8 commentaries
Die Ablehnung eines Gesuchs ist gemäss Art. 16 Abs. 5 SuG stets schriftlich in Form einer Verfügung zu erlassen; eine blosse informelle Zurückweisung genügt nicht.
“BAFU, FAQ Sanierung Wasserkraft, Wichtige Fragen und Antworten zum Vollzug und zur Finanzierung von Sanierungsprojekten in den Bereichen Schwall/Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit [nachfolgend: BAFU, FAQ Sanierung Wasserkraft], Antwort auf die Frage "Wie ist der Verfahrensablauf bei einer vorzeitigen Entschädigung von Planungs- und Projektierungskosten geregelt?", https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/fachinformationen/massnahmen-zum-schutz-der-gewaesser/renaturierung-der-gewaesser/haeufig-gestellte-fragen--faq-.html, besucht am 16.8.2023). Art. 34 EnV erklärt im Übrigen das dritte Kapitel des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) für sinngemäss anwendbar. Das dritte Kapitel des Subventionsgesetzes enthält die allgemeinen Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen. Im zweiten Abschnitt dieses Kapitels sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen geregelt. Nach Art. 16 Abs. 1 SuG werden Finanzhilfen und Abgeltungen in der Regel durch Verfügung gewährt. Gemäss Art. 16 Abs. 5 SuG ist für die Ablehnung von Gesuchen in jedem Fall eine Verfügung nötig.”
“BAFU, FAQ Sanierung Wasserkraft, Wichtige Fragen und Antworten zum Vollzug und zur Finanzierung von Sanierungsprojekten in den Bereichen Schwall/Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit [nachfolgend: BAFU, FAQ Sanierung Wasserkraft], Antwort auf die Frage "Wie ist der Verfahrensablauf bei einer vorzeitigen Entschädigung von Planungs- und Projektierungskosten geregelt?", https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/fachinformationen/massnahmen-zum-schutz-der-gewaesser/renaturierung-der-gewaesser/haeufig-gestellte-fragen--faq-.html, besucht am 16.8.2023). Art. 34 EnV erklärt im Übrigen das dritte Kapitel des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) für sinngemäss anwendbar. Das dritte Kapitel des Subventionsgesetzes enthält die allgemeinen Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen. Im zweiten Abschnitt dieses Kapitels sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen geregelt. Nach Art. 16 Abs. 1 SuG werden Finanzhilfen und Abgeltungen in der Regel durch Verfügung gewährt. Gemäss Art. 16 Abs. 5 SuG ist für die Ablehnung von Gesuchen in jedem Fall eine Verfügung nötig.”
Fehlt eine spezialgesetzliche Grundlage, kann verfügungsmässiges Handeln trotz Vorliegens eines öffentlich‑rechtlichen (verwaltungsrechtlichen) Vertrags nicht vorgenommen werden.
“Nach dem Gesagten bestand für den Erlass der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2023, mit der sie die Auszahlung der vom Beschwerdeführer gestützt auf den Finanzhilfevertrag vom 3. März 2021 geltend gemachten Beiträge in der Höhe von Fr. 80'000.- verweigerte, keine spezialgesetzliche Grundlage, welche ihr trotz Vorliegens eines verwaltungsrechtlichen Vertrages gemäss Art. 16 Abs. 2 SuG das verfügungsmässige Handeln erlaubt hätte.”
Finanzhilfen und Abgeltungen werden nach Art. 16 Abs. 1 SuG in der Regel durch Verfügung gewährt; dies entspricht der Verwaltungsvollzugspraxis.
“Der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Umfang des Gesuchs unterscheiden sich jedoch je nach Fallkonstellation (vgl. BAFU, FAQ Sanierung Wasserkraft, Wichtige Fragen und Antworten zum Vollzug und zur Finanzierung von Sanierungsprojekten in den Bereichen Schwall/Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit [nachfolgend: BAFU, FAQ Sanierung Wasserkraft], Antwort auf die Frage "Wie ist der Verfahrensablauf bei einer vorzeitigen Entschädigung von Planungs- und Projektierungskosten geregelt?", https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/fachinformationen/massnahmen-zum-schutz-der-gewaesser/renaturierung-der-gewaesser/haeufig-gestellte-fragen--faq-.html, besucht am 16.8.2023). Art. 34 EnV erklärt im Übrigen das dritte Kapitel des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) für sinngemäss anwendbar. Das dritte Kapitel des Subventionsgesetzes enthält die allgemeinen Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen. Im zweiten Abschnitt dieses Kapitels sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen geregelt. Nach Art. 16 Abs. 1 SuG werden Finanzhilfen und Abgeltungen in der Regel durch Verfügung gewährt. Gemäss Art. 16 Abs. 5 SuG ist für die Ablehnung von Gesuchen in jedem Fall eine Verfügung nötig.”
Im konkreten Fall wurde ein öffentlich-rechtlicher Finanzhilfevertrag vom 3. März 2021 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (handelnd durch die Vorinstanz) und zwei privatrechtlichen Vereinen gestützt auf Art. 23 TZV und Art. 16 Abs. 2 SuG abgeschlossen; die Zulässigkeit dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags war unbestritten.
“Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und Y._______ mit dem Finanzhilfevertrag vom 3. März 2021 gestützt auf Art. 23 TZV und Art. 16 Abs. 2 SuG im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 15. Dezember 2024 einen Beitrag an die ausgewiesenen und anrechenbaren Kosten für das Projekt [...] gewährte. Vertragsparteien des Finanzhilfevertrages vom 3. März 2021 sind die Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch die Vorinstanz, der Beschwerdeführer und Y._______, jeweils als privatrechtliche Vereine. Es handelt sich dabei also um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, dessen Zulässigkeit ebenfalls unbestritten ist und auch kein Anlass besteht, die rechtliche Zulässigkeit in Frage zu stellen.”
“Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und Y._______ mit dem Finanzhilfevertrag vom 3. März 2021 gestützt auf Art. 23 TZV und Art. 16 Abs. 2 SuG im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 15. Dezember 2024 einen Beitrag an die ausgewiesenen und anrechenbaren Kosten für das Projekt [...] gewährte. Vertragsparteien des Finanzhilfevertrages vom 3. März 2021 sind die Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch die Vorinstanz, der Beschwerdeführer und Y._______, jeweils als privatrechtliche Vereine. Es handelt sich dabei also um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, dessen Zulässigkeit ebenfalls unbestritten ist und auch kein Anlass besteht, die rechtliche Zulässigkeit in Frage zu stellen.”
Finanzhilfen werden nur auf Gesuch gewährt und erfolgen in der Regel durch Verfügung. Für die Ablehnung von Gesuchen ist allerdings in jedem Fall eine Verfügung erforderlich.
“Januar 2020, wobei sich der Inhalt der Bestimmung in Bezug auf die vorliegend relevanten Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte materiell nicht geändert hat. Gemäss Art. 23 Abs. 3 Bst. a TZV (in der Fassung vom 1. Januar 2020) können auf Gesuch hin Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen für zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen ausgerichtet werden. Bei diesen Beiträgen handelt es sich - wie neu in Art. 23 Abs. 1 Bst. a TZV ausdrücklich festgehalten - um Finanzhilfen gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG. Finanzhilfen in diesem Sinne sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer von ihnen gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nicht rückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. Finanzhilfen werden nur auf Gesuch (Art. 15a SuG) und in der Regel durch Verfügung gewährt (Art. 16 Abs. 1 SuG). Gemäss Art. 16 Abs. 2 SuG kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag insbesondere abgeschlossen werden, wenn die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt (Bst.”
“Der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Umfang des Gesuchs unterscheiden sich jedoch je nach Fallkonstellation (vgl. BAFU, FAQ Sanierung Wasserkraft, Wichtige Fragen und Antworten zum Vollzug und zur Finanzierung von Sanierungsprojekten in den Bereichen Schwall/Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit [nachfolgend: BAFU, FAQ Sanierung Wasserkraft], Antwort auf die Frage "Wie ist der Verfahrensablauf bei einer vorzeitigen Entschädigung von Planungs- und Projektierungskosten geregelt?", https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/fachinformationen/massnahmen-zum-schutz-der-gewaesser/renaturierung-der-gewaesser/haeufig-gestellte-fragen--faq-.html, besucht am 16.8.2023). Art. 34 EnV erklärt im Übrigen das dritte Kapitel des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) für sinngemäss anwendbar. Das dritte Kapitel des Subventionsgesetzes enthält die allgemeinen Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen. Im zweiten Abschnitt dieses Kapitels sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen geregelt. Nach Art. 16 Abs. 1 SuG werden Finanzhilfen und Abgeltungen in der Regel durch Verfügung gewährt. Gemäss Art. 16 Abs. 5 SuG ist für die Ablehnung von Gesuchen in jedem Fall eine Verfügung nötig.”
Ist die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügen, kann gemäss Art. 16 Abs. 2 SuG anstelle einer Verfügung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen werden (z. B. für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte).
“Januar 2020, wobei sich der Inhalt der Bestimmung in Bezug auf die vorliegend relevanten Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte materiell nicht geändert hat. Gemäss Art. 23 Abs. 3 Bst. a TZV (in der Fassung vom 1. Januar 2020) können auf Gesuch hin Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen für zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen ausgerichtet werden. Bei diesen Beiträgen handelt es sich - wie neu in Art. 23 Abs. 1 Bst. a TZV ausdrücklich festgehalten - um Finanzhilfen gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG. Finanzhilfen in diesem Sinne sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer von ihnen gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nicht rückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. Finanzhilfen werden nur auf Gesuch (Art. 15a SuG) und in der Regel durch Verfügung gewährt (Art. 16 Abs. 1 SuG). Gemäss Art. 16 Abs. 2 SuG kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag insbesondere abgeschlossen werden, wenn die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt (Bst.”
“Januar 2020, wobei sich der Inhalt der Bestimmung in Bezug auf die vorliegend relevanten Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte materiell nicht geändert hat. Gemäss Art. 23 Abs. 3 Bst. a TZV (in der Fassung vom 1. Januar 2020) können auf Gesuch hin Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen für zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen ausgerichtet werden. Bei diesen Beiträgen handelt es sich - wie neu in Art. 23 Abs. 1 Bst. a TZV ausdrücklich festgehalten - um Finanzhilfen gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG. Finanzhilfen in diesem Sinne sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer von ihnen gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nicht rückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. Finanzhilfen werden nur auf Gesuch (Art. 15a SuG) und in der Regel durch Verfügung gewährt (Art. 16 Abs. 1 SuG). Gemäss Art. 16 Abs. 2 SuG kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag insbesondere abgeschlossen werden, wenn die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt (Bst.”
Das SEM kann auf die Ausrichtung der Pauschalabgeltung verzichten, ohne zuvor eine formelle Verfügung zu erlassen. Der betroffene Kanton kann in einem solchen Fall nachträglich mittels Gesuchs eine Verfügung nach Art. 16 Abs. 5 SuG erwirken.
“Regeste Art. 88 und 89b Abs. 2 AsylG; Art. 5 AsylV 2; Art. 16 Abs. 1, 2 und 5 SuG; Art. 5 und 39 VwVG; Vorgehensweise des SEM, wenn es beabsichtigt, auf die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen in Anwendung von Art. 89b Abs. 2 AsylG zu verzichten. Rüge des Kantons (E. 6) und Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts (E. 6.1). Regeln über die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen gemäss Art. 88 AsylG (E. 6.2). Möglichkeit, direkt gestützt auf das Gesetz eine Subvention auszurichten oder darauf zu verzichten, wenn dieses die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe präzise regelt (E. 6.3). Vorliegend musste das SEM keine formelle Verfügung erlassen, bevor es auf die Ausrichtung der Pauschalabgeltung an den Kanton Neuenburg verzichtete, der nachträglich eine Verfügung auf Gesuch hin gemäss Art. 16 Abs. 5 SuG erwirken konnte (E. 6.4).”
“Regeste Art. 88 und 89b Abs. 2 AsylG; Art. 5 AsylV 2; Art. 16 Abs. 1, 2 und 5 SuG; Art. 5 und 39 VwVG; Vorgehensweise des SEM, wenn es beabsichtigt, auf die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen in Anwendung von Art. 89b Abs. 2 AsylG zu verzichten. Rüge des Kantons (E. 6) und Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts (E. 6.1). Regeln über die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen gemäss Art. 88 AsylG (E. 6.2). Möglichkeit, direkt gestützt auf das Gesetz eine Subvention auszurichten oder darauf zu verzichten, wenn dieses die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe präzise regelt (E. 6.3). Vorliegend musste das SEM keine formelle Verfügung erlassen, bevor es auf die Ausrichtung der Pauschalabgeltung an den Kanton Neuenburg verzichtete, der nachträglich eine Verfügung auf Gesuch hin gemäss Art. 16 Abs. 5 SuG erwirken konnte (E. 6.4).”
Erlässt das BAFU ein Ablehnungsgesuch (auch bei teilweiser Ablehnung) zu Zusicherungen oder Entschädigungen, geschieht dies durch eine formelle, anfechtbare Verfügung. Dies entspricht der Praxis und der Vollzugshilfe, wie das Kantonsgericht ausführt.
“Das Verfahren betreffend die Sanierungsmassnahmen als solche ist dem Entschädigungsverfahren vorgelagert. Die zuständige kantonale Behörde erlässt die Verfügung über die Sanierungspflicht und schliesslich auch den Entscheid über das Sanierungsprojekt (vgl. Art. 9c Abs. 1 und 2 VBGF). Die formelle Verfügungsgewalt in diesen ersten beiden Phasen liegt bei der zuständigen kantonalen Behörde (vgl. Verfahrensablauf 2018, a.a.O.). Dem Verfahren betreffend Sanierungspflicht und Sanierungsprojekt nachgelagert ist das Entschädigungsverfahren, welches mit dem Gesuch um Zusicherung der Entschädigung eingeleitet wird und in welchem das BAFU die formelle Verfügungsgewalt innehat. Das BAFU erlässt die Verfügung über die Zusicherung der Entschädigung sowie jene über die Höhe der Auszahlung (vgl. Art. 30 und Art. 32 EnV; vgl. auch Verfahrensablauf 2018, a.a.O.). Entsprechend ist es auch für die Ablehnung von Zusicherungs- und Entschädigungsgesuchen zuständig, welche – wie bereits dargelegt – in jedem Fall in der Form einer Verfügung zu ergehen hat (vgl. E. 3.2.4 letzter Abschnitt; Art. 16 Abs. 5 SuG). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Vollzugshilfe BAFU, wo ausdrücklich festgehalten wird, dass die Ablehnung des Gesuchs durch das BAFU verfügt werde, wenn die Sanierungsmassnahme die Voraussetzungen für die Entschädigung nicht erfülle (Vollzugshilfe BAFU, S. 47, a.a.O.). Liegt ein Zusicherungs- bzw. Entschädigungsgesuch des Kraftwerkinhabers vor und ist das BAFU der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Entschädigung nicht oder nur teilweise bzw. nicht im beantragten Umfang erfüllt sind, so hat dieses demnach eine ablehnende anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. dazu auch BGer-Urteil 2C_116/2022 vom”
“Das Verfahren betreffend die Sanierungsmassnahmen als solche ist dem Entschädigungsverfahren vorgelagert. Die zuständige kantonale Behörde erlässt die Verfügung über die Sanierungspflicht und schliesslich auch den Entscheid über das Sanierungsprojekt (vgl. Art. 9c Abs. 1 und 2 VBGF). Die formelle Verfügungsgewalt in diesen ersten beiden Phasen liegt bei der zuständigen kantonalen Behörde (vgl. Verfahrensablauf 2018, a.a.O.). Dem Verfahren betreffend Sanierungspflicht und Sanierungsprojekt nachgelagert ist das Entschädigungsverfahren, welches mit dem Gesuch um Zusicherung der Entschädigung eingeleitet wird und in welchem das BAFU die formelle Verfügungsgewalt innehat. Das BAFU erlässt die Verfügung über die Zusicherung der Entschädigung sowie jene über die Höhe der Auszahlung (vgl. Art. 30 und Art. 32 EnV; vgl. auch Verfahrensablauf 2018, a.a.O.). Entsprechend ist es auch für die Ablehnung von Zusicherungs- und Entschädigungsgesuchen zuständig, welche – wie bereits dargelegt – in jedem Fall in der Form einer Verfügung zu ergehen hat (vgl. E. 3.2.4 letzter Abschnitt; Art. 16 Abs. 5 SuG). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Vollzugshilfe BAFU, wo ausdrücklich festgehalten wird, dass die Ablehnung des Gesuchs durch das BAFU verfügt werde, wenn die Sanierungsmassnahme die Voraussetzungen für die Entschädigung nicht erfülle (Vollzugshilfe BAFU, S. 47, a.a.O.). Liegt ein Zusicherungs- bzw. Entschädigungsgesuch des Kraftwerkinhabers vor und ist das BAFU der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Entschädigung nicht oder nur teilweise bzw. nicht im beantragten Umfang erfüllt sind, so hat dieses demnach eine ablehnende anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. dazu auch BGer-Urteil 2C_116/2022 vom”
“Das Verfahren betreffend die Sanierungsmassnahmen als solche ist dem Entschädigungsverfahren vorgelagert. Die zuständige kantonale Behörde erlässt die Verfügung über die Sanierungspflicht und schliesslich auch den Entscheid über das Sanierungsprojekt (vgl. Art. 9c Abs. 1 und 2 VBGF). Die formelle Verfügungsgewalt in diesen ersten beiden Phasen liegt bei der zuständigen kantonalen Behörde (vgl. Verfahrensablauf 2018, a.a.O.). Dem Verfahren betreffend Sanierungspflicht und Sanierungsprojekt nachgelagert ist das Entschädigungsverfahren, welches mit dem Gesuch um Zusicherung der Entschädigung eingeleitet wird und in welchem das BAFU die formelle Verfügungsgewalt innehat. Das BAFU erlässt die Verfügung über die Zusicherung der Entschädigung sowie jene über die Höhe der Auszahlung (vgl. Art. 30 und Art. 32 EnV; vgl. auch Verfahrensablauf 2018, a.a.O.). Entsprechend ist es auch für die Ablehnung von Zusicherungs- und Entschädigungsgesuchen zuständig, welche – wie bereits dargelegt – in jedem Fall in der Form einer Verfügung zu ergehen hat (vgl. E. 3.2.4 letzter Abschnitt; Art. 16 Abs. 5 SuG). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Vollzugshilfe BAFU, wo ausdrücklich festgehalten wird, dass die Ablehnung des Gesuchs durch das BAFU verfügt werde, wenn die Sanierungsmassnahme die Voraussetzungen für die Entschädigung nicht erfülle (Vollzugshilfe BAFU, S. 47, a.a.O.). Liegt ein Zusicherungs- bzw. Entschädigungsgesuch des Kraftwerkinhabers vor und ist das BAFU der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Entschädigung nicht oder nur teilweise bzw. nicht im beantragten Umfang erfüllt sind, so hat dieses demnach eine ablehnende anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. dazu auch BGer-Urteil 2C_116/2022 vom”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.