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RéférenÎ : OEaux art. 47 ch. 7 Lorsque plusieurs sources d'apports sont en cause, les mesures d'assainissement nécessaires doivent être coordonnées ; l'art. 47 OEaux oblige l'autorité compétente à prendre de telles mesures. La jurisprudenÎ cite, à titre d'exemples concrètement étayés, les engrais, les eaux usées, les décharges, le sel de déneigement et le travail des sols, ainsi que, parmi les mesures possibles, l'interdiction de la culture arable sur certaines parties des zones de protection (S2) et l'assainissement des surfaces de circulation afin de réduire les apports de chlorures.
“5 des hier im Streit stehenden Schutzzonenreglements (SZR) verpflichtet, die Grundwasserqualität insbesondere im Hinblick auf die numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV regelmässig zu überwachen und die kantonale Behörde unverzüglich zu informieren, wenn die entsprechenden Werte überschritten sind. Trifft dies zu, hat die zuständige Behörde gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden (vgl. E. 5.1.2 hievor). Unter diesem Blickwinkel ist die Durchführung solcher Massnahmen rechtlich gesichert. Hinzu kommt, dass Art. 19 SZR für einen Teil der Schutzzone S2 den Ackerbau für unzulässig erklärt, um nach Massgabe von Art. 47 GSchV und in Konkretisierung von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV jedenfalls eine Reduktion des Nitratgehalts zu erzielen. Ausserdem sieht das Schutzzonenreglement die Sanierung von Verkehrsanlagen vor, was den auf Streusalz zurückzuführenden Eintrag von Chlorid reduzieren wird (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.3). Die angefochtene Ausscheidung der Grundwasserschutzzone verletzt Art. 47 GSchV bzw. Anhang 2 Ziff. 22 GSchV bei dieser Ausgangslage nicht.”
“Nach den Feststellungen der Vorinstanz deutet die erhöhte Chlorid- und Nitratkonzentration auf eine Beeinflussung des Grundwassers durch Düngemittel, Abwasser, Deponien, Streusalz oder die Bodenbearbeitung und demnach nicht auf natürliche Ursachen hin (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.1). 5.2.3.4. Die Überschreitung der numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV zieht nach sich, dass die zuständige Behörde nach Art. 47 GSchV vorgehen muss. Die private Inhaberin der Wasserfassung ist gemäss Art. 5 des hier im Streit stehenden Schutzzonenreglements (SZR) verpflichtet, die Grundwasserqualität insbesondere im Hinblick auf die numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV regelmässig zu überwachen und die kantonale Behörde unverzüglich zu informieren, wenn die entsprechenden Werte überschritten sind. Trifft dies zu, hat die zuständige Behörde gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden (vgl. E. 5.1.2 hievor). Unter diesem Blickwinkel ist die Durchführung solcher Massnahmen rechtlich gesichert. Hinzu kommt, dass Art. 19 SZR für einen Teil der Schutzzone S2 den Ackerbau für unzulässig erklärt, um nach Massgabe von Art. 47 GSchV und in Konkretisierung von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV jedenfalls eine Reduktion des Nitratgehalts zu erzielen. Ausserdem sieht das Schutzzonenreglement die Sanierung von Verkehrsanlagen vor, was den auf Streusalz zurückzuführenden Eintrag von Chlorid reduzieren wird (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.3). Die angefochtene Ausscheidung der Grundwasserschutzzone verletzt Art. 47 GSchV bzw. Anhang 2 Ziff. 22 GSchV bei dieser Ausgangslage nicht.”
En cas de dépassement des exigences numériques figurant à l'annexe 2, l'autorité compétente est tenue, conformément à l'art. 47 OEaux, de veiller à ce que les mesures nécessaires soient prises. Un règlement cantonal des zones de protection peut imposer à la titulaire privée de la prise d'eau d'assurer la surveillanÎ régulière de la qualité des eaux souterraines et de signaler sans délai tout dépassement (voir art. 5 SZR). Le SZR peut en outre prévoir des restrictions d'utilisation (p. ex. interdiction des cultures arables en S2) et des mesures d'assainissement afin d'obtenir une réduction des apports de substances polluantes (p. ex. les chlorures).
“22 GSchV und die Indikatorwerte nach Anhang 1 der Wegleitung Grundwasserschutz gemäss den kantonalen Akten teilweise überschritten haben. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die hier streitige Ausscheidung der Grundwasserschutzzone gegen Bundesrecht verstösst. Dabei ist vorab entscheidend, dass für die Beurteilung, ob ein unterirdisches Gewässer nutzbar bzw. für die Wassergewinnung geeignet erscheint, der natürliche oder angereicherte Zustand des Wassers massgeblich ist (vgl. Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 2 GSchV) und vorübergehende Belastungen keine Berücksichtigung finden (vgl. Urteile 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 4.3; 1C_258/2015 vom 22. März 2016 E. 6). Nach den Feststellungen der Vorinstanz deutet die erhöhte Chlorid- und Nitratkonzentration auf eine Beeinflussung des Grundwassers durch Düngemittel, Abwasser, Deponien, Streusalz oder die Bodenbearbeitung und demnach nicht auf natürliche Ursachen hin (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.1). 5.2.3.4. Die Überschreitung der numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV zieht nach sich, dass die zuständige Behörde nach Art. 47 GSchV vorgehen muss. Die private Inhaberin der Wasserfassung ist gemäss Art. 5 des hier im Streit stehenden Schutzzonenreglements (SZR) verpflichtet, die Grundwasserqualität insbesondere im Hinblick auf die numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV regelmässig zu überwachen und die kantonale Behörde unverzüglich zu informieren, wenn die entsprechenden Werte überschritten sind. Trifft dies zu, hat die zuständige Behörde gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden (vgl. E. 5.1.2 hievor). Unter diesem Blickwinkel ist die Durchführung solcher Massnahmen rechtlich gesichert. Hinzu kommt, dass Art. 19 SZR für einen Teil der Schutzzone S2 den Ackerbau für unzulässig erklärt, um nach Massgabe von Art. 47 GSchV und in Konkretisierung von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV jedenfalls eine Reduktion des Nitratgehalts zu erzielen. Ausserdem sieht das Schutzzonenreglement die Sanierung von Verkehrsanlagen vor, was den auf Streusalz zurückzuführenden Eintrag von Chlorid reduzieren wird (vgl.”
Si des dépassements des exigences numériques conformément à l'annexe 2 ch. 22 OEaux entraînent une atteinte, l'autorité compétente doit intervenir en vertu de l'art. 47 OEaux. Dans la mesure où un règlement cantonal de zones de protection oblige la titulaire d'un captage à surveiller régulièrement la qualité des eaux souterraines et à informer immédiatement l'autorité en cas de dépassements, l'autorité doit, sur cette base, veiller à ce que les mesures nécessaires soient prises ou coordonnées.
“22 GSchV und die Indikatorwerte nach Anhang 1 der Wegleitung Grundwasserschutz gemäss den kantonalen Akten teilweise überschritten haben. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die hier streitige Ausscheidung der Grundwasserschutzzone gegen Bundesrecht verstösst. Dabei ist vorab entscheidend, dass für die Beurteilung, ob ein unterirdisches Gewässer nutzbar bzw. für die Wassergewinnung geeignet erscheint, der natürliche oder angereicherte Zustand des Wassers massgeblich ist (vgl. Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 2 GSchV) und vorübergehende Belastungen keine Berücksichtigung finden (vgl. Urteile 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 4.3; 1C_258/2015 vom 22. März 2016 E. 6). Nach den Feststellungen der Vorinstanz deutet die erhöhte Chlorid- und Nitratkonzentration auf eine Beeinflussung des Grundwassers durch Düngemittel, Abwasser, Deponien, Streusalz oder die Bodenbearbeitung und demnach nicht auf natürliche Ursachen hin (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.1). 5.2.3.4. Die Überschreitung der numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV zieht nach sich, dass die zuständige Behörde nach Art. 47 GSchV vorgehen muss. Die private Inhaberin der Wasserfassung ist gemäss Art. 5 des hier im Streit stehenden Schutzzonenreglements (SZR) verpflichtet, die Grundwasserqualität insbesondere im Hinblick auf die numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV regelmässig zu überwachen und die kantonale Behörde unverzüglich zu informieren, wenn die entsprechenden Werte überschritten sind. Trifft dies zu, hat die zuständige Behörde gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden (vgl. E. 5.1.2 hievor). Unter diesem Blickwinkel ist die Durchführung solcher Massnahmen rechtlich gesichert. Hinzu kommt, dass Art. 19 SZR für einen Teil der Schutzzone S2 den Ackerbau für unzulässig erklärt, um nach Massgabe von Art. 47 GSchV und in Konkretisierung von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV jedenfalls eine Reduktion des Nitratgehalts zu erzielen. Ausserdem sieht das Schutzzonenreglement die Sanierung von Verkehrsanlagen vor, was den auf Streusalz zurückzuführenden Eintrag von Chlorid reduzieren wird (vgl.”
“5 des hier im Streit stehenden Schutzzonenreglements (SZR) verpflichtet, die Grundwasserqualität insbesondere im Hinblick auf die numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV regelmässig zu überwachen und die kantonale Behörde unverzüglich zu informieren, wenn die entsprechenden Werte überschritten sind. Trifft dies zu, hat die zuständige Behörde gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden (vgl. E. 5.1.2 hievor). Unter diesem Blickwinkel ist die Durchführung solcher Massnahmen rechtlich gesichert. Hinzu kommt, dass Art. 19 SZR für einen Teil der Schutzzone S2 den Ackerbau für unzulässig erklärt, um nach Massgabe von Art. 47 GSchV und in Konkretisierung von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV jedenfalls eine Reduktion des Nitratgehalts zu erzielen. Ausserdem sieht das Schutzzonenreglement die Sanierung von Verkehrsanlagen vor, was den auf Streusalz zurückzuführenden Eintrag von Chlorid reduzieren wird (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.3). Die angefochtene Ausscheidung der Grundwasserschutzzone verletzt Art. 47 GSchV bzw. Anhang 2 Ziff. 22 GSchV bei dieser Ausgangslage nicht.”
Citation : OEaux art. 47 ch. 4 Si un cours d'eau ne satisfait pas aux exigences relatives à la qualité de l'eau prévues à l'annexe 2 (ou si les mesures envisagées sont insuffisantes), les autorités sont, conformément à l'art. 47 al. 1 OEaux, tenues de prendre ou d'ordonner les mesures nécessaires prévues par la loi.
“Damit sei erstellt, dass in sämtlichen Mittellandseen die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 Ziff. 11 und 13 der GSchV nicht erfüllt seien (zu deren konkreten Ausgestaltung hinten E. 3.3.3). Die bisher in der PhV/LU vorgesehenen Massnahmen und sogar die Belüftung hätten offensichtlich nicht ausgereicht, damit die Seen die soeben genannten gesetzlichen Anforderungen an die Wasserqualität erfüllten. Die Behörden seien deshalb verpflichtet, gestützt auf die entsprechenden Vorschriften die erforderlichen Massnahmen zu treffen (Art. 47 Abs. 1 lit. d GSchV).”
“Damit sei erstellt, dass in sämtlichen Mittellandseen die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 Ziff. 11 und 13 der GSchV nicht erfüllt seien (zu deren konkreten Ausgestaltung hinten E. 3.3.3). Die bisher in der PhV/LU vorgesehenen Massnahmen und sogar die Belüftung hätten offensichtlich nicht ausgereicht, damit die Seen die soeben genannten gesetzlichen Anforderungen an die Wasserqualität erfüllten. Die Behörden seien deshalb verpflichtet, gestützt auf die entsprechenden Vorschriften die erforderlichen Massnahmen zu treffen (Art. 47 Abs. 1 lit. d GSchV).”
Si l'autorité constate un dépassement des valeurs limites indiquées à l'annexe 2, elle doit, conformément à l'art. 47 OEaux, veiller à ce que les mesures requises soient prises. Selon la situation, cela peut inclure l'imposition de restrictions d'utilisation (p. ex. interdiction de l'agriculture dans les zones de protection) ou des mesures d'assainissement (p. ex. sur des infrastructures de transport).
“Nach den Feststellungen der Vorinstanz deutet die erhöhte Chlorid- und Nitratkonzentration auf eine Beeinflussung des Grundwassers durch Düngemittel, Abwasser, Deponien, Streusalz oder die Bodenbearbeitung und demnach nicht auf natürliche Ursachen hin (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.1). 5.2.3.4. Die Überschreitung der numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV zieht nach sich, dass die zuständige Behörde nach Art. 47 GSchV vorgehen muss. Die private Inhaberin der Wasserfassung ist gemäss Art. 5 des hier im Streit stehenden Schutzzonenreglements (SZR) verpflichtet, die Grundwasserqualität insbesondere im Hinblick auf die numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV regelmässig zu überwachen und die kantonale Behörde unverzüglich zu informieren, wenn die entsprechenden Werte überschritten sind. Trifft dies zu, hat die zuständige Behörde gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden (vgl. E. 5.1.2 hievor). Unter diesem Blickwinkel ist die Durchführung solcher Massnahmen rechtlich gesichert. Hinzu kommt, dass Art. 19 SZR für einen Teil der Schutzzone S2 den Ackerbau für unzulässig erklärt, um nach Massgabe von Art. 47 GSchV und in Konkretisierung von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV jedenfalls eine Reduktion des Nitratgehalts zu erzielen. Ausserdem sieht das Schutzzonenreglement die Sanierung von Verkehrsanlagen vor, was den auf Streusalz zurückzuführenden Eintrag von Chlorid reduzieren wird (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.3). Die angefochtene Ausscheidung der Grundwasserschutzzone verletzt Art. 47 GSchV bzw. Anhang 2 Ziff. 22 GSchV bei dieser Ausgangslage nicht.”
Indépendamment des règlements de zones de protection existants ou des mesures d'assainissement déjà prises, l'autorité compétente reste tenue, en vertu de l'art. 47 al. 1 OEaux, d'ordonner des mesures de protection supplémentaires si elle constate que l'utilisation particulière des eaux n'est pas garantie. Les mesures déjà adoptées ou prévues dans le règlement n'empêchent pas nécessairement une telle ordonnanÎ ni la délimitation de zones de protection.
“Gemäss den Darlegungen der Vorinstanz und den kantonalen Akten wurden an der Nationalstrasse N1 im Hinblick auf die Schutzzonen bereits in den Jahren 2000 und 2001 gewässerschutzrechtliche Sanierungsmassnahmen getroffen, unter anderem mit neuen Entwässerungsleitungen, einem Abirrschutz und Randabschlüssen. Zudem sieht das Schutzzonenreglement für die Quellfassung Nutzenbuech-Rüeggetschwil konkrete Massnahmen und Fristen zur gewässerschutzrechtlichen Sanierung der Verkehrsanlagen in den Schutzzonen S3 und S2 vor. Unter Berücksichtigung des konkreten Gefährdungspotenzials sind an den Verkehrsanlagen in der Schutzzone S2 überdies besondere Schutzmassnahmen zu treffen (vgl. Art. 12, 25 und 27 SZR). Dass die bereits getroffenen und gemäss dem Schutzzonenreglement noch zu treffenden Massnahmen zur Sanierung der Verkehrsanlagen den Anforderungen von Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV nicht genügen (werden), machen die Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die zuständige Behörde bleibt im Übrigen unabhängig vom Schutzzonenreglement verpflichtet, zusätzliche Massnahmen zu treffen, falls sie feststellt, dass die besondere Nutzung des hier fraglichen Gewässers nicht gewährleistet ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 GSchV; E. 5.1.2 hievor). Bei dieser Ausgangslage ging die Vorinstanz bundesrechtskonform davon aus, die bestehenden Strassenanlagen stünden einer Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen nicht entgegen.”
“Gemäss den Darlegungen der Vorinstanz und den kantonalen Akten wurden an der Nationalstrasse N1 im Hinblick auf die Schutzzonen bereits in den Jahren 2000 und 2001 gewässerschutzrechtliche Sanierungsmassnahmen getroffen, unter anderem mit neuen Entwässerungsleitungen, einem Abirrschutz und Randabschlüssen. Zudem sieht das Schutzzonenreglement für die Quellfassung Nutzenbuech-Rüeggetschwil konkrete Massnahmen und Fristen zur gewässerschutzrechtlichen Sanierung der Verkehrsanlagen in den Schutzzonen S3 und S2 vor. Unter Berücksichtigung des konkreten Gefährdungspotenzials sind an den Verkehrsanlagen in der Schutzzone S2 überdies besondere Schutzmassnahmen zu treffen (vgl. Art. 12, 25 und 27 SZR). Dass die bereits getroffenen und gemäss dem Schutzzonenreglement noch zu treffenden Massnahmen zur Sanierung der Verkehrsanlagen den Anforderungen von Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV nicht genügen (werden), machen die Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die zuständige Behörde bleibt im Übrigen unabhängig vom Schutzzonenreglement verpflichtet, zusätzliche Massnahmen zu treffen, falls sie feststellt, dass die besondere Nutzung des hier fraglichen Gewässers nicht gewährleistet ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 GSchV; E. 5.1.2 hievor). Bei dieser Ausgangslage ging die Vorinstanz bundesrechtskonform davon aus, die bestehenden Strassenanlagen stünden einer Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen nicht entgegen.”
OEaux art. 47 n. 1 L'autorité doit déterminer la nature et l'ampleur de la pollution ainsi que son origine, et apprécier l'efficacité des mesures susceptibles d'être prises.
“Anhang 2 Ziff. 2 GSchV regelt weiter Anforderungen an die Wasserqualität von unterirdischen Gewässern. Gemäss Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 1 GSchV muss die Wasserqualität von Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, so beschaffen sein, dass das Wasser nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung einhält. Ferner enthält Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 2 GSchV numerische Anforderungen an die Wasserqualität. Stellt die Behörde fest, dass ein Gewässer diese Anforderungen an die Wasserqualität nicht erfüllt, so hat sie gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV die Art und das Ausmass der Verunreinigung sowie deren Ursache zu ermitteln (lit. a und b), die Wirksamkeit der möglichen Massnahmen zu beurteilen (lit.”
“Anhang 2 Ziff. 2 GSchV regelt weiter Anforderungen an die Wasserqualität von unterirdischen Gewässern. Gemäss Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 1 GSchV muss die Wasserqualität von Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, so beschaffen sein, dass das Wasser nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung einhält. Ferner enthält Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 2 GSchV numerische Anforderungen an die Wasserqualität. Stellt die Behörde fest, dass ein Gewässer diese Anforderungen an die Wasserqualität nicht erfüllt, so hat sie gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV die Art und das Ausmass der Verunreinigung sowie deren Ursache zu ermitteln (lit. a und b), die Wirksamkeit der möglichen Massnahmen zu beurteilen (lit.”
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