Introduit par le ch. I de l’O du 18 nov. 2020, en vigueur depuis le 16 juil. 2021 (RO 2020 6213). ↩
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Citation : OIT art. 18 n. 5 L'obligation d'apposer le marquage de conformité s'étend également à l'emballage. Les exceptions mentionnées dans l'ordonnanÎ se rapportent à la nature de l'appareil radio (c.-à-d. au fait qu'une apposition n'est pas possible ou pas justifiée en raison de la nature de l'appareil).
“Jede Funkanlage muss ein schweizerisches oder ausländisches Konformitätskennzeichen tragen (vgl. Art. 18 Abs. 1 FAV). Art. 18 Abs. 2 FAV schreibt weiter vor, dass das Konformitätskennzeichen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht werden muss, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Anlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Es muss zudem gut sichtbar und leserlich auf der Verpackung angebracht werden.”
OIT art. 18 ch. 4 Le marquage de conformité doit être apposé de manière bien visible et lisible sur l'emballage; cela vaut indépendamment de la question de savoir si l'apposition du marquage sur l'installation radio elle‑même est possible ou justifiée.
“Jede Funkanlage muss ein schweizerisches oder ausländisches Konformitätskennzeichen tragen (vgl. Art. 18 Abs. 1 FAV). Art. 18 Abs. 2 FAV schreibt weiter vor, dass das Konformitätskennzeichen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht werden muss, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Anlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Es muss zudem gut sichtbar und leserlich auf der Verpackung angebracht werden.”
RéférenÎ : OIT art. 18 n. 3 Un marquage de conformité apposé uniquement dans le compartiment à piles ne satisfait pas à l'exigenÎ de bonne visibilité visée à l'art. 18 al. 2 OIT. Selon la jurisprudenÎ, il n'est pas exigé de mettre l'appareil hors serviÎ ou de l'ouvrir pour trouver le marquage ; la mention doit donc être apposée à des emplacements bien visibles et accessibles (p. ex. au dos ou sur la faÎ inférieure).
“Die Voraussetzung der guten Sichtbarkeit gemäss Art. 18 Abs. 2 FAV ist nach Auffassung der Vorinstanz verletzt, wenn das Konformitätskennzeichen lediglich im Batteriefach angebracht ist. In der Tat entspricht es nicht dem Grundgedanken der guten Sichtbarkeit (vgl. vorne E. 3.3.1), wenn das Produkt zuerst ausser Betrieb genommen und quasi zerlegt werden muss bis das Konformitätskennzeichen aufgefunden werden kann. Die angewendete Interpretation der Vorschrift durch die Vorinstanz liegt damit innerhalb ihres Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Auch die europäische Regelung geht gemäss den einschlägigen technischen Richtlinien davon aus, dass das Konformitätskennzeichen gut sichtbar und zugänglich sein muss und nennt als Beispiele die Rück- oder Unterseite des Produkts (vgl. vorne E. 3.3.5 und 3.3.4.3). Dies deutet darauf hin, dass ein Anbringen innerhalb des Produkts, und damit innerhalb des Batteriefachs, den Anforderungen an die gute Sichtbarkeit auch nach europäischer Interpretation entgegensteht.”
“Die Voraussetzung der guten Sichtbarkeit gemäss Art. 18 Abs. 2 FAV ist nach Auffassung der Vorinstanz verletzt, wenn das Konformitätskennzeichen lediglich im Batteriefach angebracht ist. In der Tat entspricht es nicht dem Grundgedanken der guten Sichtbarkeit (vgl. vorne E. 3.3.1), wenn das Produkt zuerst ausser Betrieb genommen und quasi zerlegt werden muss bis das Konformitätskennzeichen aufgefunden werden kann. Die angewendete Interpretation der Vorschrift durch die Vorinstanz liegt damit innerhalb ihres Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Auch die europäische Regelung geht gemäss den einschlägigen technischen Richtlinien davon aus, dass das Konformitätskennzeichen gut sichtbar und zugänglich sein muss und nennt als Beispiele die Rück- oder Unterseite des Produkts (vgl. vorne E. 3.3.5 und 3.3.4.3). Dies deutet darauf hin, dass ein Anbringen innerhalb des Produkts, und damit innerhalb des Batteriefachs, den Anforderungen an die gute Sichtbarkeit auch nach europäischer Interpretation entgegensteht.”
La méthoÞ de calcul visée à l'art. 18 OIT a été modifiée le 1er décembre 2018. La décision de contribution de 2020 s'est fondée sur cette méthoÞ applicable depuis le 1er décembre 2018 ; depuis lors, aucune autre modification de l'art. 18 OIT n'a été constatée. Il peut rester ouvert, dans la procédure concrète, de savoir s'il existe, à cet égard, une protection de la confianÎ légitime.
“Der von der Gemeinde A.________ angesprochene Methodenwechsel in § 18 FAV wurde per 1. Dezember 2018 in Kraft gesetzt. Im Zeitpunkt der Fusion fand folglich kein Methodenwechsel statt, weshalb die Voraussetzungen von § 23 Abs. 5 FAG nicht erfüllt sind. Sodann ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Gewährung des Besitzstands an sich nicht in Frage steht, da der heutigen Gemeinde A.________ in der Beitragsverfügung 2020 ein besitzstandsbedingter Anteil zugewiesen wurde, sondern einzig dessen Berechnung, also die Methode. Wie soeben dargelegt, wurde § 18 FAV und damit die Berechnungsweise für den Besitzstand bereits per 1. Dezember 2018 geändert. Eine nochmalige Änderung erfolgte seither nicht, weshalb sich die Beitragsverfügung 2020 zumindest hinsichtlich der Berechnungsweise des Besitzstands auf geltendes Recht stützte. Ob mit Blick auf die kurz nach dem Fusionsbeschluss der ehemaligen Gemeinden A.________ und B.________ erfolgte Änderung von § 18 FAV allenfalls ein schützenswerter Vertrauenstatbestand vorliegt, kann im vorliegenden Fall mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen bleiben.”
“Der von der Gemeinde A.________ angesprochene Methodenwechsel in § 18 FAV wurde per 1. Dezember 2018 in Kraft gesetzt. Im Zeitpunkt der Fusion fand folglich kein Methodenwechsel statt, weshalb die Voraussetzungen von § 23 Abs. 5 FAG nicht erfüllt sind. Sodann ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Gewährung des Besitzstands an sich nicht in Frage steht, da der heutigen Gemeinde A.________ in der Beitragsverfügung 2020 ein besitzstandsbedingter Anteil zugewiesen wurde, sondern einzig dessen Berechnung, also die Methode. Wie soeben dargelegt, wurde § 18 FAV und damit die Berechnungsweise für den Besitzstand bereits per 1. Dezember 2018 geändert. Eine nochmalige Änderung erfolgte seither nicht, weshalb sich die Beitragsverfügung 2020 zumindest hinsichtlich der Berechnungsweise des Besitzstands auf geltendes Recht stützte. Ob mit Blick auf die kurz nach dem Fusionsbeschluss der ehemaligen Gemeinden A.________ und B.________ erfolgte Änderung von § 18 FAV allenfalls ein schützenswerter Vertrauenstatbestand vorliegt, kann im vorliegenden Fall mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen bleiben. Es kann jedoch auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 21 83 vom 1. Dezember 2021 verwiesen werden, in welchem das Kantonsgericht die Frage des Vertrauensschutzes konkret prüfte.”
“Der von der Gemeinde A.________ angesprochene Methodenwechsel in § 18 FAV wurde per 1. Dezember 2018 in Kraft gesetzt. Im Zeitpunkt der Fusion fand folglich kein Methodenwechsel statt, weshalb die Voraussetzungen von § 23 Abs. 5 FAG nicht erfüllt sind. Sodann ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Gewährung des Besitzstands an sich nicht in Frage steht, da der heutigen Gemeinde A.________ in der Beitragsverfügung 2020 ein besitzstandsbedingter Anteil zugewiesen wurde, sondern einzig dessen Berechnung, also die Methode. Wie soeben dargelegt, wurde § 18 FAV und damit die Berechnungsweise für den Besitzstand bereits per 1. Dezember 2018 geändert. Eine nochmalige Änderung erfolgte seither nicht, weshalb sich die Beitragsverfügung 2020 zumindest hinsichtlich der Berechnungsweise des Besitzstands auf geltendes Recht stützte. Ob mit Blick auf die kurz nach dem Fusionsbeschluss der ehemaligen Gemeinden A.________ und B.________ erfolgte Änderung von § 18 FAV allenfalls ein schützenswerter Vertrauenstatbestand vorliegt, kann im vorliegenden Fall mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen bleiben.”
OIT art. 18 ch. 1 Le marquage de conformité doit être apposé de manière bien visible, lisible et durable sur l'installation radio ou sur sa plaque signalétique; si, en raison de la nature de l'installation, cela n'est pas possible ou n'est pas justifié, il doit être apposé sur l'emballage. De plus, le marquage doit être bien visible et lisible sur l'emballage.
“Jede Funkanlage muss ein schweizerisches oder ausländisches Konformitätskennzeichen tragen (vgl. Art. 18 Abs. 1 FAV). Art. 18 Abs. 2 FAV schreibt weiter vor, dass das Konformitätskennzeichen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht werden muss, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Anlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Es muss zudem gut sichtbar und leserlich auf der Verpackung angebracht werden.”
“Jede Funkanlage muss ein schweizerisches oder ausländisches Konformitätskennzeichen tragen (vgl. Art. 18 Abs. 1 FAV). Art. 18 Abs. 2 FAV schreibt weiter vor, dass das Konformitätskennzeichen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht werden muss, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Anlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Es muss zudem gut sichtbar und leserlich auf der Verpackung angebracht werden.”
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