(art. 10, al. 1, LAPG)
34 commentaries
Après l'achèvement de la formation, l'indemnité APG doit être calculée, à partir de ce moment, sur la base du salaire d'entrée usuel pratiqué localement. Les décisions de classement rendues avant l'achèvement de la formation et qui, en conséquenÎ, ont été établies à un niveau inférieur ne doivent pas être prises en considération à cet égard. Le cas échéant, l'affaire doit être renvoyée à l'autorité compétente pour réexamen et nouvelle fixation de l'indemnité.
“vermag der Beschwerdeführer insoweit glaubhaft zu machen, dass er ab August 2022 eine Erwerbstätigkeit als ... von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV (vgl. dazu E. 2.4 f. hiervor) angenommen hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht im Zivildienst gewesen wäre (vgl. auch Rz. 5004 WEO), zumal der Anritt einer ordentlichen unbefristeten Vollzeitstelle als ... gemäss den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers insbesondere daran gescheitert ist, weil er aufgrund des Zivildienstes nur eine Woche Zeit gehabt hätte, sich auf ... vorzubereiten, was für einen Berufseinsteiger im ...beruf nicht genüge (E-Mail vom 4. Juni 2022; AB 17 S. 1). Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht (mehr) in Abrede gestellt, zieht sie doch in der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2022 (S. 4 Ziff. 3) für die Ermittlung der EO-Entschädigung ab August 2022, d.h. nach Abschluss des ...-Studiums, das als ... erzielte Erwerbseinkommen für die Berechnung der EO-Entschädigung heran. Nachdem Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV (Abschluss der Ausbildung) per 1. August 2022 erfüllt ist, ist die EO-Entschädigung des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt (vom 1. bis 8. August 2022) gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV auf der Basis des ortsüblichen Anfangslohns eines ... zu bemessen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2022, S. 4 Ziff. 4) ist dabei jedoch nicht auf die Einstufungsverfügung des B.________ vom 17. August 2021 (AB 2 S. 4) abzustellen, zumal diese erfolgt ist, bevor der Beschwerdeführer sein ...-Studium abgeschlossen hat und entsprechend tiefer ausgefallen ist. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen über die Höhe des ortsüblichen Anfangslohnes eines ... vornimmt und anschliessend über die Zeit vom 1. bis 8. August 2022 neu verfügt.”
RéférenÎ : OAPG art. 1 n. 33 Note historique : Avant le 1er janvier 1964, les conscrits étaient assimilés aux travailleurs lorsqu'ils prouvaient que, sans incorporation, ils auraient exercé une activité lucrative de longue durée. À compter du 1er janvier 1964, ces dispositions ont été modifiées ; la différenciation actuelle (let. b et c) remonte à cette modification de l'ordonnanÎ.
“Art. 1 Abs. 2 lit. b und c sowie Art. 4 Abs. 2 EOV gehen, soweit hier von Interesse, auf eine am 1. Januar 1964 in Kraft getretene Verordnungsänderung zurück (vgl. AS 1964 337 im Vergleich zu AS 1959 2143). Vor dem 1. Januar 1964 waren den Erwerbstätigen Wehrpflichtige gleichgestellt, die nachweisen konnten, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (Art. 1 Abs. 2 EOV in der ab 1. Januar 1960 geltenden Fassung). Ihre Entschädigung bemass sich nach dem Lohn, den sie ohne Einrücken verdient hätten (Art. 2 Abs. 2 EOV in der ab 1. Januar 1960 geltenden Fassung). Per 1. Januar 1964 wurden diese Bestimmungen geändert und ergänzt: Den Erwerbstätigen wurden Wehrpflichtige gleichgestellt, die glaubhaft machten, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 EOV BGE 148 V 373 S. 380 in der ab 1. Januar 1964 geltenden Fassung). Ferner wurde gemäss Art. 1 Abs. 2 Satz 1 EOV (in der ab 1. Januar 1964 geltenden Fassung) bei Wehrpflichtigen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder während der Zeit des Militärdienstes beendet hätten, neu vermutet, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Neu bemass sich nach Art. 2 Abs. 2 EOV (in der ab 1. Januar 1964 geltenden Fassung) die Entschädigung für Wehrpflichtige, die glaubhaft machten, dass sie während der Zeit des Militärdienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen oder wesentlich mehr als vor dem Dienst verdient hätten, nach dem Lohn, den sie verdient hätten (Satz 1).”
Selon la jurisprudenÎ (voir 9C_461/2021), l'obtention du brevet d'avocat a été considérée par le tribunal cantonal comme «achèvement d'une formation» au sens de l'art. 1 al. 2 let. c OAPG ; il est incontesté que les faits sous-jacents sont, en principe, visés par l'art. 1 al. 2 let. c OAPG.
“Dass die vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. vorangehende E. 3.2 Abs. 1) offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.3). Sodann gibt der Umstand, dass das kantonale Gericht die Erlangung des Anwaltspatents als Abschluss einer Ausbildung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV betrachtet hat, keinen Anlass zu Weiterungen. Es ist unbestritten, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt - grundsätzlich - von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV erfasst wird.”
“Dass die vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. vorangehende E. 3.2 Abs. 1) offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.3). Sodann gibt der Umstand, dass das kantonale Gericht die Erlangung des Anwaltspatents als Abschluss einer Ausbildung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV betrachtet hat, keinen Anlass zu Weiterungen. Es ist unbestritten, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt - grundsätzlich - von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV erfasst wird.”
OAPG art. 1 n. 31 Le simple dépôt du travail de fin d'études ne constitue pas l'obtention du diplôme. Ce qui fait foi, c'est l'achèvement formel, qui n'existe qu'après l'évaluation et l'acceptation du travail ainsi que la délivranÎ du diplôme par les organes compétents de l'université ; le moment de l'obtention du diplôme est donc déterminé par cette date formelle.
“Sodann ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV erfüllt sind, das heisst im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer sein ...-Studium während des Dienstes beendet hat. Der Beschwerdeführer besuchte im Herbstsemester 2021 die letzten Module seines Studiums und gab im Frühjahrssemester 2022 Ende April 2022 (während des Zivildienstes) die ...-Arbeit ab (AB 15 S. 1 f., 17 S. 1). Mit der Einreichung der ...-Arbeit gilt das Studium jedoch nicht als abgeschlossen. Erst nach Beurteilung und Annahme der Arbeit und der anschliessenden Erwahrung des Abschlusses durch die zuständigen Organe der Universität ist ein Abschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV anzunehmen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2010, EO/2010/810, E. 4.3.2). Ein entsprechender formeller Abschluss beansprucht damit nach Arbeitsabgabe zusätzlich Zeit. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von seiner Dozentin mit E-Mail vom 6. Mai 2022 (AB 17 S. 9) darüber informiert, dass seine ...-Arbeit angenommen wurde. Gleichzeitig wies die Dozentin aber darauf hin, dass ein detailliertes Gutachten und die Note erst bis 30 Tage nach dem Präsentationsanlass vom 16. Juni 2022 folgen wird. Deshalb ist vorliegend davon auszugehen, dass der formelle Abschluss Ende des Frühjahrssemesters 2022 per 31. Juli 2022 erfolgt ist. Damit hat der Beschwerdeführer während des Zivildienstes seine Ausbildung nach Massgabe von Art. 1 Abs. 2 lit. c erster Teilsatz EOV abgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 1) hat dies jedoch nicht zur Folge, dass die Berechnung der EO-Entschädigung für den ganzen Zivildiensteinsatz (vom 14. Februar bis 8.”
Le bulletin d'information publié par l'organisme d'assuranÎ traite de différentes questions d'indemnisation et énumère des catégories telles que les personnes en formation ainsi que le chômage ou le chômage partiel. S'agissant des personnes assimilées aux personnes exerçant une activité lucrative en vertu de l'art. 1 al. 2 OAPG, la fiche n'aborÞ toutefois concrètement que la let. a (chômeurs). La fiche ne contient aucune précision sur la situation au regard du droit aux prestations en cas de reprise hypothétique d'une activité lucrative.
“Der Versicherungsträger stellt ein Merkblatt "Erwerbsausfallentschädigungen" zur Verfügung. Dieses kann auch von der Internetseite der Beschwerdegegnerin heruntergeladen werden. Das Merkblatt behandelt die Entschädigung für (effektiv) Erwerbstätige und Nichterwerbstätige und informiert über die Kategorien "Personen in Ausbildung" und "Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit". Bestimmte Aspekte der Entschädigung werden detailliert behandelt. Von den Konstellationen, die nach Art. 1 Abs. 2 EOV den Erwerbstätigen gleichgestellt werden, behandelt das Merkblatt indessen einzig lit. a (Arbeitslose). Über die Anspruchslage bei einer hypothetischen Erwerbsaufnahme schweigt es.”
art. 1 al. 2 let. c OAPG ne modifie pas la qualité juridique d'une personne, en principe non active, en celle d'une personne active, mais allège, dans le cadre de la qualification, les exigences probatoires. Selon la jurisprudenÎ, la disposition n'impose aucune restriction quant à la coordination temporelle entre la formation professionnelle et la formation militaire/formation militaire; par conséquent, un traitement moins favorable uniquement en raison du décalage des périodes de formation n'est pas justifié dans les circonstances décrites.
“Es trifft zu, dass Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht die Umqualifikation einer grundsätzlich nicht erwerbstätigen Person zu einer erwerbstätigen erlaubt, sondern lediglich (im Sinne der vorangehenden E. 2.2) die Beweisanforderungen für die Qualifikation modifiziert (BGE 137 V 410 E. 4.2.1). Indessen leuchtet insbesondere mit Blick auf die ratio legis von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht ein, weshalb der Versicherte unter den konkreten Umständen schlechter gestellt werden sollte, als wenn er die Offiziersausbildung erst unmittelbar nach der bestandenen Anwaltsprüfung angetreten hätte. Diese beiden Sachverhalte sind denn auch nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung ausdrücklich gleichgestellt (auch in der französischen resp. italienischen Version; vgl. zur Bedeutung des Wortlauts bei der Auslegung BGE 147 V 79 E. 7.3.1; 145 V 2 E. 4.1). Zudem enthält der Tatbestand von Art. 1 Abs. 2 lit. c und Art. 4 Abs. 2 EOV - neben dem Erfordernis des tatsächlichen resp. hypothetischen Ausbildungsabschlusses unmittelbar vor dem Einrücken resp. während des Dienstes - keine Einschränkung hinsichtlich der zeitlichen Koordination der beruflichen mit der militärischen Ausbildung.”
“Es trifft zu, dass Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht die Umqualifikation einer grundsätzlich nicht erwerbstätigen Person zu einer erwerbstätigen erlaubt, sondern lediglich (im Sinne der vorangehenden E. 2.2) die Beweisanforderungen für die Qualifikation modifiziert (BGE 137 V 410 E. 4.2.1). Indessen leuchtet insbesondere mit Blick auf die ratio legis von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht ein, weshalb der Versicherte unter den konkreten Umständen schlechter gestellt werden sollte, als wenn er die Offiziersausbildung erst unmittelbar nach der bestandenen Anwaltsprüfung angetreten hätte. Diese beiden Sachverhalte sind denn auch nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung ausdrücklich gleichgestellt (auch in der französischen resp. italienischen Version; vgl. zur Bedeutung des Wortlauts bei der Auslegung BGE 147 V 79 E. 7.3.1; 145 V 2 E. 4.1). Zudem enthält der Tatbestand von Art. 1 Abs. 2 lit. c und Art. 4 Abs. 2 EOV - neben dem Erfordernis des tatsächlichen resp. hypothetischen Ausbildungsabschlusses unmittelbar vor dem Einrücken resp.”
Durée comme critère de distinction : Dans la distinction des situations visées à l'art. 1 al. 2 OAPG, la durée de l'activité lucrative effective ou prétendue joue un rôle central. Dans la jurisprudenÎ, on évoque souvent, pour la distinction, un seuil de plus de quatre semaines. Pour une activité lucrative purement hypothétique, la jurisprudenÎ exige qu'elle soit «d'une durée plus longue», c.-à-d. prévue pour une durée d'au moins un an ou indéterminée.
“WEO, Stand 1. Januar 2020). Viele Fälle der hier interessierenden Konstellation nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV unterscheiden sich von solchen nach lit. c nur durch einen grösseren - in der Regel mehr als vier Wochen betragenden (vgl. Rz.”
“Die Vorinstanz geht davon aus, das Spitalpraktikum qualifiziere den Beschwerdeführer an sich als Erwerbstätigen (Art. 1 Abs. 1 EOV). Unter diesem Titel erreiche er indessen wegen des geringen Lohns (wie ein Nichterwerbstätiger) nur den Mindestbetrag. Der Beschwerdeführer anerkennt dies, macht indes geltend, er sei einem Erwerbstätigen gleichzustellen (Art. 1 Abs. 2 EOV). Da er die Ausbildung nicht unmittelbar vor dem Einrücken abgeschlossen hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV), scheidet eine Berechnung der Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz EOV) aus. Sofern er glaubhaft gemacht hat, dass er - ohne Einrücken - eine Erwerbstätigkeit BGE 148 V 427 S. 431 von längerer Dauer aufgenommen hätte (Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV), hat er Anspruch darauf, dass die Entschädigung aufgrund des entgangenen Lohns berechnet wird (Art. 4 Abs. 2 erster Satz EOV). Eine (hypothetische) Erwerbstätigkeit ist "von längerer Dauer", wenn sie auf mindestens ein Jahr angelegt oder unbefristet wäre (BGE 136 V 231 E. 5 und 6).”
Pour déterminer si une personne doit, au sens de l'art. 1 al. 2 OAPG, être assimilée à une personne exerçant une activité lucrative, le comportement post‑serviÎ peut également être pris en compte pour établir la crédibilité d'une prise de poste hypothétique ; une prise de poste intervenant rapidement après la fin du serviÎ tend à montrer que, en l'absenÎ du serviÎ, une activité lucrative de longue durée aurait été entreprise.
“Eine derartige Konstellation besteht im vorliegenden Fall, da der Beschwerdeführer glaubhaft angegeben hat, dass sein kompletter Berufseinstieg nach Abschluss seines ...-Studiums im August 2022 geplant gewesen sei und dies nur aufgrund seines Zivildiensteinsatzes nicht möglich gewesen sei (E-Mail vom 4. Juni 2022; AB 17 S. 1). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im September und Oktober 2022 Stellvertretungen für ... übernommen (AB 4 S. 1). Auch wenn es sich hierbei um erst nach Abschluss des Zivildienstes angetretene Stellen handelt, kann rechtsprechungsgemäss, was das Glaubhaftmachen eines hypothetischen Stellenantritts anbelangt, auch das nachdienstliche Verhalten des Versicherten berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 2. August 2022, 9C_586/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.2.4). Mit den zeitnah zum Abschluss der Zivildienstperiode angetretenen Stellen als Stellvertreter von ... vermag der Beschwerdeführer insoweit glaubhaft zu machen, dass er ab August 2022 eine Erwerbstätigkeit als ... von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV (vgl. dazu E. 2.4 f. hiervor) angenommen hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht im Zivildienst gewesen wäre (vgl. auch Rz. 5004 WEO), zumal der Anritt einer ordentlichen unbefristeten Vollzeitstelle als ... gemäss den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers insbesondere daran gescheitert ist, weil er aufgrund des Zivildienstes nur eine Woche Zeit gehabt hätte, sich auf ... vorzubereiten, was für einen Berufseinsteiger im ...beruf nicht genüge (E-Mail vom 4. Juni 2022; AB 17 S. 1). Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht (mehr) in Abrede gestellt, zieht sie doch in der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2022 (S. 4 Ziff. 3) für die Ermittlung der EO-Entschädigung ab August 2022, d.h. nach Abschluss des ...-Studiums, das als ... erzielte Erwerbseinkommen für die Berechnung der EO-Entschädigung heran. Nachdem Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV (Abschluss der Ausbildung) per 1. August 2022 erfüllt ist, ist die EO-Entschädigung des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt (vom 1. bis 8.”
“Das Bundesgericht führte zu Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV aus, diese Bestimmung bezwecke, Dienstleistende, die vor dem Einrücken nicht gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV erwerbstätig gewesen seien, den Erwerbstätigen gleichzustellen. Sie sollen nicht benachteiligt sein, weil sie wegen des Militärdienstes keine Arbeit aufnehmen konnten, obwohl sie in der Zeit des absolvierten Dienstes glaubhafterweise einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären (BGE 136 V 231 E. 5.2). Dies ist auch Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV, wonach Personen den Erwerbstätigen gleichgestellt werden, die unmittelbar vor dem Einrücken eine Ausbildung abgeschlossen haben oder während des Dienstes beendet hätten. Dies wird durch eine Beweiserleichterung im Sinne einer gesetzlich widerlegbaren Vermutung zu erreichen versucht (BGE 137 V 410 E. 4.2), wobei bei der Prüfung der Frage, ob eine Person nach der Ausbildung ohne Einrücken in den Dienst eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, (unbestrittenermassen) auch das nachdienstliche Verhalten miteinbezogen werden kann (vgl.”
“Aufgrund der Akten ist weiter erstellt, dass der Beschwerdeführer zwischen 1. Mai 2020 und 30. April 2021 eine auf ein Jahr befristete Praktikumsstelle bei der C.________ AG innehatte und dabei ein monatliches Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 3'140.-- erzielte (vgl. AB 2). Auch wenn es sich hierbei um eine erst nach Abschluss des Zivildienstes angetretene Stelle handelt, kann rechtsprechungsgemäss, was das Glaubhaftmachen eines hypothetischen Stellenantritts anbelangt, auch das nachdienstliche Verhalten des Versicherten berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 29. November 2016, 9C_693/2016, E. 2). Mit der zeitnah zum Abschluss der Zivildienstperiode angetreten Praktikumsstelle vermag der Beschwerdeführer insoweit glaubhaft zu machen, dass er eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV (vgl. dazu E. 2.4 f. hiervor) angenommen hätte, wenn er nicht in den Zivildienst eingerückt wäre (vgl. auch Rz. 5004 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft [WEO; bis 31. Dezember 2020: Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleitende und Mutterschaft]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen siehe BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht in Abrede gestellt, zog sie doch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. August 2021 (AB 1) das während dieser Praktikumsstelle zwischen dem 1. Mai 2020 und 30. April 2021 erzielte Erwerbseinkommen für die Ermittlung der EO-Entschädigung heran.”
Quiconque a terminé sa formation immédiatement avant d'entrer en serviÎ est assimilé aux personnes exerçant une activité lucrative en vertu de l'art. 1 al. 2 let. c OAPG. Cette règle / présomption légale entraîne que l'allocation pour perte de gain afférente au serviÎ concerné doit être calculée conformément à l'art. 4 al. 2 OAPG.
“1 LAPG, le Conseil fédéral a d’abord défini que sont réputées exercer une activité lucrative les personnes qui ont exercé une telle activité pendant au moins quatre semaines au cours des douze mois précédant l'entrée en service (art. 1 al. 1 OAPG). Les Directives émises par l’Office fédéral des assurances sociales (OFAS) concernant le régime des allocations pour perte de gain pour les personnes faisant du service, en cas de maternité et paternité (DAPG valables dès le 1er juillet 2005; état au 1er janvier 2021) précisent que cette condition de la durée minimale de quatre semaines est remplie si, au cours des douze derniers mois, au moins vingt jours ou 160 heures de travail ont été effectuées (chiffre 5001 DAPG). Cette règle s’applique également pour les personnes en formation (voir chiffre 5005 DAPG). 2.3. Le Conseil fédéral a ensuite assimilé aux personnes exerçant une activité lucrative les chômeurs, les personnes qui rendent vraisemblable qu'elles auraient entrepris une activité lucrative de longue durée si elles n'avaient pas dû entrer en service et les personnes qui ont terminé leur formation professionnelle immédiatement avant d'entrer en service ou qui l'auraient terminée pendant le service (art. 1 al. 2 OAPG). 2.3.1. Selon une jurisprudence constante, pour qu’une personne rende vraisemblable qu’elle aurait entrepris une activité lucrative de longue durée si elle n’avait pas dû entrer en service, au sens de l’art. 1 al. 2 let. b OAPG, il faut que cette activité ait une durée illimitée ou d’une année au moins (ATF 136 V 231 consid. 6.3, confirmé in ATF 137 V 410 consid. 2.2 et arrêt TF 9C_57/2013 consid. 3.3). L'art. 1 al. 2 let. b OAPG n'exige par contre pas de la personne assurée qu'elle établisse au degré de la vraisemblance prépondérante la prise hypothétique d'une telle activité lucrative de longue durée, mais uniquement qu'elle rende vraisemblable celle-ci. A cet effet, il n'est pas nécessaire de prouver qu'une place de travail était planifiée dès l'entrée en service. Il faut néanmoins tenir compte du fait que les conditions d'assurance, et notamment le montant des prestations d'assurance, se déterminent d'après les circonstances qui prévalaient au moment de la survenance du cas d'assurance (ATF 136 V 231 consid.”
“Das BSV anerkennt eine Berechnung des Entschädigungsanspruchs auf einem Monatslohn als Praktikant von Fr. 2'600.-. Es ist somit grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdegegner als Erwerbstätiger einzustufen ist, was sich angesichts der unmittelbar vor dem Einrücken in den Zivildienst abgeschlossenen Ausbildung (Bachelor in Wirtschaftswissenschaften) und auf Grund der in Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV statuierten Vermutung (vgl. E. 3.2.2 hiervor) nicht beanstanden lässt. Die Vorinstanz und Parteien sind sich weiter einig, dass die Erwerbsersatzentschädigung für den unmittelbar nach der abgeschlossenen Ausbildung angetretenen Dienst anhand von Art. 4 Abs. 2 EOV zu erfolgen hat. Soweit das BSV die Dauerhaftigkeit der Erwerbstätigkeit in Frage stellt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Denn es macht damit keine Umstände geltend, welche darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdegegner ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV und E. 5.2.4 hiernach).”
“Nachdem sowohl die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) als auch diejenigen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV (Abschluss der Ausbildung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer entschädigungsrechtlich Erwerbstätigen gleichzustellen (Art. 1 Abs. 2 EOV). Der Anspruch auf EO-Entschädigung für die vorliegend in Frage stehende Dienstperiode (vgl. E. 1.2 hiervor) ist folglich gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV zu bemessen.”
Selon la jurisprudenÎ, est considérée comme «immédiate» au sens de l'art. 1 al. 2 OAPG une périoÞ d'au maximum trois semaines (Rz. 5006 WEO, renvoi à l'ATF du 12.8.2013). En cas d'interruptions plus longues (p. ex. plusieurs mois), l'immédiateté a été écartée en pratique.
“Ferner ist auch festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht erfüllt sind. Gemäss dieser Bestimmung wird von Gesetzes wegen vermutet, dass der oder die Versicherte nach dem Ausbildungsabschluss eine Erwerbstätigkeit im betreffenden Beruf aufgenommen hätte. Als unmittelbar gilt dabei eine Zeitspanne von maximal drei Wochen (Rz. 5006 WEO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2013 9C_57/2013 E. 2.1.1). Da zwischen Ende der Ausbildung im September 2019 und dem Einrücken in den Zivildienst Ende 2020 mehrere Monate vergangen sind, ist die Unmittelbarkeit zu verneinen.”
RéférenÎ : OAPG art. 1 ch. 24 Une déclaration ou une information manquante ou insuffisante peut compromettre la rectification ultérieure de la base de calcul déterminante pour les indemnités. Toutefois, si une demanÞ précise a motivé la consultation, la personne concernée ne doit subir aucun préjudiÎ juridique du fait d'une absenÎ ou d'une insuffisanÎ d'information ; une information incomplète est assimilée à un renseignement erroné. Compte tenu de l'indisponibilité d'informations générales, il convient, le cas échéant, d'autoriser une réévaluation rétroactive pour l'ensemble de la durée des prestations ultérieures.
“Der Beschwerdeführer hat auf den während der Gradänderungsdienste periodisch eingereichten Formularen "EO-Anmeldung bei Militärdienst" (Meldekarten) keinen Sachverhalt nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV geltend gemacht. Es stellt sich die Frage, ob die Bemessungsgrundlage der abgerechneten Entschädigungen nachträglich korrigierbar ist.”
“Durch seine Anfrage vom 3. August 2019 hat der Beschwerdeführer eine Sachlage nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV - sinngemäss zwar, aber deutlich genug - geschildert und damit die Beratungspflicht ausgelöst. Die erhaltene Antwort war indessen nicht einschlägig; sie bezog sich einzig auf die Konstellation der Erwerbstätigen im Sinn von Art. 1 Abs. 1 EOV (mindestens vierwöchige Erwerbstätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken). Der Beschwerdeführer erhielt daher keine wirksame Beratung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 ATSG. Somit fehlt es an einer individuellen, der Anfrage vom 3. August 2019 gerecht werdenden Beratung einer vor Dienstantritt nicht erwerbstätigen Person über die Möglichkeiten, unter bestimmten Umständen mit Erwerbstätigen gleichgestellt zu werden. Aus der unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung darf der interessierten BGE 148 V 427 S. 437 Person kein Rechtsnachteil entstehen. Insofern stellt die Rechtsprechung das so entstandene Informationsdefizit einer falschen Auskunft gleich. Ob eine vom materiellen (oder gegebenenfalls auch Verfahrens-) Recht abweichende Behandlung geboten ist, ist anhand der - sinngemäss zu handhabenden - Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes (BGE 143 V 341 E.”
“Insgesamt ergibt sich, dass allgemeine Informationen über die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer Berechnung nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV kaum verfügbar sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Weg für eine nachträgliche Neubemessung im Sinn des in E. 3 Gesagten für die ganze Dauer der weiterführenden Dienste zu öffnen.”
Pour les personnes visées à l'art. 1 al. 2 let. b OAPG, il suffit d'établir de manière crédible la reprise hypothétique d'une activité lucrative. Pour les personnes visées à la let. c, il existe une présomption légale en faveur du bénéficiaire, qui présume l'exerciÎ d'une activité lucrative et peut être renversée par l'administration au moyen d'une preuve contraire.
“Während sich für Arbeitslose im Sinn von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) die grundsätzliche Erwerbstätigkeit schon aus diesem Gesetz ergibt, müssen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfasste Personen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, aber immerhin glaubhaft machen. Unter Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV fallende Personen profitieren von einer noch weitergehenden Beweiserleichterung, indem – im Sinne einer gesetzlichen Vermutung – die Beweislast zu Gunsten des Leistungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem die Verwaltung Umstände geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 S. 413 f.).”
“Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken nicht während mindestens vier Wochen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war und demzufolge nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV als erwerbstätige Person zu qualifizieren ist. Zu prüfen ist, ob er gestützt auf Art. 1 Abs. 2 EOV einer erwerbstätigen Person gleichzustellen ist. Letztinstanzlich unbestritten blieb die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV offensichtlich nicht erfüllt seien, da der Versicherte im Juni 2018 den gymnasialen Maturitätsausweis erhalten habe und er laut eigenen Angaben (vgl. Formular "Ergänzungsantrag zur EO" vom 11. Januar 2019) nach dem Militärdienst ein Studium/eine Ausbildung aufnehmen werde. Streitig ist indes, ob die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfüllt sind.”
Citation: OAPG art. 1 ch. 22 Sont considérées comme exerçant une activité au sens de l'art. 1 al. 1 OAPG les personnes qui, au cours des douze derniers mois précédant l'incorporation, ont exercé une activité lucrative pendant au moins quatre semaines.
“Grundsätzlich haben Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 EOG). Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 1 EOG). Für Durchdiener wird die Entschädigung nach Abschluss der Grundausbildung gestützt auf Art. 10 Abs. 1 EOG festgesetzt. Danach beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Als Erwerbstätige in diesem Sinne gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 EOV).”
“Grundsätzlich haben Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 EOG). Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 1 EOG). Für Durchdiener wird die Entschädigung nach Abschluss der Grundausbildung gestützt auf Art. 10 Abs. 1 EOG festgesetzt. Danach beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Als Erwerbstätige in diesem Sinne gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 EOV).”
Conformément à l'art. 1 al. 2 OAPG, les chômeurs sont assimilés aux personnes exerçant une activité lucrative (let. a).
“Gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV gelten als Erwerbstätige Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit.”
“Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV sind Erwerbstätigen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit.”
art. 1 al. 2 OAPG protège les personnes qui, pendant le serviÎ militaire accompli ou en raison d'un serviÎ imminent prévisible, n'ont pas pu exercer une activité lucrative de longue durée. La disposition couvre notamment aussi les cas où, en raison du serviÎ imminent, l'accès à un emploi à durée indéterminée n'a pas pu avoir lieu (de sorte que la présomption réfragable visée à l'art. 1 al. 2 let. c OAPG ne s'applique pas).
“Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV verhindert die Benachteiligung von Dienstleistenden, die in der Zeit des absolvierten Dienstes einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären, indessen wegen des Militärdienstes keine Arbeit aufnehmen konnten (BGE 136 V 231 E. 5.2; Urteil 9C_791/2019 vom 9. November 2020 E. 5.1). Die Regelung erfasst insbesondere auch Personen, die wegen des absehbar bevorstehenden Militärdienstes noch keine Dauerstelle antreten konnten, aber wegen eines zu grossen zeitlichen Abstandes zwischen dem Abschluss ihrer Ausbildung und dem BGE 148 V 427 S. 432 Dienstbeginn nicht von der Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV zugrundeliegenden (widerlegbaren) gesetzlichen Vermutung profitieren, sie hätten ohne Dienstantritt eine Erwerbstätigkeit aufgenommen (vgl. BGE 137 V 410 E. 4.2.1).”
“Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV verhindert die Benachteiligung von Dienstleistenden, die in der Zeit des absolvierten Dienstes einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären, indessen wegen des Militärdienstes keine Arbeit aufnehmen konnten (BGE 136 V 231 E. 5.2; Urteil 9C_791/2019 vom 9. November 2020 E. 5.1). Die Regelung erfasst insbesondere auch Personen, die wegen des absehbar bevorstehenden Militärdienstes noch keine Dauerstelle antreten konnten, aber wegen eines zu grossen zeitlichen Abstandes zwischen dem Abschluss ihrer Ausbildung und dem BGE 148 V 427 S. 432 Dienstbeginn nicht von der Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV zugrundeliegenden (widerlegbaren) gesetzlichen Vermutung profitieren, sie hätten ohne Dienstantritt eine Erwerbstätigkeit aufgenommen (vgl. BGE 137 V 410 E. 4.2.1).”
Pour les personnes visées à l'art. 1 al. 2 OAPG, qui ont terminé leur formation immédiatement avant leur incorporation ou qui l'auraient achevée pendant le serviÎ, des salaires d'embauche fictifs usuels sur le marché local peuvent être pris en compte pour le calcul de l'indemnité. Les éléments permettant de déterminer la profession que la personne concernée aurait vraisemblablement exercée (p. ex. des indices tirés d'une activité lucrative exercée après le serviÎ) doivent être intégrés dans la fixation du salaire d'embauche pertinent. Un salaire d'embauche abstrait ou usuel sur le marché local ne doit toutefois être utilisé que si le salaire effectivement perdu ne peut pas être déterminé.
“Bei den Erwerbstätigen wird grundsätzlich auf den letzten vor dem Einrücken erzielten Lohn abgestellt. Dahinter steht die Überlegung, dass dies in der Regel den durch den Dienst bedingten Lohnausfall darstellt (vgl. BBl 1951 III 318). Die Dienstleistenden können jedoch auch einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken und eine Anspruchsberechtigung auf dieser Grundlage geltend machen (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EOV). Insofern besteht ein gemeinsamer Ansatz zur Bemessung der Entschädigung bei Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten. Diesem Grundgedanken der Anknüpfung am entgangenen Lohn, welcher mit der Einführung von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV nicht geändert wurde (vgl. E. 5.2.3 hiervor), ist deshalb auch bei der Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung bei Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder während des Dienstes beendet hätten, Rechnung zu tragen. Es ist daher gerechtfertigt, dass die gewonnenen Erkenntnisse aus der Abklärung, ob eine Person überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, bei der Ermittlung, welchen Beruf ein Dienstleistender aufgenommen hätte, einbezogen werden. Deshalb kann auch eine nach dem Dienst aufgenommene Erwerbstätigkeit Anhaltspunkte für den ohne Dienst ausgeübten Beruf und den ortsüblichen Anfangslohn in diesem Beruf geben. In diesem Sinn erwog das Bundesgericht im Urteil 9C_80/2014 vom 3. April 2014, dass ein Studium der Geografie und Raumwissenschaften den Zugang zu verschiedenen Berufen eröffne (besagtes Urteil E.”
“Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beantragten Heranziehens statistischer branchenspezifischer Anfangslöhne für die Ermittlung der EO-Entschädigung gilt es zu beachten, dass Satz 1 und Satz 2 von Art. 4 Abs. 2 EOV nicht getrennt voneinander betrachtet werden können bzw. die in Satz 1 statuierten Voraussetzungen – namentlich das Glaubhaftmachen der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit von längerer Dauer während des Dienstes – auch für diejenigen Personen gelten, die gemäss Satz 2 unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption, wonach die EO-Entschädigung grundsätzlich an den durch den Dienst verursachten Erwerbsausfall anknüpft, ist ein ortsüblicher Anfangslohn (Satz 2) als abstrakte bzw. fiktive Grösse erst dann zur Berechnung heranzuziehen, wenn der (konkret) entgangene Lohn (Satz 1) nicht bestimmbar ist (BVR 2015 S. 579 E. 3.1.1). Eine derartige Konstellation besteht indessen im vorliegenden Fall nicht, da der Beschwerdeführer im Nachgang zur absolvierten Dienstperiode eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV aufnahm (vgl. E. 3.2 hiervor). Aufgrund des in dieser Praktikumsstelle erzielten Erwerbseinkommens lässt sich denn auch ohne weiteres klar bestimmen, welches Gehalt dem Beschwerdeführer aufgrund des geleisteten Zivildienstes entgangen ist. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer die besagte Praktikumsstelle vor Abschluss seines Studiums antrat, nichts zu ändern, da einerseits der Lohn nach Abschluss des Studiums im August 2020 (AB 9/5) unverändert blieb und andererseits der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Arbeitsverhältnis auch ohne den geleisteten Zivildienst noch vor Abschluss des Masterstudiums begonnen hätte (vgl. E. 3.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, dass er ohne den absolvierten Zivildienst und die besonderen Umstände im Frühjahr 2020 im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie die Praktikumsstelle nie angetreten hätte (Beschwerde S. 2), handelt es sich um reine Mutmassungen, ohne dass er hieraus etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte.”
OAPG art. 1 ch. 18 Les personnes qui prouvent de manière crédible qu'elles auraient, sans incorporation, entrepris une activité lucrative à durée indéterminée ou prévue pour au moins une année sont assimilées aux personnes exerçant une activité lucrative; leur indemnité est calculée sur la base du salaire perdu. Les personnes au sens de l'art. 1 al. 2 let. c perçoivent l'indemnité selon le salaire initial usuel dans la localité.
“ohne bevorstehenden Dienst, sieben Monate nach Beendigung der Ausbildung immer noch keine feste Stelle gesucht und angenommen hätte. Die ausbildungs- und erwerbsbiographischen Daten (oben E. 2.1) bilden bereits "gewisse Anhaltspunkte" (BGE 144 V 427 E. 3.3) für eine hypothetische Erwerbstätigkeit. Auch das nachdienstliche Verhalten des Versicherten legt dies zumindest nahe (vgl. Urteil 9C_693/2016 vom 29. November 2016 E. 2). Der Beschwerdeführer hat sich in der Dienstzeit offensichtlich erfolgreich auf Arbeitssuche begeben und die gefundene Stelle unmittelbar nach Beendigung des Dienstes angetreten. Keine Anhaltspunkte sprechen für alternative Verläufe, so etwa, dass er ohne Militärdienst ein Vollzeitstudium angefangen oder eine längere Auszeit genommen hätte. Vielmehr muss als glaubhaft gelten, dass der Beschwerdeführer spätestens zum Dienstbeginn eine unbefristete, jedenfalls aber eine auf längere Dauer angelegte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wenn er nicht eingerückt wäre. Somit war er im hier interessierenden Zeitraum grundsätzlich nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV einem Erwerbstätigen gleichzustellen. Der gegenteilige Schluss der Vorinstanz beruht auf einer unzutreffenden Handhabung des massgebenden Beweisgrades; er verletzt Bundesrecht (vgl. oben E. 3.2).”
“Die Vorinstanz geht davon aus, das Spitalpraktikum qualifiziere den Beschwerdeführer an sich als Erwerbstätigen (Art. 1 Abs. 1 EOV). Unter diesem Titel erreiche er indessen wegen des geringen Lohns (wie ein Nichterwerbstätiger) nur den Mindestbetrag. Der Beschwerdeführer anerkennt dies, macht indes geltend, er sei einem Erwerbstätigen gleichzustellen (Art. 1 Abs. 2 EOV). Da er die Ausbildung nicht unmittelbar vor dem Einrücken abgeschlossen hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV), scheidet eine Berechnung der Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz EOV) aus. Sofern er glaubhaft gemacht hat, dass er - ohne Einrücken - eine Erwerbstätigkeit BGE 148 V 427 S. 431 von längerer Dauer aufgenommen hätte (Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV), hat er Anspruch darauf, dass die Entschädigung aufgrund des entgangenen Lohns berechnet wird (Art. 4 Abs. 2 erster Satz EOV). Eine (hypothetische) Erwerbstätigkeit ist "von längerer Dauer", wenn sie auf mindestens ein Jahr angelegt oder unbefristet wäre (BGE 136 V 231 E. 5 und 6).”
“August 2018 E. 4.2.1; Rz. 5041 und 5066 der Wegleitung des BSV zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft [WEO], gütig ab 1. Januar 2005). Insofern besteht ein gemeinsamer Ansatz bei der Bemessung der Entschädigung von Personen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten. Denn auch bei ihnen berechnet sich die Erwerbsersatzentschädigung nach dem entgangenen Lohn (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EOV). Ansonsten zeigt Art. 4 Abs. 2 EOV eine Zweiteilung, die von seinem Wortlaut her an der Gliederung von Art. 1 Abs. 1 lit. b und c EOV anknüpft: Satz 1 bestimmt die Bemessung des Entschädigungsanspruchs betreffend die Personen, die unter Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV fallen. Demgegenüber regelt Satz 2 von Art. 4 Abs. 2 EOV den Anspruch von Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder diese während des Dienstes beendet hätten, d.h. von Personen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV.”
“16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 EOV [SR 834.11]). Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind: a. Arbeitslose; b. Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer (dazu BGE 136 V 231) aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären; sowie c. Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 EOV).”
La périoÞ pertinente au sens de l'art. 1 al. 1 OAPG est celle des douze derniers mois précédant l'entrée en serviÎ. Est considéré comme exerçant une activité lucrative au sens de cette disposition, celui qui a travaillé pendant au moins quatre semaines au cours de ces douze mois. L'indemnité APG est calculée sur la base du dernier salaire moyen effectivement réalisé dans cette activité, conformément à l'art. 4 al. 1 OAPG.
“Die Beschwerdegegnerin stellt darauf ab, dass der Beschwerdeführer in der massgeblichen Zeit von Art. 1 Abs. 1 EOV, d.h. während den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken in den Zivildienst, mindestens vier Wochen erwerbstätig war (als ... in einer Teilzeitanstellung) und berechnete die EO-Entschädigung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 EOV anhand des von ihm zuletzt durchschnittlich erzielten Lohnes in dieser Tätigkeit. Die daraus festgesetzte Entschädigung von Fr.”
“Die Beschwerdegegnerin stellt darauf ab, dass der Beschwerdeführer in der massgeblichen Zeit von Art. 1 Abs. 1 EOV, d.h. während den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken in den Zivildienst, mindestens vier Wochen erwerbstätig war (als ... in einer Teilzeitanstellung) und berechnete die EO-Entschädigung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 EOV anhand des von ihm zuletzt durchschnittlich erzielten Lohnes in dieser Tätigkeit. Die daraus festgesetzte Entschädigung von Fr.”
“Die Beschwerdegegnerin stellt darauf ab, dass der Beschwerdeführer in der massgeblichen Zeit von Art. 1 Abs. 1 EOV während den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken in den Zivildienst mindestens vier Wochen erwerbstätig war (in seiner Abruftätigkeit als ...) und berechnete die EO-Entschädigung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 EOV anhand des von ihm zuletzt durchschnittlich erzielten Lohnes in dieser Tätigkeit. Die daraus festgesetzte Entschädigung von Fr.”
Quiconque a achevé sa formation immédiatement avant son incorporation ou qui termine sa formation pendant le serviÎ est, selon l'art. 1 al. 2 OAPG, assimilé aux personnes exerçant une activité lucrative. L'indemnité se calcule, dans ces cas, sur la base du salaire d'entrée usuel de la profession concernée.
“Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV; SR 834.11) Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV sind Erwerbstätigen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b), sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). Personen, die keine der Voraussetzungen nach Art. 1 EOV erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig (Art. 2 EOV).”
“Für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, kann der Bundesrat auf dem Weg der Verordnung besondere Vorschriften über die Bemessung BGE 148 V 427 S. 430 der Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat hat von der delegierten Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht. Die Verordnung sieht vor, dass Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen (20 Arbeitstagen) erwerbstätig waren, als Erwerbstätige gelten (Art. 1 Abs. 1 EOV [SR 834.11]). Art. 1 Abs. 2 EOV stellt den Erwerbstätigen gleich: Arbeitslose (lit. a); Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b); sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). Nach Art. 4 Abs. 2 EOV wird die Entschädigung für den in Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV umschriebenen Personenkreis aufgrund des entgangenen Lohns berechnet, in Fällen nach lit. c aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf.”
“Nachdem sowohl die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) als auch diejenigen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV (Abschluss der Ausbildung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer entschädigungsrechtlich Erwerbstätigen gleichzustellen (Art. 1 Abs. 2 EOV). Der Anspruch auf EO-Entschädigung für die vorliegend in Frage stehende Dienstperiode (vgl. E. 1.2 hiervor) ist folglich gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV zu bemessen.”
La qualification de «chômeur» au sens de l'art. 1 al. 2 let. a OAPG suppose, selon la jurisprudenÎ citée et l'art. 10 LACI, l'inscription auprès de l'offiÎ régional de placement compétent du lieu de domicile ; sans cette inscription, la personne n'est pas réputée chômeuse.
“Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht als arbeitslos im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. a EOV zu bezeichnen ist. Gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) ist zwar arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung sucht, aber durch Abs. 3 desselben Artikels erfolgt eine Relativierung, wonach der Arbeitssuchende erst als arbeitslos gilt, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Dies ist erst nach den Zivildiensteinsätzen erfolgt (erstes Beratungsgespräch am 28. Mai 2021). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG auch Hochschulabsolventinnen und -absolventen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, sofern sie während mindestens zehn Jahren Wohnsitz in der Schweiz hatten.”
Un diplôme au sens de l'art. 1 al. 2 let. c OAPG n'est pas acquis dès le dépôt du travail de fin d'études. Ce qui importe, c'est l'évaluation/acceptation ultérieure du travail et la constatation formelle de l'obtention du diplôme par les organes compétents de l'établissement d'enseignement ou, le cas échéant, la date officielle de délivranÎ du diplôme.
“Sodann ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV erfüllt sind, das heisst im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer sein ...-Studium während des Dienstes beendet hat. Der Beschwerdeführer besuchte im Herbstsemester 2021 die letzten Module seines Studiums und gab im Frühjahrssemester 2022 Ende April 2022 (während des Zivildienstes) die ...-Arbeit ab (AB 15 S. 1 f., 17 S. 1). Mit der Einreichung der ...-Arbeit gilt das Studium jedoch nicht als abgeschlossen. Erst nach Beurteilung und Annahme der Arbeit und der anschliessenden Erwahrung des Abschlusses durch die zuständigen Organe der Universität ist ein Abschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV anzunehmen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2010, EO/2010/810, E. 4.3.2). Ein entsprechender formeller Abschluss beansprucht damit nach Arbeitsabgabe zusätzlich Zeit. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von seiner Dozentin mit E-Mail vom 6. Mai 2022 (AB 17 S. 9) darüber informiert, dass seine ...-Arbeit angenommen wurde. Gleichzeitig wies die Dozentin aber darauf hin, dass ein detailliertes Gutachten und die Note erst bis 30 Tage nach dem Präsentationsanlass vom 16.”
“Sodann ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV erfüllt sind, das heisst im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer sein ...-Studium während des Dienstes beendet hat. Der Beschwerdeführer besuchte im Herbstsemester 2021 die letzten Module seines Studiums und gab im Frühjahrssemester 2022 Ende April 2022 (während des Zivildienstes) die ...-Arbeit ab (AB 15 S. 1 f., 17 S. 1). Mit der Einreichung der ...-Arbeit gilt das Studium jedoch nicht als abgeschlossen. Erst nach Beurteilung und Annahme der Arbeit und der anschliessenden Erwahrung des Abschlusses durch die zuständigen Organe der Universität ist ein Abschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV anzunehmen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2010, EO/2010/810, E. 4.3.2). Ein entsprechender formeller Abschluss beansprucht damit nach Arbeitsabgabe zusätzlich Zeit. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von seiner Dozentin mit E-Mail vom 6. Mai 2022 (AB 17 S. 9) darüber informiert, dass seine ...-Arbeit angenommen wurde. Gleichzeitig wies die Dozentin aber darauf hin, dass ein detailliertes Gutachten und die Note erst bis 30 Tage nach dem Präsentationsanlass vom 16.”
“Sodann ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV erfüllt sind, das heisst im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer sein ...-Studium während des Dienstes beendet hat. Der Beschwerdeführer besuchte im Herbstsemester 2021 die letzten Module seines Studiums und gab im Frühjahrssemester 2022 Ende April 2022 (während des Zivildienstes) die ...-Arbeit ab (AB 15 S. 1 f., 17 S. 1). Mit der Einreichung der ...-Arbeit gilt das Studium jedoch nicht als abgeschlossen. Erst nach Beurteilung und Annahme der Arbeit und der anschliessenden Erwahrung des Abschlusses durch die zuständigen Organe der Universität ist ein Abschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV anzunehmen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2010, EO/2010/810, E. 4.3.2). Ein entsprechender formeller Abschluss beansprucht damit nach Arbeitsabgabe zusätzlich Zeit. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von seiner Dozentin mit E-Mail vom 6. Mai 2022 (AB 17 S. 9) darüber informiert, dass seine ...-Arbeit angenommen wurde. Gleichzeitig wies die Dozentin aber darauf hin, dass ein detailliertes Gutachten und die Note erst bis 30 Tage nach dem Präsentationsanlass vom 16. Juni 2022 folgen wird. Deshalb ist vorliegend davon auszugehen, dass der formelle Abschluss Ende des Frühjahrssemesters 2022 per 31. Juli 2022 erfolgt ist. Damit hat der Beschwerdeführer während des Zivildienstes seine Ausbildung nach Massgabe von Art. 1 Abs. 2 lit. c erster Teilsatz EOV abgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 1) hat dies jedoch nicht zur Folge, dass die Berechnung der EO-Entschädigung für den ganzen Zivildiensteinsatz (vom 14. Februar bis 8.”
Dans la présente décision, le tribunal cantonal a constaté que les conditions de l'art. 1 al. 2 let. c OAPG n'étaient manifestement pas remplies, parÎ que l'assuré avait simplement déclaré vouloir entamer, après le serviÎ militaire, des études ou une formation. Le Tribunal fédéral a en outre confirmé que le refus de l'instanÎ inférieure de reconnaître les conditions de l'art. 1 al. 2 let. b OAPG n'avait pas violé le droit fédéral. On ne peut déduire des sources aucune conclusion plus générale applicable à l'ensemble des cas.
“Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken nicht während mindestens vier Wochen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war und demzufolge nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV als erwerbstätige Person zu qualifizieren ist. Zu prüfen ist, ob er gestützt auf Art. 1 Abs. 2 EOV einer erwerbstätigen Person gleichzustellen ist. Letztinstanzlich unbestritten blieb die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV offensichtlich nicht erfüllt seien, da der Versicherte im Juni 2018 den gymnasialen Maturitätsausweis erhalten habe und er laut eigenen Angaben (vgl. Formular "Ergänzungsantrag zur EO" vom 11. Januar 2019) nach dem Militärdienst ein Studium/eine Ausbildung aufnehmen werde. Streitig ist indes, ob die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfüllt sind.”
art. 1 al. 2 OAPG a été interprété généreusement dans la législation et la pratique à l'égard des étudiants. Lors des délibérations parlementaires, une application large de la disposition a été expressément préconisée afin de tenir compte des étudiants en cas de retard avéré dans l'entrée en activité professionnelle; il ne doit pas être exigé un critère de preuve strict pour établir ce retard.
“Januar 1964 geltenden Fassung) die Entschädigung für Wehrpflichtige, die glaubhaft machten, dass sie während der Zeit des Militärdienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen oder wesentlich mehr als vor dem Dienst verdient hätten, nach dem Lohn, den sie verdient hätten (Satz 1). Hätten sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie sie während der Zeit des Militärdienstes beendet, so bemass sich die Entschädigung nach dem ortsüblichen Anfangslohn im betreffenden Beruf (Satz 2). Diese Verordnungsänderung beruht auf einem im Rahmen der zweiten EO-Revision vorgebrachten Anliegen, wonach geprüft werden solle, ob den Studierenden durch eine Änderung von Bemessungsvorschriften im Rahmen von Art. 1 Abs. 2 EOV (Stand: 1. Januar 1960) entgegengekommen werden könne (Botschaft vom 31. Mai 1963 an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigung an Wehrpflichtige, BBl 1963 I 1217). Im Rahmen der parlamentarischen Beratung sprach Bundesrat Tschudi am 19. September 1963 von einem Entgegenkommen durch eine large Anwendung von Art. 1 Abs. 2 EOV. Der Bundesrat sei bereit, eine Entschädigung für Erwerbstätige und nicht bloss die Mindestentschädigung zu bewilligen, wenn wahrscheinlich sei, dass ohne den Wiederholungskurs die Erwerbstätigkeit von Studenten früher hätte aufgenommen werden können. An den Nachweis dieser Verzögerung solle kein strenger Massstab angelegt werden (BBl 1963 I 258). Vergleichbares lässt sich seinem Votum vom 9. Dezember 1963 entnehmen ("Durch eine weitherzige Anwendung dieser Bestimmung kann den Studenten auch während Wiederholungskursen entgegengekommen werden"; BBl 1963 I 627). Berücksichtigt werden kann in diesem Zusammenhang auch, dass die am 1. Januar 1964 in Kraft getretenen Verordnungsbestimmungen die bisherige Praxis kodifiziert haben, wie sie sich aus der vor dem 1. Januar 1964 gültigen EO-Wegleitung ergab (vgl. ZAK 1964 S. 147). Danach reichte (angesichts der damaligen BGE 148 V 373 S. 381 Beschäftigungsmöglichkeiten) aus, dass Wehrpflichtige, die nach dem Abschluss einer Ausbildung einrückten, eine Erwerbstätigkeit geltend machten.”
RéférenÎ : OAPG art. 1 ch. 11 Sont assimilés aux personnes en activité les chômeurs; les personnes qui démontrent de façon crédible qu'elles auraient, sans incorporation, entrepris une activité lucrative de longue durée; ainsi que les personnes qui ont achevé leur formation immédiatement avant l'incorporation ou qui l'auraient terminée pendant le serviÎ. Lorsqu'une reprise d'activité est prouvée de façon crédible, l'indemnité est calculée sur le salaire perdu; en cas d'achèvement de la formation, elle est calculée sur le salaire d'engagement habituel dans la localité.
“War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1-3 (Art. 10 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind: a. Arbeitslose; b. Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären; sowie c. Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung aufgrund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 EOV).”
Pour les élèves et étudiants, l'assimilation prévue à l'art. 1 al. 2 OAPG est exclue lorsque la formation n'est planifiée qu'après le début du serviÎ et qu'il n'existe donc ni contrat de travail conclu avant l'incorporation, ni contrat vraisemblablement destiné à être repris immédiatement.
“Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken nicht während mindestens vier Wochen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war und demzufolge nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV als erwerbstätige Person zu qualifizieren ist. Zu prüfen ist, ob er gestützt auf Art. 1 Abs. 2 EOV einer erwerbstätigen Person gleichzustellen ist. Letztinstanzlich unbestritten blieb die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV offensichtlich nicht erfüllt seien, da der Versicherte im Juni 2018 den gymnasialen Maturitätsausweis erhalten habe und er laut eigenen Angaben (vgl. Formular "Ergänzungsantrag zur EO" vom 11. Januar 2019) nach dem Militärdienst ein Studium/eine Ausbildung aufnehmen werde. Streitig ist indes, ob die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfüllt sind.”
Quiconque établit de façon crédible qu'il aurait, sans incorporation, entrepris une activité lucrative de longue durée est assimilé aux personnes actives; pour ces personnes, l'indemnité est calculée sur la base du salaire perdu (art. 1 al. 2 let. b en liaison avì art. 4 al. 2 OAPG). S'ils ont achevé immédiatement avant l'incorporation une formation, ou l'auraient terminée pendant le serviÎ, la détermination se fait sur la base du salaire d'entrée usuel dans la localité. Des obstacles concrets à la prise de poste imputables au serviÎ peuvent être pertinents pour l'évaluation.
“Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 EOV [SR 834.11]). Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind: a. Arbeitslose; b. Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären; sowie c. Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 EOV). Gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV wird für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Satz 1). Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Satz 2).”
“b) La personne qui effectue un service civil et qui n’a pas fait d’école de recrues a droit, pendant le nombre de jour de service civil équivalent à la durée d’une école de recrues, à 25 % du montant maximal de l’allocation totale (art. 9 al. 3, 1re phrase, LAPG). Durant les périodes de service qui ne sont pas visées par cette disposition, l’allocation journalière de base s’élève à 80 % du revenu moyen acquis avant le service (art. 10 al. 1, 1re phrase, LAPG). c) Sont considérés comme durée équivalant à une école de recrue les 124 premiers jours de service civil, si la personne qui fait son service civil n’a pas été incorporée dans une arme (art. 11 let. a OAPG [ordonnance du 24 novembre 2004 sur les allocations pour perte de gain ; RS 834.11]). 4. a) Sont réputées exercer une activité lucrative les personnes qui ont exercé une telle activité pendant au moins quatre semaines au cours des douze mois précédant l’entrée en service (art. 1 al. 1 OAPG). En vertu de l’art. 1 al. 2 OAPG, sont assimilées aux personnes exerçant une activité lucrative : les chômeurs (let. a) ; les personnes qui rendent vraisemblable qu’elles auraient entrepris une activité lucrative de longue durée si elles n’avaient pas dû entrer en service (let. b) ; les personnes qui ont terminé leur formation professionnelle immédiatement avant d’entrer en service ou qui l’auraient terminée pendant le service (let. c). Pour les personnes qui rendent vraisemblable que, durant le service, elles auraient entrepris une activité salariée de longue durée ou gagné sensiblement plus qu’avant d’entrer en service, l’allocation est calculée d’après le revenu qu’elles ont perdu (art. 4 al. 2 OAPG). Pour les personnes qui ont achevé leur formation professionnelle immédiatement avant d’entrer en service et pour celles qui l’auraient achevée pendant la période où elles effectuent leur service, l’allocation est calculée sur la base du salaire initial versé selon l’usage local dans la profession concernée (art. 4 al.”
“vermag der Beschwerdeführer insoweit glaubhaft zu machen, dass er ab August 2022 eine Erwerbstätigkeit als ... von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV (vgl. dazu E. 2.4 f. hiervor) angenommen hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht im Zivildienst gewesen wäre (vgl. auch Rz. 5004 WEO), zumal der Anritt einer ordentlichen unbefristeten Vollzeitstelle als ... gemäss den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers insbesondere daran gescheitert ist, weil er aufgrund des Zivildienstes nur eine Woche Zeit gehabt hätte, sich auf ... vorzubereiten, was für einen Berufseinsteiger im ...beruf nicht genüge (E-Mail vom 4. Juni 2022; AB 17 S. 1). Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht (mehr) in Abrede gestellt, zieht sie doch in der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2022 (S. 4 Ziff. 3) für die Ermittlung der EO-Entschädigung ab August 2022, d.h. nach Abschluss des ...-Studiums, das als ... erzielte Erwerbseinkommen für die Berechnung der EO-Entschädigung heran. Nachdem Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV (Abschluss der Ausbildung) per 1. August 2022 erfüllt ist, ist die EO-Entschädigung des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt (vom 1. bis 8. August 2022) gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV auf der Basis des ortsüblichen Anfangslohns eines ... zu bemessen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2022, S. 4 Ziff. 4) ist dabei jedoch nicht auf die Einstufungsverfügung des B.________ vom 17. August 2021 (AB 2 S. 4) abzustellen, zumal diese erfolgt ist, bevor der Beschwerdeführer sein ...-Studium abgeschlossen hat und entsprechend tiefer ausgefallen ist. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen über die Höhe des ortsüblichen Anfangslohnes eines ... vornimmt und anschliessend über die Zeit vom 1. bis 8. August 2022 neu verfügt.”
En vertu de l'art. 1 al. 2 let. c OAPG, il existe une présomption légale réfragable en faveur du droit à l'allocation : l'exerciÎ d'une activité lucrative par le bénéficiaire est présumé. L'administration peut renverser cette présomption en apportant la preuve du contraire, en exposant des circonstances permettant de conclure que le bénéficiaire n'aurait pas entrepris d'activité lucrative même s'il n'avait pas accompli son serviÎ.
“In Bezug auf Art. 1 Abs. 2 EOV gilt Folgendes: Während sich für Arbeitslose im Sinn von Art. 10 AVIG (SR 837.0) die grundsätzliche Erwerbstätigkeit schon aus diesem Gesetz ergibt, müssen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfasste Personen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (vgl. zum Regelbeweismass BGE 126 V 353 E. 5b), aber immerhin glaubhaft machen. Unter lit. c BGE 148 V 373 S. 377 fallende Personen profitieren von einer noch weiter gehenden Beweiserleichterung, indem - im Sinn einer gesetzlichen Vermutung - die Beweislast zugunsten des Leistungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem Umstände geltend gemacht werden, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 mit Hinweisen).”
“Während sich für Arbeitslose im Sinn von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) die grundsätzliche Erwerbstätigkeit schon aus diesem Gesetz ergibt, müssen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfasste Personen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, aber immerhin glaubhaft machen. Unter Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV fallende Personen profitieren von einer noch weitergehenden Beweiserleichterung, indem – im Sinne einer gesetzlichen Vermutung – die Beweislast zu Gunsten des Leistungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem die Verwaltung Umstände geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 S. 413 f.).”
RéférenÎ : OAPG art. 1 ch. 7 Si l'assuré établit de manière vraisemblable que, durant le serviÎ, il aurait entrepris une activité lucrative dépendante de longue durée (c.-à-d. à durée indéterminée ou prévue pour au moins une année), l'indemnité APG est déterminée sur la base du salaire effectivement perdu (hypothétique).
“Die Vorinstanz geht davon aus, das Spitalpraktikum qualifiziere den Beschwerdeführer an sich als Erwerbstätigen (Art. 1 Abs. 1 EOV). Unter diesem Titel erreiche er indessen wegen des geringen Lohns (wie ein Nichterwerbstätiger) nur den Mindestbetrag. Der Beschwerdeführer anerkennt dies, macht indes geltend, er sei einem Erwerbstätigen gleichzustellen (Art. 1 Abs. 2 EOV). Da er die Ausbildung nicht unmittelbar vor dem Einrücken abgeschlossen hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV), scheidet eine Berechnung der Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz EOV) aus. Sofern er glaubhaft gemacht hat, dass er - ohne Einrücken - eine Erwerbstätigkeit BGE 148 V 427 S. 431 von längerer Dauer aufgenommen hätte (Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV), hat er Anspruch darauf, dass die Entschädigung aufgrund des entgangenen Lohns berechnet wird (Art. 4 Abs. 2 erster Satz EOV). Eine (hypothetische) Erwerbstätigkeit ist "von längerer Dauer", wenn sie auf mindestens ein Jahr angelegt oder unbefristet wäre (BGE 136 V 231 E. 5 und 6).”
“Erwerbstätige haben jedoch die Möglichkeit, einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken geltend zu machen und damit zu bewirken, dass ihre Entschädigung auf dem hypothetisch entgangenen Lohn ermittelt wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EOV; Urteil 9C_686/2017 vom 17. August 2018 E. 4.2.1; Rz. 5041 und 5066 der Wegleitung des BSV zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft [WEO], gütig ab 1. Januar 2005). Insofern besteht ein gemeinsamer Ansatz bei der Bemessung der Entschädigung von Personen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten. Denn auch bei ihnen berechnet sich die Erwerbsersatzentschädigung nach dem entgangenen Lohn (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EOV). Ansonsten zeigt Art. 4 Abs. 2 EOV eine Zweiteilung, die von seinem Wortlaut her an der Gliederung von Art. 1 Abs. 1 lit. b und c EOV anknüpft: Satz 1 bestimmt die Bemessung des Entschädigungsanspruchs betreffend die Personen, die unter Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV fallen. Demgegenüber regelt Satz 2 von Art. 4 Abs. 2 EOV den Anspruch von Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder diese während des Dienstes beendet hätten, d.h. von Personen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV.”
“Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beantragten Heranziehens statistischer branchenspezifischer Anfangslöhne für die Ermittlung der EO-Entschädigung gilt es zu beachten, dass Satz 1 und Satz 2 von Art. 4 Abs. 2 EOV nicht getrennt voneinander betrachtet werden können bzw. die in Satz 1 statuierten Voraussetzungen – namentlich das Glaubhaftmachen der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit von längerer Dauer während des Dienstes – auch für diejenigen Personen gelten, die gemäss Satz 2 unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption, wonach die EO-Entschädigung grundsätzlich an den durch den Dienst verursachten Erwerbsausfall anknüpft, ist ein ortsüblicher Anfangslohn (Satz 2) als abstrakte bzw. fiktive Grösse erst dann zur Berechnung heranzuziehen, wenn der (konkret) entgangene Lohn (Satz 1) nicht bestimmbar ist (BVR 2015 S. 579 E. 3.1.1). Eine derartige Konstellation besteht indessen im vorliegenden Fall nicht, da der Beschwerdeführer im Nachgang zur absolvierten Dienstperiode eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV aufnahm (vgl. E. 3.2 hiervor). Aufgrund des in dieser Praktikumsstelle erzielten Erwerbseinkommens lässt sich denn auch ohne weiteres klar bestimmen, welches Gehalt dem Beschwerdeführer aufgrund des geleisteten Zivildienstes entgangen ist. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer die besagte Praktikumsstelle vor Abschluss seines Studiums antrat, nichts zu ändern, da einerseits der Lohn nach Abschluss des Studiums im August 2020 (AB 9/5) unverändert blieb und andererseits der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Arbeitsverhältnis auch ohne den geleisteten Zivildienst noch vor Abschluss des Masterstudiums begonnen hätte (vgl. E. 3.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, dass er ohne den absolvierten Zivildienst und die besonderen Umstände im Frühjahr 2020 im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie die Praktikumsstelle nie angetreten hätte (Beschwerde S. 2), handelt es sich um reine Mutmassungen, ohne dass er hieraus etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte.”
OAPG art. 1 n. 6 Si, d'après la déclaration, la personne en serviÎ a terminé sa formation immédiatement avant son incorporation ou pendant le serviÎ, la caisse de compensation doit d'offiÎ effectuer les vérifications nécessaires afin de déterminer le salaire initial habituel applicable localement et dans la branche.
“Die zum Leistungsbezug erforderlichen Angaben werden mit den periodisch einzureichenden Formularen "EO-Anmeldung bei Militärdienst" (sog. Meldekarten) erhoben. In der Rubrik "Angaben über die vordienstliche Tätigkeit" deklarieren die Dienstpflichtigen ihren Status (Arbeitnehmer, Schüler/Student, Nichterwerbstätiger etc.). Erfragt wird sodann das Datum des Schul- oder BGE 148 V 427 S. 438 Universitätsabschlusses, dies im Hinblick auf Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken eine Ausbildung abgeschlossen oder diese während des Dienstes beendet haben (Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV). Diese Anspruchskonstellation wird in einer Fussnote erläutert: "Sofern Sie unmittelbar vor dem Einrücken oder während Ihrem Dienst die Ausbildung abgeschlossen haben, ist der Anmeldung ein Nachweis bei üblichen Anfangslohn bemessen werden". Die verwaltungsinterne Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO) verpflichtet die Ausgleichskasse, im Hinblick auf eine Bemessung der Entschädigung nach dem orts- und branchenüblichen Anfangslohn die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen zu tätigen, wenn sie anhand des Anmeldeformulars feststellt, dass die dienstleistende Person ihre Ausbildung unmittelbar vor dem Einrücken abgeschlossen hat (Rz.”
Les personnes qui n'exerçaient pas d'activité lucrative avant l'incorporation (notamment les étudiants) sont, selon l'art. 1 al. 2 OAPG, assimilées aux personnes exerçant une activité lucrative. L'assimilation est réalisée au moyen d'un assouplissement de la charge de la preuve (présomption légale réfutable), visant à prévenir une discrimination résultant du serviÎ. Pour l'établissement de la preuve, il ne doit pas être appliqué un critère strict ; le comportement après le serviÎ peut également être pris en compte dans l'examen.
“Januar 1964 geltenden Fassung) bei Wehrpflichtigen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder während der Zeit des Militärdienstes beendet hätten, neu vermutet, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Neu bemass sich nach Art. 2 Abs. 2 EOV (in der ab 1. Januar 1964 geltenden Fassung) die Entschädigung für Wehrpflichtige, die glaubhaft machten, dass sie während der Zeit des Militärdienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen oder wesentlich mehr als vor dem Dienst verdient hätten, nach dem Lohn, den sie verdient hätten (Satz 1). Hätten sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie sie während der Zeit des Militärdienstes beendet, so bemass sich die Entschädigung nach dem ortsüblichen Anfangslohn im betreffenden Beruf (Satz 2). Diese Verordnungsänderung beruht auf einem im Rahmen der zweiten EO-Revision vorgebrachten Anliegen, wonach geprüft werden solle, ob den Studierenden durch eine Änderung von Bemessungsvorschriften im Rahmen von Art. 1 Abs. 2 EOV (Stand: 1. Januar 1960) entgegengekommen werden könne (Botschaft vom 31. Mai 1963 an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigung an Wehrpflichtige, BBl 1963 I 1217). Im Rahmen der parlamentarischen Beratung sprach Bundesrat Tschudi am 19. September 1963 von einem Entgegenkommen durch eine large Anwendung von Art. 1 Abs. 2 EOV. Der Bundesrat sei bereit, eine Entschädigung für Erwerbstätige und nicht bloss die Mindestentschädigung zu bewilligen, wenn wahrscheinlich sei, dass ohne den Wiederholungskurs die Erwerbstätigkeit von Studenten früher hätte aufgenommen werden können. An den Nachweis dieser Verzögerung solle kein strenger Massstab angelegt werden (BBl 1963 I 258). Vergleichbares lässt sich seinem Votum vom 9. Dezember 1963 entnehmen ("Durch eine weitherzige Anwendung dieser Bestimmung kann den Studenten auch während Wiederholungskursen entgegengekommen werden"; BBl 1963 I 627). Berücksichtigt werden kann in diesem Zusammenhang auch, dass die am 1.”
“Das Bundesgericht führte zu Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV aus, diese Bestimmung bezwecke, Dienstleistende, die vor dem Einrücken nicht gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV erwerbstätig gewesen seien, den Erwerbstätigen gleichzustellen. Sie sollen nicht benachteiligt sein, weil sie wegen des Militärdienstes keine Arbeit aufnehmen konnten, obwohl sie in der Zeit des absolvierten Dienstes glaubhafterweise einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären (BGE 136 V 231 E. 5.2). Dies ist auch Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV, wonach Personen den Erwerbstätigen gleichgestellt werden, die unmittelbar vor dem Einrücken eine Ausbildung abgeschlossen haben oder während des Dienstes beendet hätten. Dies wird durch eine Beweiserleichterung im Sinne einer gesetzlich widerlegbaren Vermutung zu erreichen versucht (BGE 137 V 410 E. 4.2), wobei bei der Prüfung der Frage, ob eine Person nach der Ausbildung ohne Einrücken in den Dienst eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, (unbestrittenermassen) auch das nachdienstliche Verhalten miteinbezogen werden kann (vgl. BGE 137 V 410 E. 4.3; Urteil 9C_693/2016 vom 29. November 2016 E. 2). BGE 148 V 373 S. 382 Art. 4 Abs. 2 EOV steht, wie aufgezeigt (E. 5.2.2 hiervor), in engem Zusammenhang mit diesen Bestimmungen. Entsprechend zielt auch Sinn und Zweck der Bemessungsnorm des Art. 4 Abs. 2 EOV im Wesentlichen darauf ab, eine Benachteiligung der vor dem Einrücken nicht erwerbstätigen Versicherten gegenüber den Erwerbstätigen zu verhindern.”
OAPG art. 1 N. 4 Quiconque établit de manière crédible que, s'il n'avait pas été incorporé, il aurait exercé une activité lucrative (d'une durée prolongée) est considéré comme travailleur ou assimilé à un travailleur. Cela repose sur une présomption légale réfragable que l'autorité compétente peut renverser.
“c OAPG se voient octroyer un allégement supplémentaire quant à la preuve de la prise hypothétique d’une activité lucrative, dans le sens d’une présomption légale. Si elles établissent qu’elles ont terminé leur formation professionnelle immédiatement avant d'entrer en service ou qu’elles l'auraient terminée pendant le service, il est présumé qu’elles auraient exercé une activité lucrative. L’autorité peut toutefois apporter la preuve du contraire, par exemple en faisant valoir des circonstances permettant de conclure que, même en l’absence d’une période d’affectation, la personne concernée n’aurait pas exercé d’activité lucrative (ATF 137 V 410 consid. 4.2). 3. Question litigieuse Il n'est pas contesté que le recourant n'exerçait aucune activité lucrative au moment de son entrée en service le 15 avril 2024. Se pose donc en l'espèce la question de savoir si le recourant peut être considéré comme réputé exercer une activité lucrative au sens de l'art. 1 al. 1 OAPG ou si sa situation peut être assimilée à celle d'une personne exerçant une activité lucrative au sens de l'art. 1 al. 2 OAPG, notamment au motif qu’il a rendu vraisemblable qu'il aurait exercé une telle activité si le service ne l'en avait pas empêché. 4. Discussion 4.1. En l'espèce, le recourant n'exerce plus d'activité lucrative depuis son départ au Japon en début 2023. Comme la fin de son emploi est antérieure au 15 avril 2023, il ne peut pas se prévaloir d'avoir travaillé quatre semaines dans un délai de douze mois précédant son entrée en service le 15 avril 2024. Il n’est donc pas réputé exercer une activité lucrative au sens de l’art. 1 al. 1 OAPG. 4.2. Se pose en revanche la question de savoir si le recourant se trouve dans une situation assimilée à l'exercice d'une activité lucrative au sens de l'art. 1 al. 2 let. b OAPG. En l'espèce, il résulte de la demande d'allocations du recourant (dossier administratif, onglet 1) qu'il a travaillé à un taux partiel en parallèle de ses études de bachelor, puis à temps plein entre septembre et décembre 2022 avant son départ pour le Japon en début 2023. Il a également produit de nombreuses lettres de postulation effectuées durant son service civil, principalement entre juin et juillet 2024, les premières étant toutefois datées du 28 mai 2024 (dossier administratif, onglet 7).”
“Gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV gelten als Erwerbstätige Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit.”
Les personnes au sens de l'art. 1 al. 2 let. b OAPG n'ont pas à prouver, selon le degré de preuve de la prépondéranÎ des probabilités, qu'elles reprendraient hypothétiquement une activité lucrative, mais doivent toutefois rendre cette reprise vraisemblable. La jurisprudenÎ exige en outre, comme critère temporel, régulièrement une activité lucrative prévue pour au moins un an ou une activité sans limitation de durée.
“In Bezug auf Art. 1 Abs. 2 EOV gilt Folgendes: Während sich für Arbeitslose im Sinn von Art. 10 AVIG (SR 837.0) die grundsätzliche Erwerbstätigkeit schon aus diesem Gesetz ergibt, müssen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfasste Personen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (vgl. zum Regelbeweismass BGE 126 V 353 E. 5b), aber immerhin glaubhaft machen. Unter lit. c BGE 148 V 373 S. 377 fallende Personen profitieren von einer noch weiter gehenden Beweiserleichterung, indem - im Sinn einer gesetzlichen Vermutung - die Beweislast zugunsten des Leistungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem Umstände geltend gemacht werden, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 mit Hinweisen).”
“Es stellt sich die Frage, ob Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV zur Anwendung kommen kann. Sinn und Zweck dieses Artikels ist es, Dienstleistenden, die vor dem Einrücken nicht gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV erwerbstätig waren, den Erwerbstätigen gleichzustellen; so sollten sie nicht benachteiligt werden, weil sie wegen des Dienstes keine Arbeit aufnehmen konnten, obwohl sie in der Zeit des absolvierten Dienstes glaubhafterweise einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären (vgl. BGE 136 V 231 E. 5.2). Als zeitliches Element wird rechtsprechungsgemäss eine mindestens einjährige oder eine unbefristete Erwerbstätigkeit vorausgesetzt (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.3). Die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit muss zwar nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, aber immerhin glaubhaft gemacht werden (vgl. BGE 137 V 410 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde neben dem Bachelordiplom vom September 2019 zahlreiche Bewerbungsschreiben aus dem Zeitraum vom 6. Juni 2019 bis 30. Oktober 2020 bei.”
“Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV ist es, Dienstleistenden, die vor dem Einrücken nicht gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV erwerbstätig waren, den Erwerbstätigen gleichzustellen. Sie sollen nicht benachteiligt werden, weil sie wegen des Militärdienstes keine Arbeit aufnehmen konnten, obwohl sie in der Zeit des absolvierten Dienstes glaubhafterweise einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären (BGE 136 V 231 E. 5.2 S. 236). Als zeitliches Element wird rechtsprechungsgemäss eine mindestens einjährige oder unbefristete Erwerbstätigkeit vorausgesetzt (BGE 136 V 231 E. 6.3 S. 238; vgl. auch Urteil 9C_57/2013 vom 12. August 2013 E. 3.3). Die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit muss zwar nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, aber immerhin glaubhaft gemacht werden (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 S. 413 f.).”
Pour l'art. 1 al. 2 OAPG existe une présomption légale selon laquelle, après l'achèvement d'une formation, la reprise d'une activité lucrative est présumée. L'autorité cantonale peut en conséquenÎ considérer l'assuré comme exerçant une activité lucrative; toutefois, malgré une telle présomption, il appartient à l'administration d'apporter la preuve contraire. L'absenÎ de preuve pèse sur l'administration.
“Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht kein Recht verletzt, indem es den Versicherten als Erwerbstätigen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV betrachtet hat. Die Beschwerde ist unbegründet.”
“Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, oblag es mit Blick auf Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht dem Versicherten, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der hypothetischen Erlangung des Anwaltspatents geltend zu machen. Vielmehr wird eine solche vermutet, wobei es der Verwaltung offensteht, den Beweis des Gegenteils zu erbringen (vgl. vorangehende E. 2.2). Im Fall des erwähnten BGE 137 V 410 hatte der Leistungsansprecher kurz vor Dienstantritt ein Diplom als Master of Science ETH erlangt. Sodann hatte er sich während des Dienstes nur um eine einzige (nicht ausgeschriebene) Stelle beworben und unmittelbar an den Dienst anschliessend für über drei Monate ins Ausland begeben. Diese Umstände liessen den Schluss zu, dass er auch ohne Dienstabsolvierung nach dem Ausbildungsende keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (vgl. BGE 137 V 410 E. 4.3). Vergleichbare oder andere Gegebenheiten, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu widerlegen, bringt die Ausgleichskasse auch nicht ansatzweise vor. Die damit verbundene Beweislosigkeit geht zu Lasten der Verwaltung.”
art. 1 al. 2 OAPG assimile aux personnes exerçant une activité lucrative : a) les chômeurs ; b) les personnes qui établissent de manière crédible qu'elles auraient exercé une activité lucrative de longue durée si elles n'avaient pas été incorporées ; c) les personnes qui ont achevé leur formation immédiatement avant l'incorporation ou qui l'auraient achevée pendant le serviÎ.
“Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV; SR 834.11) Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV sind Erwerbstätigen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b), sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). Personen, die keine der Voraussetzungen nach Art. 1 EOV erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig (Art. 2 EOV).”
“Während Gradänderungsdiensten beträgt die tägliche Grundentschädigung grundsätzlich 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 1 EOG; zur Untergrenze für Durchdiener, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, vgl. Art. 16 Abs. 2 EOG). War ein Durchdiener in Gradänderungsdiensten vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen nach Art. 16 Abs. 2 EOG (vgl. Art. 10 Abs. 2 EOG). Für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, kann der Bundesrat auf dem Weg der Verordnung besondere Vorschriften über die Bemessung BGE 148 V 427 S. 430 der Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat hat von der delegierten Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht. Die Verordnung sieht vor, dass Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen (20 Arbeitstagen) erwerbstätig waren, als Erwerbstätige gelten (Art. 1 Abs. 1 EOV [SR 834.11]). Art. 1 Abs. 2 EOV stellt den Erwerbstätigen gleich: Arbeitslose (lit. a); Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b); sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). Nach Art. 4 Abs. 2 EOV wird die Entschädigung für den in Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV umschriebenen Personenkreis aufgrund des entgangenen Lohns berechnet, in Fällen nach lit. c aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf.”
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