(art. 16d , al. 3, première partie de la phrase, LAPG)1 Le droit de la mère à l’allocation s’éteint le jour où celle-ci reprend une activité lucrative, quel que soit son taux d’occupation.
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 10 avr. 2024, en vigueur depuis le 1erjuil. 2024 (RO 2024 153). ↩
8 commentaries
Citation : OAPG art. 25 n. 8 Une activité lucrative qualifiée d’« activité accessoire marginale » au sens de l’arrêt BGE 139 V 250 (c.-à-d. avì un salaire annuel au plus négligeable conformément à l’art. 34d al. 1 RAVS) n’interrompt pas le droit. La qualification d’une activité comme telle se détermine en fonction des circonstances (en particulier du salaire annuel) avant l’accouchement ; la jurisprudenÎ récente a rejeté une extension générale de l’ampleur de l’activité autorisée selon le montant des revenus antérieurs.
“am Tag ("le jour"; "il giorno") der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Triftige Gründe für ein Abweichen vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der genannten Bestimmungen (vgl. BGE 149 I 91 E. 2.2; 142 IV 333 E. 3.2; 140 V 15 E. 5.3.2) sind nicht ersichtlich. Insbesondere leuchtet unter den Gesichtspunkten des Mutterschutzes und der Rechtsgleichheit auch nicht ein, weshalb der Umfang der im geltend gemachten Sinn "folgenlosen" Erwerbstätigkeit während der 14-wöchigen Mutterschaftsphase umso höher sein soll, je geringer das entsprechende durchschnittliche Tageseinkommen der betroffenen Mutter ist. Die Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich zudem auch nicht aus der (von ihr ausdrücklich akzeptierten) Rechtsprechung von BGE 139 V 250 herleiten: In diesem Urteil statuierte das Bundesgericht keinen generellen "Freibetrag" für eine Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Mutterschaftsentschädigung. Vielmehr definierte es, was nicht als (teilzeitige) Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG und Art. 25 EOV gilt, nämlich die marginale Nebentätigkeit, aus der höchstens ein geringfügiger Jahreslohn im Sinne von Art. 34d Abs. 1 AHVV resultiert (BGE 139 V 250 E. 4.6). Im genannten Urteil beendete die stundenweise Wiederaufnahme einer Nebentätigkeit den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht, weil die Mutter mit dieser Tätigkeit vor der Niederkunft ein Jahreseinkommen von lediglich Fr. 2'059.- erzielt hatte und es sich daher um eine für ein vorzeitiges Anspruchsende nicht zu berücksichtigende marginale Nebentätigkeit handelte (vgl. BGE 139 V 250 Sachverhalt lit. A und E. 4.6 in fine).”
RéférenÎ : OAPG art. 25 ch. 7 L'indemnité pour maternité prend fin le jour de la reprise d'une activité lucrative ; le travail à temps partiel repris prématurément met également en principe fin au droit, indépendamment du taux d'occupation. Une exception existe lorsque seule une activité accessoire marginale est reprise prématurément (ou réexercée) ; comme critère objectif de distinction, il convient d'appliquer le seuil salarial mentionné à l'art. 34d al. 1 RAVS (cf. BGE 139 V 250 E. 4.5–4.6; BGE 150 V 474 E. 2.2; 9C_290/2024 E. 2.2).
“Der Anspruch der Mutter auf Entschädigung endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad (Art. 25 EOV [SR 834.11]). Auch eine vorzeitig aufgenommene Teilzeitarbeit entspricht einer Erwerbstätigkeit im Sinne von (heute) Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG, die den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beendet. Es ist bundesrechtskonform, dass Art. 25 EOV (in der aktuellen wie in der bis Ende 2020 geltenden Fassung) diese Rechtsfolge "unabhängig vom Beschäftigungsgrad" ("quel que soit son taux d'occupation"; "indipendentemente dal grado di occupazione") eintreten lässt (BGE 139 V 250 E. 4.5). Indessen besteht der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung weiterhin, wenn nicht eine Haupterwerbstätigkeit, sondern lediglich eine marginale Nebenerwerbstätigkeit, die nicht als Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG qualifiziert werden kann, vorzeitig (wieder) aufgenommen wird. Diesbezüglich ist als objektives Kriterium die Obergrenze für die Annahme von geringfügigem Lohn nach Art. 34d Abs. 1 AHVV (SR 831.101; bis Ende 2010: Fr. 2'200.-, seither: Fr. 2'300.-) heranzuziehen. Oberhalb dieser Lohngrenze stellt der vorzeitig aufgenommene Nebenerwerb der Mutter eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG dar (BGE 139 V 250 E. 4.6).”
“Der Anspruch der Mutter auf Entschädigung endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad (Art. 25 EOV [SR 834.11]). Auch eine vorzeitig aufgenommene Teilzeitarbeit entspricht einer Erwerbstätigkeit im Sinne von (heute) Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG, die den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beendet. Es ist bundesrechtskonform, dass Art. 25 EOV (in der aktuellen wie in der bis Ende 2020 geltenden Fassung) diese Rechtsfolge "unabhängig vom Beschäftigungsgrad" ("quel que soit son taux d'occupation"; "indipendentemente dal grado di occupazione") eintreten lässt (BGE 139 V 250 E. 4.5). Indessen besteht der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung weiterhin, wenn nicht eine Haupterwerbstätigkeit, sondern lediglich eine marginale Nebenerwerbstätigkeit, die nicht als Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG qualifiziert werden kann, vorzeitig (wieder) aufgenommen wird. Diesbezüglich ist als objektives Kriterium die Obergrenze für die Annahme von geringfügigem Lohn nach Art. 34d Abs. 1 AHVV (SR 831.101; bis Ende 2010: Fr. 2'200.-, seither: Fr. 2'300.-) heranzuziehen. Oberhalb dieser Lohngrenze stellt der vorzeitig aufgenommene Nebenerwerb der Mutter eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG dar (BGE 139 V 250 E. 4.6).”
La participation aux séances du parlement ou l'exerciÎ d'un mandat parlementaire est réputé(e) constituer une reprise d'activité lucrative au sens de l'art. 16d al. 3 LAPG / art. 25 OAPG. La reprise de cette activité parlementaire met fin au droit à l'indemnité pour maternité; cela vaut également en cas d'emploi à temps partiel et indépendamment du fait que le revenu ainsi perçu puisse éventuellement paraître minime.
“Im hier zu beurteilenden Fall steht fest, dass die von der Mutter wiederaufgenommene Tätigkeit angesichts des damit erzielten Jahreseinkommens (vgl. vorangehende E. 3.1) keine bloss marginale Nebentätigkeit ist. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass es sich bei der Teilnahme an Parlamentssitzungen um eine (im Teilzeitpensum ausgeübte) Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG und Art. 25 EOV handelt, deren Wiederaufnahme den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beendet. Daran ändert nichts, dass das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin während der Phase, in der grundsätzlich Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bestand, (allenfalls) geringer als Fr. 2'300.- war. Die Ausführungen zur behaupteten vorinstanzlichen "Proratisierung" des Grenzbetrags von Fr. 2'300.- und deren Zulässigkeit zielen ins Leere, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beschwerde ist unbegründet.”
“Im hier zu beurteilenden Fall steht fest, dass die von der Mutter wiederaufgenommene Tätigkeit angesichts des damit erzielten Jahreseinkommens (vgl. vorangehende E. 3.1) keine bloss marginale Nebentätigkeit ist. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass es sich bei der Teilnahme an Parlamentssitzungen um eine (im Teilzeitpensum ausgeübte) Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG und Art. 25 EOV handelt, deren Wiederaufnahme den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beendet. Daran ändert nichts, dass das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin während der Phase, in der grundsätzlich Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bestand, (allenfalls) geringer als Fr. 2'300.- war. Die Ausführungen zur behaupteten vorinstanzlichen "Proratisierung" des Grenzbetrags von Fr. 2'300.- und deren Zulässigkeit zielen ins Leere, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beschwerde ist unbegründet.”
“In der Replik (vgl. S. 2 Ziff. 4) argumentiert die Beschwerdeführerin ausserdem (erstmals) dahingehend, sie habe ihr Parlamentsmandat während der Mutterschaftsphase insofern nie eingestellt, als sie durchgehend Entschädigungen erhalten habe. Eine Parlamentstätigkeit könne – abgesehen von einem Rücktritt vom Mandat, was vorliegend nicht zur Diskussion stehe – per definitionem nicht eingestellt werden; infolgedessen könne die Parlamentstätigkeit auch nicht wiederaufgenommen werden. Es handle sich demnach im vorliegenden Fall nicht um eine Wiederaufnahme i.S. von Art. 16d Abs. 3 EOG und Art. 25 EOV. Dem kann nicht gefolgt werden. Wäre der Begriff der Wiederaufnahme i.S. dieser beiden Bestimmungen (vgl. E. 2.2 hiervor) so zu verstehen, dass er auf ein politisches Mandat nicht anwendbar wäre, hätte das Bundesgericht diese Bestimmung bereits mit BGE 148 V 253 dahingehend ausgelegt und die damalige Beschwerde entsprechend gutgeheissen, was aber nicht erfolgt ist. Das Bundesgericht hat eine solche Auslegung nicht einmal ansatzweise in Betracht gezogen. Es hat sich vielmehr darauf beschränkt, den Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG dahingehend auszulegen, dass parlamentarische Tätigkeiten davon erfasst sind (vgl. BGE 148 V 253 E. 7.1 S. 263).”
“Regeste Art. 16d Abs. 3 EOG; Art. 25 EOV; Mutterschaftsentschädigung; Nationalrätin. Das Parlamentsmandat einer Nationalrätin stellt eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG dar. Nimmt die Mutter diese Tätigkeit vorzeitig wieder auf, endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (E. 5). Wird die vorübergehend aufgenommene Parlamentstätigkeit wiederum eingestellt, lebt der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht erneut auf (E. 6). Eine Parlamentarierin verliert den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei vorzeitiger Wiederaufnahme ihres politischen Mandats und bei einem dabei erzielten jährlichen Einkommen von über Fr. 2'300.- (Art. 34d Abs. 1 AHVV) auch in Bezug auf ihre weiteren Erwerbstätigkeiten (E. 7).”
OAPG art. 25 n. 5 Même de courtes présences ou la participation à certains jours de séanÎ peuvent être considérées comme une reprise d'activité lucrative et entraînent dès lors la perte du droit à l'allocation journalière le jour de la reprise, indépendamment du taux d'occupation.
“Aus den Angaben der ... (AB 15) und der Abrechnung für März 2019 (AB 3) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab dem 4. März 2019 an elf Sitzungen teilgenommen und dafür die volle Entschädigung bezogen hat. Damit steht fest, dass sie ab diesem Zeitpunkt ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat. Daran ändert der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich im Zusammenhang mit der Pflege ihres Kindes jeweils nur sehr kurz im ... aufgehalten (vgl. Beschwerde S. 6), nichts. Endet doch der Taggeldanspruch der Mutter am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad (Art. 25 EOV; BGE 139 V 250 E. 4.5 S. 257). Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass auch nur kurze Anwesenheiten im ..., u.a. für die Teilnahme an ..., mit grosser Wahrscheinlichkeit seriöse Vorbereitungsarbeiten erfordert haben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin bis am 30. März 2019 im Bereich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht gearbeitet hat, entfällt der gesamte Taggeldanspruch ab dem 4. März”
“Diese Auffassung steht offenkundig in unauflösbarem Widerspruch zu den klaren Vorgaben von Art. 16c Abs. 2 und Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG sowie Art. 25 EOV, wonach der Anspruch u.a. vorzeitig endet, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt ("si la mère reprend une activité lucrative"; "se la madre riprende un'attività lucrativa"), resp. am Tag ("le jour"; "il giorno") der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Triftige Gründe für ein Abweichen vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der genannten Bestimmungen (vgl. BGE 149 I 91 E. 2.2; 142 IV 333 E. 3.2; 140 V 15 E. 5.3.2) sind nicht ersichtlich. Insbesondere leuchtet unter den Gesichtspunkten des Mutterschutzes und der Rechtsgleichheit auch nicht ein, weshalb der Umfang der im geltend gemachten Sinn "folgenlosen" Erwerbstätigkeit während der 14-wöchigen Mutterschaftsphase umso höher sein soll, je geringer das entsprechende durchschnittliche Tageseinkommen der betroffenen Mutter ist. Die Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich zudem auch nicht aus der (von ihr ausdrücklich akzeptierten) Rechtsprechung von BGE 139 V 250 herleiten: In diesem Urteil statuierte das Bundesgericht keinen generellen "Freibetrag" für eine Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Mutterschaftsentschädigung.”
Étant donné que l'art. 25 OAPG est formulé de façon claire, s'écarter du libellé n'est justifié que par des motifs sérieux; de tels motifs ne sont, selon l'ATF 150 V 474, consid. 4.3.2, généralement pas apparents.
“Diese Auffassung steht offenkundig in unauflösbarem Widerspruch zu den klaren Vorgaben von Art. 16c Abs. 2 und Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG sowie Art. 25 EOV, wonach der Anspruch u.a. vorzeitig endet, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt ("si la mère reprend une activité lucrative"; "se la madre riprende un'attività lucrativa"), resp. am Tag ("le jour"; "il giorno") der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Triftige Gründe für ein Abweichen vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der genannten Bestimmungen (vgl. BGE 149 I 91 E. 2.2; BGE 142 IV 333 E. 3.2; BGE 140 V 15 E. 5.3.2) sind nicht ersichtlich. Insbesondere leuchtet unter den Gesichtspunkten des Mutterschutzes und der Rechtsgleichheit auch nicht ein, weshalb der Umfang der im geltend gemachten Sinn "folgenlosen" Erwerbstätigkeit während der 14-wöchigen Mutterschaftsphase umso höher sein soll, je geringer das entsprechende durchschnittliche Tageseinkommen der betroffenen Mutter ist. BGE 150 V 474 S. 480 Die Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich zudem auch nicht aus der (von ihr ausdrücklich akzeptierten) Rechtsprechung von BGE 139 V 250 herleiten: In diesem Urteil statuierte das Bundesgericht keinen generellen "Freibetrag" für eine Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Mutterschaftsentschädigung.”
Citation : OAPG art. 25 n. 3 Il n'existe pas d'«abattement» général : le Tribunal fédéral a simplement précisé qu'une activité accessoire marginale — c.-à-d. une activité dont résulte au plus un faible salaire annuel au sens de l'art. 34d al. 1 RAVS — n'est pas considérée comme une reprise d'une activité lucrative au sens de l'art. 25 OAPG. Il n'en découle toutefois pas que toute activité lucrative jusqu'à ce seuil de revenu soit automatiquement sans conséquenÎ ; l'examen au cas par cas et en fonction du salaire annuel pertinent demeure déterminant. En principe, le droit prend fin le jour de la reprise d'une activité lucrative.
“Regeste Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG; Art. 25 EOV; Mutterschaftsentschädigung. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt (Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG) resp. am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit (Art. 25 EOV). Das Bundesgericht definierte in BGE 139 V 250 E. 4.6, was nicht als (teilzeitige) Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen gilt, nämlich die marginale Nebentätigkeit, aus der höchstens ein geringfügiger Jahreslohn im Sinne von Art. 34d Abs. 1 AHVV (gegenwärtig: Fr. 2'300.-) resultiert. Damit statuierte es keinen generellen "Freibetrag" für Erwerbseinkommen resp. für die darauf entfallende Tätigkeit in dem Sinne, dass jede anspruchsberechtigte Mutter in der fraglichen Zeit einer beliebigen Erwerbstätigkeit nachgehen dürfte, ohne deswegen den Anspruch zu verlieren, sofern nur das dabei erzielte Einkommen den Grenzbetrag von Fr. 2'300.- nicht erreicht (E. 4.3; Präzisierung der Rechtsprechung).”
“am Tag ("le jour"; "il giorno") der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Triftige Gründe für ein Abweichen vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der genannten Bestimmungen (vgl. BGE 149 I 91 E. 2.2; BGE 142 IV 333 E. 3.2; BGE 140 V 15 E. 5.3.2) sind nicht ersichtlich. Insbesondere leuchtet unter den Gesichtspunkten des Mutterschutzes und der Rechtsgleichheit auch nicht ein, weshalb der Umfang der im geltend gemachten Sinn "folgenlosen" Erwerbstätigkeit während der 14-wöchigen Mutterschaftsphase umso höher sein soll, je geringer das entsprechende durchschnittliche Tageseinkommen der betroffenen Mutter ist. BGE 150 V 474 S. 480 Die Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich zudem auch nicht aus der (von ihr ausdrücklich akzeptierten) Rechtsprechung von BGE 139 V 250 herleiten: In diesem Urteil statuierte das Bundesgericht keinen generellen "Freibetrag" für eine Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Mutterschaftsentschädigung. Vielmehr definierte es, was nicht als (teilzeitige) Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG und Art. 25 EOV gilt, nämlich die marginale Nebentätigkeit, aus der höchstens ein geringfügiger Jahreslohn im Sinne von Art. 34d Abs. 1 AHVV resultiert (BGE 139 V 250 E. 4.6). Im genannten Urteil beendete die stundenweise Wiederaufnahme einer Nebentätigkeit den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht, weil die Mutter mit dieser Tätigkeit vor der Niederkunft ein Jahreseinkommen von lediglich Fr. 2'059.- erzielt hatte und es sich daher um eine für ein vorzeitiges Anspruchsende nicht zu berücksichtigende marginale Nebentätigkeit handelte (vgl. BGE 139 V 250 Sachverhalt Bst. A und E. 4.6 in fine).”
La Cour fédérale a exclu l'existenÎ d'un « abattement » général pour les revenus tirés d'une activité accessoire. Toutefois, selon la jurisprudenÎ, une activité accessoire très marginale ne peut pas être considérée comme une activité lucrative au sens de l'art. 16d al. 3 LAPG / art. 25 OAPG (lorsqu'elle ne procure qu'un revenu annuel négligeable), de sorte que le droit à l'allocation peut subsister dans de tels cas.
“am Tag ("le jour"; "il giorno") der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Triftige Gründe für ein Abweichen vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der genannten Bestimmungen (vgl. BGE 149 I 91 E. 2.2; 142 IV 333 E. 3.2; 140 V 15 E. 5.3.2) sind nicht ersichtlich. Insbesondere leuchtet unter den Gesichtspunkten des Mutterschutzes und der Rechtsgleichheit auch nicht ein, weshalb der Umfang der im geltend gemachten Sinn "folgenlosen" Erwerbstätigkeit während der 14-wöchigen Mutterschaftsphase umso höher sein soll, je geringer das entsprechende durchschnittliche Tageseinkommen der betroffenen Mutter ist. Die Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich zudem auch nicht aus der (von ihr ausdrücklich akzeptierten) Rechtsprechung von BGE 139 V 250 herleiten: In diesem Urteil statuierte das Bundesgericht keinen generellen "Freibetrag" für eine Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Mutterschaftsentschädigung. Vielmehr definierte es, was nicht als (teilzeitige) Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG und Art. 25 EOV gilt, nämlich die marginale Nebentätigkeit, aus der höchstens ein geringfügiger Jahreslohn im Sinne von Art. 34d Abs. 1 AHVV resultiert (BGE 139 V 250 E. 4.6). Im genannten Urteil beendete die stundenweise Wiederaufnahme einer Nebentätigkeit den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht, weil die Mutter mit dieser Tätigkeit vor der Niederkunft ein Jahreseinkommen von lediglich Fr. 2'059.- erzielt hatte und es sich daher um eine für ein vorzeitiges Anspruchsende nicht zu berücksichtigende marginale Nebentätigkeit handelte (vgl. BGE 139 V 250 Sachverhalt lit. A und E. 4.6 in fine).”
Pour apprécier si une activité parlementaire doit être qualifiée d'emploi accessoire de faible importanÎ ou d'activité partielle au sens de l'art. 16d al. 3 (en liaison avì l'art. 25 OAPG), le plafond AVS pour salaire accessoire de Fr. 2'300.– (art. 34d al. 1 RAVS) doit être retenu comme critère objectif. Si ce montant est dépassé du fait de l'activité parlementaire, le droit à l'indemnité de maternité prend fin — le cas échéant également à l'égard d'autres activités lucratives. Le législateur a traité cette problématique par la modification du 29 septembre 2023; la nouvelle réglementation est entrée en vigueur le 1er juillet 2024.
“Das Bundesgericht hat in BGE 148 V 253 betreffend das von der Beschwerdeführerin ausgeübte politische Mandat einer Nationalrätin erkannt, dass diese Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG (bzw. aArt. 16d Satz 2 EOG) und Art. 25 EOV darstellt und eine Parlamentarierin den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei vorzeitiger Wiederaufnahme ihres politischen Mandats sowie bei einem dabei erzielten jährlichen Einkommen von über Fr. 2'300.-- (vgl. Art. 34d Abs. 1 AHVV) auch in Bezug auf ihre weiteren Erwerbstätigkeiten verliert. Dabei erwog das Bundesgericht mit Verweis auf BGE 139 V 250 E. 4.6 S. 257 f., dass der Höchstbetrag für geringfügigen Lohn nach Art. 34d Abs. 1 AHVV als objektives Kriterium zur Bestimmung der Lohngrenze heranzuziehen sei, oberhalb welcher der vorzeitig aufgenommene geringfügige Nebenerwerb der Mutter eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 resp. aArt. 16d Satz 2 EOG darstelle (BGE 148 V 253 E. 5.4 S. 260 und E. 7.1 S. 263). Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin am 28. April 2021 vorzeitig aufgenommene Parlamentstätigkeit einen geringfügigen Nebenerwerb bzw. eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG darstellt.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Parlamentstätigkeit, bei der sie ein jährliches Einkommen von über Fr. 2'300.-- (vgl. Art. 34d Abs. 1 AHVV) erzielt, mit der Teilnahme an der Sitzung vom 28. April 2021 (vgl. E. 3.1 hiervor) vorzeitig – d.h. vor Ablauf der 98 Tage nach Niederkunft (vgl. Art. 16c Abs. 2 EOG) – wiederaufgenommen hat, womit der gesamte Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (d.h. auch in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei der D.________) nach Art. 16d Abs. 3 EOG i.V.m. Art. 25 EOV am 28. April 2021 geendet hat. Es ist verständlich, dass dieses Ergebnis für Mütter, die ein politisches Mandat in der Legislative innehaben, unbefriedigend ist. Inzwischen hat der Gesetzgeber denn auch eine Regelung geschaffen, die diesem Umstand Rechnung trägt. Gemäss Änderung vom 29. September 2023 enthält Art. 16d Abs. 3 ELG neu einen Vorbehalt, wonach der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht vorzeitig endet, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist. Der Bundesrat hat diese Änderung am 10. April 2024 per 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt (AS 2024 151). Am Ergebnis im vorliegenden Fall vermag dies indes nichts zu ändern.”
“Regeste Art. 16d Abs. 3 EOG; Art. 25 EOV; Mutterschaftsentschädigung; Nationalrätin. Das Parlamentsmandat einer Nationalrätin stellt eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG dar. Nimmt die Mutter diese Tätigkeit vorzeitig wieder auf, endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (E. 5). Wird die vorübergehend aufgenommene Parlamentstätigkeit wiederum eingestellt, lebt der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht erneut auf (E. 6). Eine Parlamentarierin verliert den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei vorzeitiger Wiederaufnahme ihres politischen Mandats und bei einem dabei erzielten jährlichen Einkommen von über Fr. 2'300.- (Art. 34d Abs. 1 AHVV) auch in Bezug auf ihre weiteren Erwerbstätigkeiten (E. 7).”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.