(art. 16c et 16j , al. 2, LAPG)
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Conformément à l'art. 23 al. 1 OAPG, le droit à l'indemnité de paternité naît seulement à la naissanÎ de l'enfant viable. Du libellé de l'art. 16j al. 2 LAPG et de l'art. 23 al. 1 OAPG il ressort que seule une naissanÎ survenant après l'entrée en vigueur de la modification législative le 1er janvier 2021 peut fonder un droit. Aucune disposition transitoire relative à l'indemnité de paternité n'a été prévue dans le contexte législatif et réglementaire.
“Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch des Beschwerdeführers auf Vaterschaftsentschädigung mit der Begründung, der Anspruch auf eine Entschädigung entstehe frühestens ab dem 1. Januar 2021, wobei der Zeitpunkt der Geburt des Kindes massgebend sei (AB 4). Wie in E. 2.4 hiervor dargelegt, enthält Rz. 1167 KS MVSE eine entsprechende Regelung, von welcher das Gericht nicht ohne triftigen Grund abweicht. Damit geht es vorliegend um die Frage, ob Rz. 1167 KS MVSE gesetzeskonform ist, was mittels Auslegung zu bestimmen ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Nach dem Wortlaut von Art. 16j Abs. 2 EOG beginnen die Rahmenfrist und der Anspruch am Tag der Geburt des Kindes, wobei der Anspruch sowohl bei der Mutterschafts- (Art. 16c Abs. 1 EOG) als auch bei der Vaterschaftsentschädigung (Art. 16j Abs. 2 EOG) erst mit der Geburt des (lebensfähigen) Kindes entsteht (Art. 23 Abs. 1 EOV). Nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen begründet nur die Geburt eines Kindes nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung per 1. Januar 2021 einen Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung (Nordmann/Burckhardt, "Vaterschaftsurlaub jetzt!" – Und wie weiter?, in: AJP 2020 S. 1528). Zudem hat weder der Gesetzgeber noch der Bundesrat im Zusammenhang mit der Revision des EOG respektive der Einführung der Vaterschaftsentschädigung per 1. Januar 2021 – anders als bei der Einführung der Mutterschaftsentschädigung (BBl 2002 7522, 7549) – eine Übergangsbestimmung erlassen. Eine solche wurde in den parlamentarischen Debatten und auch vom Bundesrat im Übrigen gar nicht thematisiert (vgl. BBl 2019 3405, insbesondere 3417; vgl. auch die Erläuterungen zur Änderung der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV], Ausführungsbestimmungen zum zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub; abrufbar unter: <https://www.bsv.admin.ch>). Vielmehr wurde bereits in den vom BSV im Rahmen der Volksabstimmung vom 27. September 2020 herausgegebenen Fragen und Antworten zum Vaterschaftsurlaub vom 6.”
“Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Versicherten auf Vaterschaftsentschädigung in Anwendung der Rz. 1167 KS MVSE verneint, gemäss welcher ein Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung frühestens ab dem 1. Januar 2021 entsteht, wobei der Zeitpunkt der Geburt des Kindes massgebend ist. Wie in E. 2.4 hiervor dargelegt wurde, sind die Weisungen für die Verwaltung, nicht aber für die Gerichte verbindlich. Das Gericht weicht jedoch, um eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab. Damit geht es vorliegend um die Frage, ob Rz. 1167 KS MVSE gesetzeskonform ist, was mittels Auslegung zu bestimmen ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Nach dem Wortlaut von Art. 16j Abs. 2 EOG beginnen die Rahmenfrist und der Anspruch am Tag der Geburt des Kindes, wobei der Anspruch sowohl bei der Mutterschafts- (Art. 16c Abs. 1 EOG) als auch bei der Vaterschaftsentschädigung (Art. 16j Abs. 2 EOG) erst mit der Geburt des (lebensfähigen) Kindes entsteht (Art. 23 Abs. 1 EOV). Gestützt auf die klaren Vorgaben der genannten Bestimmungen kann damit nur die Geburt eines Kindes nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung per 1. Januar 2021 einen Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung begründen (Nordmann/Burckhardt, "Vaterschaftsurlaub jetzt!" – Und wie weiter?, in: AJP 2020 S. 1528). Zudem hat weder der Gesetzgeber noch der Bundesrat im Zusammenhang mit der Revision des EOG resp. der Einführung der Vaterschaftsentschädigung per 1. Januar 2021 – anders als bei der Einführung der Mutterschaftsentschädigung (BBl 2002 7522, 7549) – eine Übergangsbestimmung erlassen. Eine solche wurde in den parlamentarischen Debatten und auch vom Bundesrat denn auch gar nicht thematisiert (vgl. BBl 2019 3405, insbesondere 3417; vgl. auch die Erläuterungen zur Änderung der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV], Ausführungsbestimmungen zum zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub; abrufbar unter: https://www.bsv.admin.ch). Vielmehr wurde bereits in den vom BSV im Rahmen der Volksabstimmung vom 27.”
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