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung geknüpft ist, ist der Beschuldigte nicht als ahnungslos zu bezeichnen. So ist allgemein bekannt, dass der Umgang mit Waffen in der Schweiz dicht reglementiert ist. Erst recht kann dieses Wissen beim Beschuldigten vorausgesetzt werden, zumal dieser einschlägig vorbestraft ist. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 17. Oktober 2019 u.a. wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt (pag. 1272; vgl. auch pag.”
Bei nicht (schuss)fähigen Waffen kann wegen verminderter Schädlichkeit bzw. vermindertem Verschulden eine Strafmilderung in Betracht gezogen werden.
“Tatkomponenten Die Vorinstanz stellte für die Festsetzung der Strafe auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ab (nachfolgend: VBRS-Richtlinien). Diese sehen für den Besitz von Serienfeuerwaffen und halbautomatischen Feuerwaffen i.S.v. Art. 5 WG eine Referenzstrafe von 40 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 52, Stand 1. Januar 2023). Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Die Kammer kann sich der Einschätzung der Vorinstanz, dass der vorliegende Sachverhalt grundsätzlich mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien vergleichbar ist, anschliessen. Der Umstand, dass die beim Beschuldigten sichergestellte Waffe über keinen Verschluss verfügte und folglich nicht schiessbar und damit nicht funktionsfähig war, ist mit Blick auf den Referenzsachverhalt hingegen verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was indes tatbestandsimmanent ist und sich neutral auswirkt. Weiter handelte er mit der Absicht, die Waffe gewinnbringend zu verkaufen, was einzig dadurch vereitelt wurde, dass die Waffe keinen Verschluss besass und nicht etwa auf eine Einsicht des Beschuldigten zurückzuführen war.”
Für halbautomatische Waffen mit hoher Kapazität entscheidet eine Ausnahmebewilligung über den legalen Besitz; auch bei fehlenden wesentlichen Teilen kann eine solche Ausnahmebewilligung für sonst verbotene Waffen relevant sein.
“Nato, Serien-Nr. .________ handelt es sich um eine halbautomatische Handfeuerwaffe und angesichts einer Kapazität der Ladevorrichtung von mehr als 10 Patronen (insgesamt 25 Schuss; vgl. pag. 732) um eine solche mit hoher Kapazität. Der Besitz einer halbautomatischen Handfeuerwaffe mit hoher Kapazität ist gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 WG – unter Vorbehalt einer Ausnahmebewilligung (Art. 5 Abs. 6 WG) – verboten. Das Maschinengewehr, welches beim Beschuldigten sichergestellt wurde, verfügte erwiesenermassen über keinen Verschluss, womit dem Maschinengewehr ein wesentlicher Waffenbestandteil fehlte. Dass es sich u.a. sowohl beim Verschluss wie auch dem Verschlussgehäuse von Handfeuerwaffen um wesentliche Waffenbestandteile handelt, ist – wie die Verteidigung zurecht zitierte – Art. 3 Bst. c der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV; SR 514.541) zu entnehmen. Aus dieser abschliessenden Aufzählung, in welcher die Handfeuerwaffe ohne Verschluss, ohne Verschlussgehäuse oder ohne Lauf gerade nicht als wesentlicher Waffenbestandteil aufgeführt ist, kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass es sich dabei demnach noch um eine Waffe im Sinne des Gesetzes handelt. Jede andere Schlussfolgerung widerspräche Sinn und Zweck des geänderten Waffengesetzes. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.”