RS 313.0 ↩
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Zuständigkeitsvorschriften sind nach der zitierten Rechtsprechung zwingender Natur. Nach Art. 39 Abs. 1 SuG liegt die Kompetenz zur Regelung der Zuständigkeit primär beim Gesetzgeber und subsidiär beim Bundesrat; eine Übertragung von Verfügungskompetenzen an verwaltungsexterne oder sachlich/funktionell unzuständige Personen bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage. Anordnungen einer solchen nicht zuständigen Behörde oder Person können nichtig sein; ein entsprechender Mangel kann nach der Evidenztheorie als offensichtlich gelten und typischerweise zur Aufhebung des angefochtenen Akts führen, ohne dass der Betroffene einen konkreten Nachteil nachweisen muss.
“6 fest, Zuständigkeitsvorschriften hätten insbesondere den in ein Strafverfahren verwickelten Bürger vor Übergriffen unzuständiger Behörden zu bewahren. Die Regeln über die Zuständigkeit seien daher zwingender Natur. Bei Verfahrenshandlungen nicht zuständiger Behörden stelle sich unmittelbar die Frage einer Nichtigkeit. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften habe regelmässig zur Folge, dass der angefochtene Akt aufzuheben sei, ohne dass ein tatsächlicher Nachteil nachgewiesen werden müsse (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 1P.14/2005 vom 28.02.2005 E. 3.4). Den Beschuldigten ist es denn auch nicht möglich darzulegen, wie ihre strafprozessuale Stellung wäre, wenn das Verfahren durch der beteiligten Verwaltung angehörende Mitarbeitende geführt worden wäre; sie könnten also gar nicht belegen, dass sie wegen der Führung der Untersuchung durch verwaltungsexterne Personen einen tatsächlichen Nachteil erlitten hätten. 16. Der Mangel ist zudem (wie im Sinne der Evidenztheorie gefordert) offensichtlich: Die Kompetenz, Zuständigkeitsfragen zu regeln, liegt primär beim Gesetzgeber, sekundär beim Bundesrat (Art. 39 Abs. 1 SuG) und nicht beim fedpol. Es gehört zu den Grundlagen des Verwaltungsrechts, dass die Übertragung von Verfügungskompetenzen an aus Sicht der beteiligten Verwaltung externe Personen einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Das Bundesgericht hat zudem, wie bereits ausgeführt, wiederholt entschieden, dass die Anordnungen einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde oder einer funktionell nicht zuständigen Person nichtig sind (vgl. Ziff. 12 hiervor). Beim Kriterium der Offensichtlichkeit ist zudem nicht in erster Linie auf die Wahrnehmung der Betroffenen abzustellen bzw. ob diese den Mangel sofort hätten erkennen können. Offensichtlichkeit bedeutet objektive Wahrnehmbarkeit, welche in concreto in dem Zeitpunkt vorlag, in dem das fedpol den Beschuldigten bekanntgab, wer neu mit der Untersuchungsführung betraut wurde. Es kann folglich seitens des fedpol nicht argumentiert werden, die entsprechenden Rügen seien verspätet erfolgt oder der Mangel sei nicht offensichtlich. 17. Stellt sich folglich noch die Frage, ob die Annahme der Nichtigkeit der Handlungen von Emanuel Lauber und Sascha Pollace die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden würde.”
“Der Mangel ist zudem (wie im Sinne der Evidenztheorie gefordert) offensichtlich: Die Kompetenz, Zuständigkeitsfragen zu regeln, liegt primär beim Gesetzgeber, sekundär beim Bundesrat (Art. 39 Abs. 1 SuG) und nicht beim fedpol. Es gehört zu den Grundlagen des Verwaltungsrechts, dass die Übertragung von Verfügungskompetenzen an aus Sicht der beteiligten Verwaltung externe Personen einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Das Bundesgericht hat zudem, wie bereits ausgeführt, wiederholt entschieden, dass die Anordnungen einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde oder einer funktionell nicht zuständigen Person nichtig sind (vgl. Ziff. 12 hiervor). Beim Kriterium der Offensichtlichkeit ist zudem nicht in erster Linie auf die Wahrnehmung der Betroffenen abzustellen bzw. ob diese den Mangel sofort hätten erkennen können. Offensichtlichkeit bedeutet objektive Wahrnehmbarkeit, welche in concreto in dem Zeitpunkt vorlag, in dem das fedpol den Beschuldigten bekanntgab, wer neu mit der Untersuchungsführung betraut wurde. Es kann folglich seitens des fedpol nicht argumentiert werden, die entsprechenden Rügen seien verspätet erfolgt oder der Mangel sei nicht offensichtlich.”
Nach Art. 39 Abs. 1 SuG sind Widerhandlungen grundsätzlich vom zuständigen Bundesamt nach dem VStrR zu verfolgen; der Bundesrat kann jedoch eine andere Verwaltungseinheit als zuständig bezeichnen. In der Praxis hat der Bundesrat dies einmal mit Beschluss vom 27. Februar 2018 getan, indem er das EJPD (fedpol) als zuständige Behörde für die PostAuto-Verfahren bezeichnete.
“Die Verteidigungen bringen im vorliegenden Verfahren (stark zusammengefasst) vor, die Delegation der Verfahrensleitung durch das fedpol an Emanuel Lauber und Sascha Pollace sei unrechtmässig, da diese Beamte bzw. Angestellte einer anderen Verwaltungseinheit seien und es für deren Beizug an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Sie werfen dem fedpol vor, ein "ad hoc-Untersuchungsgremium" geschaffen und damit den Beschluss des WSG missachtet bzw. umgangen zu haben. Das fedpol argumentiert dagegen zusammengefasst, der Beschluss des WSG vom 18. Dezember 2020 habe ihm die Pflicht auferlegt, das Verwaltungsstrafverfahren eigenen Angestellten zu übertragen. fedpol sei damit verpflichtet und berechtigt gewesen, für die Verfahrensführung eigene Personalentscheide zu treffen. Ob fedpol zu diesem Zweck auf bereits bei ihm tätige Mitarbeitende zurückgreife oder neue Personen anstelle, sei ein Entscheid, der sich ohne Weiteres und ohne Einschränkungen im Zuständigkeitsbereich des fedpol befinde. 10. Gemäss Art. 39 Abs. 1 SuG sind Widerhandlungen nach den Art. 37 f. SuG vom zuständigen Bundesamt zu verfolgen. In casu wäre dies aufgrund des Vorwurfs, durch PostAuto seien im RPV unrechtmässig Abgeltungen erlangt worden, gestützt auf Art. 37 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 745.1) grundsätzlich das BAV. Der Bundesrat kann jedoch gemäss Art. 39 Abs. 1 2. Satz SuG eine andere Verwaltungseinheit als zuständig bezeichnen, was er vorliegend mit Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 (zum ersten und, soweit ersichtlich, bis heute auch einzigen Mal, vgl. S. 17 des Berichts zur Totalrevision des VStrR vom 31. Januar 2024) auch tat, indem er das EJDP (fedpol) als zuständig bezeichnete. Die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens i.S. PostAuto durch das fedpol basiert folglich auf einer formell-gesetzlichen Grundlage und wird denn auch von keiner Seite beanstandet. Es ist daher nachfolgend zu klären, ob es sich bei Emanuel Lauber und Sascha Pollace um reguläre Mitarbeitende des fedpol handelte. Wäre dies der Fall, so wäre die Verfahrensführung durch sie gesetzeskonform und nicht zu beanstanden.”
Die Verfolgung obliegt nicht automatisch der Bundesanwaltschaft; nach Art. 39 Abs. 1 SuG sind Widerhandlungen von den zuständigen Bundesämtern zu verfolgen. Bei Tatbeständen mit Bezug zum Personenbeförderungsgesetz wäre grundsätzlich das Bundesamt für Verkehr (BAV) zuständig. Der Bundesrat kann jedoch gemäss Art. 39 Abs. 1 SuG eine andere Bundesverwaltungseinheit benennen.
“Gemäss Art. 39 Abs. 1 SuG sind Widerhandlungen nach den Art. 37 f. SuG vom zuständigen Bundesamt zu verfolgen. In casu wäre dies aufgrund des Vorwurfs, durch PostAuto seien im RPV unrechtmässig Abgeltungen erlangt worden, gestützt auf Art. 37 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 745.1) grundsätzlich das BAV. Der Bundesrat kann jedoch gemäss Art. 39 Abs. 1”
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