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Art. 13 SuG ist grundsätzlich anwendbar. Soweit jedoch eine Spezialregelung im betreffenden Bundesgesetz oder der Spezialverordnung (hier: Covid‑19‑Gesetz/-Verordnung) ausdrücklich andere Regelungen zur Prioritätenbildung oder deren Delegation an die Kantone vorsieht, tritt das Subventionsgesetz als lex generalis zurück. In diesem Fall ist Art. 13 SuG nach Art. 2 Abs. 2 SuG nicht anzuwenden.
“13 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) steht der Zulässigkeit von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Kulturverordnung nicht entgegen. Nach Art. 2 SuG gilt dieses Gesetz für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen (Abs. 1); das dritte Kapitel – in dem sich Art. 13 SuG findet – ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorschreiben (Abs. 2). Art. 13 SuG gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (Abs. 1). Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden (Abs. 2 Satz 1). Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden (Abs. 3). Art. 13 SuG wäre vorliegend anwendbar. Weil jedoch die Delegation der Prioritätenordnung an die Kantone – gemäss historischer Auslegung bzw. bundesrätlicher Botschaft – im Covid-19-Gesetz vorgesehen ist und das Subventionsgesetz als lex generalis der lex specialis nachgeht (BGE 144 V 224 E. 6.3.1), kommt Art. 13 SuG gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nicht zum Tragen. 4.2 Im Kanton Zürich finden sich die Einengungen und Ausweitungen des Begriffs des Kulturbereichs nach Art. 2 lit. a Halbsatz 2 Covid-19-Kulturverordnung sowie die Prioritätenordnung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Kulturverordnung in Ziff. 2.2 RRB 1230/2020 ("Kulturpolitische Schwerpunkte"). Dieser Beschluss enthält im Dispositiv die Ermächtigung an die Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern, die Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Zürich zu unterzeichnen, sowie den Auftrag an die Direktion der Justiz und des Innern zur Umsetzung der Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz und Covid-19-Kulturverordnung (Dispositiv-Ziff.”
“13 SuG findet – ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorschreiben (Abs. 2). Art. 13 SuG gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (Abs. 1). Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden (Abs. 2 Satz 1). Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden (Abs. 3). Art. 13 SuG wäre vorliegend anwendbar. Weil jedoch die Delegation der Prioritätenordnung an die Kantone – gemäss historischer Auslegung bzw. bundesrätlicher Botschaft – im Covid-19-Gesetz vorgesehen ist und das Subventionsgesetz als lex generalis der lex specialis nachgeht (BGE 144 V 224 E. 6.3.1), kommt Art. 13 SuG gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nicht zum Tragen.”
Bei übersteigender Nachfrage hat die Vorinstanz Kriterien zur Priorisierung aufgestellt, namentlich die unmittelbar kriminalpräventive Wirkung, die Bekanntheit des Angebots und die Nachhaltigkeit der Investitionen. Das Bundesverwaltungsgericht prüft solche Priorisierungsentscheidungen mit Zurückhaltung; die angewandten Kriterien erschienen in der Sache insgesamt vertretbar.
“Die Vergabe der in Frage stehenden Subventionen liegt im Ermessen der Vorinstanz (vgl. hierzu vorn E. 3.2). Beim Kredit "Kinderschutz" übersteigt die Zahl der eingereichten Gesuche offenbar die zur Verfügung stehenden Mittel (vgl. Vernehmlassung, S. 2). Die Vorinstanz hat vorliegend für den Kredit "Kinderschutz" mit dem Erfordernis der unmittelbar kriminalpräventiven Wirkung, aber auch der Bekanntheit des Angebots und Nachhaltigkeit der Investitionen indirekt Anhaltspunkte für eine Prioritätenordnung zur Beurteilung der Subventionswürdigkeit der Gesuche gesetzt (vgl. Art. 13 Abs. 2 SuG). Bei der Überprüfung solcher Priorisierungsentscheide auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung Zurückhaltung (vgl. hierzu vorn E. 3.3). Das Angebot von Z._______ unterscheidet sich von demjenigen der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu vorn E. 6.3 f.) und erscheint insofern geeigneter für den in Frage stehenden Kredit "Kinderschutz". Auch bei der Praxisänderung stützt sich die Vorinstanz auf nachvollziehbare Überlegungen (vgl. hierzu vorn E. 6.6). Die von der Vorinstanz angewandten Kriterien erscheinen somit insgesamt vertretbar und nicht unzweckmässig (vgl. zum Begriff der Unangemessenheit BGE 137 V 71 E. 5.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 431 ff. m.H.).”
“Die Vergabe der in Frage stehenden Subventionen liegt im Ermessen der Vorinstanz (vgl. hierzu vorn E. 3.2). Beim Kredit "Kinderschutz" übersteigt die Zahl der eingereichten Gesuche offenbar die zur Verfügung stehenden Mittel (vgl. Vernehmlassung, S. 2). Die Vorinstanz hat vorliegend für den Kredit "Kinderschutz" mit dem Erfordernis der unmittelbar kriminalpräventiven Wirkung, aber auch der Bekanntheit des Angebots und Nachhaltigkeit der Investitionen indirekt Anhaltspunkte für eine Prioritätenordnung zur Beurteilung der Subventionswürdigkeit der Gesuche gesetzt (vgl. Art. 13 Abs. 2 SuG). Bei der Überprüfung solcher Priorisierungsentscheide auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung Zurückhaltung (vgl. hierzu vorn E. 3.3). Das Angebot von Z._______ unterscheidet sich von demjenigen der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu vorn E. 6.3 f.) und erscheint insofern geeigneter für den in Frage stehenden Kredit "Kinderschutz". Auch bei der Praxisänderung stützt sich die Vorinstanz auf nachvollziehbare Überlegungen (vgl. hierzu vorn E. 6.6). Die von der Vorinstanz angewandten Kriterien erscheinen somit insgesamt vertretbar und nicht unzweckmässig (vgl. zum Begriff der Unangemessenheit BGE 137 V 71 E. 5.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 431 ff. m.H.).”
Bei den Covid‑19‑Kulturhilfen wurden die Kantone tatsächlich in die Umsetzung der Prioritätenordnung einbezogen. Gemäss den Richtlinien des BAK konnten die Kantone kulturpolitische Prioritäten setzen, etwa bestimmte Anspruchskategorien beschränken oder die maximale Entschädigung herabsetzen, und dies hat sich unter anderem in kantonalen Beschlüssen, namentlich des Kantons Zürich, niedergeschlagen.
“September 2020 [AS 2020, 855, 1583]) bezüglich der bundesrechtlichen Unterstützungsmassnahmen keine derartige Bestimmung enthielt. Doch sah Ziff. 6.1 der Richtlinien des BAK zur COVID-Verordnung Kultur vor, dass die Kantone nach freiem Ermessen über die Zusprache der Leistungen entscheiden und dabei kulturpolitische Prioritäten setzen könnten, beispielsweise Ausfallentschädigungen auf bestimmte Kategorien von Anspruchsberechtigten (wie Veranstalter von regionaler Bedeutung) beschränken oder die maximale Entschädigung herabsetzen (vgl. auch BAK, Erläuterungen zur COVID-Verordnung Kultur, Fassung vom 2. April 2020, S. 3 [beide Dokumente unter: https://www.bak.admin.ch > Themen > COVID-19 > Medienmitteilungen > 06.04.2020]). 4.1.5 Auch Art. 13 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) steht der Zulässigkeit von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Kulturverordnung nicht entgegen. Nach Art. 2 SuG gilt dieses Gesetz für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen (Abs. 1); das dritte Kapitel – in dem sich Art. 13 SuG findet – ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorschreiben (Abs. 2). Art. 13 SuG gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (Abs. 1). Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden (Abs. 2 Satz 1). Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden (Abs. 3). Art. 13 SuG wäre vorliegend anwendbar. Weil jedoch die Delegation der Prioritätenordnung an die Kantone – gemäss historischer Auslegung bzw. bundesrätlicher Botschaft – im Covid-19-Gesetz vorgesehen ist und das Subventionsgesetz als lex generalis der lex specialis nachgeht (BGE 144 V 224 E. 6.”
“13 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) steht der Zulässigkeit von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Kulturverordnung nicht entgegen. Nach Art. 2 SuG gilt dieses Gesetz für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen (Abs. 1); das dritte Kapitel – in dem sich Art. 13 SuG findet – ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorschreiben (Abs. 2). Art. 13 SuG gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (Abs. 1). Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden (Abs. 2 Satz 1). Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden (Abs. 3). Art. 13 SuG wäre vorliegend anwendbar. Weil jedoch die Delegation der Prioritätenordnung an die Kantone – gemäss historischer Auslegung bzw. bundesrätlicher Botschaft – im Covid-19-Gesetz vorgesehen ist und das Subventionsgesetz als lex generalis der lex specialis nachgeht (BGE 144 V 224 E. 6.3.1), kommt Art. 13 SuG gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nicht zum Tragen. 4.2 Im Kanton Zürich finden sich die Einengungen und Ausweitungen des Begriffs des Kulturbereichs nach Art. 2 lit. a Halbsatz 2 Covid-19-Kulturverordnung sowie die Prioritätenordnung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Kulturverordnung in Ziff. 2.2 RRB 1230/2020 ("Kulturpolitische Schwerpunkte"). Dieser Beschluss enthält im Dispositiv die Ermächtigung an die Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern, die Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Zürich zu unterzeichnen, sowie den Auftrag an die Direktion der Justiz und des Innern zur Umsetzung der Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz und Covid-19-Kulturverordnung (Dispositiv-Ziff.”
“13 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) steht der Zulässigkeit von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Kulturverordnung nicht entgegen. Nach Art. 2 SuG gilt dieses Gesetz für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen (Abs. 1); das dritte Kapitel – in dem sich Art. 13 SuG findet – ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorschreiben (Abs. 2). Art. 13 SuG gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (Abs. 1). Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden (Abs. 2 Satz 1). Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden (Abs. 3). Art. 13 SuG wäre vorliegend anwendbar. Weil jedoch die Delegation der Prioritätenordnung an die Kantone – gemäss historischer Auslegung bzw. bundesrätlicher Botschaft – im Covid-19-Gesetz vorgesehen ist und das Subventionsgesetz als lex generalis der lex specialis nachgeht (BGE 144 V 224 E. 6.3.1), kommt Art. 13 SuG gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nicht zum Tragen. 4.2 Im Kanton Zürich finden sich die Einengungen und Ausweitungen des Begriffs des Kulturbereichs nach Art. 2 lit. a Halbsatz 2 Covid-19-Kulturverordnung sowie die Prioritätenordnung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Kulturverordnung in Ziff. 2.2 RRB 1230/2020 ("Kulturpolitische Schwerpunkte"). Dieser Beschluss enthält im Dispositiv die Ermächtigung an die Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern, die Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Zürich zu unterzeichnen, sowie den Auftrag an die Direktion der Justiz und des Innern zur Umsetzung der Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz und Covid-19-Kulturverordnung (Dispositiv-Ziff.”
Art. 13 SuG findet keine Anwendung, sofern die Spezialgesetzgebung eine abweichende Regelung zur Prioritätenordnung oder deren Delegation vorsieht (lex specialis geht lex generalis vor).
“13 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) steht der Zulässigkeit von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Kulturverordnung nicht entgegen. Nach Art. 2 SuG gilt dieses Gesetz für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen (Abs. 1); das dritte Kapitel – in dem sich Art. 13 SuG findet – ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorschreiben (Abs. 2). Art. 13 SuG gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (Abs. 1). Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden (Abs. 2 Satz 1). Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden (Abs. 3). Art. 13 SuG wäre vorliegend anwendbar. Weil jedoch die Delegation der Prioritätenordnung an die Kantone – gemäss historischer Auslegung bzw. bundesrätlicher Botschaft – im Covid-19-Gesetz vorgesehen ist und das Subventionsgesetz als lex generalis der lex specialis nachgeht (BGE 144 V 224 E. 6.3.1), kommt Art. 13 SuG gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nicht zum Tragen.”
Art. 13 SuG wäre grundsätzlich anwendbar. Die Covid-19-Sonderregelungen sahen jedoch eine ausdrückliche Delegation der Regelung der Prioritäten bzw. der Zusprache von Leistungen an die Kantone vor; damit kommt Art. 13 SuG nach Art. 2 Abs. 2 SuG gegenüber der spezialgesetzlichen Regelung nicht zur Anwendung (vgl. insb. historische Auslegung und BGE‑Verweis in den zitierten Quellen).
“1 der Richtlinien des BAK zur COVID-Verordnung Kultur vor, dass die Kantone nach freiem Ermessen über die Zusprache der Leistungen entscheiden und dabei kulturpolitische Prioritäten setzen könnten, beispielsweise Ausfallentschädigungen auf bestimmte Kategorien von Anspruchsberechtigten (wie Veranstalter von regionaler Bedeutung) beschränken oder die maximale Entschädigung herabsetzen (vgl. auch BAK, Erläuterungen zur COVID-Verordnung Kultur, Fassung vom 2. April 2020, S. 3 [beide Dokumente unter: https://www.bak.admin.ch > Themen > COVID-19 > Medienmitteilungen > 06.04.2020]). 4.1.5 Auch Art. 13 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) steht der Zulässigkeit von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Kulturverordnung nicht entgegen. Nach Art. 2 SuG gilt dieses Gesetz für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen (Abs. 1); das dritte Kapitel – in dem sich Art. 13 SuG findet – ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorschreiben (Abs. 2). Art. 13 SuG gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (Abs. 1). Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden (Abs. 2 Satz 1). Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden (Abs. 3). Art. 13 SuG wäre vorliegend anwendbar. Weil jedoch die Delegation der Prioritätenordnung an die Kantone – gemäss historischer Auslegung bzw. bundesrätlicher Botschaft – im Covid-19-Gesetz vorgesehen ist und das Subventionsgesetz als lex generalis der lex specialis nachgeht (BGE 144 V 224 E. 6.3.1), kommt Art. 13 SuG gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nicht zum Tragen. 4.2 Im Kanton Zürich finden sich die Einengungen und Ausweitungen des Begriffs des Kulturbereichs nach Art.”
“13 SuG findet – ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorschreiben (Abs. 2). Art. 13 SuG gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (Abs. 1). Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden (Abs. 2 Satz 1). Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden (Abs. 3). Art. 13 SuG wäre vorliegend anwendbar. Weil jedoch die Delegation der Prioritätenordnung an die Kantone – gemäss historischer Auslegung bzw. bundesrätlicher Botschaft – im Covid-19-Gesetz vorgesehen ist und das Subventionsgesetz als lex generalis der lex specialis nachgeht (BGE 144 V 224 E. 6.3.1), kommt Art. 13 SuG gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nicht zum Tragen. 4.2 Im Kanton Zürich finden sich die Einengungen und Ausweitungen des Begriffs des Kulturbereichs nach Art. 2 lit. a Halbsatz 2 Covid-19-Kulturverordnung sowie die Prioritätenordnung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Kulturverordnung in Ziff. 2.2 RRB 1230/2020 ("Kulturpolitische Schwerpunkte"). Dieser Beschluss enthält im Dispositiv die Ermächtigung an die Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern, die Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Zürich zu unterzeichnen, sowie den Auftrag an die Direktion der Justiz und des Innern zur Umsetzung der Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz und Covid-19-Kulturverordnung (Dispositiv-Ziff. I und II). Die vorangehenden Ausführungen des Beschlusses geben namentlich Auskunft über die Rechtsgrundlagen in Bund und Kanton, den Zeitplan, die vorgesehenen Zuständigkeiten, die personellen und finanziellen Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die Gemeinden; teils enthalten sie Begründungen.”
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