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Citation : OEaux art. 12 ch. 6 Si un projet de raccordement au réseau de canalisations est imminent ou a été réalisé et que le rejet/l'infiltration des eaux usées a été interdit, cela peut, selon la jurisprudenÎ citée, rendre nécessaire un raccordement au réseau public d'assainissement. Sont exemptées de l'obligation de raccordement, selon l'art. 12 al. 3 OEaux, uniquement les exploitations agricoles disposant d'un cheptel important de bovins et de porcs, qui sont autorisées à valoriser les eaux ménagères conjointement avì le lisier à des fins agricoles, sous réserve du respect des conditions légales.
“Gemäss Art. 12 Abs. 1 GSchV ist der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt; zumutbar ist er, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. Art. 12 Abs. 1 GSchV entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Gewässerschutzrecht (BGE 115 Ib 28 E. 2b/aa und bb, je mit Hinweisen). Diese ist bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 GSchV deshalb weiterhin zu berücksichtigen (BGer 1A_1/2001 vom 7. Mai 2001 E. 2.1). Ausgenommen von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation sind lediglich Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand. Sie dürfen das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 4 und 5 GSchG, Art. 12 Abs. 3 GSchV). Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, es liege zwar erst eine Machbarkeitsstudie von 2018 und ein Vorprojekt vom 21. Dezember 2020 vor. Die Anschlussverpflichtung werde jedoch auch erst nach Realisierung des Kanalisationsanschlussprojektes "Y.__" und Inbetriebnahme der entsprechenden Abwasseranlagen wirksam. Da der Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers einen wesentlichen Teil ausmache, sei es nachvollziehbar, dass die Gemeinde mit der weiteren Planung zuwarte, bis die Anschlussverpflichtung des Beschwerdeführers feststehe. Mit dem Anschlussprojekt "Y.__" falle sein X.__-Anbaubetrieb in den Bereich der öffentlichen Kanalisation. Dazu komme, dass ihm zwischenzeitlich das Einleiten und Versickernlassen seiner Abwasser verboten worden sei und er diese nicht der ARA zugeführt habe, womit der Anschluss an die öffentliche Kanalisation aus Sicht des Gewässer- und Bodenschutzes zwingend sei. Der Beschwerdeführer habe nur die Möglichkeit des Anschlusses, zumal ihm nicht nur das Versickernlassen und Einleiten industriellen Abwassers, sondern nun auch des häuslichen Abwassers verboten worden sei.”
“Gemäss Art. 12 Abs. 1 GSchV ist der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt; zumutbar ist er, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. Art. 12 Abs. 1 GSchV entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Gewässerschutzrecht (BGE 115 Ib 28 E. 2b/aa und bb, je mit Hinweisen). Diese ist bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 GSchV deshalb weiterhin zu berücksichtigen (BGer 1A_1/2001 vom 7. Mai 2001 E. 2.1). Ausgenommen von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation sind lediglich Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand. Sie dürfen das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 4 und 5 GSchG, Art. 12 Abs. 3 GSchV). Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, es liege zwar erst eine Machbarkeitsstudie von 2018 und ein Vorprojekt vom 21. Dezember 2020 vor. Die Anschlussverpflichtung werde jedoch auch erst nach Realisierung des Kanalisationsanschlussprojektes "Y.__" und Inbetriebnahme der entsprechenden Abwasseranlagen wirksam. Da der Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers einen wesentlichen Teil ausmache, sei es nachvollziehbar, dass die Gemeinde mit der weiteren Planung zuwarte, bis die Anschlussverpflichtung des Beschwerdeführers feststehe. Mit dem Anschlussprojekt "Y.__" falle sein X.__-Anbaubetrieb in den Bereich der öffentlichen Kanalisation. Dazu komme, dass ihm zwischenzeitlich das Einleiten und Versickernlassen seiner Abwasser verboten worden sei und er diese nicht der ARA zugeführt habe, womit der Anschluss an die öffentliche Kanalisation aus Sicht des Gewässer- und Bodenschutzes zwingend sei. Der Beschwerdeführer habe nur die Möglichkeit des Anschlusses, zumal ihm nicht nur das Versickernlassen und Einleiten industriellen Abwassers, sondern nun auch des häuslichen Abwassers verboten worden sei.”
OEaux art. 12 ch. 5 Est considéré comme acceptable le raccordement en dehors de la zone à bâtir lorsque les coûts du raccordement ne dépassent pas sensiblement ceux de raccordements comparables à l’intérieur de la zone à bâtir.
“Zumutbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG liegt vor, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten (Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV). Laut Ziff.”
“11 GSchG regelt die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Gemäss Abs. 1 muss im Bereich öffentlicher Kanalisationen das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Nach Abs. 2 umfasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen: (a) Bauzonen; (b) weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist; (c) weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. Gemäss Art. 12 Abs. 1 GSchV ist der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt; zumutbar ist er, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. Art. 12 Abs. 1 GSchV entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Gewässerschutzrecht (BGE 115 Ib 28 E. 2b/aa und bb, je mit Hinweisen). Diese ist bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 GSchV deshalb weiterhin zu berücksichtigen (BGer 1A_1/2001 vom 7. Mai 2001 E. 2.1). Ausgenommen von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation sind lediglich Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand. Sie dürfen das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 4 und 5 GSchG, Art. 12 Abs. 3 GSchV). Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, es liege zwar erst eine Machbarkeitsstudie von 2018 und ein Vorprojekt vom 21. Dezember 2020 vor. Die Anschlussverpflichtung werde jedoch auch erst nach Realisierung des Kanalisationsanschlussprojektes "Y.__" und Inbetriebnahme der entsprechenden Abwasseranlagen wirksam. Da der Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers einen wesentlichen Teil ausmache, sei es nachvollziehbar, dass die Gemeinde mit der weiteren Planung zuwarte, bis die Anschlussverpflichtung des Beschwerdeführers feststehe. Mit dem Anschlussprojekt "Y.”
OEaux art. 12 ch. 4 Le raccordement est réputé approprié lorsqu'il peut être réalisé sans difficulté et avì un effort de construction normal. Dans la jurisprudenÎ citée, il a en outre été considéré que l'intérêt public à l'application des prescriptions relatives à la protection des eaux peut l'emporter sur l'intérêt privé et que, en l'espèÎ, aucune mesure adéquate moins contraignante n'apparaissait.
“Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften überwiegt mit Blick auf die erheblichen Auswirkungen der Nichteinhaltung der entsprechenden Vorschriften klar das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des bisherigen Zustands und an der Vermeidung von Kosten der Abwasserentsorgung. Mildere geeignete Massnahmen als die Stapelungsverpflichtung mit ARA-Entsorgung des Abwassers sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Von daher lässt sich der angefochtene Entscheid ebenfalls nicht beanstanden. Streitig ist im Weiteren, ob der Beschwerdeführer zu Recht dazu verpflichtet wurde, das Grundstück Nr. 0000__ ohne Verzug an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen, sobald die Gemeinde B.__ das entsprechende Kanalisationsanschlussprojekt realisiert und die Anlage in Betrieb genommen hat. Art. 11 GSchG regelt die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Gemäss Abs. 1 muss im Bereich öffentlicher Kanalisationen das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Nach Abs. 2 umfasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen: (a) Bauzonen; (b) weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist; (c) weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. Gemäss Art. 12 Abs. 1 GSchV ist der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt; zumutbar ist er, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. Art. 12 Abs. 1 GSchV entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Gewässerschutzrecht (BGE 115 Ib 28 E. 2b/aa und bb, je mit Hinweisen). Diese ist bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 GSchV deshalb weiterhin zu berücksichtigen (BGer 1A_1/2001 vom 7. Mai 2001 E. 2.1). Ausgenommen von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation sind lediglich Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand. Sie dürfen das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 4 und 5 GSchG, Art. 12 Abs. 3 GSchV).”
“Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften überwiegt mit Blick auf die erheblichen Auswirkungen der Nichteinhaltung der entsprechenden Vorschriften klar das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des bisherigen Zustands und an der Vermeidung von Kosten der Abwasserentsorgung. Mildere geeignete Massnahmen als die Stapelungsverpflichtung mit ARA-Entsorgung des Abwassers sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Von daher lässt sich der angefochtene Entscheid ebenfalls nicht beanstanden. Streitig ist im Weiteren, ob der Beschwerdeführer zu Recht dazu verpflichtet wurde, das Grundstück Nr. 0000__ ohne Verzug an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen, sobald die Gemeinde B.__ das entsprechende Kanalisationsanschlussprojekt realisiert und die Anlage in Betrieb genommen hat. Art. 11 GSchG regelt die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Gemäss Abs. 1 muss im Bereich öffentlicher Kanalisationen das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Nach Abs. 2 umfasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen: (a) Bauzonen; (b) weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist; (c) weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. Gemäss Art. 12 Abs. 1 GSchV ist der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt; zumutbar ist er, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. Art. 12 Abs. 1 GSchV entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Gewässerschutzrecht (BGE 115 Ib 28 E. 2b/aa und bb, je mit Hinweisen). Diese ist bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 GSchV deshalb weiterhin zu berücksichtigen (BGer 1A_1/2001 vom 7. Mai 2001 E. 2.1). Ausgenommen von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation sind lediglich Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand. Sie dürfen das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 4 und 5 GSchG, Art. 12 Abs. 3 GSchV).”
Citation : OEaux art. 12 n. 3 Le raccordement en dehors des zones à bâtir est considéré comme approprié s'il peut être réalisé de manière satisfaisante et avì des travaux de construction normaux. Le caractère approprié doit être écarté lorsque, en raison de conditions topographiques ou de caractéristiques particulières du sol, le raccordement ne pourrait être réalisé qu'au prix de travaux de construction particuliers, ou lorsque la capacité du réseau d'égouts en serait dépassée. La jurisprudenÎ n'exige en principe pas des critères stricts à cet égard ; des nécessités typiques telles qu'une pompe, une conduite sous pression ou le passage sous une route n'entraînent en règle générale pas le rejet du caractère approprié.
“Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen ist zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt (Art. 12 Abs. 1 lit. a GSchV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Zweckmässigkeit dann zu verneinen, wenn der Anschluss aufgrund der topografischen oder baugrundspezifischen - 4- Verhältnisse nur mit besonderem baulichem Aufwand zu verwirklichen ist. Zudem darf der Anschluss das Fassungsvermögen der Kanalisation nicht übersteigen. Im Übrigen stellt die Rechtsprechung an das Erfordernis der Zweckmässigkeit des Kanalisationsanschlusses keine hohen Anforderungen. Das Erfordernis einer Pumpe bzw. einer Druckleitung oder der Umstand, dass eine Strasse unterquert werden muss, führt in der Regel nicht dazu, dass die Zweckmässigkeit des Anschlusses zu verneinen wäre (BGr, 7. Mai 2001, 1A.1/2001, E. 2b sowie Ziff. 3 der Richtlinie AWEL). Ferner wurde in BGE 115 Ib 28, E. 2b/aa, die Zweckmässigkeit eines Anschlusses auch mit Blick auf ein nahe gelegenes Naturschutzgebiet bejaht.”
“11 GSchG regelt die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Gemäss Abs. 1 muss im Bereich öffentlicher Kanalisationen das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Nach Abs. 2 umfasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen: (a) Bauzonen; (b) weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist; (c) weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. Gemäss Art. 12 Abs. 1 GSchV ist der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt; zumutbar ist er, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. Art. 12 Abs. 1 GSchV entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Gewässerschutzrecht (BGE 115 Ib 28 E. 2b/aa und bb, je mit Hinweisen). Diese ist bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 GSchV deshalb weiterhin zu berücksichtigen (BGer 1A_1/2001 vom 7. Mai 2001 E. 2.1). Ausgenommen von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation sind lediglich Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand. Sie dürfen das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 4 und 5 GSchG, Art. 12 Abs. 3 GSchV). Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, es liege zwar erst eine Machbarkeitsstudie von 2018 und ein Vorprojekt vom 21. Dezember 2020 vor. Die Anschlussverpflichtung werde jedoch auch erst nach Realisierung des Kanalisationsanschlussprojektes "Y.__" und Inbetriebnahme der entsprechenden Abwasseranlagen wirksam. Da der Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers einen wesentlichen Teil ausmache, sei es nachvollziehbar, dass die Gemeinde mit der weiteren Planung zuwarte, bis die Anschlussverpflichtung des Beschwerdeführers feststehe. Mit dem Anschlussprojekt "Y.”
OEaux, art. 12 ch. 2 L'exigenÎ d'une pompe, d'une conduite sous pression ou le passage sous une route n'entraîne en règle générale pas la remise en cause de l'opportunité du raccordement.
“Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen ist zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt (Art. 12 Abs. 1 lit. a GSchV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Zweckmässigkeit dann zu verneinen, wenn der Anschluss aufgrund der topografischen oder baugrundspezifischen - 4- Verhältnisse nur mit besonderem baulichem Aufwand zu verwirklichen ist. Zudem darf der Anschluss das Fassungsvermögen der Kanalisation nicht übersteigen. Im Übrigen stellt die Rechtsprechung an das Erfordernis der Zweckmässigkeit des Kanalisationsanschlusses keine hohen Anforderungen. Das Erfordernis einer Pumpe bzw. einer Druckleitung oder der Umstand, dass eine Strasse unterquert werden muss, führt in der Regel nicht dazu, dass die Zweckmässigkeit des Anschlusses zu verneinen wäre (BGr, 7. Mai 2001, 1A.1/2001, E. 2b sowie Ziff. 3 der Richtlinie AWEL). Ferner wurde in BGE 115 Ib 28, E. 2b/aa, die Zweckmässigkeit eines Anschlusses auch mit Blick auf ein nahe gelegenes Naturschutzgebiet bejaht.”
RéférenÎ : OEaux art. 12 n. 1 L'autorité ne peut autoriser de nouvelles conduites d'évacuation d'eaux usées non polluées à écoulement permanent vers une installation centrale de traitement que si les conditions locales n'autorisent ni l'infiltration ni le rejet dans un cours d'eau. Le droit cantonal suit la même hiérarchie en cascaÞ.
“Verschmutztes Abwasser muss gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben behandelt werden; es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder der Versickerung zugeführt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG15). Nicht verschmutztes Abwasser ist demgegenüber nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf grundsätzlich weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen (Art. 12 Abs. 3 GSchG). Sie darf neue Zuleitungen von nicht verschmutztem Abwasser, das stetig anfällt, in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage jedoch nur bewilligen, wenn die örtlichen Verhältnisse die Versickerung oder die Einleitung in ein Gewässer nicht erlauben (Art. 12 Abs. 2 GSchV). Auch das kantonale Recht bestimmt die gleiche Kaskadenordnung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 KGV16 sind folgende Abwasserarten versickern zu lassen:”
“Verschmutztes Abwasser muss gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben behandelt werden; es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder der Versickerung zugeführt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG9). Nicht verschmutztes Abwasser ist demgegenüber nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf grundsätzlich weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen (Art. 12 Abs. 3 GSchG). Sie darf neue Zuleitungen von nicht verschmutztem Abwasser, das stetig anfällt, in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage jedoch nur bewilligen, wenn die örtlichen Verhältnisse die Versickerung oder die Einleitung in ein Gewässer nicht erlauben (Art. 12 Abs. 2 GSchV). Auch das kantonale Recht bestimmt die gleiche Kaskadenordnung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 KGV10 sind folgende Abwasserarten versickern zu lassen:”
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