Les personnes exerçant une profession de la santé sous leur propre responsabilité professionnelle doivent observer les devoirs professionnels suivants:
3 commentaries
En cas de violation des obligations professionnelles énoncées à l'art. 16 LPSan, il peut — sur la base de la jurisprudenÎ citée — être prononcée une interdiction définitive d'exercer la profession à titre indépendant et sous sa propre responsabilité professionnelle, ou une restriction correspondante (pour l'ensemble ou une partie du spectre d'activités).
“oder ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (lit. e). In § 62 Abs. 1 GesG wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Möglichkeit auch bei Verletzung der Berufspflichten besteht. Obwohl die Verletzung der Berufspflichten in Art. 19 Abs. 1 GesBG nicht ausdrücklich erwähnt wird, gilt dies auch für diese Bestimmung, weil Personen, die einen Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, gemäss Art. 16 GesBG Berufspflichten zu beachten haben und deren Verletzung damit eine Verletzung einer Vorschrift des GesBG darstellt.”
“oder ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (lit. e). In § 62 Abs. 1 GesG wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Möglichkeit auch bei Verletzung der Berufspflichten besteht. Obwohl die Verletzung der Berufspflichten in Art. 19 Abs. 1 GesBG nicht ausdrücklich erwähnt wird, gilt dies auch für diese Bestimmung, weil Personen, die einen Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, gemäss Art. 16 GesBG Berufspflichten zu beachten haben und deren Verletzung damit eine Verletzung einer Vorschrift des GesBG darstellt.”
Citation : LPSan art. 16 n. 2 Les cantons peuvent compléter la clause générale prévue à l'art. 16 let. a LPSan par des obligations professionnelles concrètes. De telles concrétisations cantonales restent admissibles même après l'entrée en vigueur de la LPSan, dans la mesure où elles peuvent être qualifiées de concrétisation de l'obligation d'exercer la profession avì soin et conscienÎ professionnelle.
“Personen, die einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, haben die in Art. 16 GesBG abschliessend aufgezählten Berufspflichten zu beachten. Unter Rücksichtnahme auf lokale Gegebenheiten kann die Generalklausel von Art. 16 lit. a GesBG aber weiterhin durch die Kantone konkretisiert werden (Botschaft vom 18. November 2015 zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe, in: BBl 2015 S. 8715 [nachfolgend: Botschaft GesBG], S. 8752). Damit sind kantonale Regelungen der Berufspflichten auch nach dem Inkrafttreten des GesBG zulässig, soweit sie als Konkretisierung der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung qualifiziert werden können. Berufspflichten von Personen, die einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf in eigener Verantwortung ausüben, werden insbesondere in § 22, § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 und 2 GesG sowie § 23 Abs. 15 und § 26 Abs. 13 der Bewilligungsverordnung statuiert.”
“Personen, die einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, haben die in Art. 16 GesBG abschliessend aufgezählten Berufspflichten zu beachten. Unter Rücksichtnahme auf lokale Gegebenheiten kann die Generalklausel von Art. 16 lit. a GesBG aber weiterhin durch die Kantone konkretisiert werden (Botschaft vom 18. November 2015 zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe, in: BBl 2015 S. 8715 [nachfolgend: Botschaft GesBG], S. 8752). Damit sind kantonale Regelungen der Berufspflichten auch nach dem Inkrafttreten des GesBG zulässig, soweit sie als Konkretisierung der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung qualifiziert werden können. Berufspflichten von Personen, die einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf in eigener Verantwortung ausüben, werden insbesondere in § 22, § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 und 2 GesG sowie § 23 Abs. 15 und § 26 Abs. 13 der Bewilligungsverordnung statuiert.”
RéférenÎ : LPSan art. 16 n. 1 Dans la mesure où il s'agit d'un comportement antérieur à l'entrée en vigueur de la LPSan (1er février 2020), la LPSan — y compris les obligations professionnelles visées à l'art. 16 — ne s'applique en principe pas pour fonder des mesures (p. ex. le retrait d'une autorisation).
“Anwendbares Recht Die verfahrensgegenständliche Bewilligung vom 29. Oktober 2015 zur Führung eines Spitex-Dienstes im Kanton Basel-Stadt wurde der Rekurrentin gestützt auf das GesG erteilt (vgl. angefochtener Entscheid E. 50). Das GesBG ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten des GesBG erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton (Art. 34 Abs. 1 GesBG). Die Bewilligungsvoraussetzungen und der Bewilligungsentzug richten sich daher im vorliegenden Fall ausschliesslich nach § 32 und 34 GesG. Das GesG ist seit der Erteilung der Bewilligung vom 29. Oktober 2015 mehrmals revidiert worden. Die einschlägigen Bestimmungen haben dabei keine für den vorliegenden Fall relevanten inhaltlichen Änderungen erfahren. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum intertemporalen Recht (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 50). Insbesondere betreffend die Berufspflichten (Art. 16 GesBG) gilt das GesBG seit seinem Inkrafttreten am 1. Februar 2020 zwar auch für die Rekurrentin. Da die Vorinstanzen den Bewilligungsentzug mit Verhalten der Rekurrentin aus der Zeit vor dem 1. Februar 2020 begründen, kommt das GesBG im vorliegenden Verfahren aber auch insoweit nicht zur Anwendung.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.