[RO 2000 948, 2003 187annexe ch. II 3, 2004 2013, 2007 5779ch. II 5, 2008 3073437ch. II 18, 2011 5871, 2012 3655ch. I 10, 2014 4103annexe ch. I 1] ↩
[RO 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197annexe ch. 37, 2012 3655ch. I 11, 2014 4103annexe ch. I 2] ↩
En vigueur depuis le 1erjuil. 2024 (RO 2024 216). ↩
12 commentaries
Citation : LPSan art. 34 ch. 12 Si des procédures sont déjà pendantes avant l'entrée en vigueur de la LPSan, la nouvelle réglementation de reconnaissanÎ prévue par la LPSan ne s'applique pas automatiquement. Sont déterminantes les dispositions qui étaient en vigueur au moment de la décision de première instanÎ, sauf disposition intertemporelle pertinente.
“Vorliegend sind somit die Bestimmungen anzuwenden, die am 3. August 2017, d.h. im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung, in Kraft waren. Die Übergangsbestimmung in Art. 34 GesBG und die GesBAV enthalten keine für den vorliegenden Fall einschlägige intertemporale Regelung für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse. Das GesBG sowie die GesBAV sind für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach nicht massgebend, obwohl sowohl das GesBG wie auch die GesBAV vom Bundesrat noch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht in Kraft gesetzt wurden.”
RéférenÎ : art. 34 ch. 11 LPSan L'art. 34 al. 3 LPSan garantit le maintien des diplômes nationaux déjà existants avant l'entrée en vigueur de la LPSan ainsi que des diplômes étrangers qui avaient été reconnus comme équivalents avant cette entrée en vigueur. Toute personne qui détenait, avant l'entrée en vigueur, une telle reconnaissanÎ d'équivalenÎ ou une telle autorisation demeure protégée par cette clause de sauvegarÞ.
“Der Beschwerdeführer verfügt über eine, gestützt auf den deutschen Meisterbrief vom 20. April 2015, am 16. Juni 2015, also vor dem am 1. Februar 2020 Inkraft getretenen Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21), erteilte Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Augenoptiker in der Schweiz, "die mit der höheren Fachprüfung zum diplomierten Augenoptiker gleichgestellt" ist. Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Art. 12 Abs. 2 GesBG gleichgestellt (Art. 34 Abs. 3 GesBG; vgl. zum Bestandesschutz den erläuternden Bericht zur Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom November 2019, S. 2, abrufbar unter www.gesbg.admin.ch > Verordnungen zum GesBG, dort unter "Dokumentation", abgerufen am 15. Oktober 2024 [nachfolgend: EB GesBAV]). Dabei ist das eidgenössische Diplom "Augenoptiker" dem Bildungsabschluss für "Optometrist" nach Art. 12 Abs. 2 Bst. f GesBG gleichgestellt (Art. 13 der Verordnung über Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG vom 13. Dezember 2019 [Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV, SR 811.214]); gleiches gilt für den bereits als gleichwertig mit der schweizerischen höheren Fachprüfung zum diplomierten Augenoptiker anerkannten ausländischen Bildungsabschluss des Beschwerdeführers (Art. 34 Abs. 3 GesBG). Durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit könnte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung selbst bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr erreichen, als er bereits besitzt.”
Citation : LPSan art. 34 n. 10 Les autorisations cantonales délivrées avant l'entrée en vigueur de la LPSan conservent leur validité dans le canton concerné. Pour ces autorisations, s'appliquent les conditions de délivranÎ et les règles relatives au retrait de l'autorisation qui étaient déterminantes au moment de leur délivranÎ (c.-à-d. le droit cantonal alors applicable/ancien droit cantonal).
“Anwendbares Recht Die verfahrensgegenständliche Bewilligung vom 29. Oktober 2015 zur Führung eines Spitex-Dienstes im Kanton Basel-Stadt wurde der Rekurrentin gestützt auf das GesG erteilt (vgl. angefochtener Entscheid E. 50). Das GesBG ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten des GesBG erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton (Art. 34 Abs. 1 GesBG). Die Bewilligungsvoraussetzungen und der Bewilligungsentzug richten sich daher im vorliegenden Fall ausschliesslich nach § 32 und 34 GesG. Das GesG ist seit der Erteilung der Bewilligung vom 29. Oktober 2015 mehrmals revidiert worden. Die einschlägigen Bestimmungen haben dabei keine für den vorliegenden Fall relevanten inhaltlichen Änderungen erfahren. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum intertemporalen Recht (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 50). Insbesondere betreffend die Berufspflichten (Art. 16 GesBG) gilt das GesBG seit seinem Inkrafttreten am 1. Februar 2020 zwar auch für die Rekurrentin. Da die Vorinstanzen den Bewilligungsentzug mit Verhalten der Rekurrentin aus der Zeit vor dem 1. Februar 2020 begründen, kommt das GesBG im vorliegenden Verfahren aber auch insoweit nicht zur Anwendung.”
L'art. 34 al. 3 LPSan accorÞ une protection du droit acquis uniquement aux diplômes antérieurs nationaux et aux diplômes étrangers qui avaient déjà, de fait, été reconnus comme équivalents avant l'entrée en vigueur de la LPSan (1er février 2020). Une reconnaissanÎ intervenue seulement après le 1er février 2020 ne confère pas de protection au titre de l'art. 34 al. 3.
“Der Beschwerdeführer verfügt über eine, gestützt auf den deutschen Meisterbrief vom 20. April 2015, am 16. Juni 2015, also vor dem am 1. Februar 2020 Inkraft getretenen Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21), erteilte Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Augenoptiker in der Schweiz, "die mit der höheren Fachprüfung zum diplomierten Augenoptiker gleichgestellt" ist. Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Art. 12 Abs. 2 GesBG gleichgestellt (Art. 34 Abs. 3 GesBG; vgl. zum Bestandesschutz den erläuternden Bericht zur Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom November 2019, S. 2, abrufbar unter www.gesbg.admin.ch > Verordnungen zum GesBG, dort unter "Dokumentation", abgerufen am 15. Oktober 2024 [nachfolgend: EB GesBAV]). Dabei ist das eidgenössische Diplom "Augenoptiker" dem Bildungsabschluss für "Optometrist" nach Art. 12 Abs. 2 Bst. f GesBG gleichgestellt (Art. 13 der Verordnung über Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG vom 13. Dezember 2019 [Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV, SR 811.214]); gleiches gilt für den bereits als gleichwertig mit der schweizerischen höheren Fachprüfung zum diplomierten Augenoptiker anerkannten ausländischen Bildungsabschluss des Beschwerdeführers (Art. 34 Abs. 3 GesBG). Durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit könnte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung selbst bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr erreichen, als er bereits besitzt.”
“Die Besitzstandwahrung nach Art. 34 Abs. 3 GesBG setzt sodann mit inländischen Abschlüssen nach bisherigem Recht als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse voraus. Die Bestimmung verlangt mit anderen Worten, dass eine tatsächliche Anerkennung vor dem Inkrafttreten des GesBG am 1. Februar 2020 erfolgt ist. Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Anerkennung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich auch nicht auf Art. 34 Abs. 3 GesBG berufen kann. Eine Anerkennung einer ausländischen Urkunde vor dem 1. Februar 2020 ist beim Beschwerdeführer somit nicht erfolgt.”
“1 GesBG voraus, dass bereits eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht vorliegt. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Die Besitzstandwahrung nach Art. 34 Abs. 3 GesBG setzt voraus, dass ein inländischer Abschluss nach bisherigem Recht erworben wurde oder dass ein ausländischer Abschluss als gleichwertig anerkannt worden ist. Gemeint ist hierbei nicht, dass er als gleichwertig anerkannt hätte werden können, sondern dass diese Anerkennung auch tatsächlich bereits - mithin vor Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes - erfolgt war (vgl. Urteil des BVGer B-5953/2020 vom 6. Mai 2022 E. 7.5). Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich nicht auf Art. 34 Abs. 3 GesBG berufen kann. Auch der deutsche Abschluss des Beschwerdeführers stammt vom 9. Oktober 2020, ist also erst nach Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes (1. Februar 2020) erlangt worden. Daher wäre dem Beschwerdeführer die Berufung auf Art. 34 Abs. 3 GesBG selbst dann verwehrt, wenn es auch bei ausländischen Abschlüssen auf das Datum des Abschlusses und nicht auf dasjenige der Anerkennung ankäme.”
art. 34 al. 1 LPSan protège uniquement les autorisations d'exercer une profession sous la responsabilité professionnelle propre qui avaient déjà été délivrées en vertu du droit cantonal avant le 1er février 2020. Toute personne qui a obtenu son diplôme seulement après cette date ou qui n'a présenté sa demanÞ de reconnaissanÎ qu'après l'entrée en vigueur ne peut se prévaloir de la disposition transitoire de l'al. 1.
“Gemäss Art. 34 Abs. 1 GesBG behalten in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem 1. Februar 2020 erteilte Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton. Die Übergangsregelung gemäss Art. 34 Abs. 1 GesBG setzt somit voraus, dass vor diesem Datum bereits eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht vorlag. Dies ist beim Beschwerdeführer nach dem oben dargelegten (Meisterprüfung am 9. Oktober 2020) nicht der Fall. Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Anerkennung der deutschen Meisterprüfung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich nicht auf Art. 34 Abs. 1 GesBG berufen kann. Das zuvor, am 31. Juli 2010, erlangte Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Augenoptiker ist sodann kein Abschluss, der zur Berufsausübung in eigener Verantwortung berechtigt.”
“Damit stellt sich die Frage, ob der Abschluss des Beschwerdeführers, der nach dem Vorstehenden grundsätzlich mit dem altrechtlichen Diplom automatisch gleichzustellen wäre, möglicherweise gestützt auf Art. 34 GesBG weiterhin zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung führen müsste. Wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, setzt die Übergangsregelung gemäss Art. 34 Abs. 1 GesBG voraus, dass bereits eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht vorliegt. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Die Besitzstandwahrung nach Art. 34 Abs. 3 GesBG setzt voraus, dass ein inländischer Abschluss nach bisherigem Recht erworben wurde oder dass ein ausländischer Abschluss als gleichwertig anerkannt worden ist. Gemeint ist hierbei nicht, dass er als gleichwertig anerkannt hätte werden können, sondern dass diese Anerkennung auch tatsächlich bereits - mithin vor Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes - erfolgt war (vgl. Urteil des BVGer B-5953/2020 vom 6. Mai 2022 E. 7.5). Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich nicht auf Art. 34 Abs. 3 GesBG berufen kann. Auch der deutsche Abschluss des Beschwerdeführers stammt vom 9. Oktober 2020, ist also erst nach Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes (1. Februar 2020) erlangt worden. Daher wäre dem Beschwerdeführer die Berufung auf Art.”
Pour les procédures déjà pendantes avant l'entrée en vigueur de la LPSan, les règles cantonales relatives à la reconnaissanÎ des diplômes étrangers, en vigueur au moment de la décision de première instanÎ ou antérieures à l'entrée en vigueur, sont applicables, dans la mesure où l'art. 34 LPSan ou l'ORPSan ne prévoient pas de règle intertemporelle applicable.
“Vorliegend sind somit die Bestimmungen anzuwenden, die am 3. August 2017, d.h. im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung, in Kraft waren. Die Übergangsbestimmung in Art. 34 GesBG und die GesBAV enthalten keine für den vorliegenden Fall einschlägige intertemporale Regelung für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse. Das GesBG sowie die GesBAV sind für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach nicht massgebend, obwohl sowohl das GesBG wie auch die GesBAV vom Bundesrat noch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht in Kraft gesetzt wurden.”
l'art. 34 al. 1 LPSan a été appliqué dans la procédure en l'espèÎ pour déterminer les conditions d'octroi applicables à l'autorisation délivrée avant l'entrée en vigueur et pour statuer sur le retrait de cette autorisation.
“Anwendbares Recht Die verfahrensgegenständliche Bewilligung vom 29. Oktober 2015 zur Führung eines Spitex-Dienstes im Kanton Basel-Stadt wurde der Rekurrentin gestützt auf das GesG erteilt (vgl. angefochtener Entscheid E. 50). Das GesBG ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten des GesBG erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton (Art. 34 Abs. 1 GesBG). Die Bewilligungsvoraussetzungen und der Bewilligungsentzug richten sich daher im vorliegenden Fall ausschliesslich nach § 32 und 34 GesG. Das GesG ist seit der Erteilung der Bewilligung vom 29. Oktober 2015 mehrmals revidiert worden. Die einschlägigen Bestimmungen haben dabei keine für den vorliegenden Fall relevanten inhaltlichen Änderungen erfahren. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum intertemporalen Recht (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 50). Insbesondere betreffend die Berufspflichten (Art. 16 GesBG) gilt das GesBG seit seinem Inkrafttreten am 1. Februar 2020 zwar auch für die Rekurrentin. Da die Vorinstanzen den Bewilligungsentzug mit Verhalten der Rekurrentin aus der Zeit vor dem 1. Februar 2020 begründen, kommt das GesBG im vorliegenden Verfahren aber auch insoweit nicht zur Anwendung.”
Pour bénéficier du maintien du droit acquis au sens de l'art. 34 al. 3 LPSan, un diplôme étranger devait déjà avoir été effectivement reconnu comme équivalent avant l'entrée en vigueur de la loi; une simple possibilité de reconnaissanÎ ou une reconnaissanÎ postérieure n'est pas suffisante. Selon les constatations du tribunal, celui qui n'a obtenu la reconnaissanÎ qu'après le 1.2.2020 ne peut se prévaloir de l'art. 34 al. 3.
“Damit stellt sich die Frage, ob der Abschluss des Beschwerdeführers, der nach dem Vorstehenden grundsätzlich mit dem altrechtlichen Diplom automatisch gleichzustellen wäre, möglicherweise gestützt auf Art. 34 GesBG weiterhin zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung führen müsste. Wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, setzt die Übergangsregelung gemäss Art. 34 Abs. 1 GesBG voraus, dass bereits eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht vorliegt. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Die Besitzstandwahrung nach Art. 34 Abs. 3 GesBG setzt voraus, dass ein inländischer Abschluss nach bisherigem Recht erworben wurde oder dass ein ausländischer Abschluss als gleichwertig anerkannt worden ist. Gemeint ist hierbei nicht, dass er als gleichwertig anerkannt hätte werden können, sondern dass diese Anerkennung auch tatsächlich bereits - mithin vor Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes - erfolgt war (vgl. Urteil des BVGer B-5953/2020 vom 6. Mai 2022 E. 7.5). Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich nicht auf Art. 34 Abs. 3 GesBG berufen kann. Auch der deutsche Abschluss des Beschwerdeführers stammt vom 9. Oktober 2020, ist also erst nach Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes (1. Februar 2020) erlangt worden. Daher wäre dem Beschwerdeführer die Berufung auf Art. 34 Abs. 3 GesBG selbst dann verwehrt, wenn es auch bei ausländischen Abschlüssen auf das Datum des Abschlusses und nicht auf dasjenige der Anerkennung ankäme.”
L'égalisation d'un titre de formation étranger en vertu de l'art. 34 al. 3 LPSan n'entraîne pas, sur le plan juridique, un droit plus étendu à l'octroi d'une autorisation d'exerciÎ professionnel que celui qui résulte déjà du diplôme national égalisé au sens de l'art. 12 al. 2 LPSan. Toutefois, la reconnaissanÎ de l'équivalenÎ peut apporter des avantages concrets (p. ex. s'agissant du classement administratif dans le système de formation ou de la prise en compte des crédits ECTS), alors que l'égalisation elle‑même ne préjuge pas de l'intégration systématique dans le système de formation.
“Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Art. 12 Abs. 2 GesBG gleichgestellt (Art. 34 Abs. 3 GesBG; vgl. zum Bestandesschutz den erläuternden Bericht zur Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom November 2019, S. 2, abrufbar unter www.gesbg.admin.ch > Verordnungen zum GesBG, dort unter "Dokumentation", abgerufen am 15. Oktober 2024 [nachfolgend: EB GesBAV]). Dabei ist das eidgenössische Diplom "Augenoptiker" dem Bildungsabschluss für "Optometrist" nach Art. 12 Abs. 2 Bst. f GesBG gleichgestellt (Art. 13 der Verordnung über Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG vom 13. Dezember 2019 [Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV, SR 811.214]); gleiches gilt für den bereits als gleichwertig mit der schweizerischen höheren Fachprüfung zum diplomierten Augenoptiker anerkannten ausländischen Bildungsabschluss des Beschwerdeführers (Art. 34 Abs. 3 GesBG). Durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit könnte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung selbst bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr erreichen, als er bereits besitzt. Somit entstünde ihm durch die Anerkennung seines ausländischen Bildungsabschlusses (B.Sc. [...]) als entsprechender inländischer Bildungsabschluss (Bachelor of Science in Optometrie FH) unmittelbar kein rechtlicher Vorteil. Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer aus der Anerkennung der Gleichwertigkeit tatsächliche Vorteile erfahren könnte. Die Gleichstellung seiner Meisterprüfung als Augenoptiker bezieht sich lediglich auf die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung, eine Aussage über die bildungssystematische Einordnung ist damit nicht verbunden (EB GesBAV, S. 6). Das Bachelorstudium des Beschwerdeführers weist eine Anzahl von 180 ECTS-Punkten aus, wobei ihm 90 ECTS-Punkte für die Meisterprüfung als Augenoptiker, auf der die Bewilligung zur Berufsausübung derzeit beruht, angerechnet wurden.”
“Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Art. 12 Abs. 2 GesBG gleichgestellt (Art. 34 Abs. 3 GesBG; vgl. zum Bestandesschutz den erläuternden Bericht zur Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom November 2019, S. 2, abrufbar unter www.gesbg.admin.ch > Verordnungen zum GesBG, dort unter "Dokumentation", abgerufen am 15. Oktober 2024 [nachfolgend: EB GesBAV]). Dabei ist das eidgenössische Diplom "Augenoptiker" dem Bildungsabschluss für "Optometrist" nach Art. 12 Abs. 2 Bst. f GesBG gleichgestellt (Art. 13 der Verordnung über Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG vom 13. Dezember 2019 [Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV, SR 811.214]); gleiches gilt für den bereits als gleichwertig mit der schweizerischen höheren Fachprüfung zum diplomierten Augenoptiker anerkannten ausländischen Bildungsabschluss des Beschwerdeführers (Art. 34 Abs. 3 GesBG). Durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit könnte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung selbst bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr erreichen, als er bereits besitzt. Somit entstünde ihm durch die Anerkennung seines ausländischen Bildungsabschlusses (B.Sc. [...]) als entsprechender inländischer Bildungsabschluss (Bachelor of Science in Optometrie FH) unmittelbar kein rechtlicher Vorteil. Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer aus der Anerkennung der Gleichwertigkeit tatsächliche Vorteile erfahren könnte. Die Gleichstellung seiner Meisterprüfung als Augenoptiker bezieht sich lediglich auf die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung, eine Aussage über die bildungssystematische Einordnung ist damit nicht verbunden (EB GesBAV, S. 6). Das Bachelorstudium des Beschwerdeführers weist eine Anzahl von 180 ECTS-Punkten aus, wobei ihm 90 ECTS-Punkte für die Meisterprüfung als Augenoptiker, auf der die Bewilligung zur Berufsausübung derzeit beruht, angerechnet wurden.”
RéférenÎ : LPSan, art. 34 n. 3 La règle transitoire prévue à l'art. 34 al. 1 LPSan suppose qu'avant le 1er février 2020 il existait déjà une autorisation cantonale d'exercer la profession sous sa propre responsabilité ; les autorisations ou reconnaissances délivrées ultérieurement, c'est‑à‑dire après l'entrée en vigueur de la loi, n'ouvrent pas droit à une protection du droit acquis.
“Gemäss Art. 34 Abs. 1 GesBG behalten in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem 1. Februar 2020 erteilte Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton. Die Übergangsregelung gemäss Art. 34 Abs. 1 GesBG setzt somit voraus, dass vor diesem Datum bereits eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht vorlag. Dies ist beim Beschwerdeführer nach dem oben dargelegten (Meisterprüfung am 9. Oktober 2020) nicht der Fall. Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Anerkennung der deutschen Meisterprüfung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich nicht auf Art. 34 Abs. 1 GesBG berufen kann. Das zuvor, am 31. Juli 2010, erlangte Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Augenoptiker ist sodann kein Abschluss, der zur Berufsausübung in eigener Verantwortung berechtigt.”
“Damit stellt sich die Frage, ob der Abschluss des Beschwerdeführers, der nach dem Vorstehenden grundsätzlich mit dem altrechtlichen Diplom automatisch gleichzustellen wäre, möglicherweise gestützt auf Art. 34 GesBG weiterhin zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung führen müsste. Wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, setzt die Übergangsregelung gemäss Art. 34 Abs. 1 GesBG voraus, dass bereits eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht vorliegt. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Die Besitzstandwahrung nach Art. 34 Abs. 3 GesBG setzt voraus, dass ein inländischer Abschluss nach bisherigem Recht erworben wurde oder dass ein ausländischer Abschluss als gleichwertig anerkannt worden ist. Gemeint ist hierbei nicht, dass er als gleichwertig anerkannt hätte werden können, sondern dass diese Anerkennung auch tatsächlich bereits - mithin vor Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes - erfolgt war (vgl. Urteil des BVGer B-5953/2020 vom 6. Mai 2022 E. 7.5). Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich nicht auf Art. 34 Abs. 3 GesBG berufen kann. Auch der deutsche Abschluss des Beschwerdeführers stammt vom 9. Oktober 2020, ist also erst nach Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes (1. Februar 2020) erlangt worden. Daher wäre dem Beschwerdeführer die Berufung auf Art.”
S'agissant de l'art. 34 al. 3: un diplôme étranger n'ouvre droit à la sauvegarÞ des droits acquis que s'il avait déjà été effectivement reconnu comme équivalent avant l'entrée en vigueur de la LPSan.
“Damit stellt sich die Frage, ob der Abschluss des Beschwerdeführers, der nach dem Vorstehenden grundsätzlich mit dem altrechtlichen Diplom automatisch gleichzustellen wäre, möglicherweise gestützt auf Art. 34 GesBG weiterhin zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung führen müsste. Wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, setzt die Übergangsregelung gemäss Art. 34 Abs. 1 GesBG voraus, dass bereits eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht vorliegt. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Die Besitzstandwahrung nach Art. 34 Abs. 3 GesBG setzt voraus, dass ein inländischer Abschluss nach bisherigem Recht erworben wurde oder dass ein ausländischer Abschluss als gleichwertig anerkannt worden ist. Gemeint ist hierbei nicht, dass er als gleichwertig anerkannt hätte werden können, sondern dass diese Anerkennung auch tatsächlich bereits - mithin vor Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes - erfolgt war (vgl. Urteil des BVGer B-5953/2020 vom 6. Mai 2022 E. 7.5). Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich nicht auf Art. 34 Abs. 3 GesBG berufen kann. Auch der deutsche Abschluss des Beschwerdeführers stammt vom 9. Oktober 2020, ist also erst nach Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes (1. Februar 2020) erlangt worden. Daher wäre dem Beschwerdeführer die Berufung auf Art. 34 Abs. 3 GesBG selbst dann verwehrt, wenn es auch bei ausländischen Abschlüssen auf das Datum des Abschlusses und nicht auf dasjenige der Anerkennung ankäme.”
RéférenÎ : LPSan art. 34 n. 1 Un diplôme obtenu après la date mentionnée dans l'affaire (p. ex. un diplôme du 9 octobre 2020) ne confère pas automatiquement le droit à la délivranÎ rétroactive de l'autorisation d'exercer la profession sur le fondement de l'art. 34 LPSan.
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