1 commentary
RéférenÎ : OIT art. 23 n. 1 Les commerçants sont considérés comme des opérateurs économiques au sens de l'OIT et ne peuvent mettre sur le marché que des produits conformes. S'ils ont des motifs de croire qu'un équipement radio qu'ils ont mis à disposition n'est pas conforme, ils sont, conformément à l'art. 23 al. 3 OIT, tenus d'ordonner les mesures correctives nécessaires ou de reprendre l'appareil ou d'en organiser le rappel.
“Im hier zu beurteilenden Fall macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, es könne ihr keine Auflage über Gestaltung des fraglichen Produktes auferlegt werden. Es ist unbestritten und offensichtlich, dass das streitbetroffene Produkt nicht von der Beschwerdeführerin hergestellt wird, weshalb eine Auflage im Sinne einer Anweisung an die Produktegestaltung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin als Importeurin zu betrachten ist, oder ob sie lediglich als Händlerin (zum Begriff siehe Art. 2 Abs. 1 Bst. o FAV) auf dem Markt auftritt. Sie fällt zumindest unter den Oberbegriff der Wirtschaftsakteurin gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. p FAV. Als solche hat auch sie die Vorschriften der FAV zu beachten und einzuhalten. Sie darf demzufolge lediglich Produkte auf den Markt bereitstellen (zum Begriff siehe Art. 2 Abs. 1 Bst. f FAV), die den Vorgaben der FAV entsprechen. Auch Händlerinnen haben die Konformität herzustellen oder falls nötig die Anlage zurückzunehmen oder zurückzurufen (Art. 23 Abs. 3 FAV).”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.