1 commentary
Bei Beitrags- oder Zuschussgewährungen verbinden sich nach der zitierten Rechtsprechung mit der Gewährung lediglich eine Zweckbindung und konkrete Pflichten zur Erfüllung der geförderten Aufgabe. Dies begründet keine Übertragung einer öffentlichen Aufgabe im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG. Folglich ist in solchen Fällen die Prüfung einer Verfügungsbefugnis entbehrlich; die Prüfung beschränkt sich auf die Erfüllung des Beitragszwecks/der Förderaufgaben (vgl. Art. 17 Abs. 3 und Art. 25 SuG).
“In den vorliegenden Finanzhilfeverfügungen wird jeweils ausgeführt, mit den Finanzhilfen würden die Tätigkeiten der Gesuchstellerin (Stiftung) in den Bereichen Information, Sensibilisierung, Prävention und Beratung der Schweizer Bevölkerung sowie Koordination im Sinne des NPHS 2018-2021 unterstützt. Es folgt damit keine Abgeltung von staatlichen Aufgaben (vgl. dazu BGE 142 V 271 E. 7.3 in fine). Mit der Beitragsgewährung verbinden sich für den Empfänger der Finanzhilfe nach den Grundsätzen des Subventionsrechts lediglich bestimmte Pflichten: So ist die Stiftung und allenfalls die Beschwerdegegnerin an den Beitragszweck gebunden und verpflichtet, die mit der Finanzhilfe unterstützte Aufgabe zu erfüllen (vgl. Art. 17 Abs. 3 und Art. 25 SuG; Stellungnahme des BAG vom 4.12.2019; B-act. 12 S. 2). Somit wurde der Stiftung keine öffentliche Aufgabe im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG übertragen. Die Stiftung nimmt demzufolge keine staatliche Aufgabe wahr (Stellungnahme des BAG vom 4.12.2019; B-act. 12 S. 2). Eine Verfügungsbefugnis ist demnach nicht zu prüfen.”
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