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Bei der Prüfung ist in zwei Schritten vorzugehen: Zuerst ist zu prüfen, ob der betroffene Preis das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs im Sinn von Art. 12 PüG ist. Wird dies verneint, ist anschliessend zu untersuchen, ob der Preis missbräuchlich erhöht oder beibehalten wird; dabei sind unter anderem die Beurteilungskriterien von Art. 13 PüG zu berücksichtigen.
“In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die vorliegend zuständige Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung zurecht einen Preismissbrauch festgestellt hat. Bei dieser Abklärung ist zweistufig vorzugehen: Zuerst ist zu prüfen, ob der betroffene Preis das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs i.S.v. Art. 12 PüG ist (s. E. 17). Wird dies verneint, muss untersucht werden, ob der Preis missbräuchlich erhöht oder beibehalten wird, wobei unter anderem die Beurteilungskriterien von Art. 13 PüG zu berücksichtigen sind (vgl. Bonvin/Schaller, in: CR Concurrence, Vor Art. 12-13 PüG N. 6) (s. E. 18).”
“In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die vorliegend zuständige Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung zurecht einen Preismissbrauch festgestellt hat. Bei dieser Abklärung ist zweistufig vorzugehen: Zuerst ist zu prüfen, ob der betroffene Preis das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs i.S.v. Art. 12 PüG ist (s. E. 17). Wird dies verneint, muss untersucht werden, ob der Preis missbräuchlich erhöht oder beibehalten wird, wobei unter anderem die Beurteilungskriterien von Art. 13 PüG zu berücksichtigen sind (vgl. Bonvin/Schaller, in: CR Concurrence, Vor Art. 12-13 PüG N. 6) (s. E. 18).”
Regulatorische Marktstrukturen (insbesondere die Ausgestaltung des Flexibilisierungsmodells) und das Fehlen einer echten Wahlmöglichkeit der Abnehmer können Indizien dafür sein, dass auf dem betreffenden Markt kein wirksamer Wettbewerb besteht. Ebenso kann eine dokumentierte Preisdifferenz zu gefangenen Kunden — soweit keine sachlichen Gründe dafür dargelegt werden — auf Preismissbrauch nach Art. 12 PüG hindeuten.
“Die Vorinstanz konsultierte im vorinstanzlichen Verfahren die WEKO auch zur Frage des wirksamen Wettbewerbs (vgl. Art. 5 Abs. 3 PüG) und kommt in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten der WEKO sowie eigene Untersuchungen zum Schluss, dass der betroffene Verbrennungspreis der Beschwerdeführerin für die Entsorgung von Siedlungsabfall nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs i.S.v. Art. 12 PüG sei. Dies sei einerseits darauf zurückzuführen, dass die Gemeinden im Einzugsgebiet der Beschwerdeführerin keine echte Wahl hätten, bei welcher KVA sie ihren Siedlungsabfall entsorgen wollen. Die WEKO verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf die gesetzlichen Regulierungen und die Ausgestaltung des Flexibilisierungsmodells, die den wirksamen Wettbewerb einschränken. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde substantiiert nichts vor. Andererseits zeige nach Ansicht der Vorinstanz und der WEKO ein Vergleich zwischen dem Verbrennungspreis für die gefangenen Kunden (Fr. 150.-) und demjenigen, den die Beschwerdeführerin für den Siedlungsabfall der Aargauer Gemeinden (Fr. 125.-) und für den Markt-Kehricht der Zürcher Abfallverwertungs AG verlange (Fr. 118.- im Jahr 2017), dass die Beschwerdeführerin von den gefangenen Kunden höhere Preise als bei wirksamem Wettbewerb verlangen könne. Diese Preisdifferenzierung ist aktenkundig und im Grundsatz unbestritten. Die Beschwerdeführerin legt für diese Preisdifferenzierung auch keine sachlichen Gründe dar.”
Selbst bei einer grossen Zahl von Anbietern kann wirksamer Wettbewerb fehlen. Gleichförmiges oder koordiniertes Anbieter‑Verhalten, das Vorhandensein von Referenzpreissystemen oder eine hohe Reglementierungsdichte staatlicher oder privater Art sind nach der Rechtsprechung Anhaltspunkte dafür, dass möglicherweise kein wirksamer Wettbewerb im Sinn von Art. 12 Abs. 2 PüG vorliegt.
“Preismissbrauch im Sinne des PüG kann nur vorliegen, wenn die Preise auf dem betroffenen Markt nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind (Art. 12 Abs. 1 PüG). Wirksamer Wettbewerb besteht gemäss Art. 12 Abs. 2 PüG insbesondere dann, wenn die Abnehmer die Möglichkeit haben, ohne erheblichen Aufwand auf vergleichbare Angebote auszuweichen. Allgemeine Kriterien, die für das Vorhandensein wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Art. 12 PüG sprechen, sind die Zahl der Wettbewerber, der Organisationsgrad, das Vorhandensein von Aussenseitern und das Marktergebnis. Selbst wenn eine grössere Anzahl von Anbietern vorhanden ist, können das gleichförmige Verhalten, ein Referenzpreissystem oder eine grosse Reglementierungsdichte staatlicher oder privater Natur Anhaltspunkte dafür sein, dass möglicherweise kein wirksamer Wettbewerb im Sinn des Preisüberwachungsgesetzes stattfindet (Urteil des BVGer B-7407/2009 vom 7. Juli 2011 E. 3.7.5).”
Als Anhaltspunkte dafür, dass auf dem betreffenden Markt kein wirksamer Wettbewerb besteht, nennt die Rechtsprechung die Zahl der Wettbewerber, den Organisationsgrad, das Vorhandensein von Aussenseitern sowie das Marktergebnis. Auch bei einer grösseren Anzahl von Anbietern können gleichförmiges Verhalten, ein Referenzpreissystem oder eine hohe Reglementierungsdichte (staatlicher oder privater Natur) Indizien dafür sein, dass kein wirksamer Wettbewerb vorliegt.
“Preismissbrauch im Sinne des PüG kann nur vorliegen, wenn die Preise auf dem betroffenen Markt nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind (Art. 12 Abs. 1 PüG). Wirksamer Wettbewerb besteht gemäss Art. 12 Abs. 2 PüG insbesondere dann, wenn die Abnehmer die Möglichkeit haben, ohne erheblichen Aufwand auf vergleichbare Angebote auszuweichen. Allgemeine Kriterien, die für das Vorhandensein wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Art. 12 PüG sprechen, sind die Zahl der Wettbewerber, der Organisationsgrad, das Vorhandensein von Aussenseitern und das Marktergebnis. Selbst wenn eine grössere Anzahl von Anbietern vorhanden ist, können das gleichförmige Verhalten, ein Referenzpreissystem oder eine grosse Reglementierungsdichte staatlicher oder privater Natur Anhaltspunkte dafür sein, dass möglicherweise kein wirksamer Wettbewerb im Sinn des Preisüberwachungsgesetzes stattfindet (Urteil des BVGer B-7407/2009 vom 7. Juli 2011 E. 3.7.5).”
“Preismissbrauch im Sinne des PüG kann nur vorliegen, wenn die Preise auf dem betroffenen Markt nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind (Art. 12 Abs. 1 PüG). Wirksamer Wettbewerb besteht gemäss Art. 12 Abs. 2 PüG insbesondere dann, wenn die Abnehmer die Möglichkeit haben, ohne erheblichen Aufwand auf vergleichbare Angebote auszuweichen. Allgemeine Kriterien, die für das Vorhandensein wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Art. 12 PüG sprechen, sind die Zahl der Wettbewerber, der Organisationsgrad, das Vorhandensein von Aussenseitern und das Marktergebnis. Selbst wenn eine grössere Anzahl von Anbietern vorhanden ist, können das gleichförmige Verhalten, ein Referenzpreissystem oder eine grosse Reglementierungsdichte staatlicher oder privater Natur Anhaltspunkte dafür sein, dass möglicherweise kein wirksamer Wettbewerb im Sinn des Preisüberwachungsgesetzes stattfindet (Urteil des BVGer B-7407/2009 vom 7. Juli 2011 E. 3.7.5).”
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