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Für Pflanzenschutzmittel bestehen verschiedene Arten der Zulassung (Art. 15 PSMV). Eine dieser Arten ist die Zulassung aufgrund eines Bewilligungsverfahrens (Art. 15 Bst. a PSMV), die in den zitierten Entscheidungen als hier relevante Zulassungsart bezeichnet wird.
“und sie keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben (Bst. e; vgl. Katja Schmidlin, in Norer [Hrsg.], Handkommentar LwG, 2019, Art. 160 N 13). Für Pflanzenschutzmittel gibt es verschiedene Arten der Zulassung (Art. 15 PSMV). Eine davon ist die hier relevante Zulassung aufgrund eines Bewilligungsverfahrens (Art. 15 Bst. a PSMV, vgl. ausführlich hierzu Urteil B-3969/2021 E. 8.4).”
“und sie keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben (Bst. e; vgl. Katja Schmidlin, in Norer [Hrsg.], Handkommentar LwG, 2019, Art. 160 N 13). Für Pflanzenschutzmittel gibt es verschiedene Arten der Zulassung (Art. 15 PSMV). Eine davon ist die hier relevante Zulassung aufgrund eines Bewilligungsverfahrens (Art. 15 Bst. a PSMV, vgl. ausführlich hierzu Urteil B-3969/2021 E. 8.4).”
Art. 15 PSMV stellt eine andere Art der Zulassung dar. Nach der Rechtsprechung kann das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln entweder eine Bewilligung nach Art. 17–35 PSMV oder eine andere Art der Zulassung (Art. 15 PSMV) voraussetzen.
“Zum besseren Verständnis des Streitgegenstands sollen die einzelnen Möglichkeiten des Umgangs mit Pflanzenschutzmitteln kurz dargestellt werden: Pflanzenschutzmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden (zum Begriff Art. 3 Abs. 1 Bst. i PSMV), wenn sie zugelassen sind (Art. 14 Abs. 1 PSMV; Art. 3 Abs. 1 Bst. j PSMV). Dies setzt eine Bewilligung nach Art. 17-35 PSMV oder eine andere Art der Zulassung (Art. 15 PSMV) voraus. Die Bewilligung des Pflanzenschutzmittels ist von der Verkaufserlaubnis nach Art. 43 PSMV zu unterscheiden: eine Verkaufserlaubnis kann für das Inverkehrbringen eines bewilligten Pflanzenschutzmittels unter einem anderen Handelsnamen und u.U. durch eine andere Person erteilt werden (Art. 43 Abs. 1 PSMV); die Erteilung einer Verkaufserlaubnis setzt das Einverständnis der Bewilligungsinhaberin des Referenzproduktes voraus. Die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels bezeichnet im Sinne der PSMV die Möglichkeiten der Anwendung der betroffenen Pestizide und des Umgangs mit diesen im Zuge einer beruflichen Tätigkeit in der Landwirtschaft und anderen Sektoren (vgl. Art. 61 ff. PSMV; Art. 3 Abs. 1 Bst. w PSMV). Wird die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels widerrufen (in casu im Verfahren nach Art. 29a PSMV), sind v.a. drei damit zusammenhängende Konstellationen zu beachten: Erstens verfällt notwendigerweise die Verkaufserlaubnis (Art. 43 Abs. 3 PSMV), da es sich ja um dasselbe Produkt handelt.”
“Zum besseren Verständnis des Streitgegenstands sollen die einzelnen Möglichkeiten des Umgangs mit Pflanzenschutzmitteln kurz dargestellt werden: Pflanzenschutzmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden (zum Begriff Art. 3 Abs. 1 Bst. i PSMV), wenn sie zugelassen sind (Art. 14 Abs. 1 PSMV; Art. 3 Abs. 1 Bst. j PSMV). Dies setzt eine Bewilligung nach Art. 17-35 PSMV oder eine andere Art der Zulassung (Art. 15 PSMV) voraus. Die Bewilligung des Pflanzenschutzmittels ist von der Verkaufserlaubnis nach Art. 43 PSMV zu unterscheiden: eine Verkaufserlaubnis kann für das Inverkehrbringen eines bewilligten Pflanzenschutzmittels unter einem anderen Handelsnamen und u.U. durch eine andere Person erteilt werden (Art. 43 Abs. 1 PSMV); die Erteilung einer Verkaufserlaubnis setzt das Einverständnis der Bewilligungsinhaberin des Referenzproduktes voraus. Die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels bezeichnet im Sinne der PSMV die Möglichkeiten der Anwendung der betroffenen Pestizide und des Umgangs mit diesen im Zuge einer beruflichen Tätigkeit in der Landwirtschaft und anderen Sektoren (vgl. Art. 61 ff. PSMV; Art. 3 Abs. 1 Bst. w PSMV). Wird die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels widerrufen (in casu im Verfahren nach Art. 29a PSMV), sind v.a. drei damit zusammenhängende Konstellationen zu beachten: Erstens verfällt notwendigerweise die Verkaufserlaubnis (Art. 43 Abs. 3 PSMV), da es sich ja um dasselbe Produkt handelt.”
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