RS 814.12 ↩
1 commentary
Citation: OEaux art. 8 ch. 1 En cas de constatations officielles répétées ou d'une infiltration persistante d'eaux usées polluées, l'absenÎ d'un respect durable des prescriptions de protection des eaux peut justifier la révocation de l'autorisation d'une petite station d'épuration. Dans cette optique, une mesure unique satisfaisante ne permet pas, à elle seule, d'établir le respect durable des prescriptions.
“So vermag auch die Messung 2022 für sich allein betrachtet - angesichts des geschilderten Hergangs und insbesondere der Ergebnisse der in den vergangenen Jahren erfolgten Messungen - noch keine dauerhafte Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer zu belegen, zumal auch in früheren Jahren - insbesondere nach entsprechenden behördlichen Beanstandungen (vgl. z.B. act. G 7.7/58-60) - zwischendurch und vor allem in den ersten Jahren nach Erteilung der Bewilligung immer wieder zufriedenstellende Messergebnisse erzielt wurden (vgl. act. G 7.7/46, 47, 51, 52, 54, 63, 67, 68, 70, 73, 74, 75, 76, 78). Eine Beratungsunternehmung hatte der Beschwerdeführer schon 2018 beigezogen (act. G 7.7/42), ohne dass sich hieraus eine dauerhafte Verbesserung ergeben hätte. Somit lässt sich hieraus eine Unrechtmässigkeit des Widerrufs der Bewilligung von 2004 nicht ableiten. Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation grundsätzlich verboten (Art. 8 Abs. 1 GSchV). Abwasser, das ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer noch die Versickerung oder die Verwertung zusammen mit Hofdünger (Art. 12 Abs. 4 GSchG) zulässig ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer ARA oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden (Art. 9 Abs. 1 GSchV). Zum aktuellen Zeitpunkt darf der Beschwerdeführer die Kleinkläranlage aufgrund des verfügten Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht nutzen. Für das Abwasser der X.__-Produktion besteht aufgrund der Verfügung von 2019 wie erwähnt (vorstehende E. 3.4.2) ein rechtskräftiges Ausbring- und Einleitungsverbot, welches vom Beschwerdeführer wie dargelegt nicht beachtet wird. Angesichts der geschilderten Verhältnisse ist eine dauerhafte Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer nicht gewährleistet, weshalb sich der Widerruf der Bewilligung für den Betrieb der Kleinkläranlage auf Grundstück Nr.”
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