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Ausländische Personen ohne kantonale Ausnahmebewilligung sind in der Praxis regelmäßig vom Erwerb und Besitz bestimmter Waffen ausgeschlossen; ein Besitz trotz Erwerb ist strafbar und wird in der Praxis regelmäßig strafrechtlich verfolgt.
“a WG stellt unter anderem das vorsätzliche und berechtigungslose Erwerben, Besitzen und Übertragen einer Waffe nach Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, zu der auch die hier interessierende Pistole SIG-Sauer P220 gilt, unter Strafe. Der Besitz von Waffen ist Personen mit L.________ (ausländischer) Staatsangehörigkeit nach Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. j der Waffenverordnung (WV; SR 514.541) verboten, es sei denn, sie sind im Besitz einer kantonalen Ausnahmebewilligung nach Art. 7 Abs. 2 WG. Der Beschuldigte übergab gemäss erstelltem Sachverhalt die von ihm zuvor besessene Waffe an AF.________. Über eine kantonale Ausnahmebewilligung gemäss Art. 7 Abs. 2 WG verfügte der Beschuldigte als L.________ (ausländischer) Staatsangehöriger nicht. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Mit seinem klandestinen Handeln manifestierte der Beschuldigte, um diese Bewilligungspflicht gewusst zu haben und handelte demnach vorsätzlich. Damit ist der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. j WV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung”
Personen bestimmter (ausländischer) Staatsangehörigkeit — namentlich algerische Staatsangehörige — können vom Waffenbesitz ausgeschlossen sein (verbot bzw. kein Anspruch auf Bewilligung).
“Allgemeine rechtliche Ausführungen Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Ein Sprayprodukt gilt als Waffe, wenn es etwa den Reizwirkstoff CS enthält (4 Abs. 1 Bst. b WG; Art. 1a der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung WV; SR 514.541] i.V.m. Anhang 2 WV). Nach Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. i WV ist algerischen Staatsangehörigen der Besitz von Waffen verboten. Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 WG). Auf subjektiver Seite verlangt Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zum Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (vgl. beispielhaft BGE 107 IV 205 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des BGer 6B_64/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.).”
“Tagessatzhöhe der Geldstrafe Bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist auf die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten unter Erw. 4.1. zu verweisen. Aktuell erzielt der Beschuldigte kein Einkommen, da er sich in Sicherheitshaft be- findet. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz der Geldstrafe basierend auf der per- sönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auf einen Betrag von Fr. 40.– fest (Urk. 159 S. 81). Wie eingangs erwähnt beantragt die Verteidigung berufungshalber die Bestätigung dieser Höhe. Die Tagessatzhöhe gemäss vorinstanzlichem Urteil erscheint gerechtfertigt und ist zu bestätigen. - 29 - 7.Busse betreffend fahrlässige Übertretung des Waffengesetzes 7.1. Tatkomponente 7.1.1.In objektiver Hinsicht reiste der Beschuldigte mit einer 9mm-Patrone von Bosnien/Herzegowina in die Schweiz ein, ohne über eine entsprechende Bewilli- gung zu verfügen, wobei er die Patrone danach in seiner Hosentasche an seinem Wohnort aufbewahrte. Als Staatsangehöriger von AF:_____ darf der Beschuldigte in der Schweiz weder Waffen noch Munition besitzen (Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 WV). Die objektive Tatschwere ist angesichts lediglich einer einzelnen Patrone als leicht zu qualifizieren. 7.1.2.In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte lediglich fahrlässig, was sich aber bereits in der gegenüber dem Vorsatzdelikt deutlich milderen Straf- androhung niederschlägt und sich daher nicht (noch einmal) zu seinen Gunsten auswirkt. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren. 7.2. Täterkomponente Hierzu ist grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen zu den Verbrechens- und Vergehenstatbeständen zu verweisen (Erw.4.1.-4.3.). Die Vorstrafen wirken auch hier straferhöhend. Zwar war der Beschuldigte im äusseren”
Bei Personen solcher Staatsangehörigkeit kann bereits der Besitz einer einzigen Patrone straf- bzw. einfuhr- oder besitzrechtlich verboten sein (auch Anzeige/Strafbarkeit wegen Einfuhr einzelner Patronen möglich).
“Tagessatzhöhe der Geldstrafe Bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist auf die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten unter Erw. 4.1. zu verweisen. Aktuell erzielt der Beschuldigte kein Einkommen, da er sich in Sicherheitshaft be- findet. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz der Geldstrafe basierend auf der per- sönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auf einen Betrag von Fr. 40.– fest (Urk. 159 S. 81). Wie eingangs erwähnt beantragt die Verteidigung berufungshalber die Bestätigung dieser Höhe. Die Tagessatzhöhe gemäss vorinstanzlichem Urteil erscheint gerechtfertigt und ist zu bestätigen. - 29 - 7.Busse betreffend fahrlässige Übertretung des Waffengesetzes 7.1. Tatkomponente 7.1.1.In objektiver Hinsicht reiste der Beschuldigte mit einer 9mm-Patrone von Bosnien/Herzegowina in die Schweiz ein, ohne über eine entsprechende Bewilli- gung zu verfügen, wobei er die Patrone danach in seiner Hosentasche an seinem Wohnort aufbewahrte. Als Staatsangehöriger von AF:_____ darf der Beschuldigte in der Schweiz weder Waffen noch Munition besitzen (Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 WV). Die objektive Tatschwere ist angesichts lediglich einer einzelnen Patrone als leicht zu qualifizieren. 7.1.2.In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte lediglich fahrlässig, was sich aber bereits in der gegenüber dem Vorsatzdelikt deutlich milderen Straf- androhung niederschlägt und sich daher nicht (noch einmal) zu seinen Gunsten auswirkt. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren. 7.2. Täterkomponente Hierzu ist grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen zu den Verbrechens- und Vergehenstatbeständen zu verweisen (Erw.4.1.-4.3.). Die Vorstrafen wirken auch hier straferhöhend. Zwar war der Beschuldigte im äusseren”
Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit benötigen für den Besitz eine kantonale Ausnahmebewilligung; fehlt diese, führt dies häufig zur Strafbarkeit nach Art. 33 WG bzw. belegt Vorsatz bei unerlaubtem Besitz.
“Widerhandlung gegen das Waffengesetz Art. 33 Abs. 1 lit. a WG stellt unter anderem das vorsätzliche und berechtigungslose Erwerben, Besitzen und Übertragen einer Waffe nach Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, zu der auch die hier interessierende Pistole SIG-Sauer P220 gilt, unter Strafe. Der Besitz von Waffen ist Personen mit L.________ (ausländischer) Staatsangehörigkeit nach Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. j der Waffenverordnung (WV; SR 514.541) verboten, es sei denn, sie sind im Besitz einer kantonalen Ausnahmebewilligung nach Art. 7 Abs. 2 WG. Der Beschuldigte übergab gemäss erstelltem Sachverhalt die von ihm zuvor besessene Waffe an AF.________. Über eine kantonale Ausnahmebewilligung gemäss Art. 7 Abs. 2 WG verfügte der Beschuldigte als L.________ (ausländischer) Staatsangehöriger nicht. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Mit seinem klandestinen Handeln manifestierte der Beschuldigte, um diese Bewilligungspflicht gewusst zu haben und handelte demnach vorsätzlich. Damit ist der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. j WV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung”
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