1 commentary
art. 32 LPSan habilite le Conseil fédéral à édicter des dispositions d'exécution. Sur cette base, le Conseil fédéral a adopté l'OrdonnanÎ sur les compétences professionnelles spécifiques (OCPSan), qui prévoit notamment des exigences relatives à la pratique fondée sur des données scientifiques, à la mise en œuvre des nouvelles connaissances scientifiques, à la réflexion et à la mise à jour continues de leurs propres compétences, à l'évaluation de l'efficacité, de la pertinenÎ et de l'efficienÎ des prestations ainsi qu'à la familiarité avì les méthodes de recherche et à la participation à la recherche. Pour la physiothérapie, l'OCPSan précise ces compétences (voir art. 3 let. f et h OCPSan).
“In Art. 3 GesBG werden die allgemeinen Kompetenzen umschrieben, welche Absolventinnen und Absolventen der im Gesundheitsberufegesetz geregelten Studiengänge erwerben müssen. Diese betreffen unter anderem die Fähigkeit, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, die eigenen Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren (Art. 3 Abs. 2 Bst. b GesBG), die Fähigkeit, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der eigenen Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten (Art. 3 Abs. 2 Bst. c GesBG), sowie die Vertrautheit mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis und die Fähigkeit, an Forschungsvorhaben mitzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Bst. i GesBG). Gestützt auf Art. 5 und Art. 32 GesBG hat der Bundesrat die Verordnung über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV, SR 811.212) erlassen. Die berufsspezifischen Kompetenzen beinhalten, dass die Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie fähig sein müssen, die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen (Art. 3 Bst. f GesBKV) sowie Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund der eigenen klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern (Art. 3 Bst. h GesBKV).”
“In Art. 3 GesBG werden die allgemeinen Kompetenzen umschrieben, welche Absolventinnen und Absolventen der im Gesundheitsberufegesetz geregelten Studiengänge erwerben müssen. Diese betreffen unter anderem die Fähigkeit, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, die eigenen Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren (Art. 3 Abs. 2 Bst. b GesBG), die Fähigkeit, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der eigenen Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten (Art. 3 Abs. 2 Bst. c GesBG), sowie die Vertrautheit mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis und die Fähigkeit, an Forschungsvorhaben mitzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Bst. i GesBG). Gestützt auf Art. 5 und Art. 32 GesBG hat der Bundesrat die Verordnung über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV, SR 811.212) erlassen. Die berufsspezifischen Kompetenzen beinhalten, dass die Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie fähig sein müssen, die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen (Art. 3 Bst. f GesBKV) sowie Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund der eigenen klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern (Art. 3 Bst. h GesBKV).”
“In Art. 3 GesBG werden die allgemeinen Kompetenzen umschrieben, welche Absolventinnen und Absolventen der im Gesundheitsberufegesetz geregelten Studiengänge erwerben müssen. Diese betreffen unter anderem die Fähigkeit, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, die eigenen Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren (Art. 3 Abs. 2 Bst. b GesBG), die Fähigkeit, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der eigenen Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten (Art. 3 Abs. 2 Bst. c GesBG), sowie die Vertrautheit mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis und die Fähigkeit, an Forschungsvorhaben mitzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Bst. i GesBG). Gestützt auf Art. 5 und Art. 32 GesBG hat der Bundesrat die Verordnung über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV, SR 811.212) erlassen. Die berufsspezifischen Kompetenzen beinhalten, dass die Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie fähig sein müssen, die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen (Art. 3 Bst. f GesBKV) sowie Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund der eigenen klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern (Art. 3 Bst. h GesBKV).”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.