RS 734.5 ↩
1 commentary
OIT art. 32 ch. 1 En principe, la personne qui met pour la première fois en serviÎ ou utilise pour la première fois une installation radio visée par l'OIT peut, dans le cadre de ses devoirs de diligenÎ, faire l'objet de poursuites au titre du droit pénal administratif si, lors de cette mise en serviÎ, l'installation ne satisfait pas aux prescriptions applicables.
“Ausdrücklich unter Strafe gestellt ist insbesondere auch die vorsätzliche oder fahrlässige Inbetriebnahme nicht konformer Fernmeldeanlagen (Art. 52 Abs. 1 Bst. d FMG). Unter der «Inbetriebnahme» ist die erstmalige Verwendung eines Produkts durch Endbenutzerinnen und Endbenutzer zu verstehen (Art. 3 Bst. e des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse [THG, SR 946.51]; zur Anwendbarkeit des THG vgl. Art. 2 THG; Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz, BBl 1996 III 1405, 1437; Urteile des BVGer A-6758/2011 vom 16. Mai 2013 E. 4; A-5761/2011 vom 22. Mai 2013 E. 4 m.w.H.). Das materielle Gegenstück zur Strafandrohung in Art. 52 Abs. 1 Bst. d FMG bildet die Rechtsverpflichtung in Art. 32 FMG, wonach eine Fernmeldeanlage - sofern der Bundesrat keine Ausnahme vorsieht - nur erstellt und betrieben werden darf, wenn sie zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Bereitstellens auf dem Markt, Erstellens oder Inbetriebnehmens den dafür geltenden Vorschriften entsprach und in diesem Zustand erhalten wurde (vgl. auch Art. 32 Abs. 1 FAV). Indem der Gesetzgeber die Erfüllung von Produktevorschriften als Voraussetzung der Inbetriebnahme verlangt, dehnt er ihre Verbindlichkeit über den Moment des Inverkehrbringens hinaus (Botschaft vom 15. Februar 1995 zu einem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse, BBl 1995 II 521, 572). Aus dem Gesagten folgt, dass grundsätzlich auch diejenige Person, die eine Fernmeldeanlage in Betrieb nimmt, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten verwaltungsstrafrechtlich dafür belangt werden kann, wenn die Anlage bei der Inbetriebnahme nicht den einschlägigen Vorschriften entspricht.”
“Ausdrücklich unter Strafe gestellt ist insbesondere auch die vorsätzliche oder fahrlässige Inbetriebnahme nicht konformer Fernmeldeanlagen (Art. 52 Abs. 1 Bst. d FMG). Unter der «Inbetriebnahme» ist die erstmalige Verwendung eines Produkts durch Endbenutzerinnen und Endbenutzer zu verstehen (Art. 3 Bst. e des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse [THG, SR 946.51]; zur Anwendbarkeit des THG vgl. Art. 2 THG; Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz, BBl 1996 III 1405, 1437; Urteile des BVGer A-6758/2011 vom 16. Mai 2013 E. 4; A-5761/2011 vom 22. Mai 2013 E. 4 m.w.H.). Das materielle Gegenstück zur Strafandrohung in Art. 52 Abs. 1 Bst. d FMG bildet die Rechtsverpflichtung in Art. 32 FMG, wonach eine Fernmeldeanlage - sofern der Bundesrat keine Ausnahme vorsieht - nur erstellt und betrieben werden darf, wenn sie zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Bereitstellens auf dem Markt, Erstellens oder Inbetriebnehmens den dafür geltenden Vorschriften entsprach und in diesem Zustand erhalten wurde (vgl. auch Art. 32 Abs. 1 FAV). Indem der Gesetzgeber die Erfüllung von Produktevorschriften als Voraussetzung der Inbetriebnahme verlangt, dehnt er ihre Verbindlichkeit über den Moment des Inverkehrbringens hinaus (Botschaft vom 15. Februar 1995 zu einem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse, BBl 1995 II 521, 572). Aus dem Gesagten folgt, dass grundsätzlich auch diejenige Person, die eine Fernmeldeanlage in Betrieb nimmt, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten verwaltungsstrafrechtlich dafür belangt werden kann, wenn die Anlage bei der Inbetriebnahme nicht den einschlägigen Vorschriften entspricht.”
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