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Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass die in aArt. 2 Medien-VO vorgesehenen Beiträge an Radioveranstalter Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG sind. Das Gericht spricht den Beiträgen sodann Anspruchscharakter für die Empfänger zu.
Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SuG sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich finanzieller Lasten, die sich aus der Erfüllung bundesrechtlich vorgeschriebener Aufgaben ergeben; sie gelten als Subventionen, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt.
“Nach Art. 29 MWSTV gelten als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge namentlich die vom Gemeinwesen ausgerichteten: a)Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1); b)Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; c)Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; d)mit den Buchstaben a - c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. Unter Abgeltungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 SuG sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zu verstehen, die zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben (Bst.”
“Nach Art. 29 MWSTV gelten als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge namentlich die vom Gemeinwesen ausgerichteten: a)Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1); b)Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; c)Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; d)mit den Buchstaben a - c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. Unter Abgeltungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 SuG sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zu verstehen, die zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben (Bst.”
Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile zur Förderung oder Erhaltung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe. Abzugrenzen sind Abgeltungen, die der Milderung oder dem Ausgleich finanzieller Lasten aus der Erfüllung bundesrechtlich vorgeschriebener oder vom Bund übertragener Aufgaben dienen. Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob die Zahlung darauf gerichtet ist, ein bestimmtes Verhalten zu fördern (Subvention), oder darauf, eine individualisierte und konkrete Leistung zu beschaffen bzw. eine dem Staat obliegende Aufgabe auszugleichen.
“Unter Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile zu verstehen, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 1 SuG). Dagegen stellen Abgeltungen sich als Leistungen dar, die der Milderung oder dem Ausgleich von finanziellen Lasten dienen, die sich aus der Erfüllung bundesrechtlich vorgeschriebener Aufgaben oder vom Bund übertragener Aufgaben ergeben (Art. 3 Abs. 2 SuG; BGE 130 V 177 E. 5.2.1; Urteile 2C_229/2015 vom 31. März 2016 E. 1.3.1; 2A.453/1996 vom 18. August 1997 E. 3a). Zu unterscheiden ist vor allem aufgrund dessen, ob der Staat eine Subvention bezahlt, um ein bestimmtes Verhalten zu fördern, das im öffentlichen Interesse liegt, oder ob er sich eine individualisierte und konkrete Leistung beschafft, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen (BGE 141 II 182 E. 3.5; Urteil 2C_323/2019 vom 20. September 2019 E. 5.4). Zu den vergleichbaren Mittelflüssen, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden, ist festzuhalten, dass solche nicht unmittelbar gestützt auf ein kantonales oder kommunales Subventionsgesetz ergehen müssen. Es reicht, dass sie sich auf andersartiges kantonales oder kommunales Recht stützen.”
“In Art. 3 Abs. 1 SuG werden Finanzhilfen definiert als geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a SuG werden umschrieben als Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben.”
Beiträge nach Art. 7 PGRELV sind als Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 SuG einzuordnen. In Rechtsprechung und Lehre werden Finanzhilfen grundsätzlich in Ermessens- und Anspruchssubventionen unterschieden.
Zahlungen einer Vorinstanz können als Abgeltungen i.S. von Art. 3 Abs. 2 SuG qualifiziert werden. In diesem Fall findet das Subventionsgesetz Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 1 SuG). Nach den vom Bundesverwaltungsgericht genannten Bestimmungen kommt bei rechtswidrig oder zu Unrecht gewährten Leistungen ein Widerruf nach Art. 30 Abs. 1 SuG in Betracht; liegt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor, erfolgt statt des Widerrufs der Rücktritt vom Vertrag nach Art. 31 SuG. Ein solcher Rücktritt kann durch Verfügung erfolgen; das sich anschliessende Rechtsmittel- und Verfahrenserfordernis richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des VwVG bzw. VGG.
“Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG; vgl. auch Art. 35 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990, SuG, SR 616.1). Die Zahlungen der Vorinstanz an die vbl AG sind Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SuG, weshalb das Subventionsgesetz zur Anwendung kommt (Art. 2 Abs. 1 SuG). Nach Art. 30 Abs. 1 SuG widerruft die zuständige Behörde eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. Liegt wie hier ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor, erklärt die zuständige Behörde jedoch anstelle des Widerrufs den Rücktritt vom Vertrag (Art. 31 SuG). Ein solcher Rücktritt kann auch durch Verfügung erfolgen, womit anschliessend das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 44 ff. VwVG zur Anwendung kommt (und nicht das Klageverfahren nach Art. 35 VGG; vgl. Urteile des BVGer B-5483/2014, B-7516/2014 vom 10. März 2016 E. 1.2. und B-8031/2015 vom 4. November 2019 E. 1.1). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).”
In der Praxis stellt sich häufig die Abgrenzungsfrage zwischen fördernden Finanzhilfen (Art. 3 Abs. 1 SuG) und ausgleichsartigen Abgeltungen. Letztere sind nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a SuG Leistungen zur Milderung oder zum Ausgleich finanzieller Lasten, die sich aus der Erfüllung bundesrechtlich vorgeschriebener Aufgaben ergeben. Die Unterscheidung ist insbesondere bei Pflichtaufgaben von Bedeutung.
“In Art. 3 Abs. 1 SuG werden Finanzhilfen definiert als geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a SuG werden umschrieben als Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben.”
Beiträge an Radioveranstalter nach der Medienverordnung sind Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG. Auf deren Gewährung finden die Regeln der Subventionsgesetzgebung Anwendung; in den gerügten Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch nach Art. 3 Abs. 1 SuG bestehen kann. Zudem gelten ergänzende Förder- und Buchführungsbestimmungen (insbesondere RTVG, RTVV, UVEK-Verordnung und der einschlägige Leitfaden).
“explizit festgehalten, dass es sich bei den in aArt. 2 Medien-VO vorgesehenen Beiträge an Radioveranstalter um Finanzhilfen im Sinne des SuG handle, auf die ein Anspruch bestehe (Art. 3 Abs. 1 SuG).”
“explizit festgehalten, dass es sich bei den in aArt. 2 Medien-VO vorgesehenen Beiträge an Radioveranstalter um Finanzhilfen im Sinne des SuG handle, auf die ein Anspruch bestehe (Art. 3 Abs. 1 SuG).”
“Rückstellungen für Sanierungsmassnahmen bei einer Unterdeckung der Pensionskasse stellen eine zulässige Rückstellung gemäss Art. 960e Abs. 2 OR dar (vgl. EXPERTsuisse [Hrsg.], Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band Buchführung und Rechnungslegung, Ausgabe 2023, Rz. 495 ff., insb. Rz. 511 und Rz. 538). Allerdings ist das OR nicht allein massgebend für die Jahresrechnung (vgl. E. 6.4). Zwar gelten für die Erstellung der Jahresrechnung von konzessionierten Veranstaltern die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Buchführung für Aktiengesellschaften sinngemäss. Die Vorinstanz kann jedoch ergänzende Weisungen erlassen, namentlich zur Gewährleistung der Vollständigkeit und für die Bewertung von Vermögen und Geschäftsvorfällen (vgl. Art. 2 Abs. 1 UVEK-Verordnung). Davon hat die Vorinstanz mit ihrem Leitfaden Gebrauch gemacht. Sodann sehen das RTVG, die RTVV und die UVEK-Verordnung eigene Bestimmungen zur Buchführung vor. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Unterstützungsbeitrag um eine Finanzhilfe gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG handelt, weshalb auch die Regeln der Subventionsgesetzgebung auf die Gewährung Anwendung finden (vgl. E. 5.3). Es ist folglich zu prüfen, ob die Bildung der Rückstellung für die Sanierung der Pensionskasse nicht nur einen anrechenbaren Aufwand nach OR, sondern auch einen im Sinne der Gewinnermittlung nach den Regeln der RTV-Gesetzgebung (RTVG, RTVV, UVEK-Verordnung und Leitfaden BAKOM) sowie des Subventionsgesetzes zulässigen Aufwand darstellt.”
Auch wenn Mittel — etwa Dotationskapital — aufgrund kantonaler oder kommunaler Rechtsgrundlagen (z. B. einer Gemeindeordnung) gewährt werden, schliesst dies ihre Qualifikation als Finanzhilfe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG nicht von vornherein aus.
“29 MWSTV ist, wie das in dieser Bestimmung figurierende Wort "namentlich" zeigt, nicht abschliessender Natur. Es kommt hinzu, dass die Mittelflüsse im Sinne von Art. 29 lit. c MWSTV (Forschungsbeiträge) nicht unter Verweisung auf das Subventionsgesetz umschrieben werden. Sodann gelten nach Art. 29 lit. d MWSTV gestützt auf kantonales und kommunales Recht von Gemeinwesen ausgerichtete Mittelflüsse, welche mit jenen im Sinne von Art. 29 lit. a-c MWSTV vergleichbar sind, ebenfalls als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG. Der Umstand, dass das fragliche Dotationskapital nicht gestützt auf das Subventionsgesetz, sondern gestützt auf eine Gemeindeordnung zur Verfügung gestellt wurde, schliesst demnach eine Qualifikation dieses Mittelflusses als solchen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG nicht von vornherein aus. Mit Blick auf das Ausgeführte ins Leere stösst die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen, das Dotationskapital sei nicht im Sinne des Begriffes der Finanzhilfe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG gewährt worden, um die Erfüllung einer von ihr als Empfängerin selbst gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Dass die Beschwerdeführerin die Aufgaben, für welche das Dotationskapital zur Verfügung gestellt wurde, nicht selbst gewählt hat, steht einer Qualifikation dieses Mittelflusses als öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG nicht von vornherein entgegen. Freilich kann (umgekehrt) auch eine Zuordnung des vorliegend streitbetroffenen Dotationskapitals zu den Einlagen in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Insbesondere lässt sich für einen entsprechenden Ausschluss nicht ins Feld führen, das Dotationskapital könne keine Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG bilden, weil es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein Unternehmen handle: Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht als Betreiberin eines Unternehmens (vgl. Art. 10 Abs. 1bis MWSTG), sondern als Einrichtung des öffentlichen Rechts subjektiv steuerpflichtig (vgl.”
Finanzhilfen können als Instrument der Verhaltenslenkung betrachtet werden, wenn sie darauf abzielen, den Weiterbetrieb einer vom Empfänger gewählten Tätigkeit trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder eingebrochener Einnahmen zu erhalten.
“Das Subventionsgesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen (vgl. Art. 2 Abs. 1 SuG). Als Finanzhilfen gelten geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile können insbesondere in Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen gewährt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 SuG). Die Einmalzahlung wurde der Beschwerdeführerin à fonds perdu ausbezahlt, damit sie ihr kommerzielles UKW-Radioprogramm 2020 verbreiten konnte. Es bestand zu diesem Zeitpunkt ein erhebliches öffentliches Interesse, dass u.a. das wirtschaftliche Leben weitergeführt und die damit verbundenen Arbeitsplätze trotz der pandemiebedingten Einschränkungen erhalten werden konnten. Die der Beschwerdeführerin gewährte Finanzhilfe bezweckte den Erhalt ihrer Geschäftstätigkeit als Radioveranstalterin, nachdem - wie von der Branche geltend gemacht - die Werbeeinnahmen eingebrochen waren (vgl. Gesuch um Soforthilfe des Verbands Schweizer Privatradios und Radios Régionales Romandes vom 17. März 2020, [...]). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann in diesem Zweck durchaus eine Verhaltensbildung erblickt werden. Der Sendebetrieb der Beschwerdeführerin wurde damit insofern gefördert, als dass sie diesen trotz widrigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aufrechterhalten konnte.”
Beiträge nach Art. 7 PGRELV sind als Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 SuG zu qualifizieren. Finanzhilfen werden dabei grundsätzlich in Ermessens- und Anspruchssubventionen unterschieden (vgl. BVGer).
Nichtrückzahlbare Einmalzahlungen können nach Art. 3 Abs. 1 SuG Finanzhilfen (Subventionen) darstellen, wenn sie gewährt werden, um den Erhalt einer vom Empfänger gewählten wirtschaftlichen Tätigkeit zu sichern; dies hat das Bundesverwaltungsgericht etwa für à fonds perdu ausbezahlte Soforthilfen an kommerzielle Radiounternehmen während der Covid-19-Pandemie entschieden.
“Das Subventionsgesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen (vgl. Art. 2 Abs. 1 SuG). Als Finanzhilfen gelten geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile können insbesondere in Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen gewährt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 SuG). Die Einmalzahlung wurde der Beschwerdeführerin à fonds perdu ausbezahlt, damit sie ihr kommerzielles UKW-Radioprogramm 2020 verbreiten konnte. Es bestand zu diesem Zeitpunkt ein erhebliches öffentliches Interesse, dass u.a. das wirtschaftliche Leben weitergeführt und die damit verbundenen Arbeitsplätze trotz der pandemiebedingten Einschränkungen erhalten werden konnten. Die der Beschwerdeführerin gewährte Finanzhilfe bezweckte den Erhalt ihrer Geschäftstätigkeit als Radioveranstalterin, nachdem - wie von der Branche geltend gemacht - die Werbeeinnahmen eingebrochen waren (vgl. Gesuch um Soforthilfe des Verbands Schweizer Privatradios und Radios Régionales Romandes vom 17. März 2020, [...]). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann in diesem Zweck durchaus eine Verhaltensbildung erblickt werden. Der Sendebetrieb der Beschwerdeführerin wurde damit insofern gefördert, als dass sie diesen trotz widrigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aufrechterhalten konnte.”
“Das Subventionsgesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen (vgl. Art. 2 Abs. 1 SuG). Als Finanzhilfen gelten geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile können insbesondere in Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen gewährt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 SuG). Die Einmalzahlung wurde der Beschwerdeführerin à fonds perdu ausbezahlt, damit sie ihr kommerzielles UKW-Radioprogramm 2020 verbreiten konnte. Es bestand zu diesem Zeitpunkt ein erhebliches öffentliches Interesse, dass u.a. das wirtschaftliche Leben weitergeführt und die damit verbundenen Arbeitsplätze trotz der pandemiebedingten Einschränkungen erhalten werden konnten. Die der Beschwerdeführerin gewährte Finanzhilfe bezweckte den Erhalt ihrer Geschäftstätigkeit als Radioveranstalterin, nachdem - wie von der Branche geltend gemacht - die Werbeeinnahmen eingebrochen waren (vgl. Gesuch um Soforthilfe des Verbands Schweizer Privatradios und Radios Régionales Romandes vom 17. März 2020, [...]). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann in diesem Zweck durchaus eine Verhaltensbildung erblickt werden. Der Sendebetrieb der Beschwerdeführerin wurde damit insofern gefördert, als dass sie diesen trotz widrigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aufrechterhalten konnte.”
Nach der Rechtsprechung können Zahlungen einer Vorinstanz an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung als Abgeltungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 SuG qualifiziert werden; in solchen Fällen findet das Subventionsgesetz Anwendung.
“Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG; vgl. auch Art. 35 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990, SuG, SR 616.1). Die Zahlungen der Vorinstanz an die vbl AG sind Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SuG, weshalb das Subventionsgesetz zur Anwendung kommt (Art. 2 Abs. 1 SuG). Nach Art. 30 Abs. 1 SuG widerruft die zuständige Behörde eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. Liegt wie hier ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor, erklärt die zuständige Behörde jedoch anstelle des Widerrufs den Rücktritt vom Vertrag (Art. 31 SuG). Ein solcher Rücktritt kann auch durch Verfügung erfolgen, womit anschliessend das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 44 ff. VwVG zur Anwendung kommt (und nicht das Klageverfahren nach Art. 35 VGG; vgl. Urteile des BVGer B-5483/2014, B-7516/2014 vom 10. März 2016 E. 1.2. und B-8031/2015 vom 4. November 2019 E. 1.1). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).”
“Nach Art. 29 MWSTV gelten als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge namentlich die vom Gemeinwesen ausgerichteten: a)Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1); b)Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; c)Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; d)mit den Buchstaben a - c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. Unter Abgeltungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 SuG sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zu verstehen, die zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben (Bst.”
Mittelflüsse innerhalb der Bundesverwaltung gelten nicht als Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne von Art. 3 SuG, da Art. 3 nur geldwerte Vorteile bzw. Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung erfasst.
“Nach der zum MWSTG 1999 ergangenen Rechtsprechung ist entsprechend dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung für die BGE 149 II 43 S. 48 Auslegung des Begriffs der Subventionen und anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge grundsätzlich auf die Subventionsgesetzgebung zurückzugreifen (BGE 140 I 153 E. 2.5.4; vgl. auch zum neuen Recht Urteil 2C_826/2016 vom 6. April 2018 E. 2.4). Art. 29 lit. a und b MWSTV verweist für den Begriff der Subventionen und anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge nunmehr ausdrücklich - wenn auch nicht abschliessend - auf die Begriffe der Finanzhilfe und der Abgeltung nach Art. 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1), wobei nach Art. 29 lit. d MWSTV Analoges gilt für vergleichbare Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales oder kommunales Recht ausgerichtet werden. Nach Art. 3 SuG kommen nur geldwerte Vorteile und Leistungen an "Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung" ("bénéficiaires étrangers à l'administration fédérale"; "beneficiari estranei all'amministrazione federale") als Finanzhilfen oder Abgeltungen infrage. Mittelflüsse innerhalb der Bundesverwaltung - d.h. innerhalb des Gemeinwesens Bund - stellen nach der Konzeption der Subventionsgesetzgebung des Bundes also keine Subventionen dar.”
Als «vergleichbare Mittelflüsse» gelten auch Leistungen, die gestützt auf kantonales oder kommunales Recht gewährt werden; sie müssen nicht auf einem kantonalen oder kommunalen Subventionsgesetz beruhen (z. B. Beschluss des zuständigen kommunalen Organs in Anwendung eines Gemeindereglements).
“Unter Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile zu verstehen, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 1 SuG). Dagegen stellen Abgeltungen sich als Leistungen dar, die der Milderung oder dem Ausgleich von finanziellen Lasten dienen, die sich aus der Erfüllung bundesrechtlich vorgeschriebener Aufgaben oder vom Bund übertragener Aufgaben ergeben (Art. 3 Abs. 2 SuG; BGE 130 V 177 E. 5.2.1; Urteile 2C_229/2015 vom 31. März 2016 E. 1.3.1; 2A.453/1996 vom 18. August 1997 E. 3a). Zu unterscheiden ist vor allem aufgrund dessen, ob der Staat eine Subvention bezahlt, um ein bestimmtes Verhalten zu fördern, das im öffentlichen Interesse liegt, oder ob er sich eine individualisierte und konkrete Leistung beschafft, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen (BGE 141 II 182 E. 3.5; Urteil 2C_323/2019 vom 20. September 2019 E. 5.4). Zu den vergleichbaren Mittelflüssen, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden, ist festzuhalten, dass solche nicht unmittelbar gestützt auf ein kantonales oder kommunales Subventionsgesetz ergehen müssen. Es reicht, dass sie sich auf andersartiges kantonales oder kommunales Recht stützen. Zu denken ist etwa an einen Beschluss des zuständigen kommunalen Organs (Legislative oder Exekutive), das in Anwendung eines Gemeindereglements erfolgt (Urteil 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 5).”
“mit den Buchstaben a - c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. Unter Abgeltungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 SuG sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zu verstehen, die zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben (Bst.”
Nicht nur rückzahlbare Geldleistungen, sondern auch Nicht-Geldleistungen können unter den Begriff der Finanzhilfen nach Art. 3 Abs. 1 SuG fallen. Die Rechtsprechung nennt etwa Forderungsverzicht und postalische Zustellungsermässigungen als mögliche Subventionen i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG. Es hat das Bundesgericht zudem festgehalten, dass auch das Einräumen einer objektiven Steuerbefreiung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist; für eine solche Qualifikation ist jedoch Zurückhaltung angezeigt.
“Art. 33 MWSTG knüpft - wie auch Art. 18 Abs. 2 MWSTG - an einen Mittel (zu) fluss an (vgl. Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008, BBl 2008 6885, 6959; BEATRICE BLUM, in: MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 6 f. zu Art. 33 MWSTG). Allerdings muss nicht zwingend eine Geldzahlung erfolgen, wie die Aufzählung in Art. 3 Abs. 1 SuG zeigt, und können auch ein Forderungsverzicht (Urteil 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.3.6) oder eine postalische Zustellungsermässigung (Urteil 9C_158/2024 vom 25. Juli 2024 E. 5.2) als Subvention i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG qualifiziert werden. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass - unter dem hier allein massgeblichen Gesichtspunkt der Mehrwertsteuergesetzgebung - auch (das Einräumen) eine (r) objektive (n) Steuerbefreiung eine Subvention darstellen kann. Für eine solche Annahme ist aber Zurückhaltung angezeigt, ist doch der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Steuerordnung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben frei und soll im dafür vorgesehenen Verfahren auch rechtssatzmässig bestimmen können, wen oder was er von der Steuerpflicht befreien will, ohne dass dies mittelbar nachteilige Mehrwertsteuerfolgen zeitigt. Weiterungen zu dieser Frage erübrigen sich freilich, fehlt es doch für die Annahme einer Subvention schon an einer anderen Voraussetzung.”
“Art. 33 MWSTG knüpft - wie auch Art. 18 Abs. 2 MWSTG - an einen Mittel (zu) fluss an (vgl. Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008, BBl 2008 6885, 6959; BEATRICE BLUM, in: MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 6 f. zu Art. 33 MWSTG). Allerdings muss nicht zwingend eine Geldzahlung erfolgen, wie die Aufzählung in Art. 3 Abs. 1 SuG zeigt, und können auch ein Forderungsverzicht (Urteil 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.3.6) oder eine postalische Zustellungsermässigung (Urteil 9C_158/2024 vom 25. Juli 2024 E. 5.2) als Subvention i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG qualifiziert werden. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass - unter dem hier allein massgeblichen Gesichtspunkt der Mehrwertsteuergesetzgebung - auch (das Einräumen) eine (r) objektive (n) Steuerbefreiung eine Subvention darstellen kann. Für eine solche Annahme ist aber Zurückhaltung angezeigt, ist doch der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Steuerordnung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben frei und soll im dafür vorgesehenen Verfahren auch rechtssatzmässig bestimmen können, wen oder was er von der Steuerpflicht befreien will, ohne dass dies mittelbar nachteilige Mehrwertsteuerfolgen zeitigt. Weiterungen zu dieser Frage erübrigen sich freilich, fehlt es doch für die Annahme einer Subvention schon an einer anderen Voraussetzung.”
Einmalzahlungen à fonds perdu zur Erhaltung des Geschäftsbetriebs (z.B. Covid‑Soforthilfen für Radioveranstalter) können als Finanzhilfen/Subventionen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 SuG gelten. In den entschiedenen Fällen bezweckten solche Zahlungen die Aufrechterhaltung der vom Empfänger gewählten Tätigkeit und konnten somit eine Verhaltenslenkung bewirken. Soweit in den Entscheidungen festgestellt, begründeten die Zahlungen zudem einen Anspruch nach Art. 2 Abs. 1 der Medien‑VO.
“Die Einmalzahlung wurde der Beschwerdeführerin à fonds perdu ausbezahlt, damit sie ihr kommerzielles UKW-Radioprogramm 2020 verbreiten konnte. Es bestand zu diesem Zeitpunkt ein erhebliches öffentliches Interesse, dass u.a. das wirtschaftliche Leben weitergeführt und die damit verbundenen Arbeitsplätze trotz der pandemiebedingten Einschränkungen erhalten werden konnten. Die der Beschwerdeführerin gewährte Finanzhilfe bezweckte den Erhalt ihrer Geschäftstätigkeit als Radioveranstalterin, nachdem - wie von der Branche geltend gemacht - die Werbeeinnahmen eingebrochen waren (vgl. Gesuch um Soforthilfe des Verbands Schweizer Privatradios und Radios Régionales Romandes vom 17. März 2020, [...]). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann in diesem Zweck durchaus eine Verhaltensbildung erblickt werden. Der Sendebetrieb der Beschwerdeführerin wurde damit insofern gefördert, als dass sie diesen trotz widrigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aufrechterhalten konnte. Die Zahlung stellt daher eine Finanzhilfe und somit eine Subvention im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG dar, auf die aArt. 2 Abs. 1 Medien-VO Anspruch gab (vgl. Urteile des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 4.3 und A-4372/2020 vom 18. März 2021 E. 4.5; ferner betreffend kantonale Covid-Unterstützungsgelder Urteile des BGer 2C_401/2022 vom 2. November 2022 E. 1.2 und 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.2; Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 4.3; BGE 140 I 153 E. 2.5.4; Urteil des BVGer A-2600/2020 vom 16. Februar 2021 E. 4.2 f.).”
“Das Subventionsgesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen (vgl. Art. 2 Abs. 1 SuG). Als Finanzhilfen gelten geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile können insbesondere in Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen gewährt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 SuG). Die Einmalzahlung wurde der Beschwerdeführerin à fonds perdu ausbezahlt, damit sie ihr kommerzielles UKW-Radioprogramm 2020 verbreiten konnte. Es bestand zu diesem Zeitpunkt ein erhebliches öffentliches Interesse, dass u.a. das wirtschaftliche Leben weitergeführt und die damit verbundenen Arbeitsplätze trotz der pandemiebedingten Einschränkungen erhalten werden konnten. Die der Beschwerdeführerin gewährte Finanzhilfe bezweckte den Erhalt ihrer Geschäftstätigkeit als Radioveranstalterin, nachdem - wie von der Branche geltend gemacht - die Werbeeinnahmen eingebrochen waren (vgl. Gesuch um Soforthilfe des Verbands Schweizer Privatradios und Radios Régionales Romandes vom 17. März 2020, [...]). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann in diesem Zweck durchaus eine Verhaltensbildung erblickt werden. Der Sendebetrieb der Beschwerdeführerin wurde damit insofern gefördert, als dass sie diesen trotz widrigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aufrechterhalten konnte.”
Der materielle Begriff der (kantonalen) Staatsbeiträge entspricht demjenigen der Subventionen nach Art. 3 SuG; dies gilt auch für die jeweiligen Definitionen von Finanzhilfen und Abgeltungen.
“Staatsbeiträge werden als Finanzhilfen oder Abgeltungen gewährt (Art. 3 Abs. 1 StBG). Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die an ausserhalb der Kantonsverwaltung stehende Staatsbeitragsempfängerinnen oder -empfänger gewährt werden, um die freiwillige Erfüllung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 2 StBG). Als Abgeltungen gelten Leistungen, die an ausserhalb der Kantonsverwaltung stehende Staatsbeitragsempfängerinnen oder -empfänger gewährt werden, um die finanziellen Lasten, welche sich aus der Erfüllung öffentlich-rechtlich vorgeschriebener oder übertragener Aufgaben ergeben, zu mildern oder auszugleichen (Art. 3 Abs. 3 StBG). Der Begriff des Staatsbeitrags stimmt materiell mit jenem der Subvention gemäss Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) überein; gleich verhält es sich mit den jeweiligen Definitionen der Finanzhilfen und Abgeltungen (vgl. Art. 3 SuG; Lienhard/Engel/Schmutz, Finanzverwaltungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 953 ff., 985 N. 98).”
“Staatsbeiträge werden als Finanzhilfen oder Abgeltungen gewährt (Art. 3 Abs. 1 StBG). Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die an ausserhalb der Kantonsverwaltung stehende Staatsbeitragsempfängerinnen oder -empfänger gewährt werden, um die freiwillige Erfüllung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 2 StBG). Als Abgeltungen gelten Leistungen, die an ausserhalb der Kantonsverwaltung stehende Staatsbeitragsempfängerinnen oder -empfänger gewährt werden, um die finanziellen Lasten, welche sich aus der Erfüllung öffentlich-rechtlich vorgeschriebener oder übertragener Aufgaben ergeben, zu mildern oder auszugleichen (Art. 3 Abs. 3 StBG). Der Begriff des Staatsbeitrags stimmt materiell mit jenem der Subvention gemäss Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) überein; gleich verhält es sich mit den jeweiligen Definitionen der Finanzhilfen und Abgeltungen (vgl. Art. 3 SuG; Lienhard/Engel/Schmutz, Finanzverwaltungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 953 ff., 985 N. 98).”
Im Mehrwertsteuerrecht gelten Subventionen und andere öffentlich‑rechtliche Beiträge — hierzu zählen Finanzhilfen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 SuG — grundsätzlich nicht als Entgelt.
“Gemäss Art. 33 MWSTG führen Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), grundsätzlich zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs (Abs. 1). Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug indessen verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Art. 18 Abs. 2 lit. a-c MWSTG erhält (Abs. 2). Mangels Leistung gelten namentlich Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden, nicht als Entgelt (Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG). Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten Finanzhilfen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über die Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz; SuG; SR 616.1; vgl. Art. 29 lit. a MWSTV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst-und Sachleistungen (vgl. zum Subventionsbegriff nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG auch BGE 149 II 255 E. 2.3).”
Steuervergünstigungen oder Steuerrückerstattungen (z.B. Rückerstattung der Mineralölsteuer) können als geldwerte Vorteile im Sinn von Art. 3 Abs. 1 SuG qualifizieren. Solche Finanzhilfen können eine verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzugs zur Folge haben.
“Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass im vorliegenden Fall ein Gemeinwesen der Beschwerdeführerin - auf Basis einer gesetzlichen Grundlage - geldwerte Vorteile gewähre, ohne hierfür eine entsprechende marktwirtschaftliche Gegenleistung zu erhalten. Strittig sei, ob diese geldwerten Vorteile unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG subsumiert werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies für das alte Mehrwertsteuerrecht bejaht, wobei diese Präjudizien auch für das neue Recht massgeblich seien. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin eine Empfängerin ausserhalb der Bundesverwaltung, die geldwerte Vorteile in Form von Steuervergünstigungen erhalte. Diese dienten dazu, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich der zivilen Luftfahrt zu fördern. Bei der Rückerstattung der Mineralölsteuer handle es sich um eine Finanzhilfe gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG, welche unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG zu subsumieren sei. Dies führe zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzugs (E. 6.3 des Urteils vom 4. Juli 2022).”
Subventionen fallen unter den Begriff der Finanzhilfen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 SuG. Nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG gelten Subventionen nicht als Entgelt; zugleich führt die Rechtsprechung aus, dass zwar Mittelflüsse, die nicht als Entgelt gelten, grundsätzlich nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen, die steuerpflichtige Person ihren Vorsteuerabzug jedoch verhältnismässig zu kürzen hat, wenn sie Gelder nach Art. 18 Abs. 2 lit. a–c MWSTG erhält.
“Gemäss Art. 33 MWSTG führen Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), grundsätzlich zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs (Abs. 1). Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug indessen verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Art. 18 Abs. 2 lit. a-c MWSTG erhält (Abs. 2). Mangels Leistung gelten namentlich Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden, nicht als Entgelt (Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG). Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten Finanzhilfen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über die Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz; SuG; SR 616.1; vgl. Art. 29 lit. a MWSTV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst-und Sachleistungen (vgl. zum Subventionsbegriff nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG auch BGE 149 II 255 E. 2.3).”
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