Introduit par le ch. I de l’O du 4 nov. 2015, en vigueur depuis le 1erjanv. 2016 (RO 2015 4791). ↩
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RéférenÎ : OEaux art. 45 n. 2 Les cantons assurent l'exécution pratique de l'OEaux, dans la mesure où l'exécution n'a pas été confiée à la Confédération. Selon la jurisprudenÎ fédérale et cantonale, cela suppose que les cantons prennent toutes les mesures nécessaires à la mise en œuvre de l'ordonnanÎ : l'édiction des prescriptions cantonales nécessaires, la mise en plaÎ d'une organisation chargée de l'exécution, l'établissement de procédures, y compris des voies de recours, la mise à disposition de moyens matériels et financiers, l'édiction de décisions administratives et, le cas échéant, la conclusion de contrats. Les cantons sont responsables à l'égard de la Confédération de sa mise en œuvre.
“Im schweizerischen System obliegt der Gesetzesvollzug auch in denjenigen Bereichen, in denen der Bund für die Gesetzgebung zuständig ist, grundsätzlich den Kantonen (Art. 46 Abs. 1 BV). Im Bereich des Gewässerschutzes vollziehen die Kantone Gesetz und Verordnung, soweit der Vollzug nicht dem Bund übertragen ist, und erlassen die erforderlichen Vorschriften (vgl. Art. 45 GSchG sowie Art. 45 GSchV). Im Begriff "Vollzug" ist alles enthalten und die Kantone haben alles vorzukehren, was der Verwirklichung des Gesetzes dient: Erlass von gesetzlichen Vorschriften, Einrichtung einer Behördenorganisation, von Verfahren einschliesslich Rechtsschutz, Bereitstellung von Sach- und Finanzmitteln, Erlass von Verfügungen, allenfalls Abschluss von Verträgen (ALEXANDER RUCH, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und Wasserbaugesetz [nachfolgend: GSchG-Kommentar], 2016, N. 4 zu Art. 45 GSchG). Die kantonalen Vollzugsbehörden wenden unmittelbar das Bundesrecht an, ohne dass es einer inhaltlichen Umsetzungsgesetzgebung auf kantonaler Ebene bedarf. Das gilt auch dann, wenn das Bundesrecht unbestimmte Rechtsbegriffe oder konkretisierungsbedürftige Regelungen enthält, die den Vollzugsbehörden einen gewissen Spielraum gewähren. Anders verhält es sich, wenn das Bundesrecht den Kantonen einen blossen Gesetzgebungsauftrag erteilt. In diesem Fall ist das Bundesrecht nicht unmittelbar anwendbar und kann auch nicht direkt die Grundlage für Grundrechtseinschränkungen darstellen, sondern es bedarf dafür einer zusätzlichen kantonalen Rechtsetzung (BGE 147 I 478 E.”
“ChemRRV regelt die Verbote bei der Verwendung von Dünger. Abs. 1 legt fest, in welchen Gebieten Dünger nicht verwendet werden darf. Abs. 2 regelt, wo flüssige Hof- und Recyclingdünger verboten sind. Gemäss Abs. 3 legt die kantonale Behörde für die Verwendung von Düngern in den Zuströmbereichen Zu und Zo über die Abs. 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist. Die Kantone vollziehen das GSchG, soweit nicht Art. 48 GSchG den Vollzug dem Bund überträgt. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften (Art. 45 GSchG). Sie vollziehen sodann auch die GSchV, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt (Art. 45 GSchV). Einzelheiten der Vollzugstätigkeit und der Einrichtung der Vollzugsorganisation regelt Art. 45 GSchG nicht. Im Begriff "Vollzug" ist alles enthalten und die Kantone haben alles vorzukehren, was der Verwirklichung des Gesetzes dient: Erlass von gesetzlichen Vorschriften (vgl. Satz 2), Einrichtung einer Behördenorganisation, von Verfahren einschliesslich Rechtsschutz, Bereitstellung von Sach- und Finanzmitteln, Erlass von Verfügungen, allenfalls Abschluss von Verträgen. Verantwortlich (gegenüber dem Bund) für die Umsetzung des GSchG sind die Kantone. Satz 2 von Art. 45 GSchG erscheint heute überflüssig. Denn zum Vollzug gehört, wie gesehen, auch der Erlass von Rechtssätzen und zwar derjenigen, die für den wirkungsvollen Vollzug erforderlich sind. Der Bundesgesetzgeber überlässt die Festlegung der Erlassstufe den Kantonen. Sie haben nach ihrem (Verfassungs-)Recht zu entscheiden, für welche Vorschriften es des Gesetzes und für welche es der Verordnung bedarf (zum Ganzen: Ruch, in: Komm. zum Gewässer-schutzgesetz und zum Wasserbaugesetz [Hrsg.”
Les cantons exécutent directement l'art. 45 OEaux ; leurs autorités d'exécution appliquent le droit fédéral directement, même lorsque celui-ci contient des notions juridiques indéterminées ou des règles nécessitant une concrétisation, qui laissent aux autorités une marge d'interprétation et d'adaptation réglementaire. Une mise en œuvre cantonale distincte n'est requise que si le droit fédéral assigne expressément aux cantons uniquement un mandat législatif.
“Im schweizerischen System obliegt der Gesetzesvollzug auch in denjenigen Bereichen, in denen der Bund für die Gesetzgebung zuständig ist, grundsätzlich den Kantonen (Art. 46 Abs. 1 BV). Im Bereich des Gewässerschutzes vollziehen die Kantone Gesetz und Verordnung, soweit der Vollzug nicht dem Bund übertragen ist, und erlassen die erforderlichen Vorschriften (vgl. Art. 45 GSchG sowie Art. 45 GSchV). Im Begriff "Vollzug" ist alles enthalten und die Kantone haben alles vorzukehren, was der Verwirklichung des Gesetzes dient: Erlass von gesetzlichen Vorschriften, Einrichtung einer Behördenorganisation, von Verfahren einschliesslich Rechtsschutz, Bereitstellung von Sach- und Finanzmitteln, Erlass von Verfügungen, allenfalls Abschluss von Verträgen (ALEXANDER RUCH, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und Wasserbaugesetz [nachfolgend: GSchG-Kommentar], 2016, N. 4 zu Art. 45 GSchG). Die kantonalen Vollzugsbehörden wenden unmittelbar das Bundesrecht an, ohne dass es einer inhaltlichen Umsetzungsgesetzgebung auf kantonaler Ebene bedarf. Das gilt auch dann, wenn das Bundesrecht unbestimmte Rechtsbegriffe oder konkretisierungsbedürftige Regelungen enthält, die den Vollzugsbehörden einen gewissen Spielraum gewähren. Anders verhält es sich, wenn das Bundesrecht den Kantonen einen blossen Gesetzgebungsauftrag erteilt. In diesem Fall ist das Bundesrecht nicht unmittelbar anwendbar und kann auch nicht direkt die Grundlage für Grundrechtseinschränkungen darstellen, sondern es bedarf dafür einer zusätzlichen kantonalen Rechtsetzung (BGE 147 I 478 E.”
“Im schweizerischen System obliegt der Gesetzesvollzug auch in denjenigen Bereichen, in denen der Bund für die Gesetzgebung zuständig ist, grundsätzlich den Kantonen (Art. 46 Abs. 1 BV). Im Bereich des Gewässerschutzes vollziehen die Kantone Gesetz und Verordnung, soweit der Vollzug nicht dem Bund übertragen ist, und erlassen die erforderlichen Vorschriften (vgl. Art. 45 GSchG sowie Art. 45 GSchV). Im Begriff "Vollzug" ist alles enthalten und die Kantone haben alles vorzukehren, was der Verwirklichung des Gesetzes dient: Erlass von gesetzlichen Vorschriften, Einrichtung einer Behördenorganisation, von Verfahren einschliesslich Rechtsschutz, Bereitstellung von Sach- und Finanzmitteln, Erlass von Verfügungen, allenfalls Abschluss von Verträgen (ALEXANDER RUCH, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und Wasserbaugesetz [nachfolgend: GSchG-Kommentar], 2016, N. 4 zu Art. 45 GSchG). Die kantonalen Vollzugsbehörden wenden unmittelbar das Bundesrecht an, ohne dass es einer inhaltlichen Umsetzungsgesetzgebung auf kantonaler Ebene bedarf. Das gilt auch dann, wenn das Bundesrecht unbestimmte Rechtsbegriffe oder konkretisierungsbedürftige Regelungen enthält, die den Vollzugsbehörden einen gewissen Spielraum gewähren. Anders verhält es sich, wenn das Bundesrecht den Kantonen einen blossen Gesetzgebungsauftrag erteilt. In diesem Fall ist das Bundesrecht nicht unmittelbar anwendbar und kann auch nicht direkt die Grundlage für Grundrechtseinschränkungen darstellen, sondern es bedarf dafür einer zusätzlichen kantonalen Rechtsetzung (BGE 147 I 478 E.”